Mittwoch, 23. März 2011

Über einen Treuhänder beteiligte Anleger einer insolventen Fonds-KG haften gegenüber dem Insolvenzverwalter für die Rückzahlung von Ausschüttungen

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-915770

Der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden (BGH 22.3.2011, II ZR 224/08 u.a.), dass der Insolvenzverwalter eines insolventen Immobilienfonds in der Form einer Kommanditgesellschaft von Anlegern des Fonds aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin Rückzahlung von Ausschüttungen verlangen kann, soweit dadurch die Einlagen der Anleger zurückgewährt wurden.

Entschieden wurde dies für Anleger, die sich über eine Treuhandkommanditistin an den Falk-Fonds Nr. 68 und Q 1 beteiligt hatten. Sie hatten jährliche Ausschüttungen von ca. 5 % der über die Treuhänderin geleisteten Einlagen erhalten. Der Insolvenzverwalter hat die Anleger auf Rückzahlung der Ausschüttungen verklagt, weil es sich bei den Ausschüttungen nicht um Gewinne der Fonds gehandelt hatte.

Bei den den Falk-Fonds Q 1 betreffenden Verfahren hat der Bundesgerichtshof dem Insolvenzverwalter jeweils einen Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen zuerkannt. Der Fonds hatte von Anfang an Verluste erwirtschaftet, so dass durch die Ausschüttungen die über die Treuhandkommanditistin gezahlten Einlagen der Anleger wieder zurückgezahlt wurden und dadurch die Haftung der Treuhandkommanditistin und dieser gegenüber auch die Haftung der Anleger für Verbindlichkeiten des Fonds gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wieder aufgelebt ist. Der Falk-Fonds Nr. 68 hat dagegen in den ersten Jahren Gewinne erwirtschaftet, so dass die Ausschüttungen nicht vollständig zurückbezahlt werden müssen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Ansicht der Anleger, wonach die gesetzliche Haftung des Kommanditisten für Schulden der Gesellschaft in Höhe seiner Einlage unmittelbar nur die Treuhänderin trifft. Diese kann aus dem Treuhandvertrag jedoch verlangen, dass die Anleger sie von ihrer Haftung freistellen. Diese Freistellungsansprüche hatte die Treuhänderin an den Insolvenzverwalter abgetretenen. Infolgedessen seien die Anleger diesem zur Zahlung in Höhe der Ausschüttungen verpflichtet, soweit diese zur Rückgewähr der Kommanditeinlagen geführt hätten.

Die Abtretung sei, so der BGH, zulässig. Sie verstoße weder gegen ein gesetzliches noch gegen ein vertragliches Abtretungsverbot.

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