13 Monate alt und Beratungsbedarf - Anlageberatung durch eine große deutsche Bank

Kaum hat ein Kleinkind etwas Geld auf dem Konto, ereilt in unserem Fall die Mutter ein Anruf der kontoführenden Bank. Mit freundlichen Worten wird man zu einem Beratungsgespräch eingeladen. Folgt man dieser Aufforderung, da man ansonsten von dem schlechten Gewissen geplagt wird, nicht alles für die Finanzen seines Kindes getan zu haben, erlebt man einen Kulturschock mittlerer Art und Güte.

Da naturgemäß bei einem 13 Monate altem Kind der Anlagehorizont noch nicht bis in alle Einzelheiten ausgeleuchtet werden kann, wird nach kurzer Darstellung der Fakten durch die auf eine sichere Geldanlage bedachte Mutter, das Produkt hervorgezogen, mit dem man als Erziehungsberechtigte am wenigsten gerechnet hätte: Einen Bausparvertrag! Das Produkt hat, so die fleißige Bankberaterin, unbestritten Vorteile: Man kann die Laufzeit flexibel gestalten, die Ansparhöhe ist vom jeweiligen Anlageinteressenten zu bestimmen und sollte man das Darlehen nach Ablauf der Ansparphase nicht in Anspruch nehmen, erhält man sogar die Bearbeitungsgebühr zurück! Feine Sache!

Für den Großteil der um das Wohl ihrer Kleinkinder besorgten Eltern würde nun der Griff zum angebotenen Kugelschreiber und die Unterschrift unter den flugs ausgedruckten Bausparvertrag folgen. Nicht so in diesem Fall, ist die Mutter doch promovierte Juristin und vertritt als Anwältin vor allem Bankkunden.

Doch der Hinweis, dass ein Bausparvertrag für ein so kleines Kind doch wohl nicht ganz das richtige ist und man eher eine Form von Sparbrief präferieren würde, wird von der Bankmitarbeiterin sofort pariert: Eine solche Anlageform würde im Hause der großen deutschen Bank nicht mehr existieren. Es gäbe nur die Möglichkeit durch monatliche Einzahlungen eine bestimmte Summe anzusparen, die dann rudimentär verzinst wird. Das Produkt aus grauer Vorzeit, bei dem ein Betrag X für eine bestimmte Zeit fest angelegt wird und man am Ende um einen gewissen Betrag reicher ist, scheint der Fortschrittlichkeit zum Opfer gefallen zu sein. Die Beraterin versichert jedenfalls, dass es das Produkt nicht gibt und sie es daher im aktuellen Beratungsgespräch nicht mehr anbieten kann. Das Beratungsgespräch führt, zur Verwunderung der Beraterin, nicht zum gewünschten Erfolg. Mutter und Tochter verabschieden sich, man wird sich das ganze überlegen und sich zu gegebener Zeit wieder melden.

Der abendliche Blick ins Internet offenbart dann das ganze Elend: Ein einziger kurzer Blick auf die Homepage des beratenden Institutes zeigt, dass die so veraltete Anlageform des Sparbriefes natürlich noch existiert und auch in allen möglichen Formen angeboten wird. So wird es dann wohl kommen, dass das Vermögen des Kleinkindes auf diese Art und Weise mindestens bis zum 18 Lebensjahr wertkonservativ gehalten wird. Und wer weiß: Vielleicht wird das Kind mit 18 auch seinen ersten Bausparvertrag abschließen.

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Berlin Atlantic Capital - Life Trust Fonds: Anleger sollten ihre Rechte als Gesellschafter wahrnehmen

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Michael Minderjahn
Rechtsanwalt

Zahlreiche von der Heidelberger Anlegerkanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretene Anleger der BAC Life Trust Fonds sind stark verunsichert, weil sie unaufgefordert von selbsternannten Anlegerschützern angeschrieben werden. Das berichten auch andere Anwälte, die ebenfalls Mandate in den Life Trust Fonds betreuen.
Hervorgetan hat sich hier der Anleger-helfen-Anlegern e.V. Irritierend ist vor allem, wie dieser Verein zu den Adressen gekommen sein mag; darüber kann allenfalls spekuliert werden. Niemand weiß zudem, ob solche Vereine, die oftmals in dem Ruf stehen, reine Mandantensammelvereine für dahinterstehende Anwaltskanzleien zu sein, tatsächlich über einen Informationsvorsprung verfügen, der ein besonderes Vertrauen rechtfertigt, wie man es typischerweise dem eigenen Rechtsanwalt entgegenbringt.

Der Heidelberger Rechtsanwalt Michael Minderjahn hat heute für zwei Mandanten (jeweils einer aus den Fonds BAC Life Trust 6 und BAC Life Trust 14) den Treuhänder, die Bock Berlin Treuhand GmbH aufgefordert, die Liste sämtlicher Treugeber der jeweiligen Gesellschaft herausgeben. Hintergrund ist, das die Kanzlei Nittel ihren Mandanten empfohlen hat, ihre Kontroll- und Mitwirkungsrechte als Gesellschafter aktiv wahrzunehmen. In den Augen unserer Mandanten ist es angesichts der Informationspolitik der Fonds-Initiatorin BAC an der Zeit, dass sich die Anleger organisieren und nicht mehr vom Management gängeln, mit vagen Planungen beruhigen und verspätet bzw. unvollständig informieren lassen. Die Aufforderung, der jeweiligen Gesellschaft weiteres Kapital ohne jedwede hinreichende Perspektive zur Verfügung zu stellen, dürfte nach unserer Auffassung mit mehr als nur einem Fragezeichen versehen werden müssen; darauf haben wir bereits hingewiesen.

Unsere Aufforderung zur Offenlegung aller Treugeber an der jeweiligen Gesellschaft fußt auf einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), der den dort klagenden Treuhandgesellschaftern bestätigte, ein unbeschränkbares Recht auf Mitteilung der Adressen ihrer Mitgesellschafter zu haben. Ferner hatte der BGH bereits 2009 entschieden, dass Klauseln in Gesellschaftsverträgen, die die Informationsrechte der Gesellschafter einschränken, unwirksam seien. Jeder Treugeber kann sich also darauf berufen, dass die im Treuhandvertrag (Ziffer 9.3 Satz 3) enthaltene Beschränkung unwirksam ist.
Ärgerlicher Weise ist der Auskunftsanspruch gegen den Treuhänder, sollte dieser nicht bereit sein, den Wunsch der Gesellschafter nach einer aktiveren Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte zu unterstützen, nur im Klagewege geltend zu machen. Angeblich soll das im Falle mehrerer Life Trust Fonds im Wege der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Berlin bewilligt worden sein. Diese Entscheidung – darin stimmen wir mit BAC überein – ist bedenklich. Noch bedenklicher ist, dass der Treuhänder hiergegen keine Rechtsmittel eingelegt und die Adressen herausgegeben haben soll.

Nach unserer Auffassung kann jedoch das Treuhandverhältnis insbesondere dann außerordentlich gekündigt werden, wenn der Treuhänder seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Darüber hinaus steht es ohnehin jedem Treugeber frei, jederzeit die Umwandlung seiner Treuhandbeteiligung in einen Kommanditanteil zur fordern.

Unbeschadet der Ansprüche aus einer möglichen Falschberatung raten wir allen Anlegern, ihre Rechte als Treugeber und mittelbarer Gesellschafter aktiv wahrzunehmen. Sollten Sie sich bereits in anwaltlicher Betreuung befinden, fragen Sie danach. Allen anderen Anlegern sei nochmals dringend geraten, ihre Ansprüche von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

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Fünfte Boll Kino Beteiligungs-GmbH & Co. KG: Schadenersatz für Anleger wegen fehlerhaftem Prospekt

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

Eine lohnende Investition in gewinnträchtige Filmprojekte sollte die Beteiligung an der Fünfte Boll Kino Beteiligungs-GmbH & Co. KG sein. Rund 1.400 Anleger vertrauten den Versprechungen und investierten über 60 Mio. € in den Fonds. Doch die Wirklichkeit sieht für die betroffenen Anleger anders aus. Das Filmprojekt flopte, in Aussicht gestellte Ausschüttungen bleiben aus, Nachschüsse und Verluste drohen.

Einen Ausweg für geschädigte Anleger können Schadenersatzansprüche gegen Anlageberater und Gründungsgesellschafter des Fonds sein. Denn es spricht viel dafür, dass die im Fondsprospekt enthaltenen Aussagen zu Chancen zu optimistisch und Angaben zur Leistungsbilanz des Initiators unzureichend waren. Prognosegrundlagen sind nach unserem Dafürhalten unrealistisch und infolge unzureichender Leistungsbilanzangaben nicht verifizierbar. Außerdem fehlt die Darstellung verschiedener Szenarien (worst-case Betrachtung).

In dem Fall wären die Anleger über die Perspektiven des Boll Medienfonds und die damit verbundenen Risiken falsch informiert worden, so dass ihnen sowohl Anlageberater, als auch Initiator Dr. Uwe Boll, die BOLU Filmproduktions und -verleih GmbH und gegebenenfalls der Treuhänder, Steuerberater Etter, zu Schadenersatz verpflichtet wären.

Für die unmittelbar als Kommanditisten des Filmfonds beteiligten Anleger ergeben sich daraus ebenso wie für die über den Treuhänder mittelbar beteiligten Investoren Schadenersatzansprüche. Diese wären darauf gerichtet, die Anleger so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie die Beteiligung nicht gezeichnet hätten. Sie erhielten also Ihre Kommanditeinlage zurück, zuzüglich des geleisteten Agios von 5 %. Darüber hinaus wäre der Betrag mit einer bei einer plausibel zu machenden Alternativanlage zu erzielenden Rendite zu verzinsen.

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Premium Management Immobilien Anlagen: Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht macht Schadenersatzansprüche gegen die Commerzbank AG geltend – Verjährung droht!

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Mathias NIttel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-915770

Die Heidelberger Anlegerkanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht hat die Vertretung zahlreicher Anleger übernommen, die sich auf Anraten der Commerzbank AG an dem offenen Immobilienfonds Premium Management Immobilien Anlagen (WKN A0ND6C) beteiligt haben. Die Commerzbank hat seit der Auflage des Fonds am 19. Mai 2008 rund 1,7 Mrd. € Anlegergelder eingeworben.


Für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche sehen wir gute Chancen. Die gegen die Commerzbank erhobenen Vorwürfe basieren in der Regel auf typischen, mehr oder weniger in allen Fällen identischen Fehlern bei der Beratung im Vorfeld der Investition in offene Immobilienfonds.

So gab keiner unserer Mandanten an, in der Beratung darüber informiert worden zu sein, dass es zu einer Aussetzung der Rücknahme der Anteile von bis zu 2 Jahren kommen könne und dass in dieser Zeit keine regelmäßigen Entnahmen, beispielsweise zur Aufbesserung der Altersrente möglich sind.

Keiner unserer Mandanten wurde nach seiner Schilderung von seinem Commerzbank-Berater darauf hingewiesen, wie lange die Aussetzung der Rücknahme andauern könne und welche Folgen es hätte, wenn die jeweilige Fondsgesellschaft nach 2 Jahren den Fonds abwickeln müsste. So wurden den Anlegern möglicher Weise aus Unkenntnis der jeweiligen Berater die bei offenen Immobilienfonds gegebenen Verlustrisiken verschwiegen. Stattdessen schildern alle unsere Mandanten, dass ihnen gegenüber die vermeintliche Sicherheit des Fonds herausgestellt und ihnen eine risikofreie Anlage suggeriert wurde.

Keinem unserer Mandanten war bekannt, dass der Fonds KanAm US-Grundinvest, in den die Fondsgesellschaft Premium Management Immobilien Anlage investiert hat, bereits Anfang 2006 für knapp drei Monate die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt hatte. In unseren Augen ein Beratungsfehler.

Einigen unserer Mandanten wurde noch nach dem 26. Oktober 2008 beziehungsweise 27. Oktober 2008 von der Commerzbank zur Investition in den Fonds geraten. Ein Hinweis darauf, dass zwei Zielinvestments, in die der Dachfonds investiert, nämlich die offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value und KanAm US-Grundinvest die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt hatten, ist in keinem der uns bekannten Fälle erteilt worden.

Außerdem wusste keiner unserer Mandanten, dass die Commerzbank das Agio sowie Teile der laufenden Verwaltungsvergütung als Vertriebsprovision erhält und so ein ganz erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hinter ihrer Anlageempfehlung stand. Ein klarer Verstoß gegen die Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

All diese Punkte begründen einzeln und gemeinsam eine Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten durch die Commerzbank. Wir sind daher beauftragt, für unsere Mandanten als Schadenersatz die Rückzahlung der geleisteten Einlage nebst Agio zu fordern und eine angemessene Verzinsung als entgangenen Gewinn. Im Gegenzug erhält die Commerzbank die Fondsanteile.

Verjährung droht

Schadenersatzansprüche wegen nicht vorsätzlicher Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von derartigen Fondsanteilen und Wertpapieren verjähren, wenn der Erwerb bis zum 4. August 2009 erfolgte, mit einer Frist von drei Jahren ab Kaufdatum. Das bedeutet, dass für eine Vielzahl von Anlegern, denen durch die Commerzbank beginnend im Mai 2008 zur Anlage in den Premium Management Immobilien Anlage geraten wurde, Schadenersatzansprüche in wenigen Wochen verjähren. Hier ist dringend ein Fachanwalt zu konsultieren.

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Über einen Treuhänder beteiligte Anleger einer insolventen Fonds-KG haften gegenüber dem Insolvenzverwalter für die Rückzahlung von Ausschüttungen

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-915770

Der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden (BGH 22.3.2011, II ZR 224/08 u.a.), dass der Insolvenzverwalter eines insolventen Immobilienfonds in der Form einer Kommanditgesellschaft von Anlegern des Fonds aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin Rückzahlung von Ausschüttungen verlangen kann, soweit dadurch die Einlagen der Anleger zurückgewährt wurden.

Entschieden wurde dies für Anleger, die sich über eine Treuhandkommanditistin an den Falk-Fonds Nr. 68 und Q 1 beteiligt hatten. Sie hatten jährliche Ausschüttungen von ca. 5 % der über die Treuhänderin geleisteten Einlagen erhalten. Der Insolvenzverwalter hat die Anleger auf Rückzahlung der Ausschüttungen verklagt, weil es sich bei den Ausschüttungen nicht um Gewinne der Fonds gehandelt hatte.

Bei den den Falk-Fonds Q 1 betreffenden Verfahren hat der Bundesgerichtshof dem Insolvenzverwalter jeweils einen Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen zuerkannt. Der Fonds hatte von Anfang an Verluste erwirtschaftet, so dass durch die Ausschüttungen die über die Treuhandkommanditistin gezahlten Einlagen der Anleger wieder zurückgezahlt wurden und dadurch die Haftung der Treuhandkommanditistin und dieser gegenüber auch die Haftung der Anleger für Verbindlichkeiten des Fonds gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wieder aufgelebt ist. Der Falk-Fonds Nr. 68 hat dagegen in den ersten Jahren Gewinne erwirtschaftet, so dass die Ausschüttungen nicht vollständig zurückbezahlt werden müssen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Ansicht der Anleger, wonach die gesetzliche Haftung des Kommanditisten für Schulden der Gesellschaft in Höhe seiner Einlage unmittelbar nur die Treuhänderin trifft. Diese kann aus dem Treuhandvertrag jedoch verlangen, dass die Anleger sie von ihrer Haftung freistellen. Diese Freistellungsansprüche hatte die Treuhänderin an den Insolvenzverwalter abgetretenen. Infolgedessen seien die Anleger diesem zur Zahlung in Höhe der Ausschüttungen verpflichtet, soweit diese zur Rückgewähr der Kommanditeinlagen geführt hätten.

Die Abtretung sei, so der BGH, zulässig. Sie verstoße weder gegen ein gesetzliches noch gegen ein vertragliches Abtretungsverbot.

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BAC-Fondsskandal: Einigung mit Wells Fargo wirklich ein „Durchbruch im Interesse der Anleger“?

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Michael Minderjahn
Rechtsanwalt

Tel.: 06221-915770

Die Krise um die US-Lebensversicherungsfonds „Life Trust“ von Berlin Atlantic Capital (BAC) soll entschärft sein. Am 18. März 2011 meldete die Initiatorin, dass sich der Pool, in dem die Lebensversicherungen befinden, mit der Gläubigerbank Wells Fargo auf eine – so wörtlich – „kooperative Fortführung des Policenportfolios geeinigt“ habe. Danach würden die bisher ohnehin der Bank verpfändeten Policen auf eine von Wells Fargo kontrollierte Gesellschaft übertragen, die diese bewirtschaften werde. Bis zum 31. August 2011 habe LTAP die Möglichkeit, die Policen zurückzukaufen, und zwar zum bisherigen Schuldenstand zuzüglich der inzwischen aufgewendeten Prämien.

BAC preist diese Einigung als Erfolg, weshalb man auf (angebliche) Schadensersatzansprüche gegen die Bank habe verzichten können. Aus Sicht des Heidelberger Rechtsanwalts Michael Minderjahn, der zahlreiche Anleger von BAC-Fonds vertritt, ist es äußerst fraglich, ob das Refinanzierungskonzept, an dem angeblich mit Hochdruck gearbeitet wird, aus Anlegersicht eine tragfähige Lösung bietet: „Dem Vernehmen nach wird es darauf hinauslaufen, dass die bisherigen Gesellschafter der Fonds nochmals zur Kasse gebeten und neue Investoren eingeworben werden.“ In diesen Kontext füge sich nahtlos ein, so der Anlegeranwalt, „dass das Fondsmanagement bereits mit Schreiben vom 10. Februar 2011, also lange vor der gemeldeten Einigung, alle Gesellschafter in einem Bettelbrief um zusätzliches Kapital in Form von Darlehen angegangen hat“.

Grundsätzlich stehen die Anleger vor dem Dilemma, entweder mit gutem Geld das schlechte zu retten oder durch Ablehnung den Misserfolg der Beteiligung noch zu beschleunigen.
Die Sanierungsbemühungen des Fondsinitiators begleitet Rechtsanwalt Minderjahn mit gehöriger Skepsis: „Angesichts der bisherigen Informationspolitik von Initiator und Management kann aus heutiger Sicht denjenigen Anlegern, die ihre Investition infolge falscher Beratung als sicher betrachteten, schon deshalb nicht zur Teilnahme geraten werden, weil sie ihre etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die vermittelnden Banken zumindest teilweise gefährden.“ Andererseits müssten Anleger sich auch darüber im Klaren sein, dass der im Gespräch befindliche Zinskoupon von 10% auch nur so sicher sei, wie das Schicksal der jeweiligen Fondsgesellschaft, nämlich gar nicht. „Weder Initiatorin noch Management vermögen derzeit die notwendige Sicherheit zu vermitteln, dass es überhaupt zu einer neuen Finanzierung kommt und dies überhaupt sinnvoll ist“, begründet Minderjahn seine ungünstige Prognose. Auch der heftigen Streit zwischen LTAP und Wells Fargo über den Wert der als Sicherheit für die Darlehensverbindlichkeiten von rund 230 Mio. US$ verpfändeten Policen lasse eine erfolgreiche Suche nach neuen Kreditgebern als wenig aussichtsreich erscheinen. Völlig ungeklärt erscheine zudem, wie die sicherlich nicht unbeträchtlichen Kosten finanziert werden sollen, die die „Restrukturierung“ verschlinge. „Dabei geht es ja nicht nur um erhebliche Rechtsanwaltshonorare sondern auch die Finanzierungskosten“, so Minderjahn.

Minderjahn weiter: „Es kann den Anlegern nicht dringend genug geraten werden, vor einer Entscheidung über weitere Kapitalzuführung an die Life Trust Fonds anwaltlichen Rat über etwaige Schadensersatzansprüche einzuholen.“

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BGH: Deutsche Bank zu Schadensersatz für Verluste aus Zinsswap-Vertrag verurteilt

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Mathias NIttel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Deutsche Bank muß einem mittelständischen Unternehmen Schadensersatz zahlen, weil sie ihre Pflichten bei der Beratung über den Abschluss eines von ihr konstruierten Zinssatz-Swap-Vertrages (CMS Spread Ladder Swap-Vertrag) verletzt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem am 22. März 2011 verkündeten Urteil festgestellt.

In zwei Beratungsgesprächen empfahl die Deutsche Bank, die davon ausging, dass sich die Differenz (Spread) zwischen dem Zwei-Jahres-Zinssatz und dem Zehn-Jahres-Zinssatz künftig voraussichtlich deutlich ausweiten wird, dem klagenden mittlständischen Unternehmen den Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages. Danach verpflichtete sich die Deutsche Bank die Klägerin aus einem Bezugsbetrag von 2.000.000 € für die Laufzeit von fünf Jahren halbjährlich Zinszahlungen in Höhe eines festen Zinssatzes von 3 % p.a. zu erbringen, wohingegen sich die Klägerin verpflichtete, zu denselben Zeitpunkten aus der Bezugssumme im ersten Jahr Zinsen in Höhe von 1,5 % p.a. an die Beklagte zu zahlen und danach einen variablen Zinssatz, der mindestens bei 0,0 % liegt und sich abhängig von der Entwicklung des "Spreads" zwischen dem 10- und 2-Jahres-Swap-Mittelsatz auf EURIBOR-Basis (CMS10 - CMS 2) nach der Formel "Zinssatz der Vorperiode + 3 x [Strike - (CMS10 - CMS 2)]" berechnet. Die Höhe des "Strike" lag anfänglich bei 1,0 % und sank über die Vertragslaufzeit stufenweise auf 0,85 %, 0,70 % und 0,55 % ab. Nach dem am selben Tag zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte wurde die Saldierung der wechselseitigen Zinszahlungen vereinbart, so dass nur die Partei, die zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen den höheren Betrag schuldete, die Differenz zwischen den geschuldeten Beträgen zu zahlen hatte. Eine einseitige Vertragsbeendigung war ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes für beide Parteien erstmals nach dreijähriger Laufzeit und nur gegen Ausgleichszahlung in Höhe des aktuellen Marktwertes des Vertrages möglich.

In den beim Beratungsgespräch verwendeten Präsentationsunterlagen hatte die eutsche Bank die Klägerin hinsichtlich der "Risiken" unter anderem darauf hingewiesen, dass die Klägerin dann, wenn die Zinsdifferenz stark absinkt, höhere Zinszahlungen zu leisten hat als sie empfängt. Das Verlustrisiko der Klägerin bezeichnete die Deutsche Bank als "theoretisch unbegrenzt". Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte der CMS Spread Ladder Swap-Vertrag einen von der Deutschen Bank bewusst einstrukturierten negativen Marktwert in Höhe von ca. 4 % der Bezugssumme (ca. 80.000 €), worauf die Bank die Klägerin nicht hinwies.

Ab Herbst 2005 nahm die für die Berechnung der Zinszahlungspflicht der Klägerin relevante Zinsdifferenz - entgegen der Prognose der Deutschen Bank - fortlaufend ab, so dass sich der Vertrag nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres für die Klägerin als Verlustgeschäft erwies. Am 26. Januar 2007 wurde das Swapgeschäft gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Klägerin in Höhe des aktuellen negativen Marktwertes von 566.850 € aufgelöst. Die - unter Anrechnung erhaltener Zinszahlungen - im Wesentlichen auf Rückzahlung von 541.074 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat hiervon abweichend entschieden, dass die Deutsche Bank ihre Beratungspflichten verletzt hat, und der Schadenersatzklage stattgegeben.

Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor Abgabe der Empfehlung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen, es sei denn, diese ist ihr aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten ihres Kunden bereits bekannt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entfiel eine dahingehende Erkundigungspflicht der Deutschen Bank nicht allein deshalb, weil an der Beratung auf Seiten der Klägerin deren Prokuristin - eine Diplom-Volkswirtin - teilgenommen hat. Diese berufliche Qualifikation lässt für sich allein weder den Schluss zu, der Anleger habe Kenntnisse über die spezifischen Risiken eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, noch kann aus etwaig vorhandenen Vorkenntnissen des Kunden allein auf dessen Risikobereitschaft geschlossen werden.

Zur Überzeugung des Senats stand fest, dass die Deutsche Bank ihre Beratungspflichten verletzt hat. Bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag sind hinsichtlich der Risikodarstellung des Anlageprodukts hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen. Dem Kunden muss in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein "theoretisches" ist, sondern abhängig von der Entwicklung des "Spreads" real und ruinös sein kann, wohingegen die ihn beratende Bank - abgesehen von den "Hedge-Geschäften" - ihr Verlustrisiko von vornherein eng begrenzt, weil sich durch die Kappung der variablen Zinsen bei 0 % keine "negative Zinszahlungspflicht" des Kunden errechnen kann, die die auf 3 % p.a. festgeschriebene Zahlungspflicht der Bank erhöhen könnte.

Die Aufklärung, die in ihrer Intensität von den Umständen des Einzelfalls abhängt, muss bei einem so hochkomplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.

Ob die Deutsche Bank diesen hohen Anforderungen an die Darstellung der Risiken des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages gerecht geworden ist, konnte offen bleiben, weil sie ihre Beratungspflicht bereits dadurch verletzt hat, dass sie nicht auf den zum Abschlusszeitpunkt für die Klägerin negativen Marktwert des Vertrages in Höhe von ca. 4 % der Bezugssumme (ca. 80.000€) hingewiesen hat.

Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die Beklagte im Rahmen der von ihr durchgeführten Anlageberatung zu einer dahingehenden Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, weil der von ihr bewusst strukturierte negative Marktwert Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes ist. Bei der in Rede stehenden Zinswette ist der Gewinn der einen Seite der spiegelbildliche Verlust der anderen Seite. Für die Deutsche Bank als Partnerin der Zinswette erweist sich der "Tausch" (engl. swap) der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung der Zinsdifferenz gerade nicht eintritt und die Klägerin Verlust erleidet. Als Beraterin war die Deutsche Bank verpflichtet, die Interessen ihrer Kundin zu wahren. Diesen Interessenkonflikt hat die Deutsche Bank nicht dadurch gelöst, dass sie ihre Rolle als "Wettgegnerin" der Klägerin nicht für die vertraglich vereinbarte Laufzeit beibehalten hat, sondern ihre Risiken und Chancen des Geschäfts sofort durch "Hedge-Geschäfte" an andere Marktteilnehmer weitergegeben hat.

Die weitere Entwicklung des "Spreads" über die Laufzeit des Vertrages konnte der Banknur deshalb gleichgültig sein, weil sie durch diese Gegengeschäfte bereits ihre Kosten gedeckt und ihren Gewinn erzielt hat. Dies hat die Bank dadurch ermöglicht, dass sie die Konditionen des Swap-Vertrages bewusst so strukturiert hat, dass der Markt das Risiko, das die Klägerin übernimmt, in Höhe von ca. 4 % der Bezugssumme negativ und die Chancen der Bank in dieser Höhe positiv bewertete, so dass sie sich diesen Vorteil durch die "Hedge-Geschäfte" abkaufen lassen konnte.

Der Pflicht zur Aufklärung über den negativen Anfangswert des Vertrages steht nicht entgegen, dass eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Der insofern bestehende Interessenkonflikt ist offenkundig. Er ist jedoch dann aufklärungspflichtig, wenn - wie hier - über das reine Gewinnerzielungsinteresse hinaus besondere Umstände hinzutreten. Diese besonderen Umstände bestehen bei der Empfehlung eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages darin, dass die beratende Bank die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet hat, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages das Risiko gewinnbringend verkaufen zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat.

nach Pressemeldung des BGH vom 22. März 2011

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UniImmo Global setzt Rücknahme von Anteilen aus - Anleger sollten Schadenersatzansprüche prüfen

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-915770

Die Union Investment Real Estate GmbH, Hamburg, hat am 17. März 2011 die Rücknahme von Anteilscheinen für ihren rund 2,3 Mrd. € schweren Offenen Immobilienfonds UniImmo: Global (ISIN: DE0009805556) vorübergehend ausgesetzt. Für die Dauer der Aussetzung der Anteilsrücknahme wurde die Ausgabe von Anteilscheinen für das Sondervermögen ebenfalls eingestellt. Bitter für die betroffenen Anleger ist, dass sie nicht an ihr Geld kommen und nicht wissen, ob und wann der Fonds wieder geöffnet wird. Wer einst in ein scheinbar sicheres und jederzeit verfügbares Anlageprodukt investiert hatte, ist heute in einem finanziellen Abenteuer mit ungewissem Ausgang gefangen.

Für den Heidelberger Anwalt Mathias Nittel liegt genau in dieser Diskrepanz zwischen Erwartung und Realität auch der Schlüssel zur Chance auf Rückabwicklung wegen fehlerhafter Anlageberatung: „ Zur anlegergerechten Beratung gehört, dass die Bank den Kunden über die Risiken des jeweiligen Anlageproduktes aufklären muss, und das ist bei offenen Immobilienfonds häufig nicht geschehen.“ Insbesondere müssen die Risiken sowie die im Ernstfall daraus resultierenden Konsequenzen im Beratungsgespräch erläutert werden. „Dass offene Immobilienfonds insbesondere Seniorinnen und Senioren häufig als Alternative zu Festgeldkonten und Sparbriefen angeboten wurden, lässt darauf schließen, dass genau dies nicht geschehen ist,“ stellt der Anlegeranwalt fest.

Denn dass, wie vorliegend beim UniImmo Global , Anlegergelder eingefroren werden und Anleger damit nicht mehr an ihr Geld kommen, stellt kein ausschließlich theoretisches Risiko dar. Bereits im Dezember 2005 schloss die Deutsche Bank vorübergehend den Grundbesitz-Invest-Fonds, nachdem Anleger aus Furcht vor Wertberichtigungen massenhaft Gelder abgezogen hatten. Verbraucheranwalt Nittel: „Spätestens seit diesem Zeitpunkt hätten Anlageberater ihre Kunden ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Verfügbarkeit ihrer Kapitalanlage von heute auf morgen verloren gehen kann.“

Besonders hart trifft es Anleger zur Aufbesserung der Rente regelmäßig Anteile an offenen Immobilienfonds zurückgeben. Anwalt Nittel: „Ende November 2008 untersagte die Finanzaufsichtsbehörde BaFin den Fondsgesellschaften ausdrücklich, bei einer vorübergehenden Schließung des Fonds Auszahlpläne weiter zu bedienen.“ Einige Fondsgesellschaften hatten bis dahin den Anlegern zwar die Rückgabe von Fondsanteilen untersagt, jedoch bei Auszahlplänen eine Ausnahme gemacht, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Bei den Fonds, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingefroren waren, hätten die Banken ihre Kunden mit Auszahlplänen unverzüglich informieren und ihnen eine Umschichtung empfehlen müssen.
Doch die Fehler, die bei der Beratung der Anleger regelmäßig gemacht wurden, ermöglichen ihnen, so Anwalt Nittel, heute die Rückabwicklung der Finanzanlagen. „Wurde der Anleger nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass offene Immobilienfonds auch Verluste erwirtschaften können und bei einer Aussetzung der Rücknahme von Anteilen die Kapitalanlage nicht mehr frei verfügbar ist, dann können Anleger von der Bank die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts verlangen.“

Gleiches gilt, wenn die Banken es unterlassen haben, den Kunden darauf hinzuweisen, dass sie selbst Teile des Ausgabeaufschlags und der laufenden Verwaltungsgebühren des Fonds erhalten. Fachanwalt Nittel: „Die Kickback-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs ist in diesen Fällen eindeutig: Wenn die Bank bei der Beratung über ihr eigenes Provisionsinteresse nicht aufklärt, ist sie schadenersatzpflichtig.“


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Rhein-Neckar-Immobilienfonds: Anlagevermittler wegen fehlerhafter Modellrechnung von BGH zu Schadenersatz verurteilt

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Als sichere und rentable Geldanlage wurde einem Ehepaar eine Beteiligung an dem Rhein-Neckar Immobilienfonds Nr. 5 angeboten. Anhand einer Modellrechnung sagte ihnen der Anlagevermittler kräftige Wertsteigerungen voraus. Was er übersehen hatte: Bei der Berechnung der Wertsteigerung waren die gesamten Aufwendungen der Anleger für den Fondsanteil in Höhe von 75.000 DM zu Grunde gelegt worden. Dass rund 20 % der Summe, mit der sich ein Anleger an dem Fonds beteiligten nicht für den Ankauf der Immobilien, sondern für sonstige Dienstleistungen verwandt wurde und daher nicht an einer Wertsteigerung teilnehmen können, hatte der Vermittler schlicht übersehen. Dies wurde ihm nun zum Verhängnis. Der Bundesgerichtshof verurteilte ihn, die Anleger im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als hätten sie die Beteiligung nicht abgeschlossen. (Urteil vom 17. Februar 2011, III ZR 144/10)

Zur Begründung verwies der BGH darauf, dass ein Anlagevermittler, der gegenüber seinem Kunden die Wirtschaftlichkeit eines Immobilienfonds anhand einer ihm von der Fondsinitiatorin zur Verfügung gestellten persönlichen Modell-Berechnung erläutert, verpflichtet sei, diese Berechnung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und den Kunden auf erkennbare Fehler hinzuweisen. Bei einer solchen Prüfung hätte der Berater erkennen müssen, dass hier auch Kosten für Dienstleistungen, die so genannten Weichkosten, mit in die Wertsteigerungsprognose einbezogen wurden. Im Wert kann aber nur der Betrag steigen, der tatsächlich werthaltig in die Immobilie investiert wird.

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Landgericht Frankfurt: Zertifikat darf bei Wunsch des Kunden nach sicherer Anlage nicht empfohlen werden

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

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Senioren waren unwissend die willigen Opfer der unmoralischen Vertriebsstrategien vieler Banken. „AD – alt und dumm“ war oft das bankinterne Stichwort. Und so wurden Kunden, denen an einer sicheren Anlage gelegen war, fleißig Zertifikate und andere riskante Produkte verkauft. Dies beginnt sich jetzt zu rächen. Das Landgericht Frankfurt verurteilte eine Bank zu Schadenersatz, die einer 70 jährigen Kundin, die ihr Geld sicher anlegen wollte, Zertifikate verkauft hat. (Urteil vom 12.01.2011 - 2-21 O 35/10)

Wünscht der Kunde eine sichere Anlage, sei dies so zu verstehen, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben solle, urteilte das Landgericht. Mit einem solchen Anlageziel sei die Empfehlung eines Zertifikats nicht zu vereinbaren, das nicht durch einen Einlagensicherungsfonds abgesichert sei. Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: „In einem solchen Fall entspricht die empfohlene Geldanlage nicht dem Anlageziel des Kunden und darf ihm daher von vornherein nicht als für ihn geeignet angeboten werden.“

Zwar gebe es im Rahmen der Anlageberatung keine generelle Pflicht der Bank, auf Standardrisiken wie fehlende Einlagensicherung, Insolvenzrisiko oder Totalverlustrisiko hinzuweisen. Bei diesen könne die Bank grundsätzlich davon ausgehen, dass sie einem Kunden entweder bereits bekannt oder aber für ihn unerheblich seien. Anlegeranwalt Nittel: „Eine Aufklärungspflicht kann sich jedoch im Einzelfall ergeben, wenn besondere Umstände diese begründen, wie eine schlechte Bonität des Emittenten, die Bildung eines Klumpenrisikos oder eben auch ein besonders Sicherheitsbedürfnis des Kunden.“

Einen solchen Fall bejahte das Landgericht Frankfurt im Fall der Rentnerin, die eine besonders sichere Anlage wünschte. Anwalt Nittel: „Wenn der Kunde eine sichere Anlage wünscht, ist dies dahin zu verstehen, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben soll. Ein Zertifikat durfte gar nicht angeboten werden, weil es nicht durch den Einlagensicherungsfonds abgesichert ist.“

Die Entscheidung ist kein Einzelfall: Bereits im Februar letzten Jahres hatte das Landgericht Heidelberg in einem vergleichbaren Fall einer 85-jährigen Mandantin von Rechtsanwalt Tino Ebermann von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Schadenersatz zugesprochen (Az. 2 O 208/09). Begründung des Gerichts damals: Wegen des erkennbaren Interesses der Klägerin an einer sicheren Anlage hätte die Bank ihr keine Zertifikate empfehlen dürfen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Falschberatung über Montranus Medienfonds: Landgericht Darmstadt verurteilt Sparkasse

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-915770

Immer mehr Urteile ergehen gegen Banken und Sparkassen, die ihren Kunden die Zeichnung von Fondsbeteiligungen empfohlen, diese aber falsch beraten haben. Aktuell verurteilte das Landgericht Darmstadt am 8. Februar 2011 eine Sparkasse, die ihrem Kunden die Beteiligung an Medienfonds empfohlen hatte. Der Sparkassenkunde erhält seinen investierten Betrag abzüglich erhaltener Ausschüttungen und muss der Sparkasse die Fondsanteile übertragen. Zudem muss die Sparkasse ihren Kunden aus den Darlehensverbindlichkeiten freistellen, die er auf ihre Empfehlung hin zur Finanzierung der Beteiligungen abgeschlossen hat.

In den Jahren 2003 bis 2005 hatte die Sparkasse ihrem Kunden Beteiligungen an den Medienfonds Montranus I bis III empfohlen. Der Initiator der Fonds, die Hannover Leasing gehört ebenfalls zur Sparkassen Finanzgruppe. Alleine für diese drei Medienfonds wurden durch die Sparkassen mehr als 9.000 Anleger geworben, die über 700 Mio. € investierten.

Wesentliches Verkaufsargument der Sparkassenberater war die steuerliche Absetzbarkeit der Kapitaleinlage im Beitrittsjahr. Wegen der konkreten Ausgestaltung der so genannten „Defeasance Struktur“ hat die Finanzverwaltung allerdings seit dem Jahr 2009 nur einen deutlich geringeren Verlust der Fondsgesellschaft im jeweiligen Beitrittsjahr anerkannt. Die Anleger werden jetzt von ihren Finanzämtern aufgefordert, Steuern nachzuzahlen und Verzugszinsen zu entrichten.

Wesentliches Argument des Landgerichts Darmstadt für seine Entscheidung war, dass sie ihren Kunden nicht darüber informiert hat, dass ihr für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen satte Provisionen von der Initiatorin versprochen worden waren. Da die Sparkasse diese kickbacks verschwieg, hätte der Kunde nicht erkennen können, ob die Sparkasse ihm die Medienfondsbeteiligungen empfohlen hat, weil sie diese tatsächlich für eine für ihm günstige Anlage hielt, oder um ihre Provisionsinteressen zu realisieren. Über dieses Provisionsinteresse, welches der vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Kunden zuwiderläuft, diesen ausschließlich vor dem Hintergrund seiner Interessen zu beraten, ist der Bankkunde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber aufzuklären.

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BAC-Fondsskandal: Tausende Anleger bangen um 125 Millionen Euro

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

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Die Krise um den US-Lebensversicherungsfonds „BAC Life Trust“ von Berlin Atlantic Capital (BAC) spitzt sich immer weiter zu: Das zuständige Insolvenzgericht in der USA hat den Gläubigerschutz abgelehnt, nun droht das Fondsvermögen an die Gläubigerbank zu fallen.

Geschlossene Fonds, die in gebrauchte US-amerikanische Lebensversicherungen investieren, wurden in den vergangenen Jahren gerne als vermeintlich sichere und hochrentable Kapitalanlage verkauft. Nun droht mehr als 8.000 Investoren solcher Fonds der Totalverlust. 175 Millionen US-Dollar, das sind umgerechnet rund 125 Millionen Euro, sind nach Expertenschätzungen im Feuer.

Im Dezember letzten Jahres hatte die für die Policeninvestments zuständige US-Tochtergesellschaft der BAC-Fonds, die LTAP US, LLLP, beim Insolvenzgericht Gläubigerschutz beantragt, weil sich ihre finanzielle Situation drastisch verschlechtert habe. Im Zuge des Verfahrens wurden nun Details bekannt, die befürchten lassen, dass das Management die Lage schon seit längerem nicht mehr im Griff hatte.

Bereits Mitte 2009 hatte nach einer Meldung des US-Branchendienstes „Dealflow Media“ die amerikanische Bank Wells Fargo die Kreditlinie von LTAP um mehr als die Hälfte auf 225 Millionen US-Dollar gekürzt und die Zinsen von 2,75 auf 4,75 Prozent erhöht. Mit den Krediten sollten die Anlegergelder gehebelt und zusätzliche Policen erworben werden. Nun weigert sich die Bank offenbar, die Finanzierung weiterzuführen. Die für fällige Prämien der Versicherungspolicen erforderlichen Liquiditätsreserven seien schon vor dem Antrag auf Gläubigerschutz nicht mehr vorhanden gewesen, wirft das Geldinstitut dem Fondsmanagement vor. Wiederholt sei man in Vorleistung getreten, um LTAP die fristgerechte Zahlung fälliger Versicherungsprämien zu ermöglichen; zuletzt mit 1,5 Mio. US$ am Tag vor der Beantragung von Gläubigerschutz. Nachdem LTAP seine Liquiditätsreserven völlig aufgebraucht habe, werde der Pool nicht in der Lage sein, die am 9. Januar 2011 fälligen Versicherungsprämien von annähernd 6 Mio. US$ zu bezahlen, befürchtete Wells Fargo in einer Eingabe an das Gericht vom 28. Dezember 2010. Ob und gegebenenfalls von wem die Prämien gezahlt wurden, haben weder LTAP noch die Fondsinitiatorin BAC bislang veröffentlicht.

„Angesichts solcher Horrormeldungen stellt sich für die Betroffenen die Frage, ob das Management überhaupt nach ordentlichen kaufmännischen Grundsätzen gehandelt hat und ob nicht sogar die prekäre Lage über Monate hinweg vertuscht wurde“, konstatiert Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht in Heidelberg. Immerhin habe das Management eineinhalb Jahre Zeit gehabt, sich auf die veränderten Finanzierungsbedingungen einzustellen und das Liquiditätsmanagement darauf abzustimmen. Schenkt man den Darstellungen von Wells Fargo Glauben, wurde der Antrag auf Gläubigerschutz nicht nur aus Gründen der Vorsicht gestellt, wie es LTAP auf seiner Website darstellt, sondern weil Zahlungsunfähigkeit unmittelbar bevorstand oder schon gegeben war.

Über eine Partnerkanzlei in den USA lässt Nittel nun für seine Mandanten prüfen, ob wegen mutmaßlichen Missmanagements Schadenersatzansprüche gegen LTAP, die mit der Geschäftsführung des Pools beauftragte SLG Life Settlements, LLC, eine Tochtergesellschaft der Fondsinitiatorin BAC, und BAC selbst in der USA möglich sind.

Das verbliebene Fondsvermögen selbst sieht Anlegeranwalt Nittel in höchster Gefahr, denn nach Ablehnung des Gläubigerschutzes hat nun Wells Fargo Zugriff auf die im Pool befindlichen Policen der Fondsgesellschaften, die der Bank als Kreditsicherheit abgetreten wurden. „Ob nach deren Verwertung überhaupt noch etwas für die Kapitalanleger übrig bleibt, steht in den Sternen“, so Nittel. Für besonders werthaltig hält offensichtlich das zuständige US-Gericht die Versicherungspolicen nicht. Fondsinitiatorin BAC zufolge begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass der kurzfristige Marktwert des Portfolios zu gering sei, um angemessenen Schutz für Wells Fargo und die laufende Prämienfinanzierung darzustellen.

Neben der Prüfung von Ansprüchen gegen Mutter- und Schwestergesellschaften der Skandalfonds empfiehlt Nittel, darüber hinaus auch Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung zu prüfen: „Die Vermittler, darunter auch etliche Banken, haben die Policenfonds als risikoarme Kapitalanlage angepriesen. Nun zeigt sich auf eklatante Weise, wie weit Schein und Sein auseinanderklaffen können.“

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BAC Life Trust: Lebensversicherungsfonds in Nöten – Anleger haben Chancen auf Schadenersatz

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Der in US-amerikanische Lebensversicherungspolicen investierende Fonds „BAC Life Trust“ ist in finanziellen Nöten, nachdem der Versicherungspool LTAP, in den das Geld der Anleger floss, wegen massiver Finanzierungsprobleme Gläubigerschutz in der USA beantragt hat. Das berichtet Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht in Heidelberg. Davon betroffen ist eine Vielzahl deutscher Kapitalanleger, die den Fondsinitiatoren ihr Geld anvertraut haben.

Nach der Prüfung der Unterlagen von zahlreichen Mandanten kommt Fachanwalt Nittel zu dem Fazit, dass vielen Investoren das wahre Ausmaß der Risiken beim Abschluss der Kapitalanlage verschwiegen wurde. Im Gegensatz zu deutschen Kapitallebensversicherungen waren bei diesem Fonds amerikanische Risikolebensversicherungen das Investitionsobjekt. Vorzugsweise älteren Menschen wurden die Policen abgekauft und die Versicherungssumme mit Abschlägen ausgezahlt. Der Fonds zahlte die Prämien weiter und erhielt dann beim Tod des Versicherten die volle Versicherungssumme, so das Geschäftsmodell. Je früher der Verkäufer starb, umso höher der Profit für den Fonds.

„Das auf die Hoffnung eines schnellen Todes gegründete Geschäft war jedoch nicht nur makaber, sondern auch hochriskant“, gibt Mathias Nittel zu bedenken. Nicht nur, weil ein langes Leben der Versicherten die Fondsrendite zunichte machen kann: Zusätzlich wurden die Risiken gehebelt, indem ein großer Teil der aufgekauften Policen auf Kredit finanziert wurde. Die Folge: Sind die Gewinne niedriger als die Kreditzinsen, fängt das bei den Investoren eingeworbene Eigenkapital an dahinzuschmelzen.

Vielen Anlegern war beim Beitritt zum Fonds das Ausmaß der Risiken nicht bewusst, weil das Beteiligungsmodell häufig als „sichere Anlage“ angeboten wurde und die finanziellen Gefahren in der Beratung verschwiegen wurden. „In den allermeisten Fällen wurde der Prospekt mit den detaillierten Risikohinweisen erst nach der Zeichnung der Anteile übergeben“, so Nittels Beobachtung. Und: In keinem der von ihm geprüften Fälle hat die vermittelnde Bank darauf hingewiesen, dass sie vom Fondsinitiatoren Provision erhielt und sich damit in einem Interessenskonflikt zwischen objektiver Beratung und Profitstreben befand.

„Aufgrund dieser teilweise eklatanten Beratungsmängel haben viele BAC-Geschädigte reelle Chancen, vom Vermittler Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zu erhalten“, sagt Anlegeranwalt Nittel und empfiehlt betroffenen Investoren, ihre Unterlagen von einem fachlich versierten Juristen prüfen zu lassen.

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Fürstlich Castell’sche Bank muss verdeckte Provisionseinnahmen rückwirkend offenlegen

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-915770

Verdeckte Provisionszahlungen – im Bankenjargon auch „Kickbacks“ genannt – für die Vermittlung von Investmentfonds, Anlagezertifikaten und anderen Anlageprodukten sind in der Finanzbranche gang und gäbe. Nun entschied das Amtsgericht Würzburg: Die Fürstlich Castell’sche Bank muss ihren Kunden auch rückwirkend Auskunft darüber geben, bei welchen Anlagegeschäften sie solche Zahlungen erhalten hat. Das stärkt die Position von Anlegern bei Schadenersatzprozessen ganz erheblich.


Wenn sich ein Geldanleger falsch beraten fühlt und nach erlittenen Verlusten die Bank auf Schadenersatz verklagen will, stehen die Richter immer auch vor der Frage, ob die Bank im Interesse des Kunden agiert hat oder auf dessen Rücken möglichst hohe Einnahmen für sich selbst generieren wollte. Ein wichtiges Kriterium dabei sind verdeckte Provisionen oder so genannte Kickbacks, die von Investmentgesellschaften und Brokern an Banken gezahlt werden, damit das Institut deren Produkte an den Mann bringt. Bislang weigerten sich Banken und Sparkassen regelmäßig, über diesen Sachverhalt Auskunft zu geben. Die Folge: Für geschädigte Anleger war es kaum möglich, über den Tatbestand der verdeckten Provision der Bank nachzuweisen, dass sie in erster Linie an der Maximierung der eigenen Einnahmen und weniger am Anlageerfolg des Kunden interessiert war.

„Mit dem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Würzburg haben Anleger nun die Möglichkeit, die Bank zur Offenlegung der aktuellen und in der Vergangenheit kassierten Provisionen zu zwingen“, sagt Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Heidelberg, der das Urteil erstritten hat (Aktenzeichen 17 C 1361/10). Geklagt hatte ein Ehepaar, das von seiner Hausbank, der Fürstlich Castell’schen Bank, bezüglich der Anlage von Auszahlungen aus einer Lebensversicherung beraten worden war. Nach hohen Verlusten wollten sie prüfen, ob die Privatbank mit der Anlageempfehlung womöglich eigene Ziele verfolgt hatte und damit ihr Beratungsmandat nicht ordnungsgemäß wahrgenommen hatte.

Das Institut weigerte sich zunächst, die Zahlen herauszugeben. Der Anleger habe daran kein berechtigtes Interesse. Außerdem seien die Ansprüche verjährt, argumentierte das Geldhaus.

Doch der Richter sah die Sachlage anders. Aufgrund des Beratungsvertrags habe der Anleger das Recht, detaillierte Auskunft auch über Provisionszahlungen in der Vergangenheit zu verlangen. „Hiervon hängt ab, ob der Kläger annehmen kann, dass die Beklagte bei den einzelnen Anlageentscheidungen ausschließlich sein Interesse verfolgte oder auch eigene Interessen“, betont Anlegeranwalt Nittel. Das Gericht ging auch nicht davon aus, dass der Anspruch verjährt sei, da die Verjährungsfrist nicht mit dem Abschluss der Anlagegeschäfte zu laufen beginne, sondern erst wenn der Anleger die Auskünfte von der Bank einfordere.

Für Rechtsanwalt Nittel ist dieses Urteil gegen die Fürstlich Castell’sche Bank ein wichtiger Schritt zu einem verbesserten Anlegerschutz. „In der Vergangenheit scheiterten viele Schadenersatzklagen daran, dass der Anleger der Bank nicht nachweisen konnte, wie hoch ihre eigenen Einnahmen aus den für ihn nachteiligen Geschäften waren“, erläutert der Anlegeranwalt und zieht aus dem Urteil ein positives Fazit für Verbraucher: „Wenn die Bank auf Verlangen des Anlegers auch die in der Vergangenheit kassierten Provisionen offenlegen muss, können Richter im Streitfall anhand konkreter Zahlen nachvollziehen, ob die Objektivität der Anlageberatung unter dem wirtschaftlichen Eigeninteresse der Bank gelitten hat.“

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BAC Life Trust Lebensversicherungsfonds in der Krise: Gute Chancen für Schadenersatz!



Mathias Nittel

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-915770

Anleger der US-Lebensversicherungsfonds Life Trust des Emissionshauses Berlin Atlantic Capital (BAC) sind verunsichert, fürchten um ihr investiertes Kapital. Nachschussforderungen stehen im Raum, um die Fonds zu retten.

Hintergrund ist, dass die BAC Life Trust Fonds ihr aktives Geschäft, den Handel mit Lebensversicherungspolicen, in einen Lebensversicherungspolicenpool (LTAP Life Trust Asset Pool LLLP) eingebracht haben, der nicht nur mit dem Eigenkapital der Fonds, sondern auch mit Krediten den Ankauf von US-Versicherungspolicen finanziert hat. Die kreditgebende Bank, Wells Fargo, ist nicht bereit, den auslaufenden Kreditvertrag zu verlängern. Da die Bemührungen des Managements von LTAP, eine neue Finanzierungsmöglichkeit zu finden, bislang nicht erfolgreich waren, hat LTAP in den USA Gläubigerschutz nach Chapter 11 beantragt. Am 10. Februar soll über den Antrag und damit auch über das Schicksal der BAC Life Trust Fonds entschieden werden.

Zahlreiche Mandanten, denen insbesondere über Volks- und Raiffeisenbanken zur Zeichnung der Fondsanteile geraten worden war, haben uns mit der Prüfung möglicher Ansprüche beauftragt. In vielen Fällen konnten wir eklatante Fehler bei der Beratung feststellen, mit denen Schadenersatzansprüche gegen die Berater beziehungsweise die beratenden Banken begründet werden können.
  • So fand in der Regel nur eine Beratung statt, in der die Risiken der Beteiligung, die im Fondsprospekt auf mehreren Seiten explizit dargestellt sind, nicht erörtert wurden.
  • Der Prospekt wurde in den allermeisten Fällen nach der Zeichnung übergeben, so dass die Anleger keine Möglichkeit hatten, den Prospektinhalt, insbesondere die Risikohinweise vor der Unterschrift unter den Zeichnungsschein zu lesen.
  • In keinem uns bekannten Fall hat die beratende Bank darauf hingewiesen, dass sie Provisionen erhält, wenn der von ihr beratene Anleger die Fondsbeteiligung zeichnet. Über den daraus resultierenden Interessenkonflikt zwischen objektiver Beratung und dem Ziel, Provisionsumsatz zu generieren, wurden die Anleger nicht aufgeklärt.
  • In einigen der uns bekannten Fälle wurde die Beteiligung am BAC Life Trust Fonds als sichere Anlage angeboten, bei der insbesondere keine Verlustrisiken bestünden. Eine Aussage, die sich nun als falsch herausstellt.
Wenn Sie Parallelen zu Ihrer Beratung sehen, besteht eine große Wahrscheinlichkeit, dass auch Sie Schadenersatzansprüche gegen Ihre beratende Bank / Ihren Berater durchsetzen können.

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AktienPower AG: Anlagefirma pleite – Vermittler muss Schadenersatz leisten



Michael Minderjahn
Rechtsanwalt

Tel.: 06221-915770

Wenn Anleger ihr Geld in windige Unternehmen investiert haben und diese Pleite gehen, kann bei erkennbarer Falschberatung auch der Vermittler des Anlagemodells in die Haftung genommen werden. Darauf weist der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel hin, dessen Kanzlei vor dem Amtsgericht Karlsruhe ein aktuelles Urteil zu Gunsten einer geprellten Kapitalanlegerin erstritten hat.

Die Geschädigte hatte auf die Empfehlung eines Finanzberaters hin mehr als 2.000 Euro aus einem Bausparvertrag abgezogen und damit nicht börsennotierte Aktien des schweizerischen Finanzunternehmens AktienPower AG gesteckt. Der vermeintliche Renditebringer erwies sich jedoch als Reinfall ersten Ranges: Anfang 2008 ordnete die eidgenössische Bankenkommission die Liquidation des Unternehmens wegen unerlaubter Wertpapiergeschäfte an, wenige Monate später wurde das Konkursverfahren eröffnet. Sämtliche Versprechungen Alfredo Cutis, den Geschädigten Wiedergutmachung zu leisten wurden bisher nicht eingehalten. So schloss er mit vielen Anlegern Verträge, in denen er sich zum Rückkauf der Aktien verpflichtete; allerdings war in den allermeisten Fällen schon nach der ersten Rate bereits Schluss, weitere Zahlungen blieben aus.

Daraufhin verklagte die Anlegerin mit Unterstützung der Kanzlei Nittel den Vermittler, der ihr die wertlos gewordenen Aktien empfohlen hatte. Das Karlsruher Amtsgericht erkannte schwerwiegende Beratungsfehler, weil der Finanzvermittler die Klägerin nicht ausreichend über die Risiken des außerbörslichen Aktieninvestments aufgeklärt hatte. Nun muss dieser die Geschädigte so stellen, als hätte sie den Bausparvertrag nicht aufgelöst und auch keine Aktien erworben, und muss ihr die ursprünglich angelegte Summe zuzüglich Zinsen zurückzahlen.

„Dieses Urteil zeigt, dass Anleger auch bei einer Pleite der Anlagefirma eine Chance haben, ihr Geld wieder zurückzubekommen“, betont Rechtsanwalt Michael Minderjahn, der die Klägerin vertreten hat. Auch und vor allem die vielen Anleger, die sich notgedrungen nochmals auf Alfredo Cutis Rückkaufsangebot eingelassen haben, können immer noch bei ihren Berater Regreß nehmen, die ihnen die Anlage empfohlen haben. Ob Schadenersatzansprüche gegen den Vermittler windiger Anlagemodelle aufgrund von Beratungsfehlern vorliegen können, sollten geprellte Investoren am besten von einem auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt klären lassen.

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Die Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen bei einer Anlageberatung besteht unabhängig davon, von wem diese Zahlungen erbracht werden



Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-915770

Die Haftung eines Anlageberaters hängt nicht davon ab, ob er die Provision für den Vertrieb einer Kapitalanlage unmittelbar von einer Fondsgesellschaft oder von einem Vertriebsunternehmen erhält, das von der Fondsgesellschaft beauftragt worden ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Anlageberater in für den Anleger nicht erkennbarer Weise eine erfolgsabhängige Vergütung für seine Anlageempfehlung von dritter Seite erhält. Dies entschied das OLG Stuttgart in einem Urteil vom 30. November 2010 (6 U 2/10).

Der Kläger hatte nach Gesprächen mit einem Kundenberater der beklagten Bank eine Treuhandbeteiligung am VIP Medienfonds 4 mit einer Einlage von 35.000 € zzgl. eines Agios von 5 % gezeichnet. Am gleichen Tag wurde ihm auch der Emissionsprospekt ausgehändigt. Die Bank erhielt für den erfolgreichen Vertrieb der Fondsbeteiligung eine Provision, die sich auf 8,25 bis 8,72 Prozent der Zeichnungssumme belief. Hierüber wurde zwischen dem Anleger und dem Bankberater nicht gesprochen.

Das OLG bejaht das Vorliegen einer schuldhaften und für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlichen Pflichtverletzung der Bank. Diese sei bereits in dem unterlassenen Hinweis auf die Provision, die die Bank infolge des Zustandekommens der mittelbaren Beteiligung erwartete, zu sehen. Eine vom Umsatz abhängige Verdienstaussicht der Bank begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gefahr, dass sie ihre Empfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Vergütungen zu erhalten.

Ohne Erfolg berief sich die Bank darauf, die Rechtsprechung des BGH nicht anwendbar sei, weil es sich bei der von der Bank vereinnahmten Zahlung nicht um eine "Rückvergütung", sondern um eine Vertriebsprovision, die als kalkulatorischer Preisbestandteil keinerlei anrüchigen Charakter habe, handeln würde. Außerdem seien die Zahlungen nicht von der Fondsgesellschaft sondern von dem Vertriebsunternehmen geleistet worden, das von der Fondsgesellschaft beauftragt worden sei und die Bank seinerseits als Unterbeauftragte eingeschaltet habe. In den Augen des OLG ist allein ausschlaggebend, dass die Bank abhängig vom Erfolg ihrer Vertriebsbemühung und für den Anleger nicht erkennbar eine Vergütung für ihre Anlageempfehlung von dritter Seite erhält.

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Auch erfahrene Anleger müssen über die Risiken einer Anlage zutreffend unterrichtet werden



Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-915770

Auch erfahrene Anleger, die eine "chancenorientierte" Anlagestrategie verfolgen, dürfen im Rahmen einer Anlageberatung von ihrer Bank erwarten, dass sie über die Risiken einer Anlageform zutreffend unterrichtet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihnen die Anlageform bisher nicht bekannt war. Ihnen kann nicht entgegengehalten werden, sie hätten sich auf die Richtigkeit der Angaben nicht verlassen dürfen.

Mit dieser Begründung gab das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 8. Dezember 2010 (19 U 22/10) der Klage eines Anlegers statt, der im Dezember 2000 hinsichtlich der Beteiligung an einem Filmfonds angeworben worden war. Der Bankberater stellte ihm die Beteiligung als sehr interessante Kapitalanlage vor und gab an, er könne diese Beteiligung bestens empfehlen.
Der Kläger machte geltend, er sei nicht ausreichend über den Umfang der Risiken der Anlage aufgeklärt worden. Ihm sei nachdrücklich versichert worden, dass allenfalls ein Risiko bestehe, ca. 24 % des angelegten Kapitals zu verlieren. Auf das Risiko, einen Totalverlust erleiden zu können, sei er nicht hingewiesen worden.

Das Oberlandesgericht bejahte das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages zwischen dem Kunden und seiner Bank. Dieser kommt meist dadurch zustande, dass der Interessent deutlich erkennen lässt, er wolle wegen einer Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse des Beraters in Anspruch nehmen und dieser mit der gewünschten Tätigkeit beginnt. Eines ausdrücklichen Vertragsschlusses bedarf es dabei nicht. Aus diesem Beratungsvertrag war die beklagte Bank verpflichtet, den Kläger über die für die Anlageentscheidung bedeutsamen oder möglicherweise bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären. Diese Pflicht hat die Bank verletzt, indem ihr Mitarbeiter einen vom OLG festgestellten Mangel im Prospekt weder richtig gestellt noch ausgeräumt hat.

Dass es sich bei dem Kläger um einen sehr erfahrenen Anleger mit eigenem Entscheidungsverhalten handelt, der im Hinblick auf die hohe steuerliche Abschreibung und eine möglichst hohe Rendite auch bereit war, Risiken in Kauf zu nehmen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus Sicht des OLG gibt es keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Frage der Sicherheit einer Kapitalanlage für einen erfahrenen Anleger, der Steuern sparende Effekt erzielen will, ohne Bedeutung ist. Auch Anleger, die eine "chancenorientierte" Anlagestrategie verfolgen, dürfen im Rahmen einer Anlageberatung erwarten, dass sie über die Risiken einer Anlageform zutreffend unterrichtet werden, dies insbesondere wenn ihnen die Anlageform bisher nicht bekannt war.

Ein noch in der ersten Instanz angenommene Mitverschulden des Klägers, das schadensmindernd berücksichtigt worden war, verneint das OLG. Ist ein Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Beratung gegeben, so ist dem Schädiger in aller Regel der Einwand verwährt, der Geschädigte habe sich auf die Richtigkeit seiner Angaben nicht verlassen dürfen.

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Massenschadensfall Badenia: BGH führt Schrottimmobilien-Rechtsprechung zu Gunsten geschädigter Anleger fort



Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht

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Der für Bankrecht zuständige 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit von der Badenia Bausparkasse finanzierten Schrottimmobilien entschieden. Bei den am 11. Januar 2011 verhandelten Revisionsverfahren handelte es sich um Parallelverfahren, in denen Anleger unter anderem die Badenia Bausparkasse auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch nehmen, die Ihnen von der insolventen Firma Heinen & Biege vermittelt wurden. Finanziert wurden die Erwerber von der Badenia Bausparkasse aus Karlsruhe, heute eine Tochter der Generali Versicherungen. Sie hatte in den 90er Jahren mehr als 8000 Kredite für Schrottimmobilien vergeben, dabei aber, so die Vorhalte der Anleger, die tatsächliche Höhe der Provisionen an die freien Vermittler verschwiegen. Der BGH hat überwiegend die Berufungsurteile, mit denen die KLagen der Anleger abgewiesen worden waren, aufgehoben und die Sachen zur weiteren Klärung zurückverwiesen.

Bereits in einem Urteil vom 29. Juni 2010 hatte der BGH ein Berufungsurteil bestätigt, das eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch Angaben im so genannten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“ bejaht und damit eine Schadensersatzpflicht der Badenia Bausparkasse wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung angenommen hat. Nach dem in allen vergleichbaren Fällen verandten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“ sollte der Auftrag „durch die in Punkt vier und fünf der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden“. Nach Ansicht des BGH sei dies so zu verstehen, dass die dort genannten Gebührensätze, die sich insgesamt auf 5,5 Prozent belaufen, aus Sicht der Anleger die Gesamtprovisionen angeben, zu denen die jeweiligen Vermittlungsgesellschaften den Auftrag insgesamt ausführen sollen. Sind den Gesellschaften aber tatsächlich höhere Provisionszahlungen zugeflossen, sind die dortigen Angaben unrichtig.

Für Badenia-Anleger haben diese Entscheidungen die Position für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen weiter gestärkt.

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