OLG Dresden verurteilt Clerical Medical zum Schadensersatz bei fremdfinanziertem Anlagemodell



Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-915770

Der Versicherungssenat des Oberlandesgerichts Dresden hat als erstes deutsches Oberlandesgericht am 19.11.2010 (Az. 7 U 1358/09) die britische Versicherungsgesellschaft Clerical Medical zum Schadensersatz im Zusammenhang mit einer darlehensfinanzierten Lebensversicherung verurteilt. Das Oberlandesgericht stellte in den Urteilsgründen fest, dass sich Clerical Medical das Verhalten des Vermittlers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse.

In dem entschiedenen Fall gelangte das Oberlandesgericht nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass eine Aufklärungspflichtverletzung vorliege, weil der Vermittler der Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen wesentliche Umstände des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages unzutreffend dargestellt hat, nämlich, dass es sich bei den in den Antrag aufgenommenen Auszahlungsbeträgen - anders als in den Versicherungsbedingungen vorgesehen - um feste Zahlungszusagen von Clerical Medical handelt. Die insoweit bei der Klägerin bestehende Fehlvorstellung habe der Vermittler noch manifestiert, indem er die Auszahlungsbeträge an den Darlehensraten orientiert und mehrfach gegenüber der Klägerin - auch auf ihre Nachfrage hin - erklärt hat, dass damit – was letztlich unzutreffend war - ein Risiko bezogen auf die darlehensfinanzierte Lebensversicherung nicht bestünde.

Das OLG verurteilte Clerical Medical daher dazu, die Klägerin von den Verbindlichkeiten bei der finanzierenden Bank freizustellen.

Da das OLG Dresden die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, besteht die Chance, dass dieser die für viele Fälle fremdfinanzierter Rentenmodelle unter Einbeziehung von Produkten von Clerical Medical grundsätzlich entscheidet und damit Rechtssicherheit für viele Anleger einkehrt.

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Schadenersatz für Anleger der Allianz Global Investors Premium Management Immobilien Anlagen



Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rund 50.000 Anleger sind von der Schließung des offenen Immobilienfonds Premium Management Immobilien-Anlage betroffen, für den die Commerzbank seit der Auflage am 19. Mai 2008 rund 1,7 Mrd. € Anlegergelder eingeworben hat. Vielen unserer Mandanten, die sich an der Premium Management Immobilien Anlage beteiligt haben, ist dieser Fonds als sichere Sachwertanlage empfohlen worden. Verlustrisiken gebe es nicht, die Anleger kämen jederzeit an ihr Geld und könnten durch monatliche Entnahmen ihre Altersrente aufbessern.

Für die Anleger stellt sich nun die Frage, ob sie die weitere Entwicklung um den Fonds abwarten oder versuchen sollen, oder den ihnen entstandenen Schaden gegenüber der beratenden Bank geltend machen sollen.

Nach der Auswertung zahlreicher Einzelfälle sind wir zu dem Ergebnis gelangt, dass gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bestehen. Folgende Punkte sind uns dabei besonders oft aufgefallen:
  • In der Beratung wurde in keinem der uns bekannten Fälle darauf hingewiesen, dass es zu einer Aussetzung der Rücknahme der Anteile von bis zu 2 Jahren kommen könne und dass in dieser Zeit keine regelmäßigen Entnahmen zur Aufbesserung der Altersrente möglich sind.
  • In keinem der uns bekannten Fälle wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Fonds KanAm US-Grundinvest, in den die Fondsgesellschaft investiert hat, bereits Anfang 2006 für knapp drei Monate die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt hat.
  • Keiner unserer Mandanten, dem nach dem 26. Oktober 2008 beziehungsweise 27. Oktober 2008 zur Investition in den Fonds geraten wurde, wurde darauf hingewiesen, dass zwei Fonds, in die der Dachfonds Premium Management Immobilien Anlage investiert hat, nämlich der Morgan Stanley P2 Value und der KanAm US-Grundinvest die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt hatten.
  • Keiner unserer Mandanten wurde darauf hingewiesen, wie lange die Aussetzung der Rücknahme andauern könne und welche Folgen es hätte, wenn die jeweilige Fondsgesellschaft nach 2 Jahren den Fonds abwickeln müsste. So wurden den Anlegern möglicher Weise aus Unkenntnis der jeweiligen Berater die bei offenen Immobilienfonds gegebenen Verlustrisiken verschwiegen.
  • Stattdessen wurde in den uns bekannten Fällen die angebliche Sicherheit des Fonds herausgestellt und den Kunden eine risikofreie Anlage suggeriert.
  • Außerdem ist in den meisten der uns bekannten Fälle der Anleger nicht darüber informiert worden, dass die Bank das Agio sowie Teile der laufenden Verwaltungsvergütung als Vertriebsprovision erhält und so ein<ganz erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hinter ihrer Anlageempfehlung stand.
All diese Punkte begründen einzeln und gemeinsam eine Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten durch die Bank. Sie hat den Anlegern als Schadenersatz die geleistete Einlage nebst Agio zu ersetzen und erhält im Gegenzug die Fondsanteile.

Ob die Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche in Ihrem Fall vorliegen, klären wir gerne in einem ersten Gespräch mit Ihnen.

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„Kick-backs“ bei der Vermögensverwaltung - Kunde klagt gegen Fürstlich Castell’sche Bank auf Schadenersatz – auch andere Banken und Vermögensverwalter sind betroffen



Mathias Nittel

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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„Vertrauen ist der Grundstock, auf den wir bauen“, heißt es auf der Internetseite der Fürstlich Castell’schen Bank. Doch in diesem Vertrauen fühlt sich ein Kunde, der der Bank im Jahr 2001 die Verwaltung eines Teils seines Vermögens anvertraut hat, schwer enttäuscht. Denn wie er erfahren musste, hatte die älteste Bank in Bayern als seine Vermögensverwalterin von Anbietern von Vermögensanlagen, in die sie sein Vermögen investierte, Provisionszahlungen, so genannte Rückvergütungen oder „kick-backs“, erhalten.

Der heute 73-Jährige hatte erst auf Nachfrage von der Fürstlich Castell’schen Bank mitgeteilt bekommen, dass diese allein im Zeitraum Oktober 2005 bis Juli 2009 im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften, die sie im Rahmen der Vermögensverwaltung für ihn getätigt hat, Geldzahlungen von dritter Seite in Höhe von mehr als 5.500 € erhalten hat. Er hat jetzt Klage auf Schadenersatz erhoben.

Rückvergütungen bei Vermögensverwaltung üblich

Dass Banken oder sonstige Vermögensverwalter hinter dem Rücken ihrer Kunden so genannte Rückvergütungen oder „kick-backs“, die in Rechtsprechung und Literatur auch als „schmiergeldähnliche Zahlungen“ bezeichnet werden, erhalten, war und ist kein Einzelfall. Schon im Jahr 2000 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass es für die Einschätzung eines Vermögensverwalters entscheidende Bedeutung hat, wenn dieser sich hinter dem Rücken des Kunden Provisionen und Gebühren versprechen lässt. Ein derartiges Verhalten enthalte in den Augen des BGH eine schwerwiegende Treuwidrigkeit. In derartigen Fällen entfalle die Grundlage für das im besonders sensiblen Bereich der Vermögensverwaltung unabdingbare Vertrauen in die Seriosität des Verwalters. Seitdem sind zahlreiche Urteile gegen Vermögensverwalter ergangen, die sich Rückvergütungen zahlen ließen.

Rückvergütungen auch in Österreich unzulässig

Auch der Österreichische Oberste Gerichtshof sieht in einem Urteil aus dem Jahr 2007 in der Entgegennahme von Rückvergütungen eine schwere Treuwidrigkeit des Vermögensverwalters, die Schadenersatzansprüche auslöst. Die durch die Vereinbarung von „kick-back“-Zahlungen geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen besteht darin, dass ein Anreiz geschaffen wird, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für den Kunden des Vermögensverwalters über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. Ein solcher Interessenkonflikt tritt bei der Vermögensverwaltung verstärkt auf, weil das Korrektiv einer von Fall zu Fall getroffenen, autonomen Entscheidung des Kunden fehlt. Ein allgemeiner Hinweis auf „allfällige Retrozessionen“, wie er in vielen Vermögensverwaltungsverträgen zu finden ist, reicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Kunden nicht aus.

Schweizer Vermögensverwalter müssen Rückvergütungen an Kunden auskehren

Das Schweizer Bundesgericht hat im März 2006 entschieden, dass Rückvergütungen den Auftraggebern gehören und vom Vermögensverwalter an diesen auszukehren sind. Vielfach enthalten Verträge mit Vermögensverwaltern Klauseln, in denen der Kunde darauf verzichtet, dass die „kick-backs“ an ihn ausgekehrt werden. Eine Wirksamkeit dieser Klauseln setzt aber voraus, dass der Auftraggeber über zu erwartende Rückvergütungen und deren Höhe vollständig und wahrheitsgetreu informiert sein muss, und dass sein Wille, auf deren Auszahlung zu verzichten, aus der Vereinbarung entsprechend klar hervorgehen muss. Kunden Schweizer Vermögensverwalter haben danach das Recht, unwissend nicht erhaltene Rückvergütungen für die letzten zehn Jahre zurückzufordern, auf deren Auszahlung sie nicht wirksam verzichtet haben.

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Klausel über Abschlussgebühren einer Bausparkasse ist wirksam

Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hält eine Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse für wirksam.

Der klagende Verbraucherschutzverband war der Ansicht, eine von der beklagten Bausparkasse in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) enthaltene Klausel sei rechtswidrig. Diese besagt, dass mit Abschluss des Bausparvertrages eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig wird, die nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt wird, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird.

Der Verbraucherschutzverband begründete dies insbesondere damit, dass die Bausparkasse für die vereinnahmte Abschlussgebühr keine Leistung an die Neukunden erbringe, sondern damit lediglich ihre internen Vertriebskosten auf diese abwälze.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers, der in den vorinstanzen jeweils unterlegen war, zurückgewiesen. Die Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse sind nach der Entscheidung des BGH wirksam.

Der BGH begründet dies damit, dass die Vertragspartner der Bausparkasse durch die Abschlussgebühr nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt würden. Die mit der Abschlussgebühr finanzierte Werbung neuer Kunden diene nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen. Sie liege auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte (zeitnahe) Zuteilung der Bausparsumme könne nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen. Deshalb führe eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die laufzeitunabhängige Umlegung der Vertriebskosten durch Erhebung einer Abschlussgebühr die Bausparer als Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen benachteilige.

BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10

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Bundesgerichtshof entwickelt Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel fort

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Bank bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein geschäftspolitisches Ermessen bei Festlegung des statt dessen geltenden laufenden Zinssatzes zusteht. Die entstandene Vertragslücke ist vielmehr im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133,157 BGB) durch Heranziehung von Zinssätzen zu schließen, die der Zinsentwicklung des konkreten Prämiensparvertrags möglichst nahe kommen.

Die Klägerin begehrt von den beklagten Banken aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihrer Geschwister die Nachzahlung von Zinsen aus 24 ausgelaufenen Sparverträgen. Die Sparverträge wurden zwischen dem 25. September 1986 und dem 30. März 1989 mit einer Laufzeit von jeweils 15 Jahren und einer Kündigungsfrist von vier Jahren geschlossen. Sie sahen laufende, nach den Bedingungen der Beklagten für Sparkonten "jeweils durch Aushang im Kassenraum der kontoführenden Stelle bekannt gegebene Zinsen" sowie abschließende Bonuszahlungen von bis zu 15 % der Sparsumme vor. Auf Grundlage einer von der Bundesbank veröffentlichten "Zeitreihe WZ9816" und fünfjähriger gleitender Durchschnittszinsen wurden von den Beklagten die Zinsen angepasst und am Ende der regulären Vertragslaufzeit das sich daraus ergebende Guthaben zuzüglich des jeweiligen Bonus ausbezahlt. Die Klägerin, die die Zinsänderungsklausel für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge gewährte Verzinsung für zu niedrig hält, hat die Beklagten auf Zahlung von 38.698,62 € bzw. 37.812,57 € jeweils zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage ist in erster Instanz abgewiesen worden. Auf die Berufung der Klägerin sind die Beklagten zur Zahlung von jeweils 4.074,24 € nebst Zinsen verurteilt worden. Die von dem Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihre Zahlungsanträge weiterverfolgt, führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Der Bundesgerichtshof hat entsprechend den zuletzt in seinem Urteil vom 13. April 2010 (XI ZR 197/09; Pressemitteilung 76/2010) dargestellten Grundsätzen entschieden, dass die Zinsänderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kontrollierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstandene Vertragslücke konnte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der beklagten Banken zur Zinsanpassung gemäß § 315 Abs. 1 BGB geschlossen werden. Die erforderliche ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) verlangt vielmehr die Klärung, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck und unter angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten. Dagegen besteht kein Raum für ein einseitiges geschäftspolitisches Ermessen der beklagten Banken.

Der Referenzzins, dessen Veränderung nach dem mutmaßlichen Parteiwillen Anlass und Höhe der Zinsanpassungen bestimmt, hat sich bei Spareinlagen, die wegen des damit verbundenen Verlustes der Abschlussboni wirtschaftlich sinnvoll nicht vorzeitig gekündigt werden, grundsätzlich an Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen zu orientieren. Diesen Anforderungen entspricht die vom Berufungsgericht akzeptierte Berechnung der beklagten Banken nicht.

Schließlich hat der Bundesgerichtshof beanstandet, dass das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin auf Zinsnachzahlung um fiktive Kapitalertragsteuer gekürzt hat, die angefallen wäre, wenn die beklagten Banken in zurückliegenden Jahren höhere Zinsen gezahlt hätten. Da solche Steuern bisher weder entstanden noch von den Banken für die Klägerin an die Finanzbehörden abgeführt worden sind, konnten sie das von den Beklagten zu verzinsende Kapital bisher nicht reduzieren und beeinflussen damit – ungeachtet einer künftigen Abführungspflicht der Banken im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung nachträglicher Zinsen – das bei Beendigung der Sparverträge bestehende Guthaben nicht.

Urteil vom 21. Dezember 2010 – XI ZR 52/08

Quelle: Bundesgerichtshof: Pressestelle

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Apollo-Medienfonds: Rückforderung von Ausschüttungen durch Fondsgesellschaften fragwürdig



Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

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Schreiben der Fondsgesellschaft haben die Anleger zahlreicher Apollo-Medienfonds in den letzten Tagen erheblich verunsichert, enthielten sie doch die Aufforderung, die bisher erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen.
Nach Ansicht des Heidelberger Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel dürften die Anleger derzeit nicht verpflichtet sein, die geforderten Zahlungen zu leisten: „Die Fondsgesellschaften haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, Ausschüttungen zurückzufordern. Ein entsprechender Anspruch stünde allenfalls den Gläubigern der Gesellschaft zu.“ Darüber hinaus seien die meisten Anleger nicht im Handelsregister eingetragen sondern nur treuhänderisch beteiligt, so dass sie unmittelbar gar nicht auf Zahlung in Anspruch genommen werden könnten, so Anwalt Nittel.

Rechtsanwalt Nittel, dessen Kanzlei zahlreiche Anleger von Apollo - Medienfonds vertritt, verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass den Anlegern regelmäßig Schadenersatzansprüche gegen die Berater zustehen: „Bei allen unseren Mandanten haben wir die Erfahrung gemacht, dass die Berater, die sie im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung beraten haben, nicht darauf hingewiesen haben, dass durch Ausschüttungen, die nicht aus Gewinnen der Gesellschaft stammen, die Haftung der Kommanditisten entsprechend wieder auflebt.“ Erst vor wenigen Wochen hat Anlegeranwalt Nittel ein Urteil gegen die Commerzbank AG erstritten, die einen Anleger eines anderen Fonds über das gesetzlich geregelte Wiederaufleben der Einlageverpflichtung nicht aufgeklärt hatte.

Weitere Risiken der Medienfondsbeteiligungen, über die in den allermeisten ihm bekannten Fälle nicht aufgeklärt wurde, sind das Risiko des Totalverlusts der Einlage sowie die fehlende Veräußerbarkeit der Anteile und die daraus resultierende langfristige Bindung des investierten Kapitals. Hierüber und über die zahlreichen anderen Risiken der Fondsbeteiligung hätten die Berater umfassend aufklären müssen, was zumeist nicht geschehen sei. „Wenn keine vollständige Aufklärung über die Risiken einer Fondsanlage erfolgt ist, kommen grundsätzlich Rückabwicklungsansprüche in Betracht“, so Fachanwalt Nittel.

Bei zahlreichen der von ihm vertretenen Mandanten ist die Beratung zur Beteiligung an Apollo-Fonds durch Banken erfolgt. Wenn die Bank nicht darüber aufgeklärt hat, dass sie für den Vertrieb der Fondsanteile Provisionszahlungen erhält, kommen ebenfalls Schadenersatzansprüche der Anleger in Betracht.

IAK Dritte Immobilienfonds KG: Neue Prospektfehler schüren Hoffnung für geschädigte Anleger



Michael Minderjahn
Rechtsanwalt

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Die Situation ist fatal: Die Sparkasse KölnBonn (ehemals Sparkasse Köln) hatte – über Beteiligungsunternehmen – in den neunziger Jahren Immobilienfonds aufgelegt und an ihre Kunden vertrieben. Keiner der insgesamt vier Fonds entwickelte sich wie prospektiert. Anleger erhalten seit Jahren keine Ausschüttungen mehr.

Bisher konnten Anleger der IAK Dritte Immobilienfonds darauf setzen, die Sparkasse als Gründungskommanditistin für einen Prospektfehler haftbar zu machen, vorausgesetzt sie hatten bis zum 31.12.2008 Klage erhoben. Die Angabe im Prospekt, das im Objekt Ludwigshafen befindliche Fachmarktzentrum sei Ende der achtziger Jahre fertig gestellt worden, traf nicht zu. Da die Gesellschafter hierüber Anfang 2006 informiert worden waren, endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2008. Insoweit hatte das Landgericht Köln bereits mit Urteil vom 24.06.2008 (Aktenzeichen 3 O 454/07, rechtskräftig) zugunsten der Anleger entschieden.

Nach Ansicht des Heidelberger Rechtsanwalts Michael Minderjahn können nun auch diejenigen Anleger Hoffnung schöpfen, die bisher sich noch nicht zu einer Klage durchringen konnten. „ Vor dem Abschluß des Grundstückskaufvertrages für das Fondsobjekt in Ludwigshafen wurde unterlassen, das Grundstück auf Altlasten zu untersuchen, obwohl dafür ausreichend Anhaltspunkte vorhanden gewesen wären, hätte man nur einmal mit den zuständigen Behörden Kontakt aufgenommen.“ Der Zusicherung der Verkäufer, das Grundstück sei frei von Altlasten, ist man insofern völlig ungeschützt „auf den Leim“ gegangen. Tatsächlich ist das Grundstück hoch mit giftigen Substanzen belastet, war es doch im frühen 19. Jahrhundert ein Chemiestandort und später eine Mülldeponie. Nunmehr klagt der Fonds gegen die Verkäufer auf Rückabwicklung wegen arglistig verschwiegener Mängel. Hierüber sind die Anleger von der Geschäftsführung zwischenzeitlich unterrichtet worden, spätestens in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom Januar 2010.

Daneben gibt es noch mindestens einen weiteren Prospektfehler, über den die Interessenten hätten aufgeklärt werden müssen.

Rechtsanwalt Minderjahn sieht daher gute Aussichten, die Gründungsgesellschafter der IAK Dritte, darunter die Sparkasse KölnBonn auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der Verbraucheranwalt: „Die Sparkasse hätten die neu beitretenden Anleger über das Risiko aufklären müssen, das die wenigstens teilweise unterlassene vorvertragliche Objektprüfung erhebliche Gefahren für die Sicherheit der Anlage birgt. Die Sparkasse, die sich stets dagegen verwahrte, wird nach unserer Auffassung hinnehmen müssen, dass sie für die Schlamperei haftet.“ Bislang hat sie sich darauf zurückgezogen, dass im Prospekt ja die Versicherung der Verkäufer über die (angebliche) Altlastenfreiheit wiedergegeben sei. Doch dies wird nach Ansicht von Anwalt Minderjahn das Oberlandesgericht Köln, bei dem mehrere Klagen anhängig sind, nicht durchgehen lassen.


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Vom Berater zu einer Kapitalanlage gedrängt – Anleger bekommt Schadenersatz



Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

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Ein Fall, wie er in der Praxis immer wieder auftaucht:

Anleger, die ihr Vermögen insgesamt immer konservativ und sicherheitsorientiert angelegt, keine riskanten Anlagen getätigt haben und von dieser konservativen und sicherheitsorientierten Strategie auch nie abrücken wollten, berichten von einem Gespräch mit ihrem Bankberater: Bei dem Beratungsgespräch hätten sie dem Zeuge Berater auf die von ihm ausgesprochene Empfehlung hin erklärt, sie wüssten nicht, was ein Zertifikat sei und sie wollten nur sichere Anlagen tätigen. Der Bankberater habe ihnen daraufhin bestätigt, dass das Zertifikat sicher sei, es sei an den Dow Jones Euro Stoxx 50 gekoppelt. Zwar könnten während der Laufzeit Kursschwankungen eintreten, am Ende der Laufzeit werde aber der angelegte Betrag zurückgezahlt, das einzige Risiko bestünde darin, dass keine Zinsen gezahlt würden, wenn der Dow Jones Euro Stoxx 50 um 50 % fallen würde. Letzterer Fall sei aber absolut unwahrscheinlich, anderer Risiken bestünden nicht. Als sie, der Kläger und seine Ehefrau kein Interesse an dem Kauf des Zertifikats gezeigt hätten, habe der Bankberater sinngemäß erklärt, mit ihnen könne man wohl nicht ins Geschäft kommen, man könne für sie nichts Gutes tun, weil sie kein Vertrauen hätten. Dies habe er, der Kläger, nicht auf sich sitzen lassen wollen und daraufhin seien sie dann der Empfehlung des Bankberaters gefolgt, hätten die Anteile am Rentenfonds verkauft und den Erlös zum Kauf der 10 Stück Zertifikate verwandt. Weder sei ihnen vom Bankberater der Emissionsprospekt noch eine Produktbeschreibung ausgehändigt worden. Dieser habe vielmehr auf ihre Nachfrage hin erklärt, diese seien wegen der hohen Nachfrage vergriffen.

Das Landgericht Düsseldorf verurteilte die beratende Bank zu Schadenersatz:
Anlageberatung muss konkret geäußerte Wünsche und Profil des Anlegers berücksichtigen
Eine anlegergerechte Beratung erfordert eine Aufklärung des Kunden über die allgemeinen sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Dabei muss die Bank den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, seine Risikobereitschaft und sein Anlageziel tatsächlich berücksichtigen. Drängt der Berater den Kunden zu einer Anlage, die konkret nicht zu den geäußerten Wünschen und Vorstellungen passt, verletzt er seine Beraterpflichten.

(LG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2010 - 1 O 473/09 )

SEB IMMOINVEST geschlossen - Schadenersatz für Anleger wegen falscher Beratung



Mathias Nittel
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Der eingefrorene Offenen Immobilienfonds SEB IMMOINVEST bleibt vorerst bis zum Mai 2011 geschlossen. Voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt kommen Anleger damit nicht an ihr Geld, sie können die Anteile nicht zurückgeben. Wie es nach dem Mai 2011 mit dem Fonds weitergeht weiß zurzeit niemand. Drei Offene Immobilienfonds werden bereits liquidiert, mit erheblichen Verlusten für die Anleger.

Vielen unserer Mandanten wurde die Beteiligung an Offenen Immobilienfonds wie dem SEB IMMOINVEST von ihrer Bank als sichere Sachwertanlage angeboten. Verlustrisiken gebe es nicht, die Anleger kämen jederzeit an ihr Geld und könnten durch monatliche Entnahmen ihren Lebensunterhalt im Alter finanzieren.

Heute, nach der Aussetzung der Rücknahme bei derzeit 10 und der eingeläuteten Liquidation von 3 weiteren dieser Fonds - Morgan Stanley P2 Value, Degi Europa und Kanam US-Grundinvest - stellt sich für viele Anleger, die sich nach einer Beratung durch ihre Bank oder ihren Anlageberater am SEB IMMOINVEST beteiligt haben, die Frage, ob sie richtig beraten wurden. In vier Punkten drängen sich Beratungsfehler geradezu auf:

• Sicherheit vor Wertverlusten
Viele Anleger haben in den SEB IMMOINVEST investiert, weil ihnen diese Anlagen als sicher, gleichsam als Ersatz für Festgeldanlagen angepriesen wurden. Die zum Teil erheblichen Abwertungen Offener Immobilienfonds haben erhebliche Risiken in Bezug auf Wertverluste aufgezeigt. Auslöser für die Abwertungen waren Neubewertungen der Fondsimmobilien, die nach dem Überschreiten des Höhepunktes der Immobilienblase mit zum Teil astronomischen Kaufpreisen erforderlich wurden.

Wenn in der Beratung nicht auf das Risiko von Wertverlusten beim SEB IMMOINVEST hingewiesen wurde, könnte der Berater schadenersatzpflichtig sein.

• Alternative zu Festgeld
Festgeldanlagen bei deutschen Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken sind durch den Einlagensicherungsfonds geschützt. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kreditinstituts sind die Anlegergelder dadurch sicher. Wertverluste sind daher nicht zu befürchten. Ganz anders bei Offenen Immobilienfonds wie dem SEB IMMOINVEST, hier sind Wertverluste, wie die jüngste Vergangenheit zeigt, möglich.

Wenn eine Anlage am SEB IMMOINVEST als Alternative zur Festgeldanlage empfohlen wurde, könnte der Berater schadenersatzpflichtig sein.

• Risiko der Aussetzung der Rücknahme
Viele Anleger haben Kapital, das sie zur Altersvorsorge angespart haben, in den SEB IMMOINVEST investiert und geben in regelmäßigen Abständen Anteile zurück, um ihren Lebensunterhalt davon zu finanzieren. Mit der Aussetzung der Rücknahme stehen sie oft mittellos da oder müssen ihren Lebensunterhalt zumindest stark einschränken.

Wenn auf das Risiko der Aussetzung der Rücknahme beim SEB IMMOINVEST nicht hingewiesen wurde, könnte der Berater schadenersatzpflichtig sein.

• Rückvergütungen (Kickbacks)
Banken, Sparkassen und andere Finanzdienstleister, die ihre Kunden berieten, haben für die Empfehlung zur Beteiligung an Offenen Immobilienfonds wie dem SEB IMMOINVEST in der Regel Teile des Ausgabeaufschlages (Agio) erhalten und bekommen Teile der Verwaltungsvergütung als Bestandsprovision. Über dieses wirtschaftliche Eigeninteresse hätten sie ihre Kunden nach der kickback-Rechtsprechung des BGH vorab informieren müssen, was in vielen uns bekannten Fällen nicht der Fall war.

Wurde über das finanzielle Eigeninteresse durch den Berater nicht informiert, könnte der Berater schadenersatzpflichtig sein.

Verjährung droht!

Da Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung am SEB IMMOINVEST zum Teil innerhalb von 3 Jahren ab Zeichnung verjähren, ist betroffenen Anlegern dringend anzuraten, sich von einem erfahrenen Fachanwalt entsprechend beraten zu lassen.

UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe geschlossen - Schadenersatz für Anleger wegen falscher Beratung



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Auch die UBS musste einen offenen Immobilienfonds schließen. Beim UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe ist seit 6. Oktober 2010 für zunächst 12 Monate die Rücknahme von Anteilen nicht mehr möglich. Die Anleger des Fonds kommen damit nicht an ihr Geld.

Nach der Aussetzung der Rücknahme bei derzeit 10 und der eingeläuteten Liquidation von drei weiteren dieser Fonds - Morgan Stanley P2 Value, Degi Europa, KanAm US Grundinvest - stellt sich für viele Anleger, die sich nach einer Beratung durch ihre Bank oder ihren Anlageberater am UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe beteiligt haben, die Frage, ob sie richtig beraten wurden. In vier Punkten drängen sich Beratungsfehler geradezu auf:

• Sicherheit vor Wertverlusten
Viele Anleger haben in den UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe investiert, weil ihnen diese Anlagen als sicher, gleichsam als Ersatz für Festgeldanlagen angepriesen wurden. Die zum Teil erheblichen Abwertungen Offener Immobilienfonds haben erhebliche Risiken in Bezug auf Wertverluste aufgezeigt. Auslöser für die Abwertungen waren Neubewertungen der Fondsimmobilien, die nach dem Überschreiten des Höhepunktes der Immobilienblase mit zum Teil astronomischen Kaufpreisen erforderlich wurden.

Wenn in der Beratung nicht auf das Risiko von Wertverlusten hingewiesen wurde, könnte der Berater schadenersatzpflichtig sein.

• Alternative zu Festgeld
Festgeldanlagen bei deutschen Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken sind durch den Einlagensicherungsfonds geschützt. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kreditinstituts sind die Anlegergelder dadurch sicher. Wertverluste sind daher nicht zu befürchten. Ganz anders bei Offenen Immobilienfonds wie dem UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe, hier sind Wertverluste, wie die jüngste Vergangenheit zeigt, möglich.

Wenn eine Anlage am UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe als Alternative zur Festgeldanlage empfohlen wurde, könnte der Berater schadenersatzpflichtig sein.

• Risiko der Aussetzung der Rücknahme
Viele Anleger haben Kapital, das sie zur Altersvorsorge angespart haben, in den UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe investiert und geben in regelmäßigen Abständen Anteile zurück, um ihren Lebensunterhalt davon zu finanzieren. Mit der Aussetzung der Rücknahme stehen sie oft mittellos da oder müssen ihren Lebensunterhalt zumindest stark einschränken.

Wenn auf das Risiko der Aussetzung der Rücknahme bei Offenen Immobilienfonds nicht hingewiesen wurde, könnte der Berater schadenersatzpflichtig sein.

• Rückvergütungen (Kickbacks)
Banken, Sparkassen und andere Finanzdienstleister, die ihre Kunden berieten, haben für die Empfehlung zur Beteiligung an Offenen Immobilienfonds wie dem UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe in der Regel Teile des Ausgabeaufschlages (Agio) erhalten und bekommen Teile der Verwaltungsvergütung als Bestandsprovision. Über dieses wirtschaftliche Eigeninteresse hätten sie ihre Kunden nach der kickback-Rechtsprechung des BGH vorab informieren müssen, was in vielen uns bekannten Fällen nicht der Fall war.

Wurde über das finanzielle Eigeninteresse durch den Berater nicht informiert, könnte der Berater schadenersatzpflichtig sein.

Verjährung droht!

Da Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung am UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe zum Teil innerhalb von 3 Jahren ab Zeichnung verjähren, ist betroffenen Anlegern dringend anzuraten, sich von einem erfahrenen Fachanwalt entsprechend beraten zu lassen.

Immobilienfonds-Misere: Viele betroffene Anleger haben Chancen auf Rückabwicklung



Mathias Nittel

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Immer lauter schrillen die Alarmglocken bei offenen Immobilienfonds. Bei 17 Fonds ist die Rücknahme der Anteile ausgesetzt, teilweise kommen Anleger seit zwei Jahren nicht mehr an ihr Geld heran. Zuletzt machten die schweizerische Großbank UBS und Allianz Global Investors vor wenigen Wochen jeweils einen Fonds dicht. Das Einfrieren der Anlegergelder soll die Fondsgesellschaften davor schützen, in der Not Immobilien zu Dumpingpreisen verschleudern zu müssen, um ihre Anleger auszuzahlen. Bei drei Fonds haben hilft nicht einmal mehr das: Der KanAm US-Grundinvest Fonds, der Morgan P2 Value Fonds und der zur Commerzbank-Gruppe zählende Degi-Europa-Fonds werden nun abgewickelt. Zug um Zug sollen die Fondsimmobilien verkauft und die Erlöse an die Investoren verteilt werden.

Sowohl die befristete Aussetzung der Anteilsrücknahme wie auch die Liquidation ist den Fondsgesellschaften vom Gesetzgeber erlaubt, um bei Liquidätsengpässen eine Insolvenz zu vermeiden. Im Gegensatz zur Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kann die Auflösung eines offenen Immobilienfonds vom Fondsmanagement in Eigenregie durchgeführt werden.

Gefangen im unkalkulierbaren Abenteuer

Bitter für die betroffenen Anleger ist, dass sie weder an ihr Geld kommen noch ihre Verluste nach Abschluss des Liquidationsverfahrens verlässlich abschätzen können. Wer einst in ein scheinbar sicheres und jederzeit verfügbares Anlageprodukt investiert hatte, ist heute in einem finanziellen Abenteuer mit ungewissem Ausgang gefangen.

Allerdings liegt genau in dieser Diskrepanz zwischen Erwartung und Realität auch der Schlüssel zur Chance auf Rückabwicklung wegen fehlerhafter Anlageberatung. Zur anlegergerechten Beratung gehört, dass die Bank den Kunden über die Risiken des jeweiligen Anlageproduktes aufklären muss – und das ist bei offenen Immobilienfonds häufig nicht geschehen. Dazu genügt es nicht, dem Anleger einen 100-seitigen Verkaufsprospekt auszuhändigen, sondern die Risiken sowie die im Ernstfall daraus resultierenden Konsequenzen müssen im Beratungsgespräch erläutert werden. Dass offene Immobilienfonds häufig als Alternative zu Festgeldkonten und Sparbriefen angeboten wurden, lässt darauf schließen, dass genau dies nicht geschehen ist.

Dass das Einfrieren von Anlegergeldern kein ausschließlich theoretisches Risiko ist, kann seit Dezember 2005 als erwiesen betrachtet werden. Damals schloss die Deutsche Bank vorübergehend den Grundbesitz-Invest-Fonds, nachdem Anleger aus Furcht vor Wertberichtigungen massenhaft Gelder abgezogen hatten. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hätten Anlageberater ihre Kunden ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Verfügbarkeit ihrer Kapitalanlage von heute auf morgen verloren gehen kann.

Besondere Konstellation bei Auszahlplänen

Dies betrifft insbesondere Anleger, die – beispielsweise zur Aufbesserung der Rente – ihre Fondsanteile in Form eines Auszahlplans erworben hatten. Auch hier herrscht seit längerer Zeit Klarheit: Ende November 2008 untersagte die Finanzaufsichtsbehörde BaFin den Fondsgesellschaften ausdrücklich, bei einer vorübergehenden Schließung des Fonds Auszahlpläne weiter zu bedienen. Einige Fondsgesellschaften hatten bis dahin den Anlegern zwar die Rückgabe von Fondsanteilen untersagt, jedoch bei Auszahlplänen eine Ausnahme gemacht. Bei den Fonds, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingefroren waren, hätten die Banken ihre Kunden mit Auszahlplänen unverzüglich informieren und ihnen eine Umschichtung empfehlen müssen.

Wurde der Anleger nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass offene Immobilienfonds auch Verluste erwirtschaften können und bei einer Aussetzung der Rücknahme von Anteilen die Kapitalanlage nicht mehr frei verfügbar ist, dann können Anleger von der Bank die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts verlangen. Lässt sich diese juristisch durchsetzen, wird die Bank dazu verurteilt, den Anleger so zu stellen, als hätte er die Fondsanteile nicht erworben. Der Anleger erhält dann den ursprünglich investierten Betrag plus Zinsen zurück und die Bank muss im Gegenzug die Fondsanteile in den eigenen Bestand übernehmen.

Vor allem für diejenigen, die sich mit einem Auszahlplan ein regelmäßiges Zusatzeinkommen erhofft haben und deren Liquidität nun eingeschränkt ist, kann die Rückabwicklung den ursprünglichen finanziellen Spielraum wiederherstellen. Wie sich die Chancen für einzelne Betroffene darstellen, hängt von der individuellen Konstellation ab und sollte vor dem Einleiten juristischer Schritte von einem kompetenten Fachanwalt geprüft werden.

Eingefrorene oder in Abwicklung befindliche Offene Immobilienfonds:

Allianz Global Investors Premium
Rücknahmeaussetzung seit: 27.09.2010
Axa Immoselect
Rücknahmeaussetzung seit: 17.11.2009
Axa Immosolutions
Rücknahmeaussetzung seit: Mai 2010
CS Euroreal
Rücknahmeaussetzung seit: 18.05.2010
Degi Europa
wird aufgelöst
Degi Global Business
Rücknahmeaussetzung seit: 11.11.2009
Degi International
Rücknahmeaussetzung seit: 16.11.2009
KanAm Grundinvest
Rücknahmeaussetzung seit: 06.05.2010
KanAm US-Grundinvest Fonds
in Abwicklung
Morgan Stanley P2 Value
in Abwicklung
SEB ImmoInvest
Rücknahmeaussetzung seit: 06.05.2010
TMW Immobilien Weltfonds
Rücknahmeaussetzung seit: 08.02.2010
UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe
Rücknahmeaussetzung seit: 06.10.2010
Stand: 19.11.2010

CS EUROREAL - Schadenersatz für Anleger wegen falscher Beratung



Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

06221-43401-14

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Auch die Credit Suisse lässt ihren eingefrorenen, rund 6 Mrd. € schweren Offenen Immobilienfonds CS EUROREAL bis auf Weiteres geschlossen. Vorerst für weitere neun Monate wird die Rücknahme ausgesetzt, ließ der Fonds am 13. August 2010 verlauten. Die Anleger kommen damit weiterhin nicht an ihr Geld. Der Fonds wurde bislang unter anderem von der Postbank und der ApoBank vertrieben.

Trotz der Krise und der Aussetzung der Rücknahme scheint die Beschaffung frischen Kapitals für den Fonds kein Problem zu sein. Seit der erstmaligen Aussetzung der Rücknahme von Anteilen im Mai 2010 bis August 2010 seien 80 Mio. € neues Kapital für den Fonds angeworben worden. Doch das was Seitens der Fondsverantwortlichen Als „klares Bekenntnis der Anleger zur Qualität des CS EUROREAL“ verkauft wird, könnte auch ein Indiz dafür sein, dass der Fonds von den Vertriebspartnern ohne ausreichende Aufklärung über die Risiken in den Markt gedrückt wird.

So wird der Krisenfonds auf der Website der ApoBank derzeit noch immer als sichere, stabile und inflationsgeschützte Sachwertanlage mit breiter Risikostreuung dargestellt. Weiter heißt es: „Mit einer Investition in den CS EUROREAL können Sie aufgrund der konstanten Wertentwicklung Ihre individuellen Ziele des Vermögensaufbaus wie z. B. der privaten Altersvorsorge erreichen ohne auf die Flexibilität von Einmalzahlungen, Anspar- und/oder Auszahlpläne verzichten zu müssen.“ Vielen unserer Mandanten ist die Beteiligung an Offenen Immobilienfonds wie dem CS EUROREAL von ihrer Bank in ähnlicher Weise als sichere Sachwertanlage schmackhaft gemacht worden. Verlustrisiken gebe es nicht, die Anleger kämen jederzeit an ihr Geld und könnten durch monatliche Entnahmen ihren Lebensunterhalt im Alter finanzieren.

Heute, nach der Aussetzung der Rücknahme bei derzeit 10 und der eingeläuteten Liquidation von 3 weiteren dieser Fonds - Morgan Stanley P2 Value, Degi Europa und Kanam US-Grundinvest - stellt sich für viele Anleger, die sich nach einer Beratung durch ihre Bank oder ihren Anlageberater am CS EUROREAL beteiligt haben, die Frage, ob sie richtig beraten wurden. In vier Punkten drängen sich Beratungsfehler geradezu auf:

• Sicherheit vor Wertverlusten
Viele Anleger haben in den CS EUROREAL investiert, weil ihnen diese Anlagen als sicher, gleichsam als Ersatz für Festgeldanlagen angepriesen wurden. Die zum Teil erheblichen Abwertungen Offener Immobilienfonds haben erhebliche Risiken in Bezug auf Wertverluste aufgezeigt. Auslöser für die Abwertungen waren Neubewertungen der Fondsimmobilien, die nach dem Überschreiten des Höhepunktes der Immobilienblase mit zum Teil astronomischen Kaufpreisen erforderlich wurden.

Wenn in der Beratung nicht auf das Risiko von Wertverlusten hingewiesen wurde, könnte der Berater schadenersatzpflichtig sein.

• Alternative zu Festgeld
Festgeldanlagen bei deutschen Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken sind durch den Einlagensicherungsfonds geschützt. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kreditinstituts sind die Anlegergelder dadurch sicher. Wertverluste sind daher nicht zu befürchten. Ganz anders bei Offenen Immobilienfonds wie dem CS EUROREAL, hier sind Wertverluste, wie die jüngste Vergangenheit zeigt, möglich.

Wenn eine Anlage am CS EUROREAL als Alternative zur Festgeldanlage empfohlen wurde, könnte der Berater schadenersatzpflichtig sein.

• Risiko der Aussetzung der Rücknahme
Viele Anleger haben Kapital, das sie zur Altersvorsorge angespart haben, in den CS EUROREAL investiert und geben in regelmäßigen Abständen Anteile zurück, um ihren Lebensunterhalt davon zu finanzieren. Mit der Aussetzung der Rücknahme stehen sie oft mittellos da oder müssen ihren Lebensunterhalt zumindest stark einschränken.

Wenn auf das Risiko der Aussetzung der Rücknahme bei Offenen Immobilienfonds nicht hingewiesen wurde, könnte der Berater schadenersatzpflichtig sein.


• Rückvergütungen (Kickbacks)

Banken, Sparkassen und andere Finanzdienstleister, die ihre Kunden berieten, haben für die Empfehlung zur Beteiligung an Offenen Immobilienfonds wie dem CS EUROREAL in der Regel Teile des Ausgabeaufschlages (Agio) erhalten und bekommen Teile der Verwaltungsvergütung als Bestandsprovision. Über dieses wirtschaftliche Eigeninteresse hätten sie ihre Kunden nach der kickback-Rechtsprechung des BGH vorab informieren müssen, was in vielen uns bekannten Fällen nicht der Fall war.

Wurde über das finanzielle Eigeninteresse durch den Berater nicht informiert, könnte der Berater schadenersatzpflichtig sein.

Verjährung droht

Da Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung am CS EUROREAL zum Teil innerhalb von 3 Jahren ab Zeichnung verjähren, ist betroffenen Anlegern dringend anzuraten, sich von einem erfahrenen Fachanwalt entsprechend beraten zu lassen.

AXA IMMOSELECT bleibt geschlossen - Schadenersatz für Anleger



Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-43401-14

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Auch die AXA lässt ihren eingefrorenen Offenen Immobilienfonds AXA IMMOSELECT für weitere bis zu 12 Monate geschlossen. Bis maximal zum 16. November 2011 bleibe die Rücknahme ausgesetzt, ließ AXA Investment Managers am 12. November 2010 verlauten. Die Anleger kommen damit auch weiterhin nicht an ihr Geld.

Diejenigen, die von der Möglichkeit der Veräußerung an der Börse Gebrauch machen wollen, müssen erhebliche Verluste hinnehmen. Am 17. November 2010 lag der Börsenkurs des 2,7 Mrd. € schweren Immobilienfonds rund 30 Prozent unter dem offiziellen Anteilspreis der Fondsgesellschaft. Mit dem Rückgang auf 39 € erreicht der Kurs des AXA-Fonds ein Rekordtief.

Vielen unserer Mandanten wurde die Beteiligung an Offenen Immobilienfonds wie dem AXA IMMOSELECT von ihrer Bank als sichere Sachwertanlage angeboten. Verlustrisiken gebe es nicht, die Anleger kämen jederzeit an ihr Geld und könnten durch monatliche Entnahmen ihren Lebensunterhalt im Alter finanzieren.

Heute, nach der Aussetzung der Rücknahme bei derzeit 10 und der eingeläuteten Liquidation von 3 weiteren dieser Fonds - Morgan Stanley P2 Value, Degi Europa und Kanam US-Grundinvest - stellt sich für viele Anleger, die sich nach einer Beratung durch ihre Bank oder ihren Anlageberater am AXA IMMOSELECT beteiligt haben, die Frage, ob sie richtig beraten wurden.

In vier Punkten drängen sich Beratungsfehler geradezu auf:

• Sicherheit vor Wertverlusten
Viele Anleger haben in den AXA IMMOSELECT investiert, weil ihnen diese Anlagen als sicher, gleichsam als Ersatz für Festgeldanlagen angepriesen wurden. Die zum Teil erheblichen Abwertungen Offener Immobilienfonds haben erhebliche Risiken in Bezug auf Wertverluste aufgezeigt. Auslöser für die Abwertungen waren Neubewertungen der Fondsimmobilien, die nach dem Überschreiten des Höhepunktes der Immobilienblase mit zum Teil astronomischen Kaufpreisen erforderlich wurden.

Wenn in der Beratung nicht auf das Risiko von Wertverlusten beim AXA IMMOSELECT hingewiesen wurde, könnte der Berater schadenersatzpflichtig sein.

• Alternative zu Festgeld
Festgeldanlagen bei deutschen Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken sind durch den Einlagensicherungsfonds geschützt. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kreditinstituts sind die Anlegergelder dadurch sicher. Wertverluste sind daher nicht zu befürchten. Ganz anders bei Offenen Immobilienfonds wie dem AXA IMMOSELECT, hier sind Wertverluste, wie die jüngste Vergangenheit zeigt, möglich.

Wenn eine Anlage am AXA IMMOSELECT als Alternative zur Festgeldanlage empfohlen wurde, könnte der Berater schadenersatzpflichtig sein.

• Risiko der Aussetzung der Rücknahme
Viele Anleger haben Kapital, das sie zur Altersvorsorge angespart haben, in den AXA IMMOSELECT investiert und geben in regelmäßigen Abständen Anteile zurück, um ihren Lebensunterhalt davon zu finanzieren. Mit der Aussetzung der Rücknahme stehen sie oft mittellos da oder müssen ihren Lebensunterhalt zumindest stark einschränken.

Wenn auf das Risiko der Aussetzung der Rücknahme beim AXA IMMOSELECT nicht hingewiesen wurde, könnte der Berater schadenersatzpflichtig sein.

• Rückvergütungen (Kickbacks)
Banken, Sparkassen und andere Finanzdienstleister, die ihre Kunden berieten, haben für die Empfehlung zur Beteiligung an Offenen Immobilienfonds wie dem AXA IMMOSELECT in der Regel Teile des Ausgabeaufschlages (Agio) erhalten und bekommen Teile der Verwaltungsvergütung als Bestandsprovision. Über dieses wirtschaftliche Eigeninteresse hätten sie ihre Kunden nach der kickback-Rechtsprechung des BGH vorab informieren müssen, was in vielen uns bekannten Fällen nicht der Fall war.

Wurde über das finanzielle Eigeninteresse durch den Berater nicht informiert, könnte der Berater schadenersatzpflichtig sein.

Verjährung droht

Da Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung am AXA IMMOSELECT zum Teil innerhalb von 3 Jahren ab Zeichnung verjähren, ist betroffenen Anlegern dringend anzuraten, sich von einem erfahrenen Fachanwalt entsprechend beraten zu lassen.

GAF Active Life Fonds in der Krise Anleger haben Schadenersatzansprüche gegen beratende Banken



Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-43401-14

Die Fonds „GAF Active Life 1 Renditebeteiligungs-GmbH & Co. KG“ und „GAF Active Life 2 Renditebeteiligungs-GmbH & Co. KG“ befinden sich in der Krise. Beide Fonds investieren in Policen US-amerikanischer Lebensversicherungen. Da bei der Konzeption des Fonds anscheinend veraltete Sterbetafeln aus dem Jahr 2001 zugrunde gelegt wurden und sich die durchschnittliche Lebenserwartung der Versicherten verlängert hat, bleiben die Ausschüttungen deutlich hinter den Prognosen zurück.

Auf den Gesellschafterversammlungen der Fonds am 8. Juni 2010 wurde den Anlegern mitgeteilt, dass nur noch eingeschränkt mit Ausschüttungen zu rechnen sei. Von der versprochenen sicheren Rendite der Fonds ist für die betroffenen Anleger nichts übrig geblieben. Tatsächlich scheint völlig offen, ob und in welcher Höhe es zum Ende der vorgesehenen Laufzeit der Fonds in den Jahren 2014 beziehungsweise 2016 zu Rückzahlungen kommen wird. Auf dem Zweitmarkt wurden für Anteile beider Fonds zuletzt nur noch ca. 35 % des Nominalwertes erzielt. Es ist zu befürchten, dass sich die Situation der Fonds in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 weiter verschlechtert hat.

Für die Gesellschafter, die mit ihrer Beteiligung an den GAF Active Life Fonds erhebliche Verluste erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden, bestehen in der Regel gute Aussichten, Schadenersatzansprüche gegen die sie beratenden Banken durchzusetzen.

Zu optimistische Prognosen aufgrund überholter Sterbetafeln


Schon bei der Fondsauflage gab es Hinweise, dass die für die Kalkulation zu Grunde gelegten Sterbetafeln überholt waren. Hinzu kommen Presseberichte über das US-Unternehmen Coventry First, LL.C., das in seiner Funktion als Einkäufer der Lebensversicherungspolicen eine Schlüsselrolle für den Erfolg der Fonds zukam. Ob die im Prospekt hierzu enthaltenen Informationen als zutreffende Information der Anleger zu werten sind, werden die Gerichte entscheiden müssen.

Keine „sichere Anlage“

Vielen Anlegern wurde die Beteiligung an den GAF Active Life Fonds von ihrer Bank als „sicher Anlage“ angeboten. Eine trügerische Sicherheit, wie sich jetzt herausstellt und damit eine falsche Beratung. Denn die wirtschaftliche Entwicklung, die beide Fonds genommen haben, lässt für die Anleger erhebliche Verluste erwarten.

Keine Aufklärung über „Kickbacks“

In keinem der uns bekannten Fälle wurden die Anleger von ihren Banken, die ihnen eine Beteiligung an einem GAF-Fonds empfohlen und vermittelt haben, über Rückvergütungen bzw. deren genaue Höhe informiert. Dabei liegen uns inzwischen Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass eine Bank Rückvergütungen in Höhe von insgesamt 7,4 % des Anlagekapitals erhalten hat. Bereits wegen dieser unterlassenen Aufklärung der Anleger über das Provisionsinteresse der Bank ist diese dem Anleger zum Schadenersatz verpflichtet. Der Anleger erhält seinen Anlagebetrag abzüglich erhaltener Ausschüttungen zurück und muss im Gegenzug die Fondsbeteiligung an die Bank abtreten.

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N1 European Filmproduktions GmbH & Co.KG: Gerichte verurteilen Banken zu Schadenersatz wegen unterlassener Aufklärung über Kickbacks - Verjährung droht



Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-43401-14

Rund 4.000 Anleger investierten in den Jahren 2001 bis 2003 mehr als 100 Mio. € in die N1 European Film Produktions-GmbH & Co. KG. Der Fonds war in einem Joint Venture der Genossenschaftszentralbanken DZ Bank und WGZ sowie der Citibank aufgelegt und überwiegend durch die Volks- und Raiffeisenbanken vertrieben worden. Die investierten Gelder sind für die Anleger voraussichtlich weitestgehend verloren.

Zahlreiche rechtskräftige Gerichtsentscheidungen machen den geschädigten Anlegern jetzt Hoffnung, Schadenersatz zu erlangen. „In den bislang zu Gunsten der Anleger entschiedenen Fällen war ausschlaggebend, dass die Banken, die ihren Kunden im Rahmen von Beratungsgesprächen die Beteiligung schmackhaft gemacht haben, nicht darüber aufgeklärt haben, dass sie für den Vertrieb der Anteile Provisionen erhalten“, sagt Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Heidelberg, der betroffene Fondsanleger vertritt. Über derartige Rückvergütungen (Kickbacks) müssen Banken jedoch aufklären, damit der Kunde erkennen könne, ob und in welchem Maße die Beratungsempfehlung durch das eigene Interesse der Bank, möglichst hohe Provisionsumsätze zu erzielen, beeinflusst sei. Geschieht dies nicht, sind die Banken den Anlegern zum Schadenersatz verpflichtet.

Verjährung der Schadenersatzansprüche droht

Doch nicht nur über die Provisionsinteressen wurde nicht aufgeklärt. Auch Risiken der Fondsbeteiligung wurden vielfach verschwiegen: „In zahlreichen Fällen wurde die Filmfondsbeteiligung als risikolose, sichere Geldanlage empfohlen“, weiß Anwalt Nittel von seinen Mandanten. Das völlige Scheiterns des Fondskonzepts zeigt, dass dies eine falsche Versprechung war. Da der Fonds bereits im Jahre 2007 aufgelöst wurde, drohen Schadenersatzansprüche, die sich auf die falsche Information über die angebliche Sicherheit der Geldanlage stützen, zum Jahresende 2010 zu verjähren. Für Anleger N1 European Film Produktions-GmbH & Co. KG ist es daher allerhöchste Zeit, zur Sicherung der Schadenersatzansprüche vor der drohenden Verjährung Klage zu erheben.

Kickbacks bei Vermögensverwaltung und Anlageberatung - Bank muss verdeckte Provisionseinnahmen rückwirkend offenlegen



Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-43401-14

Verdeckte Provisionszahlungen – im Bankenjargon auch „Kickbacks“ genannt – für die Vermittlung von Investmentfonds, Anlagezertifikaten und anderen Anlageprodukten sind in der Finanzbranche gang und gäbe. Nun entschied das Landgericht Karlsruhe: Eine Bank muss ihrem Kunden auch rückwirkend Auskunft darüber geben, bei welchen Anlagegeschäften sie solche Zahlungen erhalten hat (Aktenzeichen 5 O 229/10). Das stärkt die Position von Anlegern bei Schadenersatzprozessen ganz erheblich, betont der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel. Ein Anleger verklagte nach hohen Verlusten die vermögensverwaltende Bank darauf, ihm die Provisionseinnahmen aus seinen Anlagegeschäften für die vergangenen Jahre offenzulegen.

Bislang war es für geschädigte Anleger häufig nicht möglich möglich, über den Tatbestand der verdeckten Provision der Bank nachzuweisen, dass sie in erster Linie an der Maximierung der eigenen Einnahmen und weniger am Anlageerfolg des Kunden interessiert war. Doch nun gaben die Karlsruher Richter einem Anleger Recht, der nach hohen fünfstelligen Verlusten anhand der Kickbacks prüfen wollte, ob die Sparkasse womöglich eigene Ziele verfolgt hatte und damit ihr Vermögensverwaltungsmandat nicht ordnungsgemäß wahrgenommen hatte. Anlegeranwalt Nittel zieht aus dem Urteil ein positives Fazit für Verbraucher: „Wenn die Bank auf Verlangen des Anlegers auch die in der Vergangenheit kassierten Provisionen offenlegen muss, können Richter im Streitfall anhand konkreter Zahlen nachvollziehen, ob die Objektivität der Anlageberatung unter dem wirtschaftlichen Eigeninteresse der Bank gelitten hat.“

Zinsswap: Großbank muss wegen fehlerhafter Beratung Schadensersatz an kommunales Versorgungsunternehmen zahlen



Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Eine Bank darf ihrem Kunden nicht verschweigen, dass die Gewinn- und Verlustchancen von Swap-Verträgen nur auf der Grundlage von anerkannten Bewertungsmodellen beurteilt werden können, die auf hoch komplexen Wahrscheinlichkeitsberechnungen beruhen. Dies entschied das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 27.10.2010 (9 U 148/08) in dem es der Klage eines kommunalen Abwasserzweckverbandes stattgab. Diesem war von der beklagten Bank der Abschluß eines so genannten Zinsswap-Vertrags zum Zweck der „Zinsverbilligung“ empfohlen worden. Wie das OLG Stuttgart feststellte, hatte die Bank ihrem Kunden den falschen Eindruck vermittelt, er könne die Erfolgsaussichten der angebotenen Verträge auf der Grundlage seiner "Zinsmeinung" über die voraussichtliche Entwicklung der Interbankenzinssätze abschätzen, ohne den Marktwert zu kennen.

Zinsswapverträge sind bankenkonstruiertes Glücksspiel

Der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel begrüßt das Urteil: „Swap-Verträge sind als ein von der Bank konstruiertes Glücksspiel anzusehen. Die Bank muss darüber aufklären, dass sie die Chancen selbst zum Nachteil des Kunden gestaltet und dieser nach den anerkannten Wahrscheinlichkeitsmodellen eine höhere Verlustwahrscheinlichkeit hat.“ Dies hat die Bank nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht getan. Sie wusste, dass der Kläger als kommunaler Verband keine riskanten Spekulationsgeschäfte abschließen darf. Eine Bank, die als Expertin für kommunales Finanzmanagement auftritt, macht das kommunalrechtliche Spekulationsverbot gerade zum Gegenstand ihrer Beratung für den Kläger. Dieser vertraute ihr daher und durfte annehmen, dass diese Geschäfte zulässig sind.

Bank hatte das Angebot zu ihrem Vorteil gestaltet

Die Bank hat ihrer Kundin verschwiegen, dass die Gewinn- und Verlustchancen von Swap-Verträgen nur auf der Grundlage von anerkannten Bewertungsmodellen beurteilt werden können, die auf hoch komplexen Wahrscheinlichkeitsberechnungen beruhen. Fachanwalt Nittel: „Die Bank hatte diese Berechnungen für sich selbst durchgeführt und diese zur Grundlage ihres Angebots gemacht. Sie ging also davon aus, dass sie selbst als Gewinnerin aus diesem Wettgeschäft hervorgehen wird.“ Die Bank durfte infolge dessen ihrer Kundin nicht den falschen Eindruck vermitteln, sie könne die Erfolgsaussichten der angebotenen Verträge auf der Grundlage ihrer "Zinsmeinung" über die voraussichtliche Entwicklung der Interbankensätze abschätzen, ohne selbst die äußerst komplexen Berechnungen anzustellen.

Unseriöses Vorgehen der Bank

In den Augen des Oberlandesgerichts ein unseriöses Vorgehen. Die Bank habe mit einem derartigen Vorgehen die Unwissenheit des Kunden über den Marktwert ausgenutzt und war dadurch in der Lage, sich heimlich an dessen Vermögen zu bedienen. Dem Kunden steht daher in Höhe des Marktwertes eine Ausgleichszahlung von der Bank zu, weil der Vertrag für ihn ungünstig ist.

(Das Urteil ist nicht rechtskräftig.)

KanAm US-Grundinvest - Schadenersatz für Anleger



Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-43401-14

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Knapp zwei Jahre nach der Schließung steht der Fonds vor dem Ende. Die Fondsgesellschaft liquidiert das Immobilien-Portfolio und zahlt die Anleger aus. Als erster Offener Immobilienfonds wird der auf amerikanische Immobilien spezialisierte KanAm US-Grundinvest aufgelöst.

Schadenersatz wegen Falschberatung?


In den Fällen unserer zahlreichen Mandanten haben wir immer wieder Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Beratung im Zusammenhang mit der Zeichnung Offener Immobilienfonds, wie des KanAm US-Grundinvest unvollständig oder fehlerhaft war. So wurde der Fonds als sichere Anlage für die Altersvorsorge dargestellt, ohne auf die tatsächlich vorhandenen erheblichen Risiken, die jetzt anschaulich eingetreten sind, hinzuweisen. Weder Verlustrisiken, noch die Gefahr der Aussetzung der Rücknahme wurden in den allermeisten Beratungen thematisiert. Sollte Ihnen der Fonds als sichere Anlage oder zum Zweck der Anlage Ihrer Altersvorsorge empfohlen worden sein, können dies bereits erste Anknüpfungspunkte für Schadensersatzansprüche sein.

Hinzu kommt, dass die beratenden Banken und Finanzdienstleister für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen Rückvergütungen erhalten haben, so genannte kick.backs. Hierüber hätten sie die Anleger im Rahmen der Beratung sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach aufklären müssen. Wenn dies in Ihrem Fall nicht geschehen ist, begründet dies nach der kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Schadenersatzanspruch gegen den Berater beziehungsweise die sie beratende Bank.

Schnelles Handeln ist geboten - Verjährung droht!


Offene Immobilienfonds sind Wertpapiere, so dass für Schadenersatzansprüche aus Fondskäufen in den Jahren vor 2010 grundsätzlich eine Verjährung von 3 Jahren ab dem Kaufdatum gilt, die taggenau berechnet wird. Allerdings besteht auch für Anleger, bei denen der Kauf der Anteile länger als drei Jahre zurückliegt, noch eine Chance, Schadenersatz zu erhalten. Voraussetzung ist, dass die Bank im Rahmen der Beratung über aufklärungspflichtige Umstände vorsätzlich falsch beraten hat. Davon ist, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, auszugehen, wenn die Bank über Rückvergütungen ("kick-backs)" nicht informiert hat. Dann beginnt die Verjährung erst dann zu laufen, wenn der Anleger davon Kenntnis erlangt, dass seine Bank solche kick-backs erhalten hat.

Degi Europa – Schadenersatz für die Anleger des gescheiterten Immofonds



Mathias Nittel

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-43401-14
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Rund 90.000 Anleger haben 1,3 Mrd. € in den Degi Europa investiert. Zumeist wurde ihnen die Beteiligung von Beratern der ehemaligen Dresdner Bank AG (heute Commerzbank AG) als sichere Geldanlage verkauft. Für viele äußerst überraschend wurde der Fonds am 30. Oktober 2008 zunächst geschlossen, die Anleger kamen seitdem nicht mehr an ihr Geld. Am 22. Oktober 2010 verkündete das Fondsmanagement das Aus für den Traditionsfonds. Der Degi Europa wird liquidiert, die Fondsimmobilien werden verkauft und der Liquidationserlös wird in Raten an die Anleger ausgekehrt. Gerade für Rentner, die ihre Ersparnisse in dem Fonds sicher angelegt wähnten, ein Horrorszenario.

Falschberatung durch die Dresdner Bank?


In den Fällen unserer zahlreichen Mandanten haben wir immer wieder Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Beratung durch die Mitarbeiter der Dresdner Bank unvollständig oder fehlerhaft war. So wurde der Fonds als sichere Anlage für die Altersvorsorge dargestellt, ohne auf die tatsächlich vorhandenen erheblichen Risiken, die jetzt anschaulich eingetreten sind, hinzuweisen. Sollte Ihnen der Fonds als sichere Anlage oder zum Zweck der Anlage Ihrer Altersvorsorge empfohlen worden sein, können dies bereits erste Anknüpfungspunkte für Schadensersatzansprüche sein.

Hinzu kommt, dass die Dresdner Bank für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen Rückvergütungen erhalten hat, so genannte kick.backs. Hierüber hätte sie die Anleger im Rahmen der Beratung sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach aufklären müssen. Wenn dies in Ihrem Fall nicht geschehen ist, begründet dies nach der kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Schadenersatzanspruch des falsch beratenen Anlegers.

Schnelles Handeln ist geboten - Verjährung droht!

Offene Immobilienfonds sind Wertpapiere, so dass für Schadenersatzansprüche aus Fondskäufen in den Jahren vor 2010 grundsätzlich eine Verjährung von 3 Jahren ab dem Kaufdatum gilt, die taggenau berechnet wird. Allerdings besteht auch für Anleger, bei denen der Kauf der Anteile länger als drei Jahre zurückliegt, noch eine Chance, Schadenersatz zu erhalten. Voraussetzung ist, dass die Bank im Rahmen der Beratung über aufklärungspflichtige Umstände vorsätzlich falsch beraten hat. Davon ist, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, auszugehen, wenn die Bank über Rückvergütungen ("kick-backs)" nicht informiert hat. Dann beginnt die Verjährung erst dann zu laufen, wenn der Anleger davon Kenntnis erlangt, dass seine Bank solche kick-backs erhalten hat.

Morgan Stanley P2 Value wird abgewickelt - Schadenersatz für Anleger - Verjährung droht!



Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
06221-43401-14

- Heidelberg, den 31. Oktober 2010 - Für Anleger des Offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value war dies die schlimmste aller denkbaren Nachrichten: Der Fonds wird nicht mehr geöffnet sondern abgewickelt. Nach den massiven Wertverlusten, die der Fonds in den letzten Monaten hinnehmen mußte, kommt nun das Ende: Die Immobilien werden verkauft, der verbleibende Erlös zu einem späteren Zeitpunkt an die Anleger verteilt.

Für die Anleger, denen durch ihrer Bank oder Sparkasse oder ihren Anlageberater die Beteiligung an dem Offenen Immofonds als sichere Kapitalanlage empfohlen wurde, ist mit der desaströsen Entwicklung dieses Fonds in den letzten zwei Jahren das Undenkbare eingetreten: Sie haben einen großen Teil des investierten Geldes verloren.

Durfte eine Beteiligung am Morgan Stanley P2 Value überhaupt als sichere Kapitalanlage empfohlen werden? Der Heidelberger Anlegeranwalt Mathias Nittel verneint diese Frage: „Der Offene Immobilienfonds hatte immer schon Risiken, die auch bekannt waren. Diese Risiken wurden bei der Beratung von Anlegern zumeist systematisch ausgeblendet.“

Typische Risiken Offener Immofonds
Bei Gesprächen mit zahlreichen Mandanten hat der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht immer wieder festgestellt, dass über bekannte grundlegenden Risiken offener Immofonds nie gesprochen wurde. Einerseits haben Offene Immobilienfonds wie jede Beteiligung, deren Investitionsgegenstand im Markt gehandelt wird, das Problem des Preisverfalls. Zum anderen dauert es bei Immobilienkäufen lange, bis der Kaufpreis fließt. Braucht ein Fonds schnell Geld, zum Beispiel weil ein Großanleger aussteigen will, und hat der Fonds hierfür nicht ausreichend Liquidität, kann er die Anteile des Großanlegers nicht gleich zurücknehmen. Anwalt Mathias Nittel: „Der Gesetzgeber hat für solche Situationen die Möglichkeit bereitgestellt, die Rücknahme einstweilen bis maximal 2 Jahre auszusetzen, um dem Fonds die Chance zu geben, ausreichend Liquidität zu beschaffen, beispielsweise durch den Verkauf von Immobilien. Gäbe es diese Möglichkeit nicht, wäre der Fonds, wenn er nicht über ausreichend Barvermögen verfügt, also illiquide ist, ein Fall für die Insolvenz.“ Wie man angesichts des Umstandes, dass dieses typische Risiko offener Immobilienfonds sogar eine gesetzliche Regelung erfahren hat, von sicheren Anlagen sprechen konnte, ist für den Anlegeranwalt nicht verständlich: „Gerade die Entwicklung des Morgan Stanley P2 Value in den letzten 2 Jahren hat gezeigt, dass der Fonds für sicherheitsorientierte Anleger eben gerade nicht geeignet war. Eine Beratung, die auf die Sicherheit der Anlage abgestellt hat, war definitiv fehlerhaft.“

Aussetzung der Anteilsrücknahme
Für Anleger, die ihr Kapital oder Teile davon dringend benötigen, beispielsweise weil sie damit ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise bestreiten müssen, war die seit 30. Oktober 2008 bestehende Aussetzung der Anteilsrücknahme teilweise existenzbedrohend. Anwalt Nittel: „Für solche Anleger war ein Offener Immobilienfonds nicht geeignet.“ Außerdem hätte auf das Risiko, für längere Zeit nicht an sein Geld zu kommen, im Rahmen der Anlageberatung hingewiesen werden müssen.

Banken, Sparkassen und Berater haben Provisionszahlungen erhalten
Dem Fondsprospekt ist zu entnehmen, dass mit dem Agio Vertriebskosten abgedeckt wurden und dass aus der Verwaltungsvergütung des Fondsmanagements Rückvergütungen an die die Berater oder beratenden Banken und Sparkassen gezahlt wurden. Für Anlegeranwalt Nittel ein wenig überraschender Umstand: „Die meisten Anleger wissen nicht, dass ihre Berater solche schmiergeldähnlichen Zahlungen erhalten!“ Deshalb seien Banken und Sparkassen auch verpflichtet, die Anleger von sich aus darüber aufzuklären. Dass dies in der Vergangenheit in den allermeisten ihm bekannten Fällen nicht geschehen sei, komme die Berater nun teuer zu stehen: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Banken und Sparkassen den Anlegern bereits aus diesem Grund den mit der Anlage entstandenen Schaden ersetzen.“

Verjährung droht
Offene Immobilienfonds sind Wertpapiere, so dass für Schadenersatzansprüche aus Fondskäufen in den Jahren vor 2010 grundsätzlich eine Verjährung von 3 Jahren ab dem Kaufdatum gilt, die taggenau berechnet wird. Allerdings besteht auch für Anleger, bei denen der Kauf der Anteile länger als drei Jahre zurückliegt, noch eine Chance, Schadenersatz zu erhalten. Fachanwalt Nittel: „Voraussetzung ist, dass die Bank im Rahmen der Beratung über aufklärungspflichtige Umstände vorsätzlich falsch beraten hat. Davon ist, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, auszugehen, wenn die Bank über kick-backs nicht informiert hat.“ Dann beginnt die Verjährung erst dann zu laufen, wenn der Anleger davon Kenntnis erlangt, dass seine Bank solche kick-backs erhalten hat.

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