DG Fonds: Urteile ebnen Weg für Schadenersatz für Anleger

Verjährung droht zum Jahresende 2011

Die DG Fonds Nr. 17, 26, 27, 30, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 39 und 41 sind pleite. Zur Abwendung der Insolvenz haben die DG Fonds zusammen mit der DZ Bank Sanierungskonzepte entwickelt, die zurzeit umgesetzt werden. Für die Anleger, die zumeist auf Rat ihrer Volks- und Raiffeisenbanken in die DG- Immobilienfonds investiert haben, bedeutet dies einen umfangreichen Verzicht auf Ausschüttungen. Ihre Fondsbeteiligung können sie abschreiben.

Gleichzeitig sind die Chancen von DG Fonds Anlegern, ihr in die Fonds investiertes Geld im Wege des Schadenersatzes zurückzubekommen, in den letzten Monaten deutlich gestiegen. Ausschlaggebend hierfür sind zahlreiche Urteile, in denen noch offene Rechtsfragen zu Gunsten der Anleger geklärt wurden.

Volks- und Raiffeisenbanken hätten über Provisionen aufklären müssen

Die DG-Immobilienfonds wurden über Volks- und Raiffeisenbanken vertrieben, die satte Provisionen (bis zu 8 %) dafür erhalten haben, dass sie die hochriskanten Fonds-Beteiligungen ihren Kunden schmackhaft gemacht haben. Hinter dem Rücken der insoweit völlig arglosen Kunden, die sich zumeist gar nicht vorstellen konnten, dass ihre Volks- oder Raiffeisenbank solche schmiergeldähnlichen Zahlungen erhält.

Diese Unredlichkeit der Volks- und Raiffeisenbanken ist heute der zentrale Ansatzpunkt dafür, um Schadenersatzansprüche von Anlegern, die sich an de DG Immobilien Anlagen beteiligt haben, erfolgreich durchsetzen zu können. Der Bundesgerichtshof und zahlreiche Oberlandesgerichte haben hierfür jetzt den Weg frei gemacht und die Voraussetzungen dafür abgesteckt, wann Anleger Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit DG Immobilien Fonds erfolgreich durchsetzen können.
  • Der Anleger wurde im Beratungsgespräch von seinem Volks- oder Raiffeisenbank-Berater nicht darüber informiert, dass und in welcher Höhe die Bank Provisionen erhält, wenn der Anleger der Empfehlung zur Zeichnung eines Anteils an einem DG-Fonds folgt.
  • Der Fondsprospekt weist zwar aus, was für die Einwerbung von Anlegern – zumeist als „Kosten der Eigenkapitalbeschaffung“ bezeichnet – gezahlt wird, benennt aber nicht die konkrete Volks- oder Raiffeisenbank, die den Anleger beraten hat, als Empfänger der Zahlung. Dies ist bei keinem der DG-Fonds-Prospekte der Fall.
Wenn diese beiden Voraussetzungen auf Sie zutreffen, bestehen gute Chancen, dass Sie gegen Ihre Volks- oder Raiffeisenbank Schadenersatz durchsetzen können.

DG-Fonds 34 und DG-Fonds 35 – Schadenersatz wegen Prospektfehler

In zahlreichen Urteilen wurden die DG Anlage Gesellschaft mbH sowie die DZ Bank AG (als Rechtsnachfolgerin der DG Bank AG) von Anlegern der DG-Fonds Nr. 34 und 35 erfolgreich auf Schadenersatz in Anspruch genommen. So hat das OLG Frankfurt in mehreren Fällen festgestellt, dass der jeweilige Prospekt fehlerhaft ist, da er den Anleger nicht in hinreichendem Maße über die für seine Anlageentscheidung wesentlichen Aspekte informiert.
  • So bemängelt das OLG Frankfurt bezüglich des Prospekts zum DG Fonds 35, dass die Angaben zu der Mietgarantiebürgschaft unzutreffend sind, da sich aus dem Prospekt, mithin der für den Anleger maßgeblichen Informationsquelle, nicht ergibt, dass die Bürgschaft nicht nur Ansprüche aufgrund der Mietgarantie absichert, sondern auch andere Forderungen betrifft. Auf diese Schmälerung des Umfangs der Bürgschaft wurden die Anleger in dem Prospekt nicht hingewiesen, was aber erforderlich gewesen wäre.
  • Hinsichtlich des DG Fonds 34 bejaht das OLG Frankfurt einen Prospektmangel im Bereich Vergütungen für mit den Fondsinitiatoren – der DG-Bank-Gruppe - verbundene Unternehmen. So sei an die DG Anlage Gesellschaft mbH ein Betrag in Höhe von 4,58 Millionen DM für „Finanzierungsvermittlung und –beratung“ geleistet worden, ohne dass sich aus dem Prospekt ergebe, wer der Vertragspartner und Zahlungsempfänger gewesen sei.
  • Ebenfalls unzureichend ist in den Augen des OLG Frankfurt die Darstellung der „weichen Kosten“. Für den Anleger ist es von besonderer Bedeutung, dass er unmittelbar und in verständlicher Form einem Prospekt entnehmen kann, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwandt wird, Die Prospektdarstellung über die Kostenaufteilung beanstandet das Gericht als willkürlich und intransparent. Dem Anleger wird aus dem Investitionsplan nicht klar, um welche Vermittlungs- und Garantiekosten es denn im Einzelnen geht. Es wird ihm damit in weiten Bereichen nicht klar, wofür das Geld verwendet wird. Es ist dem Grund und der Höhe nach unklar, welche Vermittlungsleistungen denn in diesem Zusammenhang anfallen, da Kosten der Finanzierungsvermittlung gesondert unter „Finanzierungskosten“ aufgeführt sind und Kosten von Garantieleistungen unter „Gesellschaftskosten“.
DZ Bank einigt sich mit Anlegern vor dem Bundesgerichtshof – Angst vor Präzedenzfällen

Dass die DG Anlage Gesellschaft und die DZ Bank AG sich vor dem Bundesgerichtshof mit den vor dem OLG Frankfurt erfolgreichen Anlegern geeinigt hat, ist ein starkes Indiz dafür, dass diese Urteile und ihre Argumentation auch vor dem Bundesgerichtshof Bestand gehabt hätten.

Für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen von DG-Fonds-Anlegern stehen die Zeichen daher sehr günstig.

Verjährung von Ansprüchen droht zum Ende 2011

Für Anleger, die sich bis Ende 2001 an DG-Fonds beteiligt haben, droht dennoch die endgültige Verjährung ihrer Schadenersatzansprüche zum Jahresende 2011. Nur wer bis dahin aktiv wird, nutzt seine Chance, seien Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Danach ist DG Fonds Anlegern dieser Weg, um ihr Geld zurückzuerhalten, verschlossen.

Wollen Sie wissen, welche Chancen Sie haben, Ihre Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Ich stehe Ihnen gerne für eine unverbindliche telefonische Ersteinschätzung zur Verfügung – rufen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne.

Fachanwalt Mathias Nittel

Mathias Nittel

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
www.nittel.co/kanzlei/aktuell/dg-fonds.html

CFB-Fonds 153 - MS "MARILYN STAR"

Falschberatung und Prospektfehler - Schadenersatz für Anleger

Reduzierte Ausschüttungen und Wertverluste – so stellt sich gegenwärtig die Situation für die Anleger des CFB-Fonds – MS „Marilyn Star“ dar. Außerdem mussten Sie von Risiken durch die starken Schwankungen unterworfenen Erlöse beim Betrieb des Schiffes erfahren. Eine sicher geglaubte Anlage ist plötzlich alles Andere als sicher.

Vor diesem Hintergrund wurden wir von Mandanten beauftragt, zu prüfen, ob sie beim Erwerb der Fondsbeteiligung an dem CFB-Fonds 153 richtig beraten wurden. Dabei haben wir sowohl Beratungs-, als auch Prospektfehler festgestellt, die Schadenersatzansprüche unserer Mandanten gegen die sie beratende Bank begründen.

Beratungsfehler
  • Unseren Mandanten wurde die Beteiligung an dem Containerschiff MS „Marilyn Star“ als sichere Anlagemöglichkeit angeboten. Nicht aufgeklärt wurden sie darüber, dass es sich bei einer Schiffsfondsbeteiligung um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die mit Risiken verbunden ist, die bis hin zum Totalverlust der Einlage gehen können.
  • Die Schiffsfondsbeteiligung wurde darüber hinaus bei einigen Mandanten zur Anlage von Geldern angeboten, die zur Altersvorsorge bestimmt waren. Aufgrund der Verlustrisiken ist eine solche Beteiligung aber nach Ansicht vieler Gerichte als Altersvorsorge nicht geeignet. Hinzu kommt, dass das im Alter die Verfügbarkeit des Vermögens für unvorhergesehene Ausgaben (z.B. Pflege, Umzug in Seniorenresidenz) an Bedeutung gewinnt. Durch die langfristige Bindung des Kapitals zumindest bis in das Jahr 2023 hinein ist diese Verfügbarkeit gerade nicht gegeben.
  • Von ihren Bankberatern wurde einigen Mandanten gesagt, dass sie ihre Anteile jederzeit auf dem Zweitmarkt verkaufen können und so wieder an ihr Geld kommen. Darauf, dass es einen funktionierenden Zweitmarkt mit entsprechender Nachfrage nicht gibt und in der Regel erhebliche Preisabschläge hingenommen werden müssen, wurden unsere Mandanten nicht hingewiesen.
  • Unseren Mandanten wurde gesagt, dass das Schiff für 15 Jahre an die niederländische P&O Nedlloyd, die drittgrößte Linien-Reederei der Welt verchartert sei, so dass die Chartereinnahmen für diese Zeit sicher seien. Was unseren Mandanten nicht gesagt wurde, ist, dass der Charterer eine deutsche GmbH mit einem Stammkapital von lediglich 25.000 € ist, dass es sich bei dem Sub-Charterer und einem der Chartergaranten um englische Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung handelt (Ltd.) und auch der weitere Chartergarant eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, diesmal nach niederländischem Recht. Ein wie auch immer geartetes Rechtsverhältnis, sei es als Charterer oder Garant mit der Konzernholding der P&O-Gruppe, der Royal P&O Nedlloyd N.V. ist gerade nicht zustande gekommen. Angesichts dessen ist auch die Darstellung im Prospekt (S. 7), wonach die P&O Nedlloyd-Gruppe zum wirtschaftlichen Charterer des Schiffes würde, sachlich falsch und täuscht über die Sicherheit des Anlagekonzepts. Charterer, Sub-Charterer und Garanten sind vielmehr beliebig austauschbare Gesellschaften mit auf ihr im Verhältnis zu den eingegangenen Verpflichtungen geradezu marginales Stammkapital beschränkter Haftung.
  • Die unsere Mandanten beratende Bank hat die Vertriebsvergütung sowie den Ausgabeaufschlag als Rückvergütung erhalten. Laut Prospekt insgesamt bis zu 10 %. Über diese Kickback Zahlungen muss die beratende Bank aufklären, anderenfalls ist sie nach den einschlägigen Kickback Urteilen des BGH zum Schadenersatz verpflichtet. Unsere Mandanten wurden darüber, das die entsprechenden Zahlungen an die Bank (zurück-) fließen, nicht informiert.
Prospektfehler
  • Falsch ist die Aussage auf Seite 7 des Prospekts, wonach die P&O Nedlloyd-Gruppe zum wirtschaftlichen Charterer des Schiffes würde. Die abgeschlossenen Verträge vermitteln gerade keine Haftung der gesamten Gruppe, insbesondere keine Haftung der „Konzernmutter“, der Royal P&O Nedlloyd N.V.
  • Der Prospekt enthält auf den Seiten 72 und 73 Angaben zu den involvierten Unternehmen. Darunter auch Angaben zum Reeder, Charterer, zum Sub-Charterer und zu den Chartergaranten. Diese Angaben enthalten nicht alle benötigten Angaben. So heißt es bei Reeder und Charter, 100%-ige Tochtergesellschaft von P&O Nedlloyd, Rotterdam, Niederlande. Um welche Gesellschaft es sich dabei konkret handeln soll bleibt – vor dem Hintergrund des vorstehenden Punktes möglicher Weise nicht unbedacht – im Dunklen. Bei den als Sub-Charterer und Chartergarant aufgeführten englischen Ltd.-Gesellschaften fehlen Angaben zum Stammkapital, vertretungsberechtigten Personen und zu den Gesellschaftern. Gleiches gilt für die als weiterer Chartergarant auftretende P&O Nedlloyd B.V. Angaben zu Verflechtungen von Reeder, Charterer, Sub-Charterer und Chartergaranten fehlen.

Schadenersatz für Anleger


Vor diesem Hintergrund haben wir unseren Mandanten empfohlen, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Gegen die sie beratende Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung, gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die NEPTUNO Schiffsbetriebsgesellschaft mbH und die RANA Beteiligungsgesellschaft mbH wegen ihrer persönlichen Haftung für die Prospektfehler (Prospekthaftung im weiteren Sinne).

Sind auch Sie am CFB Fonds 153 MS „Marilyn Star“ beteiligt und möchten wissen, ob Sie Schadenersatzansprüche haben, stehe ich Ihnen für eine unverbindliche telefonische Ersteinschätzung jederzeit gerne zur Verfügung – rufen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne.

IMG_0113-Ausschnitt

Mathias Nittel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.nittel.co/kanzlei/aktuell/cfb-fonds-153.html

Premium Management Immobilien Anlagen

Anleger werfen Commerzbank AG Falschberatung vor

Zahlreiche Anleger klagen inzwischen gegen die Commerzbank AG weil sie im Vorfeld der Investition in den Fonds Premium Management Immobilien Anlagen (WKN A0ND6C) falsch beraten wurden. Die Commerzbank AG hat seit der Auflage des Fonds am 19. Mai 2008 rund 1,7 Mrd. € Anlegergelder eingeworben. Der Fonds, der als Dachfonds unter anderem in offene Immobilienfonds investiert hat, hat seit 27. September 2010 die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt, die Anleger kommen nicht mehr an ihr Geld.

Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Heidelberg, vertritt viele Commerzbank Kunden, die auf den Rat ihrer Bank hin in den Fonds investiert haben. „Viele meiner Mandanten sind Seniorinnen und Senioren, die ihre Altersersparnisse angelegt haben, in eine sichere und risikofreie Anlage, wie ihnen ihre Berater glauben machten.“ Allen gemeinsam ist, dass über Risiken in den Beratungsgesprächen nicht gesprochen wurde, ist das Fazit aus den vielen Gesprächen des Anlegeranwalts mit seinen Mandanten.

Worauf stützen sich die Schadenersatzansprüche?

„Dabei hätte gerade beim Premium Management Immobilien Anlagen viel Bedarf für Risikoaufklärung bestanden“, stellt Anwalt Nittel fest und verweist auf die vielen problematischen Punkte, „die es verbieten, von einer risikolosen Anlage zu sprechen“. :
  • Erforderlich wäre es gewesen, darauf hinzuweisen, dass es zu einer Aussetzung der Rücknahme der Anteile am Fonds Premium Management Immobilien Anlagen kommen kann und dass dann keine Möglichkeit besteht, ohne Verluste an sein Geld zu kommen.

  • Auch hätte darüber gesprochen werden müssen, wie lange die Aussetzung der Rücknahme andauern kann und welche Folgen es hat, wenn das Fondsmanagement den Fonds Premium Management Immobilien Anlagen abwickelt. Dabei bestehen für Anleger erhebliche Verlustrisiken.

  • Der Fonds Premium Management Immobilien Anlagen investiert vor allem in offene Immobilienfonds. Spätestens seit Ende 2005/Anfang 2006, als drei offene Immobilienfonds die Rücknahme von Anteilen aussetzen mussten, weil sie nicht genügend liquide Mittel hatten, um alle Anleger, die ihre Anteile zurückgeben wollten, auszuzahlen, ist bekannt, dass offene Immobilienfonds jederzeit in der Gefahr stehen, wieder in solche Situationen zu kommen. Für den Fonds Premium Management Immobilien Anlagen kann dies bedeuten, dass er selbst bei Bedarf nicht an das in offene Immobilienfonds investierte Kapital kommen und seinerseits in Liquiditätsprobleme kommen kann.

  • Der Fonds Premium Management Immobilien Anlagen hat auch in den offenen Immobilienfonds KanAm US-Grundinvest investiert. Dabei handelt es sich um einen jener Fonds, die Anfang 2006 für knapp drei Monate die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt hatte. Auch hierauf hätten die Anleger hingewiesen werden müssen.

  • Vielen Anlegern wurde noch nach dem 26./27. Oktober 2008 von der Commerzbank zur Investition in den Fonds Premium Management Immobilien Anlagen geraten. Sie hätten dann darauf hingewiesen werden müssen, dass zwei Fonds, in die der Fonds Premium Management Immobilien Anlagen investiert hatte, die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben, nämlich die offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value und KanAm US-Grundinvest.

  • Die Commerzbank AG hat für die Vermittlung des Fonds Premium Management Immobilien Anlagen wesentliche Teile des Ausgabeaufschlags und der laufenden Verwaltungsvergütung erhalten. Auf dieses wirtschaftliche Eigeninteresse, welches hinter ihrer Anlageempfehlung stand, hätte die Commerzbank bei der Beratung der Kunden ausdrücklich hinweisen müssen.

  • In vielen Fällen hat die Commerzbank AG Kunden, die bis dahin in Hausinvest-Fonds investiert waren, zum Verkauf der Beteiligungen und zur Investition in den Fonds Premium Management Immobilien Anlagen geraten. Dabei hat sie in vielen Fällen verschwiegen, dass sie dann, wenn die Kunden der Empfehlung folgten, selbst am Ausgabeaufschlag von 5 % verdient hat, um den das Anlegervermögen durch den Wechsel gemindert wurde.

  • Aus der Konstruktion des Fonds Premium Management Immobilien Anlagen als Dachfonds resultieren weitere Nachteile für die Anleger. Dachfonds zeichnen sich dadurch aus, dass Verwaltungskosten sowohl auf der Ebene des Dachfonds, als auch auf der Ebene der Fonds anfallen, in die investiert wird. Dies bedeutet doppelte Verwaltungskosten und niedrigere Rendite.
Gute Chancen für Schadenersatzansprüche

Für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche sieht Anlegeranwalt Mathias Nittel wegen der Vielzahl von Beratungsfehlern gute Chancen. Denn all diese Punkte begründen einzeln und gemeinsam eine Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten durch die Commerzbank. Daher hat er für zahlreiche seiner Mandanten Klagen auf Schadenersatz eingereicht, weitere Klagen sind darüber hinaus in der Vorbereitung.

Worauf richten sich die Schadenersatzansprüche?

Ziel des Schadenersatzes ist es, den Anleger so zu stellen, als hätte er bei richtiger Beratung die Anlage im Fonds Premium Management Immobilien Anlagen nicht getätigt. Anwalt Nittel: „Der Anleger erhält bei einem erfolgreichen Klageverfahren also das investierte Kapital zurück, gegebenenfalls auch eine angemessene Verzinsung als entgangenen Gewinn. Darüber hinaus muss die Commerzbank AG die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Anlegers und des Gerichtsverfahrens tragen. Im Gegenzug erhält die Commerzbank die Fondsanteile.“

Verjährung droht

Schadenersatzansprüche wegen nicht vorsätzlicher Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von derartigen Fondsanteilen und Wertpapieren verjähren, wenn der Erwerb bis zum 4. August 2009 erfolgte, mit einer Frist von drei Jahren ab Kaufdatum. Das bedeutet, dass für eine Vielzahl von Anlegern, denen durch die Commerzbank beginnend im Mai 2008 zur Anlage in den Premium Management Immobilien Anlage geraten wurde, aktuell die Verjährung von Ansprüchen droht. 

Allerdings verjähren Schadenersatzansprüche, die sich auf die unterlassene Aufklärung darüber, dass die Commerzbank AG Teile des Ausgabeaufschlages und der Verwaltungsvergütung erhält, nicht drei Jahre nach Kaufdatum. Hier kommt es darauf an, wann der Anleger Kenntnis von den Kickback Zahlungen erhält.

Fachanwalt Mathias Nittel

Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.nittel.co/kanzlei/aktuell/premium-management-immobilien-anlagen.html

Sachsenfonds Filmbeteiligungsfonds II - MMP 2002 und 2003:

… und wieder ein Totalschaden für Anleger!

Insgesamt rund 55 Mio. € investierten Anleger in den Jahren 2002 bis 2004 in den Filmbeteiligungsfonds II (MMP Investitions GmbH & Co. 2002 KG und MMP Beteiligungs GmbH & Co. 2003 KG) des Fondsinitiators Sachsenfonds. Die Gelder der Anleger sind, wie die Fondsgesellschaft ihren Kunden mitteilte, bis auf einen Rest von 1,3 % verloren. Abhängig von der Höhe des Steuervorteils bedeutet dies für die Anleger einen Verlust von 25 % bis 45 % ihres eingesetzten Kapitals.

Gute Aussichten für Schadenersatzansprüche: keine Aufklärung über Kickback Zahlungen

Bei der Überprüfung von Fällen unserer Mandanten haben wir festgestellt, dass grundsätzlich gute Chancen bestehen, dass Anleger der Sachsenfonds-Beteiligung gegen die sie beratenden Banken Schadenersatzansprüche durchsetzen können.

Für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen haben die Banken, die unsere Mandanten beraten haben, satte Provisionen erhalten. Unsere Mandanten wurden hierüber in den Beratungsgesprächen nicht informiert. Hierzu wären die Banken aber nach der Kickback Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen. Verstoßen sie gegen diese Pflicht, schulden sie Schadenersatz.

Spätestens seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2011 steht fest, dass die Angaben zu den für die Vermittlung von Anlegern gezahlten Vergütungen in den Fondsprospekten der Sachsenfonds MMP 2002 und 2003 nicht ausreichen, um den Anlageinteressenten über das Eigeninteresse der Bank in Form der ihr versprochenen Kick-Back Zahlungen aufzuklären.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Hinzu kommt, dass die Anleger von der Landesbank Baden Württemberg (LBBW) als Rechtsnachfolgerin der SachsenLB die Rückabwicklung ihrer Beteiligung verlangen können. Die von der Sachsen LB verwandte Widerrufsbelehrung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Anleger können deshalb den Darlehensvertrag, den sie zur Anteilsfinanzierung abgeschlossenen haben, auch heute noch widerrufen. Die LBBW muss dann sowohl das Darlehen, als auch die Beteiligung an dem Medienfonds wirtschaftlich betrachtet rück-abwickeln.

Unverbindliche telefonische Ersteinschätzung

Für Anleger der gescheiterten Sachsenfonds Filmbeteiligungsfonds II MMP 2002 und 2003, bei denen am Ende allein die Anleger den Schaden zu tragen haben, gibt es grundsätzlich gute Ansatzpunkte dafür, dass Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können.

Ob dies auch in Ihrem Fall möglich ist, können wir Ihnen gerne im Rahmen einer unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung mitteilen – rufen Sie uns an!

Fachanwalt Mathias Nittel

Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.nittel.co/kanzlei/aktuell/sachsenfonds.html

Schadenersatz für Medienfonds-Anleger

Banken haben ihre Pflicht zur Prüfung der Fonds und zur Aufklärung über kritische oder negative Presseberichterstattung verletzt

Anleger, die sich zur Kapitalanlage oder zu Steuersparzwecken seit 2001 oder später an Medienfonds beteiligt haben, haben gute Chancen ihr investiertes Vermögen von den Sie beratenden Banken als Schadenersatz zurück zu erhalten.

2001: Kritische Presseberichte zur steuerlichen Konzeption

Das Oberlandesgericht München hat in mehreren Fällen Banken zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt, weil sie ihre Kunden nicht auf kritische Presseberichte zur steuerlichen Anerkennung der Verluste aus der Filmproduktion aufmerksam gemacht haben. Bereits im Februar und März 2001 kommentierten Handelsblatt und F.A.Z. den „Medienerlass“ vom 23.02.2001 und stellten fest, dass Seitens der Finanzverwaltung künftig an die Fonds hohe Anforderungen gestellt würden.

Spätestens mit dem „Änderungserlass“ vom 5. August 2003 war für die beratenden Banken erkennbar, dass künftig eine steuerlicher Anerkennung der Verluste nicht ohne weiteres erfolgen würde.

Fehlerhafte Plausibilitätsprüfung der Banken

Zur pflichtgemäßen Beratung eines Kunden gehört, dass die Bank das Anlagekonzept eines Fonds vor der Beratung der Kunden mit banküblicher Sorgfalt prüft. Hierzu hört auch, sich hinsichtlich des Anlageobjekts und der Anlageklasse über die Berichterstattung in der Presse einen Überblick zu verschaffen.

Tut die Bank das nicht und klärt sie gleichzeitig nicht über ihr Wissensdefizit auf, verhält Sie sich ebenso pflichtwidrig, wie wenn sie bzw. die Kundenberater nicht über die kritische oder negative Presseberichterstattung informieren.

Da bereits im Februar 2001 in der Wirtschaftspresse die steuerliche Anerkennung der Verluste der Filmproduktionsgesellschaft bezweifelt wurde („Steuern und Medienfonds: Das Drehbuch schreibt der Finanzminister“ Handelsblatt vom 2. Juli 2001, „Bei vielen Fonds drohen Enttäuschungen“, Handelsblatt vom 14. Februar 2001) werden Banken nicht einwenden können, dass es nicht vorhersehbar war, dass die Finanzverwaltung ihre Auffassung ändern und die steuerlichen Vorteile aberkennen würde. Vielmehr bestanden ernsthafte Zweifel am Bestand der steuerlichen Konzeption der Medienfonds, auf die die Banken die Anlageinteressenten im Rahmen der Beratung hätten hinweisen müssen.

2004: „Medienfonds droht ein Nein vom Fiskus“

Für Anleger, die sich erst nach Sommer 2004 an einem Medienfonds zur Steuerersparnis beteiligt haben, stehen die Chancen noch besser, da hier die Berichterstattung derart negativ war, dass sie einfach nicht mehr verleugnet werden konnte. So berichtete das Handelsblatt in einem Artikel vom 22. Juli 2004 unter der Überschrift „Medienfonds droht ein Nein von Fiskus“ über konkrete Schwierigkeiten der steuerlichen Anerkennung von Medienfonds.

Chancen für Schadenersatzklagen weiter verbessert

Für Anleger, die sich 2001 oder später an einem Medienfonds beteiligt haben, sind damit die Chancen gegen die Bank, die sie beraten hat Schadensersatzansprüche durchzusetzen weiter gestiegen. Neben der unterbliebenen Aufklärung über Provisionen, die die Banken für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben (Kick-Backs), kann der Anspruch nun auch auf die Unterbliebene Aufklärung über die bekannten Fragezeichen hinter der steuerlichen Konzeption gestützt werden.

Verjährung von Ansprüchen droht

Viel Zeit bleibt für die Anleger von Medienfonds nicht mehr, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Für nach dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche tritt die Verjährung wegen der nicht erfolgten Aufklärung über die kritische Berichterstattung drei Jahre zum Ende des Jahres ein, in dem der Anleger Kenntnis von der Falschberatung hatte oder in grob fahrlässiger Weise in Unkenntnis geblieben ist.

Da die meisten Fondsgesellschaften ihren Anlegern im Jahr 2009 die Ansicht der Finanzverwaltung zur Frage der fehlenden Produzenteneigenschaft der Fonds mitgeteilt haben, droht eine Verjährung von Schadenersatzansprüchen zum 31. Dezember 2012. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt muss Klage erhoben werden.

Bei Fondsbeitritten vor dem 31. Dezember 2001 ist eine Klage sogar bis zum 31. Dezember 2011 einzureichen, um Schadensersatzansprüche nicht verfallen zu lassen.

Fachanwalt Mathias Nittel

Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/medienfonds/medienfonds.html
www.nittel.co

Medico Fonds: Gute Aussichten für Anleger auf Schadenersatz

Die Situation vieler Medico Fonds ist besorgniserregend. Zahlreichen Anlegern droht der Totalverlust ihres investierten Kapitals, möglicher Weise müssen sie noch Ausschüttungen, die sie in der Vergangenheit erhalten haben, zurückzahlen.

Apotheker- und Ärztebank zum Schadensersatz verpflichtet

Nach unserer Ansicht bestehen grundsätzlich gute Erfolgsaussichten, sich im Wege des Schadensersatzes von der Fondsbeteiligung zu lösen. Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank, die wesentlicher Vertriebspartner der Fondsinitiatorin war, schuldet ihren Kunden, die sich auf ihre Empfehlung an den Medico Fonds beteiligt haben, immer dann Schadensersatz, wenn sie ihre Kunden vor deren Beitritt nicht über Kick-Backs (verdeckte Provisionszahlungen) informiert hat. Die bloße Information in einem bei oder nach Zeichnung übergebenen Prospekt reicht hierzu nicht aus, wie der BGH in einem Beschluss aus dem März 2011 festgestellt hat.

Haftung von Bonnfinanz AG oder Deutsche Gesellschaft für Vermögensberatung mbH

Daneben kann die Haftung des Anlageberaters und -vermittlers zudem darauf gestützt werden, dass die Anleger nicht darüber aufgeklärt wurden, dass durch planmäßige Auszahlungen, die nicht durch Gewinne der Gesellschaft gedeckt sind, die Haftung für die Kommanditeinlage teilweise wieder auflebt. Dies kann dazu führe, dass sich Anleger im Falle der Insolvenz der Fondsgesellschaft nicht nur mit dem Verlust des investierten Kapitals, sondern gleichzeitig noch mit Zahlungsaufforderungen des Insolvenzverwalters konfrontiert sehen. Derartige Beratungspflichtverletzungen führen insbesondere dann, wenn die Beratung durch die Bonnfinanz AG oder die Deutsche Gesellschaft für Vermögensberatung mbH, erfolgte, zu einer Schadensersatzpflicht.

Bonnfinanz AG zu Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt


Das Landgericht Heilbronn hat im Jahr 2011 die Bonfinaz AG zum Schadensersatz verurteilt, weil sie im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an den Medico Fonds Nr. 33 und Nr. 37 nicht darauf hingewiesen hat, dass es sich um eine riskante Beteiligung handelt. Außerdem wies das Landgericht Heilbronn darauf hin, dass die Übergabe des Prospekts nach Zeichnung nicht ausreicht, um den Anleger über die Risiken ausreichend aufzuklären.

Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum 31. Dezember 2011

Für alle Anleger, die vor dem 31. Dezember 2001 Anteile an Medico Fonds gezeichnet haben, verjähren Schadensersatzansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 2011. Das bedeutet, dass die Ansprüche nach diesem Datum nicht mehr durchgesetzt werden können, wenn bis dahin keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen wurden, also Klage erhoben wurde.

Gute Erfolgsaussichten

Da für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüche von Medico Anlegern nach unserer Erfahrung grundsätzlich gute Erfolgsaussichten bestehen, können wir nur dringend empfehlen, rechtzeitig entsprechende Schritte einzuleiten.
Wollen auch Sie wissen, ob Sie Schadenersatzansprüche haben? Rufen Sie mich für ein unverbindliches Erstgespräch an - ich helfe Ihnen gerne.

Fachanwalt Mathias Nittel

Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.nittel.co/kanzlei/aktuell/medico-fonds.html

Lebensversicherungsfonds: Schadenersatz für Anleger wegen Falschberatung

Seit 2001 sind mehr als 200.000 Anleger für so genante Lebensversicherungsfonds geworben worden. Nach Angaben des Verbands geschlossener Fonds (VGF) wurden von 2002 bis 2009 annähernd fünf Milliarden € von Anlegern eingesammelt. Auffällig ist, dass insbesondere Senioren viel Geld in diese Art von unternehmerischen Beteiligungen investiert haben.
 
Wie funktioniert ein Lebensversicherungsfonds?

 
Bei Lebensversicherungsfonds handelt es sich in der Regel um Kommanditgesellschaften, an denen sich die Anleger als direkt oder über Treuhänder als Kommanditisten beteiligen. Das Geschäftsmodell der Fonds besteht im Kauf "gebrauchter" Lebensversicherungen, die je nach Fondskonstruktion auf dem Zweitmarkt in den USA, in Großbritanien oder Deutschland erworben werden. Der Verkäufer der Versicherungspolice erhält den Kaufpreis, bleibt aber auch nach der Veräußerung weiterhin versicherte Person. Die für den Versicherungsvertrag fälligen Prämienzahlungen werden von der Fondsgesellschaft übernommen, die beim Tod des Versicherten die Ablaufleistung erhält. Die Fondsgesellschaft spekuliert also auf ein frühes Sterben des Versicherten, eine möglichst hohe Ablaufleistung oder entsprechende Handelsgewinne.

Hohe Risiken für Anleger
 
Bei Lebensversicherungsfonds handelt es sich um unternehmerische Beteiligungen mit entsprechenden Risiken, die bis hin zum Totalverlust der Einlage gehen können. Infolge der Verlustrisiken ist die Beteiligung an diesen Fonds nach unserer Einschätzung weder als Altersvorsorge, noch zur Anlage von Geld im Alter geeignet. Hinzu kommt, dass die Fonds das Geld der Anleger langfristig binden. Da ein funktionierender Zweitmarkt nicht existiert, ist ein Verkauf derartiger Fondsanteile in der Regel nicht möglich oder mit ganz erheblichen Verlusten verbunden. Auch aus diesem Grund ist eine Empfehlung von Lebensversicherungsfonds als Altersvorsorge oder im Alter höchst zweifelhaft. Wenn dennoch fast die Hälfte der Anleger über 60 Jahre alt sind, lässt sich die Beratungsempfehlung zur Beteiligung an diesen Fonds letztlich nur mit dem Provisionsinteresse der beratenden Banken erklären.
 
Probleme bei den Fonds sind an der Tagesordnung
 
Eine der Hauptschwierigkeiten von Fonds, die in US-amerikanische Policen investiert haben, ist, dass die Lebenserwartung der Versicherten der jeweiligen Versicherungspolicen zu niedrig kalkuliert wurde. Versterben die Versicherten später, werden zu wenige Policen fällig, der Fonds nimmt nicht genug Geld ein, muss aber weiterhin die Versicherungsprämien zahlen.
Hinzu kommt, dass viele der Fonds, die in US-amerikanische Policen investiert haben, steuerlich als vermögensverwaltend prospektiert wurden, ihre Tätigkeit jetzt aber von der Finanzverwaltung als gewerblich eingestuft wird, so dass Erträge zu versteuern sind.
Die Besonderheit britischer Lebensversicherungen ist, dass in der Vergangenheit oftmals hohe Schlussbonifikationen zusätzlich zur garantierten Ablaufleistung gezahlt wurden. Diese haben die Fondsinitiatoren zum Teil großzügig einkalkuliert. Infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise haben viele Versicherungsgesellschaften Schlussboni und Ablaufleistungen reduziert. In diesem Zusammenhang wurden vielfach auch die Rückkaufswerte der Policen herabgesetzt, was bei einigen Fonds zur Folge hat, dass diese die Beleihungsgrenzen für die aufgenommenen Kredite nicht mehr einhalten können.
Auch Fonds mit deutschen Lebensversicherungen sind von den Folgen der Finanzkrise nicht verschont worden. Reduzierte Ablaufleistungen und fehlende Überschussbeteiligungen drücken die Erlöse und führen zu Kreditproblemen.
 
Schadenersatzansprüche für Anleger wegen Beratungsfehlern
 
Lebensversicherungsfonds sind hoch komplexe und riskante Anlageprodukte. In zahlreichen Gesprächen haben wir festgestellt, dass Anleger weder über die Funktionsweise, noch über die Risiken derartiger Beteiligungen richtig und vollständig von ihrer Bank oder ihrem Berater informiert wurden. Nicht selten wurden Lebensversicherungsfonds als sichere Anlagen verkauft. Auf das zum Teil erhebliche Provisionsinteresse der beratenden Banken wurde regelmäßig nicht hingewiesen. Für zahlreiche Anleger haben unsere Anwälte bereits erfolgreich Schadenersatzansprüche durchgesetzt.
 
 
Sind Sie an Fonds wie
 
BVT Life Bond Fund  -  db Kompass Life  -  GAF Active Life 1 und 2  -  HSC Optivita UK  -  HSC Optivita  -  HVBFF Life Britannia 1 und 2  -  König & Cie. Britische Leben Renditefonds  -  König & Cie. Deutsche Leben I – III  -  BAC Life Trust 5 – 11  -  MPC Rendite Fonds Leben plus  -  MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus (I – III)  -  Ideenkapital Prorendita 2 – 5  -  Rothmann & Cie. TrustFonds UK oder US Life 2 Renditefonds
 
beteiligt und wollen Ihr investiertes Kapital zurück? Rufen Sie mich für ein unverbindliches Erstgespräch an - ich helfe Ihnen gerne.

Fachanwalt Mathias Nittel

Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/lebensversicherungs-fonds/lebensversicherungsfonds.html

SpaRenta Kombi-Rente - als Altersvorsorge nicht geeignet: Landgericht Stuttgart spricht Anleger Schadenersatz zu

Die Kombi-Rente der SpaRenta GmbH wurde als „alternatives Vorsorgemodell" angeboten, als Baustein zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge. Abzuschließen war eine Rentenversicherung bei der Generali Lebensversicherung AG, in die eine Einmaleinzahlung geleistet wurde. Diese wurde vollständig durch einen Kredit fremdfinanziert. Die HSH Nordbank und die Frankfurter Bankgesellschaft (ehemals LB Swiss / Helaba Schweiz) waren im Wesentlichen die Kreditgeber der SpaRenta Kombi-Rente. Zur Tilgung des vom Anleger aufzunehmenden endfälligen Darlehens sollten regelmäßige monatliche Einzahlungen in einen Investmentfonds erfolgen. Am Ende der Darlehenslaufzeit sollte aus dem Veräußerungserlös der Investmentfondsanteile das Darlehen vollständig getilgt werden.

Metzler Wachstum International – Investmentfonds mit hohem Risiko

Dabei war es insbesondere ein Investmentfonds, der von der Konzeptionärin des Modells, der SpaRenta GmbH immer wieder angeboten wurde: Der „Metzler Wachstum International“ (WKN 975225). Dabei handelt es sich um einen Fonds für chancenorientierte Anleger mit erhöhter Risikoneigung. Eine sichere Wertentwicklung in Höhe der in der Musterberechnug zur SpaRenta Kombi-Rente zu Grunde gelegten Rendite von 8,5% war mit diesem Fonds nicht zu erwarten. Um die endfällige Tilgung des Darlehens zu gewährleisten war der Fonds Metzler Wachstum International aufgrund seines hohen Risikos und der damit verbundenen starken Schwankungen in der Wertentwicklung nicht geeignet, so ein uns vorliegendes Sachverständigengutachten.

Unsichere Rentenzahlungen

Ein weiteres Risiko bestand darin, dass die regelmäßige „Rente“ aus der Rentenversicherung aus einem garantierten Betrag und einer nicht garantierten Überschussbeteiligung bestand. Die Erzielung regelmäßiger Einnahmen zur Zahlung der laufenden Kreditzinsen war damit ebenfalls unsicher.

Fremdwährungsrisiken durch Kredite in Schweizer Franken

Einen weiteren Baustein für die Unsicherheit des Modells war, dass die Kredite in Schweizer Franken abgeschlossen wurden. Die Wechselkursschwankungen haben dazu geführt, dass die Kreditverbindlichkeiten für die Anleger in Euro umgerechnet inzwischen stark angewachsen sind.

Das Fazit des Sachverständigen:

„Als Konzept zur Altersvorsorge ist diese Kombi-Rente mit dem Metzler Wachstum International als Tilgungsinstrument nicht geeignet.“

Landgericht Stuttgart entscheidet zu Gunsten von SpaRenta Anlegern


In einem ersten Urteil hat jetzt das Landgericht Stuttgart zu Gunsten geschädigter SpaRenta Anleger entschieden und die Generali Lebensversicherung AG und die SpaRenta GmbH & Co. KG zu Schadenersatz verurteilt.


Verjährung der Schadenersatzansprüche von Opfern der SpaRenta Kombi-Rente zum Jahresende 2011


In zahlreichen Prozessen machen wir für unsere Mandanten Schadenersatzansprüche geltend, die auf Rückabwicklung der Anlage gerichtet sind. Da die Schadenersatzansprüche von Anlegern, die mit der SpaRenta Kombi-Rente Verluste erlitten und diese vor dem 1. Januar 2002 gezeichnet haben am 31. Dezember 2011 verjähren, raten wir zu sofortigem Handeln.

Ihr Ansprechpartner:

ansprechpartner_nittel3
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co

www.nittel.co/kanzlei/aktuell/sparenta-kombi-rente-zur-altersvorsorge-nicht-geeignet-schadenersatz-fuer-anleger.html

Betrug mit EC-Karten

Seit einigen Jahren nehmen Betrugsfälle zu, bei denen Kriminelle die Kontendaten und die PIN der Inhaber von EC-Karten ausspionieren, um anschließend deren Konten leer zu räumen.

Tatort Geldautomat

Die hauptsächlich verwandte Methode ist das Abfischen von Daten auf EC-Karten, das so genannte Skimming. Dabei manipulieren Betrüger Geldautomaten oder Karten-Türöffner am Eingang der Bank, indem sie auf dem Karteneinzugsschlitz einen Aufsatz mit einem unscheinbaren Lesegerät anbringen. Führt der Kunde seine EC-Karte in den Schlitz ein, liest das Gerät die auf der Karte vorhandenen Daten, welche dann auf einem Kartenrohling übertragen werden. Die Täter fertigen so eine perfekte Kopie der echten Geldkarte an. Zusätzlich wird in der Nähe des Automaten eine Minikamera installiert um den Kunden bei der Eingabe der PIN zu beobachten Eine weitere Methode besteht darin, dass auf der Tastatur eine zweite, täuschend echte Tastatur angebracht wird. Gibt der Kunde seine PIN ein, werden die Zahlen unbemerkt aufgezeichnet. Die Kriminellen heben dann mit der kopierten EC-Karte und der PIN des Kunden Geld von dessen Konto ab, meist aus dem Ausland.

Bank muss Kunden abgehobene Beträge erstatten

Das Risiko von Abhebungen mittels kopierter EC-Karte und ausgespähter PIN trägt grundsätzlich die Bank. Sie muss die abgehobenen Beträge auf dem Kundenkonto wieder gutschreiben. Gleiches gilt, wenn mit der gefälschten EC-Karte und der ausgespähten PIN mittels des "Electronic-Cash"-Verfahrens eingekauft wird.

Werden mit gestohlenen EC-Karten Einkäufe getätigt, bei denen die Kassen der Geschäfte lediglich Kontonummer und Bankleitzahl vom Magnetstreifen der Karte einlesen, der „Kunde“ unterschreibt und der Vorgang als Lastschrift bei der Bank eingereicht wird, muss der Händler den Schaden selbst tragen.

Als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht kennen wir Ihre Rechte.


ansprechpartner_nittel3
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co

www.nittel.co/kanzlei/aktuell/betrug-mit-ec-karten.html

Betrug beim Online-Banking

Der Betrug beim Online-Banking wächst weiter an. Mittels in die Computer der Nutzer eingeschleusten Schadprogrammen, so genannten Trojanern, durch Emails, die zur Eingabe von Zugangsdaten für Online-Banking auf eigens für die Betrugsvorgänge installierten Internetseiten aufrufen oder durch das Ausspähen des Online-Datenverkehrs zwischen Kunde und Bank gelingt es Betrügern immer wieder an Kontodaten zu gelangen. Diese werden dann dazu genutzt, von den Konten der Kunden Überweisungen vorzunehmen und so das Konto leer zu räumen.

Als Bankkunde und Opfer von kriminellen Angriffen auf Ihr Online-Konto sind Sie nicht schutzlos. Auch wenn Banken zunächst versuchen, das Problem schulterzuckend auf Sie abzuwälzen.

Grundsätzlich hat der Bankkunde einen Anspruch darauf, dass Buchungen, die ohne seinen Auftrag zu Lasten seines Kontos durchgeführt wurden, rückgängig gemacht werden. Die Bank hat nur dann einen Anspruch gegen ihren Kunden, wenn dieser oder eine von ihm beauftragte dritte Person einen Überweisungsantrag abgegeben hat. Ohne rechtlich wirksame Überweisung darf das Konto nicht belastet werden. Das Risiko für die Fälschung eines Überweisungsauftrages trägt damit grundsätzlich die Bank.

Nur in Ausnahmefällen ist dem Bankkunden Fahrlässigkeit und damit eine eigene Haftung anzulasten. Die Bank muss darlegen und beweisen, dass der Kunde seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Dabei sind die an die Sorgfalt eines Kunden zu stellenden Anforderungen nicht übermäßig hoch.

Die Folge: Die Banken müssen in den meisten Fällen den unrechtmäßig überwiesenen Betrag dem Konto des Kunden wieder gutschreiben.

Als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht kennen wir Ihre Rechte.

ansprechpartner_nittel3
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co

www.nittel.co/kanzlei/weitere-rechtsgebiete/bankrecht/betrug-beim-online-banking.html

Neue Urteile lassen Clerical-Medical-Anleger hoffen

EuroPlan/Individualrente
Versicherung muss Entnahmepläne erfüllen


In Erwartung hoher Renditen hatten vor allem in den neunziger Jahren viele Anleger angelsächsische Lebensversicherungen - unter anderem bei Clerical Medical - abgeschlossen, die teilweise sogar noch auf Kredit finanziert wurden. Nach drastischen Renditeeinbußen ging das Kalkül für die Anleger nicht mehr auf. Doch zwei aktuelle Urteile lassen hoffen.

Als Ende der neunziger Jahre die Aktienkurse in immer höhere Regionen kletterten, standen Lebensversicherungen nach angelsächsischem Muster hoch im Kurs. Die ausländischen Anbieter verkauften über deutsche Finanzvertriebe Policen, bei denen der Aktienanteil weitaus höher war als bei den klassischen inländischen Lebensversicherungen. Damit, so die Verkaufsargumente der Vermittler, sollten Anleger überdurchschnittliche Renditen für ihre Altersvorsorge erzielen.

An gutverdienende Kapitalanleger wurden die Policen teilweise in Kombination mit einem Kredit als Steuersparmodell verkauft. Der ausgezahlte Kredit wurde sofort in die Wealthmaster Noble Police von Clerical Medical investiert und sollte sich dann durch regelmäßige Auszahlungen praktisch von selbst zurückzahlen, indem die Rendite der Police höher war als der Kreditzins. Doch nach den Kapitalmarktkrisen 2001 und 2008 ging die Rechnung nicht mehr auf. Die einst in Aussicht gestellten üppigen Renditen wurden rigoros gekürzt, für die Anleger wurde der Renditetraum zum Alptraum.

Nun hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem aktuellen Urteil den Versicherungskonzern Clerical Medical dazu verurteilt, sich an den ursprünglich in Aussicht gestellten bis 2041 laufenden Entnahmeplan zu halten (Aktenzeichen 7 U 144/10). Die Einmaleinzahlung war in diesem Fall durch einen Kredit im Rahmen eines so genannten Europlan-Modells finanziert worden. Die Versicherung hatte sich darauf berufen, dass der Policenwert durch die vereinbarten Auszahlungen verbraucht worden und sie damit von einer künftigen Zahlung der vereinbarten Beträge frei geworden sei. Das OLG sah dies anders und entschied zu Gunsten der Anleger. "Damit muss Clerical Medical auch dann weiterzahlen, wenn das Policenguthaben eigentlich aufgebraucht ist", betont Tino Ebermann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Heidelberger Kanzlei Nittel. Aufgrund der Aussagen im Versicherungsschein könne der Kläger davon ausgehen, dass es sich bei den regelmäßigen Entnahmen nicht um eine unverbindliche Musterberechnung, sondern um ein konkretes Leistungsversprechen gehandelt habe, so die Begründung der Richter.

Dieselbe Ansicht vertraten kurz darauf auch die Richter am Landgericht Koblenz, die über eine nicht kreditfinanzierte Wealthmaster Noble Police von Clerical Medical zu urteilen hatten. Auch hier wurde die Versicherung dazu verurteilt, den im Versicherungsschein ausgewiesenen Entnahmeplan unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung des Policenwertes einzuhalten (Aktenzeichen 16 O 330/10).

Nach Ansicht von Fachanwalt Ebermann hat sich damit die Situation für Kunden von angelsächsischen Lebensversicherungen deutlich verbessert: "Wer als Geschädigter von der Kürzung der ursprünglichen Entnahmepläne betroffen ist, sollte von einem Fachanwalt prüfen lassen, ob die im Versicherungsschein aufgeführten Auszahlungen möglicherweise gerichtlich durchsetzbar sind."

ansprechpartner_nittel3
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co

www.nittel.co/kanzlei/weitere-rechtsgebiete/versicherungsrecht/europlan-individualrente-neue-urteile-lassen-clerical-medical-anleger-hoffen.html

DEGI International - Anleger sollten Schadenersatzansprüche nicht verjähren lassen

Die Ungewissheit um die künftige Entwicklung des offenen Immobilienfonds DEGI International beschäftigt die Anleger. Wird er tatsächlich, wie vom Fondsmanagement ständig betont, im November wieder geöffnet oder folgt er dem Schicksal seines Schwesterfonds DEGI Europa, der von Aberdeen schon abgewickelt wird? Eine Frage, auf die es derzeit keine klare Antwort geben kann. Wichtig ist es aber, die Ursachen für die Schließung des Fonds zu betrachten und daraus die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen.

Schwierige Aussichten für den DEGI International

Hintergrund der aktuellen Krise ist, dass der DEGI International nicht über ausreichend Liquidität verfügt, um die Anleger auszubezahlen, die ihre Anteile zurückgeben wollen. Daher ist seit 16. November 2009 die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt. Bis längstens 16. November 2011 hat Aberdeen als Fondsmanagement des DEGI International nun Zeit, einerseits durch den Verkauf des Fonds ausreichend Liquidität für die Wiedereröffnung des Fonds, andererseits bei den Fondsanlegern genügend Vertrauen in ein Weiterführungskonzept zu schaffen. Anderenfalls muss der Fonds liquidiert werden.

Dabei sind die Probleme des Fonds, die einer Weiterführung entgegenstehen, äußerst gewichtig. In der jüngsten Herabstufung des DEGI International durch die Ratingagentur Scope werden diese Schwierigkeiten deutlich. Im aktuellen Rating offener Immobilienfonds landete der DEGI International als Fonds mit der niedrigsten Qualitätseinstufung und der niedrigst möglichen Ratingklasse "D" in der Gesamtbewertung auf dem letzten Platz. Dabei wies der DEGI International mit – 15 % die schlechteste Rendite der bewerteten offenen Immobilienfonds und mit 41,6% die zweithöchste Fremdakpitalquote auf.

Hohe Quote an Großanlegern bedingt Liquiditätsrisiko

Schon im Jahr 2007 stand der DEGI International in der Kritik, damals Seitens des Branchenverbandes BVI, der die hohe Quote von Großinvestoren mit mehr als 1 Mio. € bemängelte. Im Durchschnitt der Fonds lag die Quote der Großanleger damals bei rund 15 Prozent, beim DEGI International bei 31 %. Aus Sicht des BVI sind es gerade die Großkunden, die durch den Abzug großer Beträge in kurzer Zeit die Liquiditätsreserven der Fonds aufbrauchen und zur Schließung zwingen.

Ob die nunmehr vollzogenen Immobilienverkäufe ausreichend Liquidität für eine Wiedereröffnung des DEGI International schaffen, wird sich im November 2011 zeigen. Bei der insgesamt negativen Stimmung für die gesamte Assetklasse offener Immobilienfonds ist daher Skepsis angebracht.

Gute Chancen für Schadenersatz – aber Verjährung droht!

Hinzu kommt, wir bei vielen unserer Mandanten feststellen mussten, dass sie im Vorfeld der Anlageentscheidung unvollständig und falsch beraten wurden. Eine Aufklärung über die von der Allianz beziehungsweise der Dresdner Bank vereinnahmten Provisionen ist ebenso wenig erfolgt, wie über die mit der Aussetzung der Anteilsrücknahme und der Liquidation des Fonds verbundenen Verlustrisiken. Daher bestehen gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Da in vielen Fällen zudem die Verjährung der Schadenersatzansprüche droht, können wir Anlegern nicht zuraten, bis zum November abzuwarten. Für viele Mandanten haben wir daher bereits Schadenersatzklagen eingereicht.

Fachanwalt Mathias Nittel
Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

www.nittel.co/kanzlei/aktuell/degi-international-anleger-sollen-schadenersatzansprueche-nicht-verjaehren-lassen.html

Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos durch die Bank ist unwirksam

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank uDer für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist.


Wie viele Kreditinstitute verwandte die beklagte Bank in ihren Allgemeinen Bedingungen für Darlehensverträge eine Klausel, durch welche sie sich beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen lässt. Der XI. Zivilsenat hat nun entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar ist. Der Kunden werde durch eine solche Klausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Für betroffene Darlehensnehmer bedeutet dies, dass sie die Kontoführungsgebühren für das Darlehenskonto künftig nicht mehr bezahlen müssen und bereits gezahlte Gebühren zumindest teilweise zurückfordern können.

(BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az.: XI ZR 388/10 )

Ausschnitt-MN-gross

Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

www. nittel.co

BGH zu „kickbacks“: Bank muss bei geschlossenen Fonds ungefragt über Vertriebsvergütung aufklären

Klare und deutliche Worte zur Frage, wie Banken über Vertriebsprovisionen aufzuklären haben, kamen jetzt vom Bundesgerichtshof. In einem Hinweisbeschluss vom 9. März 2011 (XI ZR 191/10) schrieb das Gericht der bereits in der Vorinstanz unterlegenen Bank nochmals die Pflichten ins Stammbuch. Banken, die Beteiligungen an geschlossenen Fonds empfehlen, müssen die Tatsache, dass sie Provisionen erhalten, ungefragt offenlegen. Die Verpflichtung zur Offenlegung betrifft auch die Höhe der Vergütung, die sie erhält. Für Anlegeranwalt Mathias Nittel, der zahlreiche geschädigte Anleger gegen Banken vertritt und die Argumente der Banken kennt, besonders wichtig: „Der Fondsprospekt kann diese Aufklärungspflicht nur dann erfüllen, wenn die Bank als Empfängerin der Provisionen genannt ist, die Vergütung auch der Höhe nach angegeben ist und der Prospekt rechtzeitig vor der Beteiligungsentscheidung übergeben wird.“

Dabei stellte der BGH klar, dass es sich auch bei Zahlungen, die aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebsprovisionen geleistet werden, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen handelt. Eine solche Rückvergütung birgt die Gefahr, dass die Bank gerade diese Beteiligung empfiehlt. Fachanwalt Mathias Nittel: „Diese Umstände sind für den Kunden regelmäßig nicht erkennbar.“

Dass Vertriebsprovisionen im Prospekt ausgewiesen waren, konnte die Bank nicht entlasten. Denn nicht die Bank, sondern ein drittes Unternehmen war im Prospekt als Empfänger der Provisionen angegeben. Anwalt Mathias Nittel weiter: „Die schmiergeldähnlichen Provisionen sind damit hinter dem Rücken des Anlegers an die Bank geflossen.“

Der BGH stellte darüber hinaus fest, das sich der Anleger im Hinblick auf die Frage der Ursächlichkeit der unterlassenen Aufklärung über kickbacks auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen kann. Aus Sicht des Anlegeranwalts ist dies eine besonders erfreuliche Feststellung, denn diese Vermutung führt zu einer Beweislastumkehr. Die Folge: „Die Bank muss dann beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte“, stellt Nittel erfreut fest.

Für Anleger, die bei der Beratung über die Beteiligung an geschlossenen Fonds von ihrer Bank oder Sparkasse nicht über das Provisionsinteresse des Beraters informiert wurden, haben sich die Chancen auf Schadenersatz dadurch weiter verbessert.

Wir beraten Sie gerne in unseren Büros in Heidelberg und München.

IMG_0113-Ausschnitt

Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

www.nittel.co

Entgangener Gewinn als Schadenersatzposition: Hohe Anforderungen an die Darlegung von Anlagealternativen

Ein Kapitalanleger, der nach Verlusten bei einem geschlossenen Filmfonds dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz geltend macht, kann Ersatz für entgangenen Gewinn hinsichtlich einer Alternativanlage nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er diesen Schaden konkret nachweist. Ist ihm dieser Nachweis nicht möglich, sei nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 26. April 2011 - I-31 U 182/09) davon auszugehen, dass er in einen anderen Fonds investiert hätte, der entsprechende steuerliche Verlustzuweisungen erwarten lies.

Das OLG erkennt an, dass grundsätzlich ein Anspruch auf entgangenen Gewinn im Rahmen des Schadenersatzes wegen Falschberatung besteht. Bei Kapitalanlagen sei darüber hinaus anzunehmen, dass das beim Anleger vorhandenes Eigenkapital, hätte er sich nicht für die getätigte Anlage entschieden, nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH, NJW 1992, 1223 ff. ). Dies setzt jedoch voraus, dass der Anleger entsprechend substantiiert zu alternativen Geldanlagen vorträgt, was in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall nicht erfolgt ist. Ohne einen solchen Vortrag könne aber, so das Gericht, nicht davon ausgegangen werden, dass der Anleger eine Geldanlage gewählt hätte, die einen bestimmten festen Zinssatz als Rendite erbracht und eine entsprechende Schadensschätzung durch den Senat ermöglicht hätte. Kam es dem Anleger zum Anlagezeitpunkt gerade auf Steuervorteile an, erscheint es sogar nahe liegend, jedenfalls aber nicht ausgeschlossen, dass - wäre vorliegend nicht die streitgegenständliche Beteiligung gezeichnet worden - ein anderer Fonds mit entsprechenden Verlustzuweisungen und daraus resultierenden Steuerersparnissen gewählt worden wäre.

Da sich für Anlagen in geschlossene Fonds auf gesicherter Grundlage keine Durchschnittsrenditen ermitteln lassen, ist es dem Gericht auch nicht möglich, den entgangenen Gewinn im Wege der Schätzung zu ermitteln. Hinzu kommt, dass bei Anlegern, die steuerbegünstigten Fonds beitreten, nicht vorrangig Ertragserwartungen im Vordergrund stehen, sondern andere Ziele wie die Realisierung von Steuervorteilen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2009, 8 U 1/09, S. 9 f. UA).

IMG_0113-Ausschnitt

Mathias Nittel

Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

www.nittel.co

Anschaffungsdarlehen: Klausel im Preisverzeichnis Bearbeitungsgebühr von 2% aus dem Darlehensbetrag ist gegenüber Verbrauchern unwirksam

Die Festlegung von Bearbeitungsgebühren für Anschaffungsdarlehen in Preis-Leistungs-Verzeichnissen oder Preisaushängen verstößt gegen das Transparenzgebot und stellt eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern dar. Dies hat der für Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden (Urteil vom 03.05.2011
- 17 U 192/10). Die beklagte Bank hatte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder einem Preisaushang eine Klausel verwendet, wonach für Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgebühr aus dem Darlehensbetrag in Höhe von 2 %, mindestens jedoch in Höhe von 50,00 Euro geschuldet werde.

Bei dem auf eine Vielzahl von Einzelverträgen anwendbaren Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank handle es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die einer rechtlichen Kontrolle unterlägen. Die Klausel werde schon dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gerecht und sei deshalb unwirksam. Das Transparenzgebot halte den Verwender von AGB dazu an, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. Dabei sei im Verbandsprozess von der „kundenfeindlichsten“ Auslegung einer angegriffenen Klausel auszugehen. Hier sei fraglich, was unter einem Anschaffungsdarlehen zu verstehen sei. Die Klausel lasse den Kunden auch im Ungewissen, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Bearbeitungsgebühr entstehe, es sei nicht erkennbar, dass die Bearbeitungsgebühr nur im Erfolgsfall anfalle. Es bleibe auch unklar, ob die Gebühr bei Auszahlung des Darlehens einbehalten werde, in welcher Weise sie zu zahlen sei, wie sie sonst verrechnet werde, ob und gegebenenfalls wie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Erstattung erfolge. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers werde nicht deutlich, dass die Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen nur beim tatsächlichen Abschluss gelten solle, weil sie ganz überwiegend Aufwand abgelte, der unabhängig von einem späteren Vertragsabschluss bereits im Vorfeld entstehe, wie beispielsweise die Bonitätsprüfung.

Außerdem sei die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweiche, nicht vereinbar und benachteilige den Bankkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, der gesetzlichen Regelung zum Darlehensvertrag, sei der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuzahlen. Eine Bearbeitungsgebühr als Pauschalbetrag gehöre nicht zu den im Gesetz vorgesehenen Hauptleistungen für die Überlassung des Kapitals. Vielmehr ergänze sie die gesetzliche Regelung und solle Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der Bank abgelten, was keine dem Vertragspartner vertraglich geschuldete Leistung der Beklagten sei. Der Verwaltungsaufwand der Bank, also etwa die Prüfung der Bonität des Kreditnehmers oder vor Vertragsabschluss eine Beratung darüber, ob der Kunde sich ein Darlehen überhaupt leisten könne und wenn ja, welche Ratenhöhe sich für ihn empfehle, stelle aber keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern diene vielmehr den Vermögensinteressen der Bank, die spätere Forderungsausfälle vermeiden wolle. Nach der Rechtsprechung sei es aber unzulässig, für Arbeiten in AGB ein Entgelt zu bestimmen, wenn diese keine Dienstleistungen für den Kunden darstellten, sondern vom Verwender im eigenen Interesse durchgeführt würden.

Der Senat hat die Revision für die Beklagte zugelassen, da der Bundesgerichtshof zu der streitigen Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge, die im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank, mithin in AGB, festgelegt sind, noch keine grundsätzliche Entscheidung getroffen hat.

www.nittel.co

"Skimming" bei der Badischen Beamtenbank, Filiale Heidelberg

Ca. 300 Kontodaten ausgespäht; Geld in Toronto/Kanada abgehoben; derzeit zehn Geschädigt/ca. 10.000.- Euro Schaden; Polizei warnt erneut vor Computerberügern; weitere Geschädigte gesucht


Wieder einmal eine böse Überraschung erlebten die Benutzer eines Geldautomaten in Heidelberg.

Unbekannte Täter hatten sich zunächst Zugang zu den Bankdaten von rund dreihundert Kunden der Badischen Beamtenbank in der Dossenheimer Landstraße verschafft. Im Ausland (in allen bisher bekannten Fällen in Toronto/Kanada) waren anschließend Geldbeträge von jeweils umgerechnet rund 1.000.- Euro von derzeit zehn bekannten Kunden abgehoben worden, die in Heidelberg und dem Rhein-Neckar-Kreis wohnen.

Der Sachschaden beträgt derzeit ca. 10.000.- Euro, könnte aber noch weit höher liegen, als bislang festgestellt.

Nach den ersten Ermittlungen des Betrugsdezernats der Heidelberger Kriminalpolizei hatten alle Geschädigte am Samstag, den 21. Mai 2011, zwischen 05.30-17.30 Uhr mit ihren Scheckkarten am Geldautomaten in der Bankfiliale in der Dossenheimer Landstraße Bargeld abgehoben.

Die Ermittler gehen davon aus, dass die Täter in der Nacht zum 21. Mai 2011 zunächst an der Zugangskontrolle der Eingangstür der Bank einen „Skimming-Aufsatz“ angebracht hatten, um so an die Daten der Kunden zu kommen, die die Bank betraten. Darüber hinaus war am Geldautomaten offenbar zusätzlich eine versteckte Kameraleiste angebracht worden, von der aus die PIN-Eingaben der Abheber aufgezeichnet worden sind.

Ein Bankkunde hatte bei der Überprüfung seines Kontos am 24. Mai 2011 festgestellt, dass ein größerer Geldbetrag von seinem Konto abgebucht worden war, den Unbekannte von einem Geldautomaten in Toronto/Kanada abgehoben hatten. Daraufhin hatte er die Bank und die Polizei informiert.

Die sofortige Überprüfung der manipulierten Eingangstür der Bankfiliale sowie des Geldautomaten verliefen ohne Ergebnis; „Skimming“-Geräte (Kopieraufsatz und Kameraleiste) konnten nicht mehr festgestellt werden. Sie waren von den unbekannten Tätern bereits abgebaut worden.

Die Ermittler der Heidelberger Kriminalpolizei bitten Kunden der Badischen Beamtenbank, die am 21. Mai 2011 Bargeld vom Geldautomaten in der Dossenheimer Landstraße abgehoben haben, ihre Konten auf ungewöhnliche Geldabhebungen hin zu überprüfen, gegebenenfalls sich mit der Bank in Verbindung zu setzen und bei der Polizei Anzeige zu erstatten.

Darüber hinaus werden Zeugen, die im Laufe des 21. Mai 2011 oder in der Nacht zuvor verdächtige Beobachtungen rund um die Badische Beamtenbank in der Dossenheimer Landstraße gemacht haben gebeten, sich unter 06221/99-2421 bei der Kripo Heidelberg oder bei jeder anderen Polizeidienstelle zu melden.

In diesem Zusammenhang warnt die Polizei erneut eindringlich vor „Skimming“-Angriffen in Heidelberg aber auch im Rhein-Neckar-Kreis und bittet die Bevölkerung um Wachsamkeit im Umgang mit Geldautomaten. Gefährdet sind dabei alle Geldautomaten, unabhängig von Geldinstitut und den Sicherheitsstandards (www.kartensicherheit.de).

Darüber hinaus informiert auch die Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle der Heidelberger Polizei, Tel.: 06221/99-1234 oder im Internet unter www.polizei-beratung.de , wie man sich vor EC- oder Kreditkartenbetrügern schützen kann.

Anmerkung: Skimming ist der englische Begriff für eine Methode, illegal die Daten von Kredit- oder Bankkarten auszuspähen. Beim Skimming werden illegal Kartendaten erlangt, indem die Daten von Magnetstreifen ausgelesen und auf gefälschte Karten kopiert werden. Ein typisches Angriffsmuster ist das gleichzeitige Ausspähen des Magnetstreifeninhalts der Kredit- oder EC-Karte zusammen mit einer PIN an einem Geldautomaten. (Quelle: Wikipedia)

Quelle: Polizeidirektion Heidelberg

Richter erklärt sich gegenüber DVAG für befangen

In einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung gegen einen Vermögensberater machte ein Richter folgende ungewöhnliche Mitteilung:

“Gemäß § 48 ZPO zeigt der Unterzeichner (in diesem Fall der Richter) an, dass seine Ehefrau seit vielen Jahren Vertragspartner der Klägerin ist. Aufgrund dessen ist der Unterzeichner eine Vielzahl der Problematiken, die hier streitgegenständlich sind, aus eigener Anschauung bekannt. Er sieht sich daher nicht in der Lage, unvoreingenommen in dieser Sache zu entscheiden“.

Auf Deutsch: Da die Ehefrau des Richters ebenso mit der DVAG Vertragspartnerin ist, und dem Richter eine Vielzahl von “streitgegenständlichen Problematiken” bekannt sind, befürchtet er, befangen zu sein.”

Nun soll wohl ein anderer Richter entscheiden.

Quelle: http://www.handelsvertreter-blog.de

Anlagevermittler haftet für dubiose Anlageempfehlung

Ausschnitt-MN-gross

Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht

Anlagevermittler sind dazu verpflichtet, das vermittelte Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen. Ihnen muss daher von vornherein bewusst sein, dass es Anlagen mit 100 % bzw. absoluter Sicherheit einerseits, sowie andererseits mit einer Rendite von namentlich 350 % in 15 bis 16 Monaten nicht gibt. Dies stellte das LG Coburg in einem rechtskräftigen Urteil vom 2. November 2010 (23 O 100/10) fest.

Verklagt wurde ein Anlagevermittler, der dem Kläger im Jahr 2006 die Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft angeboten hatte. Diese sollte sich am internationalen Handel mit "internen Bankinstrumenten" unter strikter Geheimhaltung sowie Vertraulichkeit beteiligen. Der Öffentlichkeit würde die Existenz dieser internen Bankprodukte der Weltbanken verschwiegen. Nur über die ausländische Gesellschaft könnten Privatanleger sich beteiligen. Die Gesellschaft versprach bei einer Einlagesumme von 100.000 € eine Rendite von 350.000 € bei einer Anlagedauer von 15 bis 16 Monaten.

Der Vermittler versicherte dem Kläger, seine Recherchen zu den beschriebenen Renditen sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt zu haben. Im Vertrauen auf diese Informationen beteiligte sich der Kläger mit 100.000 €. Zu einer Ausschüttung oder einer Rückzahlung des Anlagekapitals kam es allerdings trotz mehrfacher Ankündigung nicht. Der "Chairman" der ausländischen Gesellschaft teilte dem Kläger schließlich mit, dass es bei dem Investitionsprojekt Schwierigkeiten mit der Staatsanwaltschaft gegeben habe. Danach wurde der Chairman in anderer Sache inhaftiert.

Der Kläger machte geltend, bei ordnungsgemäßer Aufklärung seitens des beklagten Anlagevermittlers hätte er sich nicht bei der ausländischen Gesellschaft beteiligt, sondern sein Kapital anderweitig sicher investiert. Der Beklagte entgegnete, er habe sich die schriftlichen Informationen der ausländischen Gesellschaft zu Eigen gemacht ohne eigene Zusicherungen zu tätigen. Die Einlage des Klägers könne aufgrund der Beschlagnahme der angelegten Gelder durch die Staatsanwaltschaft nicht ausgezahlt werden.

Das Landgericht Coburg sprach dem geschädigten Anleger nun vollen Schadenersatz zu, Zug um Zug gegen Übertragung der Anteilsscheine an der ausländischen Gesellschaft an den Vermittler. Das Landgericht stellte dabei fest, dass der Vermittler es unterlassen hätte, das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen. Es könne auch sein, dass er dazu aufgrund einer erschreckenden Unkenntnis gar nicht in der Lage gewesen ist. So konnte er die Bankgeschäfte, mit denen die fantastische Rendite erzielt werden sollte, nicht einmal namentlich benennen.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Plausibilität hätte der Anlagevermittler nach Ansicht des Landgerichts Coburg folgendes berücksichtigen müssen, dass eine Anlage entweder 100 % sicher ist, dann ist sie aber nicht sehr renditeträchtig. Oder eine Anlage ist sehr renditeträchtig, dann ist sie aber nicht sicher. Anlagen mit 100 % bzw. absoluter Sicherheit einerseits, sowie andererseits mit einer Rendite von namentlich 350 % in 15 bis 16 Monaten gibt es nicht.

Auch die Behauptung, es finde ein Handel mit internationalen Bankinstrumenten im Geheimen statt, konnte nicht belegt werden.

www.nittel.co

Offene Immobilienfonds: Neue Aspekte bei der Beraterhaftung

IMG_0113-Ausschnitt

Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht


Der Heidelberger Anlegeranwalt Mathias Nittel hat zwei Klagen wegen Beratungsfehlern bei offenen Immobilienfonds eingereicht. In beiden Fällen treten neue Aspekte zutage, die sich zu Gunsten der Geschädigten auswirken können.

Seit dem Ausbruch der Finanzkrise haben sich offene Immobilienfonds mehr und mehr zum Ärgernis für private Anleger entwickelt. Reihenweise wurden Fonds eingefroren, weil ansonsten die Massenflucht der Anleger aus den Fonds zu Notverkäufen mit immensen Verlusten geführt hätte. Trotz dieser drastischen Maßnahmen schreiben einige Fonds unterm Strich rote Zahlen. Damit hat sich das Produkt, das von Banken und Finanzvermittlern gerne als flexible und sichere Kapitalanlage verkauft wurde, für viele Betroffene als unveräußerlicher Verlustbringer entpuppt.

Ein besonders drastisches Beispiel ist der Immobilienfonds „DEGI International“, der nach der Statistik des Fondsverbands BVI von Ende April 2010 bis Ende April 2011 mehr als 14 Prozent an Wert verloren hat. Eine von Rechtsanwalt Mathias Nittel vertretene Geschädigte bekam den Erwerb von DEGI-Fondsanteilen im Sommer 2008 von einem Repräsentanten der Allianz empfohlen. Der Fonds wurde vom Berater als sichere und im Bedarfsfall kurzfristig verfügbare Kapitalanlage beschrieben, was sich mittlerweile beides als unzutreffend erwiesen hat.

Ihren Anspruch auf Schadenersatz begründet die Betroffene nicht allein mit der unzutreffenden Darstellung der Risiken, sondern auch mit einer besonderen Konstellation in der Fondsstruktur, über die bereits 2007 in der Fachpresse berichtet worden war. Demzufolge hatte der Fonds mit einem Anteil von 30 Prozent überdurchschnittlich viele institutionelle Investoren zu verzeichnen – und diese ziehen im Gegensatz zu privaten Anlegern häufig Millionensummen innerhalb kürzester Zeit ab. Damit war das Risiko, dass der DEGI-Fonds eingefroren wird, bereits zum damaligen Zeitpunkt überdurchschnittlich hoch. Und: Wie bereits die vorübergehenden Schließungen zweier Immobilienfonds im Jahr 2005 und 2006 zeigten, handelte es sich hierbei keinesfalls um ein rein akademisches Risiko.

Der zweite Fall betrifft den ebenfalls eingefrorenen Dachfonds „Premium Management Immobilien Anlage (PMIA)“, der schwerpunktmäßig in offene Immobilienfonds investiert. Ein Berater der Commerzbank riet der betroffenen Anlegerin zur Umschichtung von zwei Hausinvest-Immobilienfonds in den PMIA-Dachfonds. Begründung: Die beiden Hausinvest-Fonds seien „nicht mehr gut“. Verschwiegen wurden der Anlegerin nicht nur das Risiko der Fondsschließung und die Tatsache, dass die Bank hohe Provisionen für die Umschichtung erhielt. Darüber hinaus wurde die Anlegerin nicht darüber informiert, dass ihr mit der Abkehr von den Hausinvest-Fonds wichtige Vorteile verloren gingen.

Denn beim Hausinvest-Immobilienfonds gibt es besondere Absprachen mit institutionellen Investoren, die dort weitaus weniger schnell viel Geld abziehen können als bei anderen Fonds. Die privaten Anleger haben damit ein vergleichsweise geringeres Risiko, dass der Fonds wegen Liquiditätsproblemen geschlossen wird – was sich in der Praxis darin zeigt, dass der Hausinvest-Fonds noch regulär Anteile zurücknimmt. Dass die Anlegerin mit dem Wechsel des Fondsproduktes auf diese Vorzugsbehandlung verzichtet, wurde ihr verschwiegen.

In beiden Fällen hat die Kanzlei Nittel im Namen ihrer Mandanten Klage eingereicht. Fachanwalt Mathias Nittel empfiehlt allen betroffenen Anlegern, die rechtliche Schritte gegen die Berater einleiten wollen und dieselben Konstellationen vorzuweigen haben, dies in ihren Ansprüchen zu dokumentieren. „Wenn Anlegern bewusst verschwiegen wurde, dass der Fonds mit besonderen Zusatzrisiken behaftet ist oder dass sie ohne Not einen wichtigen Vorteil aufgeben, dann kann dies die Chancen auf Entschädigung durchaus erhöhen.“

www.nittel.co

Anleger sollten Schadenersatzansprüche prüfen: SEB ImmoInvest als „junk bond“ eingestuft

IMG_0113-Ausschnitt

Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht

SEB hat die Aussetzung der Anteilsrücknahme des SEB ImmoInvest um ein weiteres Jahr verlängert. Die betroffenen Anleger kommen damit auch weiterhin nicht an ihr Geld.
Zugleich erklärte die SEB Asset Management, man wolle die Zeit nutzen, um Objekte des Fonds zu akzeptablen Preisen zu veräußern und von den anziehenden Immobilienmärkten zu profitieren um so die Liquidität zu stärken.

Ob diese Bemühungen von Erfolg gekrönt sein werden, ist fraglich. Das im Mai 2011 von Scope Analysis veröffentlichten Rating offener Immobilienfonds zeichnet ein düsteres Bild. Die Leerstände seien im Marktdurchschnitt deutlich angestiegen. Von den Produkten mit strukturellen Schwächen war kein einziges in der Lage, den „Turn Around“ zu schaffen. Keinem Produkt, das 2010 im BBB-Bereich oder schlechter bewertet wurde, glückte eine Verbesserung im laufenden Jahr.

Dem SEB ImmoInvest stellt Scope Analysis ein schlechtes Zeugnis aus. Der Fonds wurde von BBB im Jahr 2010 auf nunmehr BB+ heruntergestuft, und stellt danach ein Investment im spekulativen Bereich dar. Zugleich weise der Fonds mit 11,0 Prozent besonders hohe Leerstände aus.

Viele Anleger, denen die Beteiligung am SEB IMMOINVEST von ihrem Berater als sichere Sachwertanlage angeboten wurde, sehen sich nun mit erheblichen Verlustrisiken konfrontiert. Die in vielen Beratungen durch Berater getätigten Aussagen, wonach es keine Verlustrisiken gebe, die Anleger jederzeit an ihr Geld kämen und durch monatliche Entnahmen ihren Lebensunterhalt im Alter finanzieren könnten, haben sich als unwahr herausgestellt.
Für die betroffenen Anleger bleibt jetzt nur, Schadenersatz gegen ihre Berater geltend zu machen und so wieder an ihr Geld zu kommen. Für zahlreiche Mandanten haben wir diesen Weg bereits beschritten.

Rufen Sie uns wegen einer unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung Ihrer Schadenersatzansprüche an.

www.nittel.co

Scope Rating Offene Immobilienfonds 2011: DEGI International auf D zurückgestuft

IMG_0113-Ausschnitt

Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

Gibt es überhaupt noch Chancen, dass der DEGI International Im November 2011 wieder geöffnet wird, oder ist das Schicksal des Fonds schon besiegelt? Folgt man der Einschätzung der Ratingagentur Scope, dann dürften die Chancen für einen Fortbestand des Fonds schlecht stehen. Beim Scope Rating 2001 mußten vier Fonds teilweise drastische Bewertungsrückgänge hinnehmen. Der schlechteste Globalfonds für das breite Anlegerpublikum ist danach der DEGI INTERNATIONAL, der von Scope Analysis bereits im vergangenen Jahr auf BB zurückgestuft wurde und jetzt weiter auf D zurückfiel. Der DEGI INTERNATIONAL ist laut Scope auch der Fonds mit der niedrigsten Qualitätseinstufung in der Gesamtbewertung überhaupt.

Für Anleger des Fonds wird es nun allerhöchste Zeit, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, denn nicht nur dem Fonds läuft die Zeit davon. Auch durch die Verjährungsvorschriften droht Anlegern Ungemach. Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Vorfeld der Anlage in den DEGI International drohen zumindest teilweise nach Ablauf von drei Jahren nach dem Kauf der Fondsanteile zu verjähren.

Dabei sind die Aussichten auf Schadenersatz gut. Wir haben für Mandanten zwischenzeitlich mehrere Klagen gegen die Allianz Beratungs- und Vertriebs AG, die Commerzbank und die Allianz selbst eingereicht.

Rufen Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Aussichten, Schadenersatzansprüche durchzusetzen an.
Tel.: 06221-915770

www.nittel.co

Schiffsfonds Hannover Leasing 177 – Maritime Werte 3: Sparkasse räumt Erhalt von Vertriebsprovision ein

Ausschnitt-MN-gross

Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Sparkasse Stakenburg hat für die Vermittlung von Anteilen am Schiffsfonds Hannover Leasing 177 – Maritime Werte 3 eine Provision von 6,8 % erhalten. Dies räumte sie jetzt unter dem Druck einer gegen sie angestrengten Auskunftsklage ein, die Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht für einen geschädigten Anleger eingereicht hat.

Mit dieser Information sind die Chancen für eine Schadenersatzklage unserer Mandanten deutlich gestiegen, denn jetzt können wir beweisen, dass die Sparkasse ihre Aufklärungspflichten gegenüber unseren Mandanten verletzt hat.

Dieser weitere Erfolg bestätigt unsere Strategie, von Banken und Sparkassen zunächst Auskunft darüber zu verlangen, welche Kick-backs sie im Zusammenhang mit Anlageempfehlungen an Kunden erhalten haben. Banken und Sparkassen sind verpflichtet, auch nachträglich Rückvergütungen offenzulegen, auch wenn sie ihren Kunden damit die Beweise dafür liefern müssen, selbst unredlich gehandelt zu haben.

Verschiedene Banken, darunter die Sparkasse Karlsruhe und die BBBank wurden in den letzten Monaten bereits rechtskräftig zur Auskunft verurteilt. Weitere Auskunftsklagen gegen eine Vielzahl von Banken wie die Fürstlich Castell’sche Bank, die Deutsche Apotheker- und Ärztebank und mehrere Sparkassen haben wir in den letzten Monaten für geschädigte Bankkunden eingereicht.

Auch für andere Anleger, die sich an dem Schiffsfonds Hannover Leasing 177 – Maritime Werte 3 beteiligt haben, sind Schadenersatzansprüche dadurch greifbar geworden. Hat die beratende Bank oder Sparkasse über diese Kick-Backs nicht aufgeklärt, erhält der Anleger sein eingesetztes Kapital zurück.

www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/schiffsfonds/hannover-leasing-177.html

Auch Tochtergesellschaft einer Bank muss über Rückvergütungen aufklären

Ausschnitt-MN-gross

Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

Lässt eine Bank die Beratung von Kunden über Kapitalanlagemöglichkeiten durch eine Tochtergesellschaft erfüllen, ist auch diese zur Aufklärung des Kunden über die an die Bankentochter fließenden Rückvergütungen (Provisionen, Ausgabeaufschlag etc.) verpflichtet. Dies hat das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 29. März 2011 (5 U 4680/10) entschieden.

Eine Anlageberatungsgesellschaft, auf die die Bank ihre Beratungsdienstleistung ausgelagert hat, der aber die Kunden von der Bank zugeführt werden beziehungsweise die auf den Kundenstamm der Bank zugreift, und dabei die bei der Bank vorhandenen Kundendaten und insbesondere der dort vorhandenen Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage des Bankkunden nutzt, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie als „freie, nicht bankmäßig gebundene Beraterin“ entsprechend der diesbezüglich ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Aufklärung über kick-backs nicht verpflichtet sei.

Der Bankkunde, der sich auf ein von "seiner" Bank initiierte Beratungsangebot einlässt, nimmt die Beratungstochter nicht als bankungebundene freie Beraterin, sondern als Dienstleistungsangebot seiner Bank wahr.

www.nittel.co

GEBAB Ocean Shipping I GmbH & Co. KG: Schadenersatz für Anleger

Ausschnitt-MN-gross

Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht



Anleger des GEBAB Ocean Shipping I GmbH & Co. KG haben uns beauftragt, Schadenersatzansprüche gegen die sie beratenden Banken und Berater, die ihnen zur Zeichnung der Beteiligung an dem Schiffsfonds geraten haben, geltend zu machen.

Dabei haben wir unter anderem sowohl einige typische Fehler bei der Beratung im Zusammenhang mit Fondsbeteiligungen, als auch Fehler im Fondsprospekt festgestellt:
  • Die Berater haben die Vertriebsvergütung sowie den Ausgabeaufschlag als Rückvergütung erhalten. Über diese Kick-backs muss eine beratende Bank oder Sparkasse aufklären, anderenfalls ist sie zum Schadenersatz verpflichtet. Unsere Mandanten wurden darüber, das die entsprechenden Zahlungen an die Bank oder Sparkasse (zurück-) fließen, nicht informiert. Gegen eine Bank haben wir Klage auf Auskunft über die Höhe dieser kickback-Zahlungen eingereicht.
  • Bei der Anlage in dem Schiffsfonds handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung, bei der aufgrund der hohen Fremdfinanzierung das Risiko des Totalverlustes besteht. Eine solche Beteiligung ist nach Ansicht vieler Gerichte als Altersvorsorge nicht geeignet. Hierüber wurden unsere Mandanten von ihren Beratern nicht aufgeklärt.
  • Für unsere Mandanten, denen Ende 2008 zur Zeichnung geraten wurde, kam die wirtschaftliche Schieflage des Fonds, die zur Insolvenz der Gesellschaft führen kann, völlig überraschend. Hintergrund ist, dass die Frachtraten für alle Arten von Schiffen ab August/September 2008 infolge der Weltwirtschaftskrise massiv eingebrochen sind, so dass die Schiffe nicht einmal mehr kostendeckend betrieben werden konnten. Auf das aus konjunkturell schwankenden Charterraten resultierende Risiko wurden unsere Mandanten in der Beratung nicht hingewiesen.
  • Die Fondsbeteiligung kann erstmals zum 31. Dezember 2026 gekündigt werden. Über diese lange Bindung wurden unsere Mandanten von ihren Beratern nicht informiert.
  • Der Fondsprospekt enthält auf mehreren Seiten umfassende Risikohinweise. Unsere Mandanten wurden von ihren Beratern über diese Risiken nicht informiert.
Wir haben unseren Mandanten daher empfohlen, Schadenersatzansprüche gegen die Berater geltend zu machen. Erste Klagen werden derzeit vorbereitet.

Sollten auch Sie Anteile an dem GEBAB Ocean Shipping I GmbH & Co. KG gezeichnet haben, prüfen wir für Sie gerne mögliche Schadenersatzansprüche und setzen diese für Sie durch.

www.nittel.co

Aktuelle Beiträge

Die 10 besten Kanzleien...
Empfehlenswerte Kanzlei für Bankrecht und Kapitalmarktrecht Der...
RA Nittel - 29. Dezember, 09:44
Anwaltshaftung: Fehlende...
Anleger werden Opfer der von ihren Rechtsanwälten betriebenen...
RA Nittel - 26. November, 09:33
Anwaltshaftung wegen...
Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerden gegen BGH-Urteile...
RA Nittel - 24. Oktober, 17:59
Wenn der Anwalt plötzlich...
(> zum ersten Teil des Artikels) 20.10.2015 - Anruf...
RA Nittel - 20. Oktober, 19:47
Güteantrag: Kein Schadenersatz...
Welche Möglichkeiten geschädigte Mandanten haben 12.10.2015...
RA Nittel - 14. Oktober, 09:51
Anwaltshaftung: Wenn...
Falscher Rat vom Anwalt 12.10.2015 - Vor eineinhalb...
RA Nittel - 14. Oktober, 09:50
Zweite Lorenz Immobilienfonds...
Erneut Prozesserfolg für von Minderjahn vertretenen...
RA Nittel - 12. Oktober, 09:19
VW-Abgas-Skandal: wann...
08.10.2015 - Durch die in den Fahrzeugen des VW-Konzerns...
RA Nittel - 9. Oktober, 20:49
Clerical Medical-Klage...
Welche Möglichkeiten geschädigte Anleger jetzt noch...
RA Nittel - 9. Oktober, 11:51
Montranus I und Montranus...
02.10.2015 - Abermals wurde die Helaba Dublin zur Rückabwicklung...
RA Nittel - 3. Oktober, 09:05

User Status

Du bist nicht angemeldet.

Suche

 

Status

Online seit 6316 Tagen
Zuletzt aktualisiert: 29. Dezember, 09:44

facebook



Credits

Web Counter-Modul

Blogwebkatalog

JuraBlogs.com

Blog Verzeichnis und Blog Webkatalog

Bloggeramt.de

Blogverzeichnis - Blog Verzeichnis
bloggerei.de

Profil
Abmelden
Weblog abonnieren