Hannover Leasing Fonds 177 – Maritime Werte 3 - Schadenersatz für Anleger

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht


Anleger des Hannover Leasing Fonds 177 – Maritime Werte 3 haben uns beauftragt, Schadenersatzansprüche gegen die sie beratenden Sparkassen, die ihnen zur Zeichnung der Beteiligung an dem Schiffsfonds geraten haben geltend zu machen.

Dabei haben wir unter anderem sowohl einige typische Fehler bei der Beratung im Zusammenhang mit Fondsbeteiligungen, als auch Fehler im Fondsprospekt festgestellt:
  • Die Sparkassen haben die Vertriebsvergütung sowie den Ausgabeaufschlag als Rückvergütung erhalten. Über diese Kick-backs muss eine beratende Bank oder Sparkasse aufklären, anderenfalls ist sie zum Schadenersatz verpflichtet. Unsere Mandanten wurden darüber, das die entsprechenden Zahlungen an die Sparkassen (zurück-) fließen, nicht informiert. Eine Sparkasse hat nunmehr, nachdem wir sie für einen Mandanten verklagt waren, die Höhe dieser kickback-Zahlungen offengelegt.
  • Bei der Anlage in dem Schiffsfonds handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung, bei der aufgrund der hohen Fremdfinanzierung das Risiko des Totalverlustes besteht. Eine solche Beteiligung ist nach Ansicht vieler Gerichte als Altersvorsorge nicht geeignet. Hierüber wurden unsere Mandanten von ihren Sparkassen-Beratern nicht aufgeklärt.
  • Für unsere Mandanten kam die wirtschaftliche Schieflage des Fonds, die zur Insolvenz der Gesellschaft führen kann, völlig überraschend. Hintergrund ist, dass die Frachtraten für alle Arten von Schiffen ab September infolge der Weltwirtschaftskrise massiv eingebrochen sind, so dass die Schiffe nicht einmal mehr kostendeckend betrieben werden konnten. Auf das aus konjunkturell schwankenden Charterraten resultierende Risiko wurden unsere Mandanten in der Beratung nicht hingewiesen.
  • Der Fonds hat geplant, dass die als Kommanditisten beteiligten Anleger von Anfang an Ausschüttungen erhalten. Sollten solche Ausschüttungen wegen fehlender Gewinne trotzdem gezahlt werden, besteht im Fall der Insolvenz der Beteiligungsgesellschaften die Gefahr, dass diese Ausschüttungen – zumindest zum Teil – wieder zurückgezahlt werden müssen. Hierüber hätten die Berater aufklären müssen, was in den uns bekannten Fällen nicht geschehen ist.
  • Die Fondsbeteiligung kann erstmals zum 31. Dezember 2025 gekündigt werden. Über diese lange Bindung wurden unsere Mandanten von ihren Sparkassen-Beratern nicht informiert.
  • Der Fondsprospekt enthält auf mehreren Seiten umfassende Risikohinweise. Unsere Mandanten wurden von ihren Sparkassen-Beratern über diese Risiken nicht informiert.
Wir haben unseren Mandanten daher empfohlen, Schadenersatzansprüche gegen die beratenden Sparkassen geltend zu machen. Erste Klagen werden derzeit vorbereitet.

Sollten auch Sie Anteile an dem Hannover Leasing Fonds 177 – Maritime Werte 3 gezeichnet haben, prüfen wir für Sie gerne mögliche Schadenersatzansprüche und setzen diese für Sie durch.

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Aufklärung über Rückvergütungen und Innenprovisionen - ein rechtsicher begehbarer Weg oder undurchsichtiger Dschungel ?

Zwei Entscheidungen des OLG Frankfurt zu aufklärungspflichtigen Rückvergütungen und Innenprovisionen zeigen, dass eine letztendliche Klärung der Fragen über Kick-backs noch nicht vorliegt.

Zum einen ist der 23. Senat des OLG Frankfurt/Main in seiner Entscheidung vom 16.03.2011 (Az. 23 U 55/10) der Ansicht, dass zwar hinsichtlich der Offenbarungspflicht einer Bank ist zwischen Rückvergütung und Innenprovision zu unterscheiden sei, hierzu jedoch alle Fragen höchstrichterlich geklärt sind.

Aufklärungspflichtige Rückvergütungen werden nach Interpretation des 23. Senates des OLG Frankfurt/Main der BGH-Entscheidung des BGH vom 27.10.2009 definiert als Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt und die hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen (BGH, Urteil vom 27.10.2009, z. XI ZR 338/08 Rz. 31, abgedruckt in BB 2010, 15 ff). Die hier getroffene Entscheidung nach Rückvergütungen und Innenprovisionen betraf einen Anleger, der einen geschlossenen Fonds in Form einer KG-Beteiligung erworben hatte. Es ging um die Frage, ob im Prospekt und/oder Beratungsgespräch hinreichend über Rückvergütungen und Innenprovision aufgeklärt worden ist.

Der 23. Senat OLG hatte in dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt in der Berufung zu entscheiden, ob ein Beratungsfehler gegeben war, weil die Bank den bei ihr bestehenden Interessenskonflikt im Rahmen eines Zertifikatsverkaufes wegen ihres Vergütungsinteresses nicht offen gelegt habe.
Das OLG bestätigte die Vorinstanz, die eine Verurteilung zum Schadensersatz ausgesprochen hatte. Die Bank habe beim Verkauf eines Lehman-Zertifikates im Wege des Eigenhandels – unstreitig – nicht auf die Höhe der Provisionen hingewiesen. Die Bank hatte Vertriebsvergütung in Höhe von 3,5 % zzgl. ggf. weiterer zu zahlender Folgeprovisionen erhalten.
Das OLG führt hierzu aus, dass eine Rückvergütung im Sinne der BGH-Rechtsprechung gegeben ist. Eine Rückvergütung liegt auf Basis des zitierten Urteils des BGH vom 27.10.2009 nach Ansicht des 23. Senates nur vor, wenn bei einem Zahlungsfluss im Drei-Personen-Verhältnis zwischen Anleger, beratender Bank und Emittent Gelder (aus den Ausgabeaufschlägen oder später aus den Verwaltungsgebühren) geflossen sind.

Es werde dort begrifflich vorausgesetzt, dass Ausgabeaufschlag und Verwaltungsgebühren zunächst zumindest teilweise an den Emittenten weitergegeben werden und danach ein Teil „hinter dem Rücken des Anlegers“ an das Finanzdienstleistungsinstitut zurückgezahlt werden.

Innenprovisionen, auch als Vertriebsprovisionen bezeichnet, sind demgegenüber Kostenbestandteile, die Verkäufer und Emittent nicht nur bei Kapitalanlagen, sondern auch bei sonstigen Produkten in den Preis bzw. das Nominalkapital für den Vertrieb einpreisen müssen (OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 16.03.2011 - 23 U 55/10 mit Hinweis auf Nobbe WUB IG 1.-5.10 S. 3). Der Grund für die Offenbarungspflicht von Rückvergütungen liegt in der dem Schmiergeld ähnlichen Funktion, auf Innenprovisionen trifft dies nicht zu. Die anfangs selten vorgenommene Differenzierung zwischen Rückvergütungen und Provisionen (vgl. Buck-Heeb, BKR 2010, 309, 311, Wiechers WM 2011, 145, 153) ist erforderlich, da eine Ausweitung der Aufklärungspflichten auf Handelsspannen und Gewinnmargen dem hiesigen Wirtschaftssystem widerspricht, für das das Gewinnstreben von Unternehmen, die Geheimhaltung von betrieblichen Kalkulationen und ein ungestörter Wettbewerb von Bedeutung sind (OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 16.03.2011 - 23 U 55/10 mit Hinweis auf OLG Frankfurt, BKR 2009, 378 ff).

Während der 23. Senat die Zulassung der Revision nach 543 II ZPO ablehnt, da seine Entscheidung auf der neueren Rechtsprechung des BGH beruht, geht der 17. Senat des OLG einen anderen Weg . Der 17.des OLG Frankfurt/Main, hatte in seinem Urteil vom 16.02.2011 (Az. 17 U 179/10) über eine Berufung zu entscheiden, in der der Kunde Schadensersatzansprüche wegen nicht erfolgter Aufklärung über Provisionen geltend machte. Dem lag der Kauf eines Wertpapiers, das einen Ausgabeaufschlag von 1 % aufwies, zu Grunde. Der Kunde machte – neben einer nicht anlagegerechten Beratung – geltend, dass die Bank für den Vertrieb 4,8 % - nach Vortrag der Beklagten 4,11 % - des Nennwertes für den Vertrieb erhalten hat, worüber er nicht aufgeklärt wurde.

Der 17. Senat thematisiert nicht dem Umstand, dass es ich bei den von dem Emittenten über den Ausgabeaufschlag hinaus gehenden Betrag nach der Rechtsprechung des BGH eben nicht um aufklärungspflichtige Rückvergütungen handelt. Der Geldfluss hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 3,11 % des Nennwertes erfolgte hier eben nicht im Drei-personen-verhältnis. Eine Aufklärung über den Rückfluss des Ausgabeaufschlages erfolgte ebenso nicht.

Da die Bank weitaus mehr als die Ausgabeaufschläge erhalten hat, wäre ein Teil der an die beratende Bank geflossene Vergütung als Innenprovison und damit nicht aufklärungspflichtig anzusehen.

Der 17. Senat sieht sich hier auch nicht genötigt, eine Unterscheidung zu treffen, da er zutreffend die Regelungen des WpHG und die Richtlinie zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissionsgeschäft, den Eigenhandel für andere und das Vermittlungsgeschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen vom 23.08.2001 (BAnz. 2001, S. 19217 heranzieht.

Die Aufklärungspflichten der Bank richten sich nach Ansicht des 17. Senates – da die empfohlenen Wertpapiere unter den Wertpapierbegriff des WpHG fallen und die Beratung auch durch ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 2 WpHG erbracht wurde - nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des § 31 WpHG a.F. und § 31 d Abs. 1 Nr. 2 WpHG.
§ 31 d WpHG in der seit dem 01.11.2007 geltenden Fassung spricht von der Offenlegung der Zuwendung, die in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise deutlich offen gelegt werden müssen. Zuwendung ist jeder geldwerter Vorteil, der in kausalem Zusammenhang für den Kauf gewährt wird.
Es macht also keinen Unterschied, welchen Weg das Geld nimmt, also ob der Kunde den Ausgabeaufschlag an den Emittenten zahlt und dieser dann eine Teil oder mehr an den Berater zurückfließen lässt oder ob andere Gelder vom Emittenten an den Berater fließen.

Auch für vor dem 01.11.2007 getätigte Wertpapierkäufe lässt der 17. Senat eine andere Wertung nicht zu, da eine aufsichtsrechtliche Pflicht zur Offenlegung eines derartigen Zuwendungen bereits in Abschnitt B Ziffer 1.2 der Richtlinie zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissionsgeschäft, den Eigenhandel für andere und das Vermittlungsgeschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen vom 23.08.2001 (BAnz. 2001, S. 19217) geregelt war.

So heißt es hier unter der Überschrift „Informationen über Kosten, Sicherheitsleistungen und Nutzungsbedingungen“:

„Auf vereinbarte Geldzahlungen oder andere geldwerte Vorteile (z.B. Research-Ergebnisse etc.), die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen etwa im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit, mittelbar oder unmittelbar erhält und die wirtschaftlich im Zusammenhang mit Kundengeschäften stehen, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden zumindest in allgemeiner Form hinzuweisen und diese auf Nachfrage zu erläutern.“

Diese Richtlinie wurde mit Schreiben vom Schreiben vom 23.10.2007 der BaFin Infolge der Änderung des WpHG durch das Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) aufgehoben, da mit dem FRUG die Aufklärungspflichten ins WpHG übernommen wurden.

Auch hier wird nicht von Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen oder Innenprovisionen gesprochen, sondern allgemein von vereinbarten Geldzahlungen und anderen geldwerten Vorteilen.

Dennoch hat der 17. Senat hier die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision als gegeben angesehen, da hinsichtlich der Aufklärungspflicht bezüglich der Rückvergütung und der Abgrenzung zur nicht aufklärungsbedürftigen Innenprovision von den Instanzgerichten unterschiedliche Interpretationen vorliegen und noch keine höchstrichterliche Klärung herbeigeführt sei.


Fazit:
Es bleibt abzuwarten, wie der BGH sich bei einer erneuten Entscheidung zu der Frage einlässt. Allein der Wortlaut des WpHG müsste den BGH dazu tendieren lassen, keine Unterscheidung mehr zwischen aufklärungspflichtigen Rückvergütungen und Innenprovisionen (sofern sie die Grenze von 15 % nicht übersteigen) aufzugeben.

Dies kann natürlich nur für Sachverhalte gelten, auf die das WpHG in seiner Fassung ab dem 27.11.2007 anwendbar ist.

Auch der Wille des Gesetzgebers sollte dem BGH Anlass geben, eine verbraucherfreundliche Entscheidung zu treffen. Der Gesetzgeber hat – betrachtet man die Änderungshistorie des WpHG – immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass er eine größere Transparenz bei der Provisionszahlung zwischen Emittent und Berater wünscht. Letztes Beispiel hierfür ist die ersatzlose Streichung des seit dem 1. November 2007 geltenden § 31d Absatz IV WpHG zum 8. April 2011, der eine Vermutung dafür enthielt, dass die Zuwendung im Zusammenhang mit der Anlageberatung (§ 2 Absatz III Satz 1 Nr. 9 WpHG) darauf ausgelegt ist, die Qualität der für den Kunden zu erbringenden Dienstleistung zu verbessern. Folge war, dass eine solche Zuwendung zulässig war, wenn sie dem Interesse des Kunden nicht entgegen stand.

Weiter zu berücksichtigen dürfte sein, dass es in der vom 23. Senat des OLG Frankfurt herangezogenen Entscheidung des BGH vom 27.10.2009 (Az. XI ZR 338/08) um einen Sachverhalt ging, in der die Aufklärung um Rückvergütungen und Innenprovisionen bei einer Beteiligung an einer KG zu beurteilen war. Für solche Beteiligungen ist das WpHG jedoch bislang nicht anwendbar.

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Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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CFB-Fonds 167 – Containerriesen der Zukunft 1: Schadenersatz für Anleger

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

Anleger des CFB-Fonds 167 - Containerriesen der Zukunft 1 haben uns beauftragt, Schadenersatzansprüche gegen die Commerzbank AG, die ihnen zur Zeichnung der Beteiligung an dem Schiffsfonds geraten hat, sowie gegen andere Beteiligte zu prüfen

Dabei haben wir unter anderem sowohl einige typische Fehler bei der Beratung im Zusammenhang mit Fondsbeteiligungen, als auch Fehler im Fondsprospekt festgestellt:
  • Die Commerzbank AG hat die Vertriebsvergütung sowie den Ausgabeaufschlag als Rückvergütung erhalten. Über diese Kick-backs muss die beratende Bank aufklären, anderenfalls ist sie zum Schadenersatz verpflichtet. Unsere Mandanten wurden darüber, das die entsprechenden Zahlungen an die Commerzbank AG (zurück-) fließen, nicht informiert.
  • Bei der Anlage in dem Schiffsfonds handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung, bei der aufgrund der hohen Fremdfinanzierung das Risiko des Totalverlustes besteht. Eine solche Beteiligung ist nach Ansicht vieler Gerichte als Altersvorsorge nicht geeignet. Hierüber wurden unsere Mandanten von ihrem Berater nicht aufgeklärt.
  • Der Fonds hat geplant, dass die als Kommanditisten beteiligten Anleger von Anfang an Ausschüttungen erhalten, auch wenn die Containerschiffe noch im Bau sind und Gewinne nicht erzielt werden. Im Fall der Insolvenz der Beteiligungsgesellschaften hat dies zur Folge, dass diese Ausschüttungen – zumindest zum Teil – wieder zurückgezahlt werden müssen. Hierüber hätte der Berater aufklären müssen.
  • Die Fondsbeteiligung kann erstmals zum 31. Dezember 2036 gekündigt werden. Über diese lange Bindung wurden unsere Mandanten nicht informiert.
  • Der Fondsprospekt enthält unserer Meinung nach einige relevante Fehler und Auslassungen, insbesondere werden Vergütungen für bestimmte Dienstleistungen weder der Höhe nach benannt, noch sind sie in den entsprechenden Planrechnungen ausgewiesen worden. Unsere Mandanten wurden auf diese möglichen Prospektmängel von ihrem Berater nicht hingewiesen.
Wir haben unseren Mandanten daher empfohlen, Schadenersatzansprüche gegen die beratende Commerzbank AG sowie die Prospektverantwortlichen sowie die Gründungsgesellschafter geltend zu machen.

Sollten auch Sie Anteile an dem CFB-Fonds 167 Containerriesen der Zukunft 1 gezeichnet haben, prüfen wir für Sie gerne mögliche Schadenersatzansprüche und setzen diese für Sie durch.

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Notleidende geschlossene Immobilienfonds - Gesellschafter können nicht zur Kapitalerhöhung gezwungen werden

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Michael Minderjahn
Rechtsanwalt

Viele Immobilienfonds, insbesondere solche aus den neunziger Jahren, befinden sich in nicht unerheblichen Schwierigkeiten. Nicht wenige verfügen über Gesellschaftsverträge, die sich nur unzulänglich oder gar nicht mit dem Fall der Sanierungsbedürftigkeit befassen. Im Zuge des erheblichen Drucks von Seiten der Gläubiger, häufig die finanzierenden Banken, müssen Nachschüsse geleistet werden. Dabei ist dann auch die gesellschaftsrechtliche Grundlage zu schaffen, solche Beiträge der Gesellschafter einzufordern. Nach dem Gesetz (§ 707 BGB) kann ein Gesellschafter nicht zur Erhöhung seiner Einlage oder zu deren Wiederaufstockung gezwungen werden. Folgerichtig hatte der BGH schon 2007 (II ZR 22/06) entschieden, dass die Anforderung von Nachschüssen per Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter ohne entsprechende Grundlage im Gesellschaftsvertrag nicht möglich ist. Stimmt ein Gesellschafter dem Nachschuss nicht zu, ist er zur Zahlung nicht verpflichtet. Mit Urteil vom 25.01.2011 (II ZR 122/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr entschieden, dass sich Gesellschafterversammlungen nicht ohne weiteres über das Einstimmigkeitsprinzip hinwegsetzen können, auch nicht zur Sanierung der Gesellschaft.

Im Streitfall ging es um einen Immobilienfonds, der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert war. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass eine Kapitalerhöhung nur einstimmig beschlossen werden kann. Sofern die Einstimmigkeit nicht zustande kommt, waren die zahlungswilligen Gesellschafter jedoch berechtigt, ihre Einlagen zu erhöhen; die übrigen Gesellschafter hatten damit eine Verringerung ihrer Beteiligung hinzunehmen. Die Gesellschafterversammlung hatte nun beschlossen die Satzung so zu ändern, dass nicht sanierungswillige Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden, ganz nach dem Motto „wer nicht mitmacht, fliegt raus“. Das ließ ein Gesellschafter sich nicht gefallen und erhielt nun endgültig Recht.

Anlegeranwalt Michael Minderjahn empfiehlt: „Anleger sollten daher Einladungen zu Gesellschafterversammlungen dahingehend kontrollieren, was dort beschlossen werden soll. Sind sie nicht damit nicht einverstanden, sollten sie dann konsequenter Weise entweder nicht teilnehmen oder einem Bevollmächtigten auch die Weisung erteilen, dagegen zu stimmen. Das gilt insbesondere für Treuhänder, die allzu oft gegenüber den Vorschlägen der Geschäftsführung nicht die nötige kritische Distanz zeigen.

Da Gesellschaftsverträge zumeist komplizierte Gebilde sind, sollten Anleger im Vorfeld von Gesellschafterversammlungen einen erfahrenen Rechtsanwalt konsultieren, der – rechtzeitig befragt – zumeist ziemlich rasch eine Empfehlung abgeben kann, was die einzelnen Tagesordnungspunkte und Beschlussgegenstände bedeuten und welche Auswirkungen sie für den Anleger haben können. Minderjahn weiter: „Vor allem Sanierungsmassnahmen sind für den Laien fast nicht zu verstehen, schon gar nicht hinsichtlich ihrer Auswirkung.

Wir beraten und vertreten auch Gruppen von Gesellschaftern vor und in höchst kontroversen Gesellschafterversammlungen, wodurch die Kosten für den Einzelnen sehr überschaubar werden.

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BGH entscheidet zu Steuervorteilen bei „Schrottimmobilien“

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Michael Minderjahn
Rechtsanwalt

Mit Urteil vom 1. März 2011 (XI ZR 96/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Steuervorteile, die ein Anleger durch den kreditfinanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung hatte, generell außer Betracht bleiben, wenn er die Schadensersatzleistung zu versteuern hat. Ausschließlich dann, wenn dem Geschädigten trotz der Versteuerung der Schadensersatzzahlung ungewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben gilt der vorstehende Grundsatz nicht.

Dem lag folgender Fall zugrunde:
Die klagenden Eheleute hatten 1996 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung ohne Eigenkapital erworben, die sie mit einem tilgungsfreien Vorausdarlehen einer Landesbank und zwei Bausparverträgen der beklagten Bausparkasse finanzierten. Sie machten geltend von der Vertriebsgesellschaft der Beklagten über die tatsächlich erzielbare Miete getäuscht worden zu sein. Geklagt wurde auf Zahlung von Schadensersatz gegen Übereignung der Wohnung. Nachdem das Landgericht Karlsruhe die Klage noch abgewiesen hatte, gab ihr das Oberlandesgericht Karlsruhe statt, jedoch abzüglich der bis 2006 erzielten Steuervorteile. Wegen der Steuervorteile war die Revision zugelassen worden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Steuervorteile aus einer Kapitalanlage dann nicht (schadensmindernd) zu berücksichtigen, wenn der vom Verpflichteten zu zahlende Schadensersatz vom Anleger versteuert werden muss. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass eine korrekte Berechnung des Vergleichswertes (Was wäre, wenn die Anlage nicht getätigt worden wäre?) mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre. Außerdem würde dem Geschädigten die Durchsetzung seines Anspruchs „unzumutbar erschwert“, wenn nach der Versteuerung der Schadensersatzleistung erst die (dann feststehenden) steuerlichen Nachteile geltend gemacht werden könnten. Genau das war es, was der BGH an der Vorinstanz zu beanstanden hatte: wenn die Kläger jetzt schon die Eigentumswohnung an die Beklagte übereigneten, erhöhe sich ihr Risiko, dass die Beklagte insolvenzbedingt als Schuldner ausfalle. Sehr eindringlich stellt der BGH klar, dass er an seiner seit 1969 bestehenden Rechtsprechung festhalte, nachträgliche Veränderungen könnten die im Prozess vorzunehmende Vorteilsausgleichung nicht mehr verändern.

Zu Recht weist der BGH darauf hin, dass die steuerlichen Vorteile aus Verlusten (hier aus Vermietung und Verpachtung) stammen, die zur Minderung des Gesamtbetrags der Einkünfte führen. Solche Verluste resultieren überwiegend aus Zins- und Nebenkostenzahlungen, eher untergeordnet auch Abschreibungen. Diese Positionen, steuerlich eben Werbungskosten, führen bei der Schadensabwicklung zu Einnahmen, die der geschädigte Anleger im Jahr des Zuflusses zu versteuern habe. Ganz ausdrücklich übt der XI. Senat nochmals den Schulterschluss mit insbesondere dem III. und V. Senat, die übereinstimmend davon ausgehen, dass der Geschädigte nur eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast für ganz erhebliche Steuervorteile, die ihm verbleiben, habe. Dem sei aber unproblematisch damit nachzukommen, dass beispielsweise Steuererklärungen und –bescheide vorlege. Dass der Geschädigte die durch die Schadensersatzzahlung entstehende steuerliche Belastung nicht konkret anzugeben vermag, erachtet der BGH für „unschädlich“. Jedenfalls sind Tarifermäßigungen oder niedrigere Steuersätze, das hat der BGH schon mit Urteil vom 15.07.2010 (III ZR 336/08) entschieden, nicht so außergewöhnlich, dass sie zugunsten des Schädigers sich auswirkten.

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Achtung für alle Kapitalanleger - Eintritt der sog. absoluten Verjährung am 31. Dezember 2011

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Michael Minderjahn
Rechtsanwalt

Viele Anleger, die vor dem 31.12.2001 ihr Geld in geschlossene Fonds, Wertpapiere oder Eigentumswohnungen mit oder ohne Kreditaufnahme investierten, haben ihre Ansprüche noch immer nicht einmal prüfen lassen, obwohl sie zum Teil schon lange nicht mehr mit ihren Investitionen glücklich sind. Zwar ist die Tatsache, dass der beabsichtigte Ertrag sich nicht einstellt, nicht immer ein Anzeichen für eine wirkliche Falschberatung, aber oft. Nicht selten bangen Geschädigte sogar um ihre Existenz, weil sie etwa mit den bekannten „Schrottimmobilien“ viel zu teure Eigentumswohnungen erworben haben und von den damit verbundenen Krediten geradezu erdrückt werden.

Zum 01.01.2002 ist mit dem sog. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das neue Verjährungsmodell in Kraft getreten. Verjährten bis dahin Ansprüche aus Falschberatung erst nach dreißig Jahren, so gilt mittlerweile die Regelverjährung von drei Jahren ab Kenntnis der haftungsbegründenden Umstände und der Person der Anspruchsgegner (bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis). Das Gesetz sieht jedoch zwischenzeitlich auch eine sog. absolute Verjährung vor, die für Schäden aus Falschberatung kenntnisunabhängig in zehn Jahren von ihrer Entstehung an abläuft.

Aufgrund der Übergangsregeln vom alten zum neuen Recht tritt damit für Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2011 Verjährung ein. Danach können solche Ansprüche grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. Das gilt auch für solche Ansprüche, von deren Existenz der einzelne Anleger nicht einmal eine Ahnung haben kann, weil der Laie sich in der schwierigen Rechtsmaterie kaum zurechtfindet.

Oft verhält es sich auch so, dass sich die Rechtsprechung zwischenzeitlich deutlich zugunsten der Anleger geändert hat, was natürlich in aller Regel nur den in unserem Fachgebiet tätigen Experten geläufig ist.

Was ist zu tun? Der Eintritt der Verjährung kann ausschließlich dadurch unterbrochen werden, dass rechtzeitig die Verjährung gehemmt wird, was – abgesehen von entsprechenden Vereinbarungen mit dem Verpflichteten – nur durch eine gerichtliche Geltendmachung möglich ist.

Es wird allen Interessierten dringend geraten, zumindest im Wege einer Kurzberatung rechtzeitig klären zu lassen, ob sie von der ablaufenden Verjährungsfrist betroffen sind oder nicht. Selbst wenn Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen oder womöglich dem „schlechten Geld kein gutes hinterherwerfen“ möchten, könnte sich eine solche Vorprüfung als wertvoll erweisen. Es dürfte sich aber als fatal erweisen, seine Sache zu spät einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt vorzulegen, denn infolge der zu erwartenden Auftragsschwemme wird eine gewisse Überbelastung zu verzeichnen sein. Wer seine womöglichen Ansprüche jetzt schon prüfen lässt, profitiert auch von der Möglichkeit, dass eventuell fehlende Unterlagen noch eingeholt und damit seine Erfolgsaussichten erheblich zuverlässiger beurteilt werden können.

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AXA Immoselect Wird der Fonds im November liquidiert?

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht

Bei Anlegern offener Immobilienfonds liegen die Nerven blank. Sie können ihre Anteile nicht mehr zurückgeben, sie kommen nicht mehr an ihr Geld und es ist kein Ende in Sicht. SEB Immoinvest und KanAm Grundinvest haben die Aussetzung der Rücknahme von Anteilen gerade um ein weiteres Jahr verlängert.

Schwierige Lage beim AXA Immoselect


Jetzt kommen neue Hiobsbotschaften: Das des Nachrichtenportal Börse-online stuft die Lage des AXA Immoselect als besonders schwierig ein. Um Liquidtät zu schaffen, wolle der Fonds mehrere Objekte vor allem in Deutschland, Frankreich und Italien verkaufen. Die Liquiditätsquote solle nach Mitteilungen des Fonds so auf 30 Prozent steigen. Zudem habe AXA bekannt gegeben, dass die Gesellschaft den AXA Immoselect zumindest zeitweise nicht mehr verkauft. Dies könne ein Hinweis darauf sein, dass Abwertungen drohten, so Börse-online. Onvista zu Folge verbucht der Fonds für das laufende Jahr bereits ein Minus von 2,8 Prozent.

Droht im November die Liquidation des AXA Immoselect?

Der AXA Immoselect muß spätestens im November dieses Jahres wieder öffnen. Dann läuft die Frist von zwei Jahren ab, die offene Immobilienfonds maximal die Rücknahme von Anteilen aussetzen dürfen. Andernfalls droht dem AXA Immoselect das gleiche Schicksal wie drei anderen offenen Immobilienfonds: Er wird abgewickelt.

Schadenersatzansprüche für Anleger wegen falscher Beratung

Was viele Anleger nicht wissen: Die Sie beim Erwerb der Fondsanteile beratenden Banken oder Berater haben oftmals ihre Beratungspflichten verletzt, so dass die Anleger Schadenersatzansprüche haben.

Angesichts der drohenden Verjährung von Schadenersatzansprüchen kann betroffenen Anlegern nur dringend geraten werden, umgehend ihre Schadenersatzansprüche durch einen spezialisierten Fachanwalt prüfen zu lassen. Wir stehen Ihnen dafür gerne zur Verfügung.

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Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten sind unzulässig

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

Verbraucher sollten die Abrechnung ihrer Darlehenskonten kritisch überprüfen. Im Rahmen zusätzlicher Kontoführungsgebühren greifen Kreditinstitute vermehrt zur verdeckten Verteuerung der gewährten Kredite. Das Vorgehen ist dabei so einfach wie effektiv, aber gleichwohl unzulässig.

Das OLG Karlsruhe entschied am 08.02.2011 (AZ. 17 U 138/10), dass sog. Preis- Leistungsklauseln der Kreditinstitute als Preisnebenabrede für die Entgegennahme von Zins- und Tilgungszahlungen und die Zahlungsüberwachung den Verbraucher in unzulässiger Weise benachteiligen. Durch die Erhebung dieser Gebühren werden dem Verbraucher allgemeine Betriebskosten und Verwaltungsaufwendungen auferlegt, die das Kreditinstitut aus den Kreditzinsen zu decken hat. Das Berufungsurteil bestätigte damit vollumfänglich die beim Landgericht Karlsruhe eingelegte einstweilige Verfügung gegen eine Sparkasse auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel.

Betroffenen Verbrauchern ist zu empfehlen ihr Kreditinstitut unter Bezugnahme auf das vorgenannte Berufungsurteil zu kontaktieren und darauf hinzuweisen, dass eine verdeckte Überteuerung unzulässig ist.

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Schlechte Nachrichten für Anleger offener Immobilienfonds: SEB Immoinvest und KanAm Grundinvest bleiben bis Mai 2012 geschlossen

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Krise offener Immobilienfonds hält unvermindert an. Für die Fonds SEB Immoinvest und KanAm Grundinvest wurde aktuell die Aussetzung der Rücknahme von Anteilen um ein weiteres Jahr verlängert. Die Aussichten der Anleger, ihr eingesetztes Kapital vollständig zurückzubekommen haben sich dadurch nicht gerade verbessert. Ob die fonds je wieder geöffnet werden, steht in den Sternen.

Auch andere offene Immobilienfonds sind von der Krise betroffen: Allianz Premium Management Immobilien Anlage, AXA Immoselect, CS Euroreal, DEGI International, UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe, UniImmo Global, SEB Immoinvest und TMW Weltfonds haben die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt. KanAm US-Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value und DEGI Europa werden bereits liquidiert. Wann und wie viel die Anleger von ihrem Geld zurückbekommen, ist völlig offen. Für viele Anleger, die ihre gesamten Ersparnisse in die vermeintlich sicheren Papiere angelegt haben, ist das eine beängstigende Situation.

Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung

Was viele Anleger nicht wissen: Die Sie beim Erwerb der Fondsanteile beratenden Banken oder Berater haben oftmals ihre Beratungspflichten verletzt, so dass die Anleger Schadenersatzansprüche haben.

Verjährung von Schadenersatzansprüchen droht

Angesichts der drohenden Verjährung von Schadenersatzansprüchen kann betroffenen Anlegern nur dringend geraten werden, umgehend ihre Schadenersatzansprüche durch einen spezialisierten Fachanwalt prüfen zu lassen. Wir stehen Ihnen dafür gerne zur Verfügung.

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Hannover Leasing Fonds Nr. 177 – Maritime Werte 3: Klage gegen Sparkasse auf Auskunft über Kick-backs eingereicht

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht


Für einen Anleger des Schiffsfonds Hannover Leasing Fonds Nr. 177 – Maritime Werte 3, Schiffahrts-Gesellschaft „Lauenburg“ mbH & Co. KG und Schiffahrts-Gesellschaft „Papenburg“ mbh & Co. KG hat Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Klage gegen die Sparkasse Stakenburg eingereicht. Ziel der Klage ist es, von der Sparkasse Auskunft darüber zu erhalten, welche Provisionszahlungen, so genannte kick-backs sie dafür erhalten hat, dass sie dem Anleger im Zusammenhang mit einer Anlageberatung diese Fondsbeteiligung empfohlen hat.

Wußten Sie, dass Ihre Sparkasse für die Vermittlung des Fonds an Sie kickbacks bekommen hat?

Banken und Sparkassen sind verpflichtet, auch nachträglich Rückvergütungen offenzulegen, auch wenn sie ihren Kunden damit die Beweise dafür liefern müssen, selbst unredlich gehandelt zu haben. Verschiedene Banken, darunter die Sparkasse Karlsruhe und die BBBank wurden in den letzten Monaten bereits rechtskräftig zur Auskunft verurteilt. Weitere Auskunftsklagen gegen eine Vielzahl von Banken wie die Fürstlich Castel‘sche Bank, die Deutsche Apotheker- und Ärztebank und mehrere Sparkassen haben wir für unsere Mandanten bereits eingereicht.

Schadenersatz wegen Falschberatung

Auch anderen Anlegern, die sich nach einer Beratung durch Ihre Bank oder Sparkasse zur Beteiligung an dem Hannover Leasing Fonds Nr. 177 – Maritime Werte 3 entschlossen haben, sollten Ihre Banken auffordern, ihnen Auskunft über vereinnahmte Provisionen zu erteilen. Die Information über Provisionen kann die Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei verlustreichen Fondsbeteiligungen bilden. Hat die Bank oder Sparkasse über diese Kick-Backs nicht aufgeklärt, ist sie dem Anleger zum Schadenersatz verpflichtet. Dieser erhält dann sein investiertes Kapital zurück.

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Morgan Stanley P2 Value: Verjährung von Schadenersatzansprüchen droht! - Unverbindliche telefonische Ersteinschätzung

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht


Anleger offener Immobilienfonds bangen um ihr Geld. Allianz Premium Management Immobilien Anlage, AXA Immoselect, DEGI Europa, DEGI International, KanAm US-Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe, UniImmo Global, SEB Immoinvest und TMW Weltfonds haben die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt oder werden bereits liquidiert. Wann und wie viel die Anleger von ihrem Geld zurückbekommen, ist völlig offen. Für viele Anleger, die ihre gesamten Ersparnisse in die vermeintlich sicheren Papiere angelegt haben, ist das eine beängstigende Situation.

Anlegeranwalt Mathias Nittel, der viele Anleger des Morgan Stanley P2 Value vertritt, sieht gute Chancen dafür, das Anleger offener Immobilienfonds ihr Geld zurückbekommen: „Die Beratung durch die Beratenden Banken und freien Berater war regelmäßig fehlerhaft. Insbesondere Risiken wurden völlig vernachlässigt.“

Gute Chancen für Schadenersatz

Der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sieht daher gute Chancen für Schadenersatz. Mathias Nittel: „Für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche von Anlegern des Morgan Stanley P2 Value sehe ich Angesichts der zahlreichen Beratungsfehler, die ich bei unseren Mandanten festgestellt haben, gute Chancen.“ Die gegen die Berater erhobenen Vorwürfe basieren in der Regel auf typischen, mehr oder weniger in allen Fällen identischen Fehlern bei der Beratung im Vorfeld der Investition in offene Immobilienfonds.

Fünf Punkte in denen Nittel regelmäßig eine Falschberatung festgestellt hat:
  • Keiner seiner Mandanten wurde in der Beratung darüber informiert, dass es zu einer Aussetzung der Rücknahme der Anteile von bis zu 2 Jahren kommen könne und dass in dieser Zeit keine regelmäßigen Entnahmen, beispielsweise zur Aufbesserung der Altersrente möglich sind.
  • Keiner seiner Mandanten hat von seinem Berater erfahren, wie lange die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann und welche Verlustrisiken bei einer anschließenden Liquidation drohen. Stattdessen wurde die vermeintliche Sicherheit des Fonds herausgestellt und eine risikofreie Anlage suggeriert wurde.
  • Keiner seiner Mandanten wurde darüber informiert, dass auch andere offene Immobilienfonds seit 2005 die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt hatte, es also ein durchaus greifbares Risiko war, nicht an sein Geld zu kommen.
  • Keiner seiner Mandanten war darüber informiert, dass die Berater das Agio sowie Teile der laufenden Verwaltungsvergütung als Vertriebsprovision erhält und so ein ganz erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hinter ihrer Anlageempfehlung stand.
  • Keinem seiner Mandanten wurde die Aushändigung des Verkaufsprospekts angeboten, obwohl dies nach dem Investmentgesetz zwingend vorgeschrieben ist. Ohne diese Informationen ist eine ordnungsgemäße Beratung nicht gewährleistet.
All diese Punkte begründen einzeln und gemeinsam eine Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten durch die jeweiligen Berater. Anlegeranwalt Nittel: „Unsere Mandanten haben uns daher beauftragt, im Wege des Schadenersatzes die Rückzahlung der geleisteten Einlage nebst Agio zu fordern und eine angemessene Verzinsung als entgangenen Gewinn. Im Gegenzug erhalten Bank oder Berater die Fondsanteile.“


Drohende Verjährung macht schnelles Handeln erforderlich


Anleger, die in Allianz Premium Management Immobilien Anlage, AXA Immoselect, DEGI Europa, DEGI International, KanAm US-Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe, UniImmo Global, SEB Immoinvest oder TMW Weltfonds investiert haben sollten bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht zuwarten. Anlegeranwalt Nittel: „Die allermeisten Schadenersatzansprüche verjähren taggenau drei Jahre nach Kauf der Fondsanteile. Bis dahin muss zwingend Klage eingereicht werden, sonst sind die Ansprüche nicht mehr durchzusetzen.“

Unverbindliche Ersteinschätzung

Ob Schadenersatzansprüche gegeben sind, lässt sich in der Regel sehr schnell herausfinden. Die Anlegerkanzlei Nittel bietet daher Anlegern des Morgan Stanley P2 Value eine kostenlose unverbindliche telefonische Ersteinschätzung als besonderen Service an.

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

Anleger offener Immobilienfonds bangen um ihr Geld. Allianz Premium Management Immobilien Anlage, AXA Immoselect, DEGI Europa, DEGI International, KanAm US-Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe, UniImmo Global, SEB Immoinvest und TMW Weltfonds haben die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt oder werden bereits liquidiert. Wann und wie viel die Anleger von ihrem Geld zurückbekommen, ist völlig offen. Für viele Anleger, die ihre gesamten Ersparnisse in die vermeintlich sicheren Papiere angelegt haben, ist das eine beängstigende Situation.

Anlegeranwalt Mathias Nittel, der viele Anleger des Axa Immoselect vertritt, sieht gute Chancen dafür, das Anleger offener Immobilienfonds ihr Geld zurückbekommen: „Die Beratung durch die Berater war regelmäßig fehlerhaft. Insbesondere Risiken wurden völlig vernachlässigt.“

Gute Chancen für Schadenersatz

Der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sieht daher gute Chancen für Schadenersatz. Mathias Nittel: „Für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche von Anlegern des Axa Immoselect sehe ich Angesichts der zahlreichen Beratungsfehler, die ich bei unseren Mandanten festgestellt haben, gute Chancen.“ Die gegen die Berater erhobenen Vorwürfe basieren in der Regel auf typischen, mehr oder weniger in allen Fällen identischen Fehlern bei der Beratung im Vorfeld der Investition in offene Immobilienfonds.

Fünf Punkte in denen Nittel regelmäßig eine Falschberatung festgestellt hat:


• Keiner seiner Mandanten wurde in der Beratung darüber informiert, dass es zu einer Aussetzung der Rücknahme der Anteile von bis zu 2 Jahren kommen könne und dass in dieser Zeit keine regelmäßigen Entnahmen, beispielsweise zur Aufbesserung der Altersrente möglich sind.

• Keiner seiner Mandanten hat von seinem Berater erfahren, wie lange die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann und welche Verlustrisiken bei einer anschließenden Liquidation drohen. Stattdessen wurde die vermeintliche Sicherheit des Fonds herausgestellt und eine risikofreie Anlage suggeriert wurde.

• Keiner seiner Mandanten wurde darüber informiert, dass auch andere offene Immobilienfonds seit 2005 die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt hatte, es also ein durchaus greifbares Risiko war, nicht an sein Geld zu kommen.

• Keiner seiner Mandanten war darüber informiert, dass die Berater das Agio sowie Teile der laufenden Verwaltungsvergütung als Vertriebsprovision erhält und so ein ganz erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hinter ihrer Anlageempfehlung stand.

• Keinem seiner Mandanten wurde die Aushändigung des Verkaufsprospekts oder des Jahres- bzw. Halbjahresberichts angeboten, obwohl dies nach dem Investmentgesetz zwingend vorgeschrieben ist. Ohne diese Informationen ist eine ordnungsgemäße Beratung nicht gewährleistet.

All diese Punkte begründen einzeln und gemeinsam eine Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten durch die jeweiligen Berater. Anlegeranwalt Nittel: „Unsere Mandanten haben uns daher beauftragt, im Wege des Schadenersatzes von den Beratern die Rückzahlung der geleisteten Einlage nebst Agio zu fordern und eine angemessene Verzinsung als entgangenen Gewinn. Im Gegenzug erhält der Berater die Fondsanteile.“

Drohende Verjährung macht schnelles Handeln erforderlich


Anleger, die in die Allianz Premium Management Immobilien Anlage, aber auch in andere offene Immobilienfonds wie AXA Immoselect, DEGI Europa, DEGI International, KanAm US-Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe, UniImmo Global, SEB Immoinvest oder TMW Weltfonds investiert haben sollten bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht zuwarten. Anlegeranwalt Nittel: Die allermeisten Schadenersatzansprüche verjähren taggenau drei Jahre nach Kauf der Fondsanteile. Bis dahin muss zwingend Klage eingereicht werden, sonst sind die Ansprüche nicht mehr durchzusetzen.“

Unverbindliche Ersteinschätzung

Ob Schadenersatzansprüche gegeben sind, lässt sich in der Regel sehr schnell herausfinden. Die Anlegerkanzlei Nittel bietet daher Anlegern des Axa Immoselect eine kostenlose unverbindliche telefonische Ersteinschätzung als besonderen Service an.

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für Bank- und Kapitalmarktrecht

Anleger offener Immobilienfonds bangen um ihr Geld. Allianz Premium Management Immobilien Anlage, AXA Immoselect, DEGI Europa, DEGI International, KanAm US-Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe, UniImmo Global, SEB Immoinvest und TMW Weltfonds haben die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt oder werden bereits liquidiert. Wann und wie viel die Anleger von ihrem Geld zurückbekommen, ist völlig offen. Für viele Anleger, die ihre gesamten Ersparnisse in die vermeintlich sicheren Papiere angelegt haben, ist das eine beängstigende Situation.

Anlegeranwalt Mathias Nittel, der viele Anleger der Allianz Premium Management Immobilien Anlage vertritt, sieht gute Chancen dafür, das Anleger offener Immobilienfonds ihr Geld zurückbekommen: „Die Beratung durch die Commerzbank war regelmäßig fehlerhaft. Insbesondere Risiken wurden völlig vernachlässigt.“

Gute Chancen für Schadenersatz


Der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sieht daher gute Chancen für Schadenersatz. Mathias Nittel: „Für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche von Anlegern der Allianz Premium Management Immobilien Anlage sehe ich Angesichts der zahlreichen Beratungsfehler, die ich bei unseren Mandanten festgestellt haben, gute Chancen.“ Die gegen die Berater erhobenen Vorwürfe basieren in der Regel auf typischen, mehr oder weniger in allen Fällen identischen Fehlern bei der Beratung im Vorfeld der Investition in offene Immobilienfonds.

Fünf Punkte in denen Nittel regelmäßig eine Falschberatung festgestellt hat:


• Keiner seiner Mandanten wurde in der Beratung darüber informiert, dass es zu einer Aussetzung der Rücknahme der Anteile von bis zu 2 Jahren kommen könne und dass in dieser Zeit keine regelmäßigen Entnahmen, beispielsweise zur Aufbesserung der Altersrente möglich sind.

• Keiner seiner Mandanten hat von seinem Berater erfahren, wie lange die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann und welche Verlustrisiken bei einer anschließenden Liquidation drohen. Stattdessen wurde die vermeintliche Sicherheit des Fonds herausgestellt und eine risikofreie Anlage suggeriert wurde.

• Keiner seiner Mandanten wurde darüber informiert, dass auch andere offene Immobilienfonds seit 2005 die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt hatte, es also ein durchaus greifbares Risiko war, nicht an sein Geld zu kommen.

• Keiner seiner Mandanten war darüber informiert, dass die Commerzbank das Agio sowie Teile der laufenden Verwaltungsvergütung als Vertriebsprovision erhält und so ein ganz erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hinter ihrer Anlageempfehlung stand.

• Keinem seiner Mandanten wurde die Aushändigung des Verkaufsprospekts angeboten, obwohl dies nach dem Investmentgesetz zwingend vorgeschrieben ist. Ohne diese Informationen ist eine ordnungsgemäße Beratung nicht gewährleistet.

All diese Punkte begründen einzeln und gemeinsam eine Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten durch die jeweiligen Berater. Anlegeranwalt Nittel: „Unsere Mandanten haben uns daher beauftragt, im Wege des Schadenersatzes die Rückzahlung der geleisteten Einlage nebst Agio zu fordern und eine angemessene Verzinsung als entgangenen Gewinn. Im Gegenzug erhält die Bank die Fondsanteile.“

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Anleger offener Immobilienfonds bangen um ihr Geld. Allianz Premium Management Immobilien Anlage, AXA Immoselect, DEGI Europa, DEGI International, KanAm US-Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe, UniImmo Global, SEB Immoinvest und TMW Weltfonds haben die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt oder werden bereits liquidiert. Wann und wie viel die Anleger von ihrem Geld zurückbekommen, ist völlig offen. Für viele Anleger, die ihre gesamten Ersparnisse in die vermeintlich sicheren Papiere angelegt haben, ist das eine beängstigende Situation.

Anlegeranwalt Mathias Nittel, der viele Anleger der DEGI-Fonds vertritt, sieht gute Chancen dafür, das Anleger offener Immobilienfonds ihr Geld zurückbekommen: „Die Beratung durch die Banken war regelmäßig fehlerhaft. Insbesondere Risiken wurden völlig vernachlässigt.“

Gute Chancen für Schadenersatz


Der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sieht daher gute Chancen für Schadenersatz. Mathias Nittel: „Für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche von Anlegern der DEGI-Fonds sehe ich Angesichts der zahlreichen Beratungsfehler, die ich bei unseren Mandanten festgestellt haben, gute Chancen.“ Die gegen die Berater erhobenen Vorwürfe basieren in der Regel auf typischen, mehr oder weniger in allen Fällen identischen Fehlern bei der Beratung im Vorfeld der Investition in offene Immobilienfonds.

Fünf Punkte in denen Nittel regelmäßig eine Falschberatung festgestellt hat:

• Keiner seiner Mandanten wurde in der Beratung darüber informiert, dass es zu einer Aussetzung der Rücknahme der Anteile von bis zu 2 Jahren kommen könne und dass in dieser Zeit keine regelmäßigen Entnahmen, beispielsweise zur Aufbesserung der Altersrente möglich sind.

• Keiner seiner Mandanten hat von seinem Berater erfahren, wie lange die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann und welche Verlustrisiken bei einer anschließenden Liquidation drohen. Stattdessen wurde die vermeintliche Sicherheit des Fonds herausgestellt und eine risikofreie Anlage suggeriert wurde.

• Keiner seiner Mandanten wurde darüber informiert, dass auch andere offene Immobilienfonds seit 2005 die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt hatte, es also ein durchaus greifbares Risiko war, nicht an sein Geld zu kommen.

• Keiner seiner Mandanten war darüber informiert, dass die Berater das Agio sowie Teile der laufenden Verwaltungsvergütung als Vertriebsprovision erhält und so ein ganz erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hinter ihrer Anlageempfehlung stand.

• Keinem seiner Mandanten wurde die Aushändigung des Verkaufsprospekts oder des Jahres- bzw. Halbjahresberichts angeboten, obwohl dies nach dem Investmentgesetz zwingend vorgeschrieben ist. Ohne diese Informationen ist eine ordnungsgemäße Beratung nicht gewährleistet.

All diese Punkte begründen einzeln und gemeinsam eine Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten durch die jeweiligen Berater. Anlegeranwalt Nittel: „Unsere Mandanten in Sachen DEGI-Fonds haben uns daher beauftragt, im Wege des Schadenersatzes von der beratenden Bank bzw. den Beratern die Rückzahlung der geleisteten Einlage nebst Agio zu fordern und eine angemessene Verzinsung als entgangenen Gewinn. Im Gegenzug erhält die Bank oder der Berater die Fondsanteile.“

Drohende Verjährung macht schnelles Handeln erforderlich


Anleger, die in die Allianz Premium Management Immobilien Anlage, aber auch in andere offene Immobilienfonds wie AXA Immoselect, DEGI Europa, DEGI International, KanAm US-Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe, UniImmo Global, SEB Immoinvest oder TMW Weltfonds investiert haben sollten bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht zuwarten. Anlegeranwalt Nittel: „Die allermeisten Schadenersatzansprüche verjähren taggenau drei Jahre nach Kauf der Fondsanteile. Bis dahin muss zwingend Klage eingereicht werden, sonst sind die Ansprüche nicht mehr durchzusetzen.“

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UniImmo Global: Verjährung von Schadenersatzansprüchen droht! - Unverbindliche telefonische Ersteinschätzung

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Anleger offener Immobilienfonds bangen um ihr Geld. Allianz Premium Management Immobilien Anlage, AXA Immoselect, DEGI Europa, DEGI International, KanAm US-Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe, UniImmo Global, SEB Immoinvest und TMW Weltfonds haben die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt oder werden bereits liquidiert. Wann und wie viel die Anleger von ihrem Geld zurückbekommen, ist völlig offen. Für viele Anleger, die ihre gesamten Ersparnisse in die vermeintlich sicheren Papiere angelegt haben, ist das eine beängstigende Situation.

Anlegeranwalt Mathias Nittel, der viele Anleger des UniImmo Global vertritt, sieht gute Chancen dafür, das Anleger offener Immobilienfonds ihr Geld zurückbekommen: „Die Beratung durch die Volks- und Raiffeisenbanken war regelmäßig fehlerhaft. Insbesondere Risiken wurden völlig vernachlässigt.“

Gute Chancen für Schadenersatz

Der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sieht daher gute Chancen für Schadenersatz. Mathias Nittel: „Für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche von Anlegern des UniImmo Global sehe ich Angesichts der zahlreichen Beratungsfehler, die ich bei unseren Mandanten festgestellt haben, gute Chancen.“ Die gegen die Berater erhobenen Vorwürfe basieren in der Regel auf typischen, mehr oder weniger in allen Fällen identischen Fehlern bei der Beratung im Vorfeld der Investition in offene Immobilienfonds.

Fünf Punkte in denen Nittel regelmäßig eine Falschberatung festgestellt hat:


• Keiner seiner Mandanten wurde in der Beratung darüber informiert, dass es zu einer Aussetzung der Rücknahme der Anteile von bis zu 2 Jahren kommen könne und dass in dieser Zeit keine regelmäßigen Entnahmen, beispielsweise zur Aufbesserung der Altersrente möglich sind.

• Keiner seiner Mandanten hat von seinem Berater erfahren, wie lange die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann und welche Verlustrisiken bei einer anschließenden Liquidation drohen. Stattdessen wurde die vermeintliche Sicherheit des Fonds herausgestellt und eine risikofreie Anlage suggeriert wurde.

• Keiner seiner Mandanten wurde darüber informiert, dass auch andere offene Immobilienfonds seit 2005 die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt hatte, es also ein durchaus greifbares Risiko war, nicht an sein Geld zu kommen.

• Keiner seiner Mandanten war darüber informiert, dass die Volks- und Raiffeisenbanken das Agio sowie Teile der laufenden Verwaltungsvergütung als Vertriebsprovision erhält und so ein ganz erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hinter ihrer Anlageempfehlung stand.

• Keinem seiner Mandanten wurde die Aushändigung des Verkaufsprospekts angeboten, obwohl dies nach dem Investmentgesetz zwingend vorgeschrieben ist. Ohne diese Informationen ist eine ordnungsgemäße Beratung nicht gewährleistet.

All diese Punkte begründen einzeln und gemeinsam eine Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten durch die jeweiligen Berater. Anlegeranwalt Nittel: „Unsere Mandanten haben uns daher beauftragt, im Wege des Schadenersatzes die Rückzahlung der geleisteten Einlage nebst Agio zu fordern und eine angemessene Verzinsung als entgangenen Gewinn. Im Gegenzug erhält die Bank die Fondsanteile.“

Drohende Verjährung macht schnelles Handeln erforderlich

Anleger, die in Allianz Premium Management Immobilien Anlage, AXA Immoselect, DEGI Europa, DEGI International, KanAm US-Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe, UniImmo Global, SEB Immoinvest oder TMW Weltfonds investiert haben sollten bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht zuwarten. Anlegeranwalt Nittel: „Die allermeisten Schadenersatzansprüche verjähren taggenau drei Jahre nach Kauf der Fondsanteile. Bis dahin muss zwingend Klage eingereicht werden, sonst sind die Ansprüche nicht mehr durchzusetzen.“

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Ob Schadenersatzansprüche gegeben sind, lässt sich in der Regel sehr schnell herausfinden. Die Anlegerkanzlei Nittel bietet daher Anlegern des UniImmo Global eine unverbindliche telefonische Ersteinschätzung als besonderen Service an.

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Offene Immobilienfonds in der Krise: Verjährung von Schadenersatzansprüchen droht! - Unverbindliche telefonische Ersteinschätzung

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Mathias Nittel
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Bank- und Kapitalmarktrecht


Anleger offener Immobilienfonds bangen um ihr Geld. Allianz Premium Management Immobilien Anlage, AXA Immoselect, DEGI Europa, DEGI International, KanAm US-Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe, UniImmo Global, SEB Immoinvest und TMW Weltfonds haben die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt oder werden bereits liquidiert. Wann und wie viel die Anleger von ihrem Geld zurückbekommen, ist völlig offen. Für viele Anleger, die ihre gesamten Ersparnisse in die vermeintlich sicheren Papiere angelegt haben, ist das eine beängstigende Situation.

Anlegeranwalt Mathias Nittel, der viele Anleger offener Immobilienfonds vertritt, sieht gute Chancen dafür, das Anleger offener Immobilienfonds ihr Geld zurückbekommen: „Die Beratung durch Banken und Sparkassen, aber auch durch freie Berater war regelmäßig fehlerhaft. Insbesondere Risiken wurden völlig vernachlässigt.“

Gute Chancen für Schadenersatz

Der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sieht daher gute Chancen für Schadenersatz. Mathias Nittel: „Für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche von Anlegern offener Immobilienfonds sehe ich Angesichts der zahlreichen Beratungsfehler, die ich bei unseren Mandanten festgestellt haben, gute Chancen.“ Die gegen die Berater erhobenen Vorwürfe basieren in der Regel auf typischen, mehr oder weniger in allen Fällen identischen Fehlern bei der Beratung im Vorfeld der Investition in offene Immobilienfonds.

Fünf Punkte in denen Nittel regelmäßig eine Falschberatung festgestellt hat:
  • Keiner seiner Mandanten wurde in der Beratung darüber informiert, dass es zu einer Aussetzung der Rücknahme der Anteile von bis zu 2 Jahren kommen könne und dass in dieser Zeit keine regelmäßigen Entnahmen, beispielsweise zur Aufbesserung der Altersrente möglich sind.
  • Keiner seiner Mandanten hat von seinem Berater erfahren, wie lange die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann und welche Verlustrisiken bei einer anschließenden Liquidation drohen. Stattdessen wurde die vermeintliche Sicherheit des Fonds herausgestellt und eine risikofreie Anlage suggeriert wurde.
  • Keiner seiner Mandanten wurde darüber informiert, dass auch andere offene Immobilienfonds seit 2005 die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt hatte, es also ein durchaus greifbares Risiko war, nicht an sein Geld zu kommen.
  • Keiner seiner Mandanten war darüber informiert, dass seine Bank oder Sparkasse das Agio sowie Teile der laufenden Verwaltungsvergütung als Vertriebsprovision erhält und so ein ganz erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hinter ihrer Anlageempfehlung stand.
  • Keinem seiner Mandanten wurde die Aushändigung des Verkaufsprospekts und der Jahres- beziehungsweise Halbjahresberichte angeboten, obwohl dies nach dem Investmentgesetz zwingend vorgeschrieben ist. Ohne diese Informationen ist eine ordnungsgemäße Beratung nicht gewährleistet.
All diese Punkte begründen einzeln und gemeinsam eine Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten durch die jeweiligen Berater. Anlegeranwalt Nittel: „Unsere Mandanten haben uns daher beauftragt, im Wege des Schadenersatzes die Rückzahlung der geleisteten Einlage nebst Agio zu fordern und eine angemessene Verzinsung als entgangenen Gewinn. Im Gegenzug erhält die Bank die Fondsanteile.“

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Anleger, die in Allianz Premium Management Immobilien Anlage, AXA Immoselect, DEGI Europa, DEGI International, KanAm US-Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe, UniImmo Global, SEB Immoinvest oder TMW Weltfonds investiert haben sollten bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht zuwarten. Anlegeranwalt Nittel: „Die allermeisten Schadenersatzansprüche verjähren taggenau drei Jahre nach Kauf der Fondsanteile. Bis dahin muss zwingend Klage eingereicht werden, sonst sind die Ansprüche nicht mehr durchzusetzen.“

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Lehman-Zertifikate Frankfurter Sparkasse nimmt Revision zurück

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

Zwei Schadenersatzurteile des OLG Frankfurt sind rechtskräftig, die geschädigten Lehman-Anleger erhalten ihr Geld zurück. Die Frankfurter Sparkasse, die ihre Kunden falsch beraten hatte, hat kurz vor der Verhandlung des Bundesgerichtshofs die Revisionen zurückgenommen. Dadurch wurden die Urteile rechtskräftig.

Keine Information über Risikostruktur der Lehman-Zertifikate

Die Frankfurter Sparkasse hatte ihren Kunden im Jahr 2007 die Lehman-Zertifikate "Twin-Win" und "DAX-Kupon" verkauft. Mit der Lehman-Insolvenz im Sommer 2008 wurden die Zertifikate praktisch wertlos. Das OLG Frankfurt verurteilte die Sparkasse wegen falscher Beratung ihrer Kunden. Diese habe die Geschädigten nicht umfassend über die Risikostruktur der konkret empfohlenen Lehman-Zertifikate "Twin-Win" und "DAX-Kupon" aufgeklärt.

Die Frankfurter Sparkasse nahm kurz vor dem vom BGH anberaumten Verhandlungstermin die Revision zurück. Zur Begründung teilte sie mit, dass man die Fälle nochmals geprüft und die Sparkasse ihre Meinung geändert habe.

Für den Heidelberger Anlegeranwalt Mathias Nittel deutet vieles darauf hin, dass hier eine aus Bankensicht unerfreuliche Grundsatzentscheidung verhindert werden sollte. "Es ist leider bei Banken und Versicherungen üblich geworden, richtungweisende Präzedenzurteile, denen für eine Vielzahl von Fällen Signalwirkung zu Gunsten von Kunden und Verbrauchern zukäme, zu verhindern.“ Dennoch ist in seinen Augen auch die Rücknahme der Revision ein Signal der Schwäche.

Verjährung der Ansprüche droht!

Angesichts der drohenden Verjährung von Ansprüchen ist Lehman-Anlegern dringend zu empfehlen, Ihre Ansprüche von einem spezialisierten Fachanwalt prüfen zu lassen.

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Dreiländerfonds 94/17-Walter Fink KG: Schadensersatzansprüchen gegen den AWD droht Verjährung zum Jahresende 2011

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Heidelberger Anlegerkanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt zahlreiche Anleger, die sich auf Anraten eines AWD-Beraters an dem geschlossenen Fonds Dreiländerfonds 94/17-Walter Fink KG beteiligt haben. Unsere Mandanten haben uns beauftragt, Schadenersatzansprüche gegen den AWD geltend zu machen.

Die Dreiländerfonds wurden Mitte der 1990er Jahre im großem Umfang vom Allgemeinen Wirtschaftsdienst Gesellschaft für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung mbH (bekannt unter der Bezeichnung AWD) vertriebenen.

In den Fällen unserer Mandanten haben wir Anhaltspunkte dafür gefunden, dass diese weder anleger-, noch anlagegerecht beraten wurden, so dass wir unseren Mandanten empfohlen haben, Schadenersatzansprüche gegen den AWD geltend zu machen.

Häufig war die Beratung nicht anleger- oder anlagerecht.

So war in vielen Fällen eine Altersvorsorge gewünscht, die mit dem Eintritt ins Rentenalter durch die Ausschüttung die gesetzliche Rente aufstocken oder bei Selbstständigen die Rente darstellen sollte.

Weiter wurden oft die Risiken einer solchen Beteiligung, die eine Beteiligung an dem wirtschaftlichen Erfolg einer Gesellschaft und damit eine unternehmerischen Beteiligung mit dem damit verbundenen Risiko des Totalverlustes, überhaupt nicht dargestellt oder so verschleiert, dass sich die Anleger überhaupt kein Bild von dem Risiko, das die Beteiligung mit sich bringt machen konnten.

Auf die Fragen der Anleger, was den bei einem unvorhergesehene finanziellen Engpass passiere, wenn man die eingezahlte Summe kurzfristig benötigen würde, wurde häufig die falsche Auskunft erteilt, dass die Beteiligung jederzeit veräußerbar sei.

Wegen der fehlerhaften Beratung bestehen derzeit noch Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche gegen den AWD, für den die Berater tätig waren, durchzusetzen. Die Schadensersatzansprüche wegen einer Falschberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Dreiländerfonds 94/17- Walter Fink-KG verjähren allerdings spätestens zum 31. Dezember 2011, so dass bis dahin auf jeden Fall Klage eingereicht werden muss.

Wir empfehlen DLF-Anlegern, sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen, um nicht wertvolle Ansprüche endgültig verfallen zu lassen.

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BAC Life Trust Fonds: Schadenersatzforderungen gegen BBBank eG

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Michael Minderjahn
Rechtsanwalt

Die Heidelberger Anlegerkanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht hat die Vertretung zahlreicher Anleger übernommen, die sich auf Anraten der Karlsruher BBBank eG an dem geschlossenen Immobilienfonds Life Trust 6 des Initiators Berlin Atlantic Capital (BAC) beteiligt haben.

Gute Chancen für Schadenersatz

Rechtsanwalt Michael Minderjahn: „Für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche von Life Trust Anlegern gegen die BBBank sehen wir Angesichts der zahlreichen Beratungsfehler, die wir bei unseren Mandanten festgestellt haben, gute Chancen.“ Die gegen die beratende Bank erhobenen Vorwürfe basieren in der Regel auf typischen, mehr oder weniger in allen Fällen identischen Fehlern bei der Beratung im Vorfeld der Investition in den Lebensversicherungs-Zweitmarktfonds.

Insbesondere über die Risiken der Fondsbeteiligung wurden die Anleger nicht aufgeklärt. Anwalt Minderjahn: „Entgegen der deutlichen Risikohinweise im Prospekt wurde unseren Mandanten die Beteiligung als sichere Anlage angepriesen.“ In zahlreichen Fällen sei auch kein Hinweis darauf erfolgt, dass und in welcher Höhe die BBBank für die Vermittlung der Fondsanteile Provisionen erhält.

Anlegeranwalt Minderjahn: „Unsere Mandanten haben uns daher beauftragt, als Schadenersatz die Rückzahlung der geleisteten Einlage nebst Agio zu fordern und eine angemessene Verzinsung als entgangenen Gewinn. Im Gegenzug erhält die Bank die Fondsanteile.“

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UniImmo Global: Schadenersatzklagen gegen Volks und Raiffeisenbanken – Verjährung droht

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Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Heidelberger Anlegerkanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht hat die Vertretung zahlreicher Anleger übernommen, die sich auf Anraten ihrer Volks- oder Raiffeisenbank an dem offenen Immobilienfonds UniImmo Global (WKN 980555) beteiligt haben.

Gute Chancen für Schadenersatz

Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: „Für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche von UniImmo-Anlegern sehen wir Angesichts der zahlreichen Beratungsfehler, die wir bei unseren Mandanten festgestellt haben, gute Chancen.“ Die gegen die Volks- und Raiffeisenbanken erhobenen Vorwürfe basieren in der Regel auf typischen, mehr oder weniger in allen Fällen identischen Fehlern bei der Beratung im Vorfeld der Investition in offene Immobilienfonds.

Fünf Punkte in denen Nitel regelmäßig eine Falschberatung festgestellt hat:
  • Keiner seiner Mandanten wurde in der Beratung darüber informiert, dass es zu einer Aussetzung der Rücknahme der Anteile von bis zu 2 Jahren kommen könne und dass in dieser Zeit keine regelmäßigen Entnahmen, beispielsweise zur Aufbesserung der Altersrente möglich sind.
  • Keiner seiner Mandanten hat von seinem Berater erfahren, wie lange die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann und welche Verlustrisiken bei einer anschließenden Liquidation drohen. Stattdessen wurde die vermeintliche Sicherheit des Fonds herausgestellt und eine risikofreie Anlage suggeriert wurde.
  • Keiner seiner Mandanten wurde darüber informiert, dass auch andere offene Immobilienfonds in der jüngsten Vergangenheit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt hatte, es also ein durchaus greifbares Risiko war, nicht an sein Geld zu kommen.
  • Keiner seiner Mandanten war darüber informiert, dass die Volks- oder Raiffeisenbank das Agio sowie Teile der laufenden Verwaltungsvergütung als Vertriebsprovision erhält und so ein ganz erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hinter ihrer Anlageempfehlung stand.
  • Keinem seiner Mandanten wurde die Aushändigung des Verkaufsprospekts und der Jahres- beziehungsweise Halbjahresberichte angeboten, obwohl dies nach dem Investmentgesetz zwingend vorgeschrieben ist. Ohne diese Informationen ist eine ordnungsgemäße Beratung nicht gewährleistet.
All diese Punkte begründen einzeln und gemeinsam eine Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten durch die jeweilige Volks- oder Raiffeisenbank. Anlegeranwalt Nittel: „Unsere Mandanten haben uns daher beauftragt, als Schadenersatz die Rückzahlung der geleisteten Einlage nebst Agio zu fordern und eine angemessene Verzinsung als entgangenen Gewinn. Im Gegenzug erhält die Bank die Fondsanteile.“

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DEGI International: Schadenersatzklagen gegen Allianz Beratungs- und Vertriebs AG

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Heidelberger Anlegerkanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht hat die Vertretung zahlreicher Anleger übernommen, die sich auf Anraten eines Allianz-Beraters an dem offenen Immobilienfonds DEGI International (WKN 800799) beteiligt haben. Da die Allianz zu einer außergerichtlichen Regulierung von Schadenersatzansprüchen nicht bereit ist, haben wir nun begonnen, für unsere Mandanten Klagen einzureichen.

Schadenersatz für Anleger

Für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche unserer Mandanten sehen wir gute Chancen. Die gegen die Allianz Beratungs- und Vertriebs AG erhobenen Vorwürfe basieren in der Regel auf typischen, mehr oder weniger in allen Fällen identischen Fehlern bei der Beratung im Vorfeld der Investition in offene Immobilienfonds.

Sechs Punkte in denen wir regelmäßig eine Falschberatung festgestellt haben:
  • Keiner unserer Mandanten wurde in der Beratung darüber informiert, dass es zu einer Aussetzung der Rücknahme der Anteile von bis zu 2 Jahren kommen könne und dass in dieser Zeit keine regelmäßigen Entnahmen, beispielsweise zur Aufbesserung der Altersrente möglich sind.
  • Der DEGI International hatte bereits vom 30. Oktober 2008 die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt hat. Keiner unserer Anleger, die in dieser Zeit oder danach Anteile erworben haben, wurden auf die gerade bewältigte existenzielle Krise des Fonds hingewiesen.
  • Keiner unserer Mandanten hat von seinem Berater erfahren, wie lange die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann und welche Verlustrisiken bei einer anschließenden Liquidation drohen. Stattdessen wurde die vermeintliche Sicherheit des Fonds herausgestellt und eine risikofreie Anlage suggeriert wurde.
  • Keinem unserer Mandanten wurde darüber informiert, dass auch andere offene Immobilienfonds in der jüngsten Vergangenheit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt hatte, es also ein durchaus greifbares Risiko war, nicht an sein Geld zu kommen.
  • Keiner unserer Mandanten war darüber informiert, dass die Allianz Beratungs- und Vertriebs AG das Agio sowie Teile der laufenden Verwaltungsvergütung als Vertriebsprovision erhält und so ein ganz erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hinter ihrer Anlageempfehlung stand.
  • Keinem unserer Mandanten wurde die Aushändigung des Verkaufsprospekts und der Jahres- beziehungsweise Halbjahresberichte angeboten, obwohl dies nach dem Investmentgesetz zwingend vorgeschrieben ist. Ohne diese Informationen ist eine ordnungsgemäße Beratung nicht gewährleistet.
All diese Punkte begründen einzeln und gemeinsam eine Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten durch die Allianz Beratungs- und Vertriebs AG. Unsere Mandanten haben uns daher beauftragt, als Schadenersatz die Rückzahlung der geleisteten Einlage nebst Agio zu fordern und eine angemessene Verzinsung als entgangenen Gewinn. Im Gegenzug erhält die Allianz die Fondsanteile.

Anleger haben gute Chancen, ihr investiertes Kapital zurückzuerhalten.

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Leasing-Fonds: Anleger werden vom Finanzamt zur Kasse gebeten

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Michael Minderjahn
Rechtsanwalt

Eine böse Überraschung erleben zurzeit viele Fondsanleger. Erhebliche Steuernachforderungen bringen Leasingfonds in Schieflage, von denen sie dachten, sie seien der Finanzmarktkrise zum Trotz planmäßig und erfolgreich gelaufen. Jetzt müssen die Fonds Gewerbesteuer nachzahlen und fordern von den Anlegern die Rückzahlung von Vorabausschüttungen. Die Finanzämter verlangen von den Anlegern Steuernachzahlungen und Zinsen. Vermeintlich ertragreiche Fondskonzepte schreiben plötzlich rote Zahlen.

Hintergrund ist, dass auch die bei der Veräußerung der Leasinggüter, also beispielsweise Flugzeugen erzielten Einnahmen besteuert werden. In zahlreichen Fondskonzepten aus den 90er Jahren wurde davon ausgegangen, dass dieser Gewinn für die Anleger weitgehend steuerfrei sei.

Doch Fachleute kann diese Entwicklung nicht überraschen. Rechtsanwalt Michael Minderjahn, der in der Heidelberger Anlegerkanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarkrecht zahlreiche Anleger verschiedener Leasingfonds betreut: „Dass immer dann, wenn der Verkauf des Investitionsgegenstandes ersichtlich notwendiger Bestandteil eines einheitlichen Fondskonzepts, bestehend aus Ankauf, Vermietung und Verkauf ist, der erzielte Veräußerungsgewinne im Einzelfall nicht begünstigt sein kann, war zumindest seit einer Entscheidung des Hamburger Finanzgerichts im Jahr 1996 bekannt.“ Trotzdem haben zahlreiche Fondsinitiatoren den bei Auslaufen des Fonds und Veräußerung des Investitionsgegenstandes erzielten Veräußerungserlös als steuerfreien Aufgabegewinn angesehen und ihre Prospekte darauf abgestellt. Dementsprechend hoch war der prognostizierte Rückfluss an die Anleger, mit dem die Anlageberater geworben haben.

Lange Zeit schien die Rechnung aufzugehen. Doch nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2007, der den Verkauf des Leasinggutes der gewerblichen Tätigkeit zugeordnet und die Steuerpflichtigkeit des Kaufpreises festgestellt hatte, schloss die Finanzverwaltung das vermeintlich vorhandene Steuerschlupfloch. Am 1. April 2009 verkündete das Bundesfinanzministerium, insbesondere bei Ein-Objekt-Gesellschaften, die ihre Konzeption darauf ausgerichtet hatten, dass nur unter Einbeziehung des Verkaufserlöses ein kräftiger Gewinn entsteht, sei der Veräußerungserlös als laufender Gewinn zu behandeln. Anzuwenden war dies „in allen noch offenen Fällen“, also auch jenen Fonds, bei denen Feststellungsbescheide noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen. Seitdem rollen die Finanzämter die Leasing-Fonds neu auf.

In kaum einem Fall wurden die Gesellschafter rechtzeitig über diese Gefahr und ihre Konsequenzen aufgeklärt, sondern erst mit dem Betriebsprüfungsbericht nachträglich in Kenntnis gesetzt. Beispielsweise erhielten die Anleger der BBV Leasing-Fonds GmbH & Co. Athene KG sowie BBV Leasing-Fonds GmbH & Co. Nestor KG Anfang März 2011 die Aufforderung, mehrere Millionen an ihre schon in Liquidation befindlichen Fonds zu zahlen, um Gewerbesteuernachzahlungen zu finanzieren.

Die Konsequenz: Anleger haben keinen steuerfreien Aufgabegewinn, wie ihn die allermeisten Prospekte vorsahen, zugerechnet bekommen, sondern laufenden Gewerbegewinn, den sie vollständig versteuern müssen. Steuernachzahlungen im fünfstelligen Bereich nebst Zinsen sind regelmäßig die Folge.


Anleger, die auf dieses steuerliche Risiko weder durch ihren Anlageberater noch im Prospekt hingewiesen wurden, haben nach Einschätzung von Rechtsanwalt Michael Minderjahn Chancen, erfolgreich Schadenersatz geltend zu machen: „Darauf, dass der Veräußerungserlös steuerfrei sein würde, konnte sich spätestens seit 1997 niemand verlassen, weder diejenigen, die für die Fondsprospekte verantwortlich waren, noch Anlageberater.“ Dementsprechend sieht er vor allem die Anlageberater und die Gründungsgesellschafter der Fonds in der Haftung: „Wenn eine ordnungsgemäße Aufklärung über die steuerlichen Risiken nicht erfolgt ist, stehen die Chancen für Anleger, den entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen, gut.“

Geltend machen müssen Anleger den Anspruch noch in diesem Jahr, denn bei Ansprüchen aus vor 2002 eingegangenen Fondsbeteiligungen verjähren Schadenersatzansprüche in jedem Fall zum Jahresende, weil die so genannte absolute Verjährung abläuft.

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PROKON Genussrechte: Werbung mit irreführenden Angaben verboten

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

Mit Urteil vom 15. März 2011 hat das Landgericht Itzehoe (Az.: 5 O 66/10 – nicht rechtskräftig) dem Windkraft-Unternehmen PROKON verboten, künftig mit irreführenden Angaben für eine Anlage in PROKON-Genussrechten zu werben. PROKON dürfe danach in seiner Werbung keine Formulierungen mehr verwenden, die einseitig Vorteile der Anlage in Genussrechten hervorheben, ohne zugleich auf die erheblichen Risiken dieser Geldanlage hinzuweisen.

Chancen und Risiken müssen gleichermaßen dargestellt werden

Das Gericht untersagte es PROKON, damit zu werben, seine Genussrechte seien eine „Alternative zur Bank oder Lebensversicherung“, „wie bei einer Sparanlage“ oder eine „Geldanlage, die Ihnen Sicherheit und Stabilität bietet“ oder gar ein „grünes Sparbuch“, wenn nicht zugleich auf die erheblichen Risiken hingewiesen werde. Auch die Formulierung „maximale Flexibilität“ im Zusammenhang mit der Anlage in PROKON-Genussrechten sei künftig nicht mehr erlaubt.

Gesnussrechte sind hochriskante Anlagen

Zahlreiche von PROKON in der Werbung verwendeten Aussagen sind nach Ansicht des Gerichts irreführend. Sie stellen einseitig Vorteile der Genussscheine heraus, ohne gleichzeitig auf vorhandene Risiken einer derartigen Anlage hinzuweisen.
Tatsächlich trägt der Anleger bei Erwerb der Genussscheine das volle unternehmerische Risiko hinsichtlich des investierten Kapitals, ohne dass er im Insolvenzfall auf eine Einlagensicherung zurückgreifen könnte oder ohne dass er auch nur irgendwelchen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaften hat, bei der sein Kapital angelegt wird.

Genussrechte enthalten das Risiko der Nichtverzinsung bis zum Risiko des Totalverlustes, selbst unter Berücksichtigung der Garantiezusage, die unter der Voraussetzung steht, dass die Inanspruchnahme der Garantiegeber keine Zahlungsunfähigkeit bei diesen hervorruft. Eine Sicherheit wie bei einer Sparanlage ist schon deshalb nicht gegeben, weil Sparanlagen jederzeit abgehoben werden können und im Falle der Insolvenz der Bank die Einlagensicherung greift. Eine Sicherheit wie bei Bankanlagen oder Lebensversicherungen ist bei PROKON Genussscheinen nicht gegeben.

Schadenersatz für PROKON Anleger?

Für Anleger, die in PROKON Genussrechte investiert und darin vertraut haben, in eine sichere und rentable Geldanlage zu investieren, prüfen wir gerne, ob sie Chancen zum Ausstieg aus ihrer riskanten Beteiligung haben.


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Nach Prozessniederlage: BBBank legt Kick-backs offen

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

Sie hatte sich beharrlich geweigert, offenzulegen, was sie für eine nicht einmal einstündige Beratung bekommen hat. Aber nach einer rechtskräftigen Prozessniederlage blieb der BBBank nichts anderes übrig, als die Karten auf den Tisch zu legen und ihrem Kunden Auskunft zu erteilten. Rund 4.400 € hat das Karlsruher Kreditinstitut bis heute dafür erhalten, dass sie einem Rentner empfahl, 65.000 € seiner Altersvorsorge in zwei Aktienfonds (Union Investment - ISIN LU0186860408 - und BBBank Kontinuität Union - ISIN DE00005314231) und einen Lebensversicherungsfonds (GAF Active Life 2) zu investieren.

Dies wirft auch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit auf: Was die Bank hier in nicht einmal einer Stunde bekommen hat, verdienen viele nicht mit einem Monat harter Arbeit und es geht zu Lasten der Altersvorsorge unseres Mandanten. Dass die Bank dies nicht offenlegen wollte, kann ich schon nachvollziehen. Doch rechtlich ist die Bank zu solchen Auskünften verpflichtet, auch wenn sie ihren Kunden damit die Beweise dafür liefern muss, möglicher Weise selbst unredlich gehandelt zu haben.

Bei unserem Mandanten bedurfte es erst eines Gerichtsverfahrens, das die BBBank in erster Instanz verlor und anschließend die Berufung zurücknahm, nachdem ihr das Landgericht die Aussichtslosigkeit ihrer Verweigerungshaltung vor Augen geführt hatte.

Wirt prüfen jetzt, ob es in die zweite Runde geht. Für unseren Mandanten war es überraschend, dass und in welcher Höhe die Bank hinter seinem Rücken Provisionen kassiert hat. Sie wäre verpflichtet gewesen, ihn über diese Kick-backs bereits im Beratungsgespräch aufzuklären. Hat sie das nicht getan, muss sie meinem Mandanten die entstandenen Verluste ersetzen.

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Lehman Zertifikate und kein Ende: Rentnerin klagt gegen Commerzbank – riskante Papiere verkauft?

Noch 3 Monate vor der Pleite des US-Bankhauses Lehman Brothers im September 2008 verkaufte die Dresdner Bank AG Zertifikate der US-Bank. Eine weitere, von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht gegen die Rechtsnachfolgerin, die Commerzbank AG eingereichte Klage dreht sich um die Frage, wie die seinerzeitige Dresdner Bank das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit von Lehman eingeschätzt hat. Einer damals 74-jährigen Mandantin hat die Dresdner Bank im Juni 2008 telefonisch zur Investition von 200.000 US$ in ein Lehman Discount Zertifikat (ISIN DE000A0WDDE2) geraten.

Wir haben Indizien dafür, das der Bank bereits Mitte 2008 das erhöhte Risiko einer Zahlungsunfähigkeit von Lehman bekannt war. In einer Produktinformation der Dresdner Bank zu dem unserer Mandantin verkauften Zertifikat werden die im Vergleich zu anderen Emittenten von ähnlichen Zertifikaten attraktiveren Konditionen besonders hervorgehoben. Begründet wird dies mit dem ausgeweiteten Credit Spread. Ein Begriff, mit dem der Laie nichts anfangen kann. Für den Fachmann ist der ausgeweitete Credit Spread jedoch ein Indiz dafür, dass der Markt von einem erhöhten Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausgeht. Über diesen Umstand hätte die Bank unsere Mandantin unbedingt aufklären müssen, damit sie das erhöhte Risiko der empfohlenen Anlage erkennen kann. Dies ist nicht geschehen. Drei Monate später war Lehman zahlungsunfähig, das für den ausgeweiteten Credit Spread verantwortliche Risiko war eingetreten.

Auch für andere Anleger, denen zur Investition in dieses ab Juni 2008 vertriebene Zertifikat geraten wurde, ergeben sich möglicher Weise noch Chancen auf Schadenersatz. Doch Eile ist angesagt. Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung im Zusammenhang mit diesen Zertifikaten verjähren im Sommer 2011, exakt drei Jahre nach Kauf der Papiere. Bis dahin muss Klage erhoben worden sein.

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Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihr Ansprechpartner
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co

Neckargemünd:
Bahnhofstr. 24, 69151 Neckargemünd
Tel.: 06223 - 72 98 080 | Fax: 06223 - 72 98 099

München:
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Hamburg:
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Tel.: 040 - 53799042 | Fax: 040 - 53799043

Berlin:
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Tel.: 030 - 95999280 | Fax: 030 - 95999279

Kaledo Productions GmbH & Co. KG: LBBW räumt Erhalt von Vertriebsprovision ein

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-915770

Die BW-Bank, unselbständige Tochtergesellschaft der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW), hat für die Vermittlung von Anteilen am Medienfonds Kaledo Productions GmbH & Co. KG eine Provision von 5,15 % erhalten. Dies räumte sie jetzt unter dem Druck einer gegen sie angestrengten Auskunftsklage eines geschädigten Anlegers ein.

Für den Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel, der den Kaledo-Anleger vertritt, ein weiterer Erfolg gegen Banken, die hinter dem Rücken ihrer Kunden Provisionen kassiert haben: „Mit dieser Information sind die Chancen für eine Schadenersatzklage deutlich gestiegen, denn jetzt können wir beweisen, dass die Bank ihre Aufklärungspflichten gegenüber meinem Mandanten verletzt hat.“

Durch diesen weiteren Erfolg sieht sich Anwalt Nittel in seiner Strategie bestätigt, von Banken und Sparkassen zunächst Auskunft darüber zu verlangen, welche Kick-backs sie im Zusammenhang mit Anlageempfehlungen an Kunden erhalten haben: „Banken und Sparkassen sind verpflichtet, auch nachträglich Rückvergütungen offenzulegen, auch wenn sie ihren Kunden damit die Beweise dafür liefern müssen, selbst unredlich gehandelt zu haben.“

Verschiedene Banken, darunter die Sparkasse Karlsruhe und die BBBank wurden in den letzten Monaten bereits rechtskräftig zur Auskunft verurteilt. Weitere Auskunftsklagen gegen eine Vielzahl von Banken wie die Fürstlich Castell’sche Bank, die Deutsche Apotheker- und Ärztebank und mehrere Sparkassen hat Anwalt Nittel für geschädigte Bankkunden eingereicht.

Auch für andere Anleger, die sich nach einer Beratung durch Sparkassen oder Landesbanken zur Beteiligung an dem Fonds Kaledo Productions GmbH & Co. KG entschlossen haben, sind Schadenersatzansprüche dadurch greifbar geworden. Anlegeranwalt Nittel: „Hat die Sparkasse über diese Kick-Backs nicht aufgeklärt, erhält der Anleger sein eingesetztes Kapital zurück.“

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