Donnerstag, 28. April 2011

Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten sind unzulässig

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

Verbraucher sollten die Abrechnung ihrer Darlehenskonten kritisch überprüfen. Im Rahmen zusätzlicher Kontoführungsgebühren greifen Kreditinstitute vermehrt zur verdeckten Verteuerung der gewährten Kredite. Das Vorgehen ist dabei so einfach wie effektiv, aber gleichwohl unzulässig.

Das OLG Karlsruhe entschied am 08.02.2011 (AZ. 17 U 138/10), dass sog. Preis- Leistungsklauseln der Kreditinstitute als Preisnebenabrede für die Entgegennahme von Zins- und Tilgungszahlungen und die Zahlungsüberwachung den Verbraucher in unzulässiger Weise benachteiligen. Durch die Erhebung dieser Gebühren werden dem Verbraucher allgemeine Betriebskosten und Verwaltungsaufwendungen auferlegt, die das Kreditinstitut aus den Kreditzinsen zu decken hat. Das Berufungsurteil bestätigte damit vollumfänglich die beim Landgericht Karlsruhe eingelegte einstweilige Verfügung gegen eine Sparkasse auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel.

Betroffenen Verbrauchern ist zu empfehlen ihr Kreditinstitut unter Bezugnahme auf das vorgenannte Berufungsurteil zu kontaktieren und darauf hinzuweisen, dass eine verdeckte Überteuerung unzulässig ist.

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