Schadenersatz für Anleger der Lebensversicherungsfonds Lloyd Fonds Britische Kapital Leben

Unter der Bezeichnung Lloyd Fonds Britische Kapital Leben hat das Hamburger Emissionshaus Lloyd Fonds in den Jahren 2004 – 2009 insgesamt 8 Fonds aufgelegt, deren Zweck der Erwerb von Lebensversicherungen britischer Versicherungsgesellschaften auf dem Zweitmarkt war. Mit rund 163 Mio. € haben sich Anleger an den Fonds beteiligt. Bei allen Fonds sind zwischenzeitlich die Ausschüttungen ausgesetzt, im Jahr 2010 wurden keine Ausschüttungen gezahlt. Jetzt fürchten die Anleger um ihre Einlagen.

Betroffen sind die Fonds Hintergrund der aktuellen Schieflage ist die Abhängigkeit der Rendite britischer Lebensversicherungen von der Entwicklung der Aktienmärkte. Aufgrund des Börsencrashs 2000 – 2003 mussten die britischen Versicherungen, die bis dahin bis zu 90 % in Aktien investieren durften, zum Teil erhebliche Verluste hinnehmen. Diese müssen erst mühsam wieder durch erwirtschaftete Renditen aufgefüllt werden. Die britische Finanzmarktaufsicht FSA hat darüber hinaus nach dem Börsencrash den Aktienanteil auf 50 % reduziert, was sich auf die Möglichkeiten zur Renditeerzielung in steigenden Märkten negativ auswirkte. Kein gutes Umfeld für eine Spekulation auf steigende Policenwerte. Die anhaltende Unruhe auf den Finanzmärkten trägt nicht dazu bei, dass sich die Ablaufsummen und damit die Policenwerte erhöhen.

Bei Gesprächen mit unseren Mandanten, die an den Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I-VIII beteiligt sind, mussten wir feststellen, dass diese vielfach falsch beraten wurden, so dass sie gute Chancen haben, gegen die sie beratenden Banken und Sparkassen sowie sonstigen Berater Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Einige Punkte, die einen Schadensersatzanspruch auslösen:
  • Britische Lebensversicherungen unterscheiden sich grundlegend von deutschen Versicherungspolicen. Anders als deutsche Policen haben sie keine garantierte Mindestrendite. Die den Policen zuzuschreibenden Erträge hängen vielmehr davon ab, wie erfolgreich der jeweilige Versicherer mit seinen Kapitalmarktgeschäften im jeweils vorausgehenden Jahr war. Da sehr viel mehr in Aktien und innovative Produkte investiert wird, als in Deutschland, ist das Risiko sehr viel höher, dass Wertzuwächse und Boni ausbleiben.
  • Obwohl ein Geschäft mit Lebensversicherungen den Eindruck hoher Seriosität vermittelt, handelt es sich bei den Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I-VIII um unternehmerische Beteiligungen. Dies ist gleichbedeutend damit, dass solche Beteiligungen hohe Risiken haben, die bis hin zum Totalverlust gehen können. Als Altersvorsorge oder zur Anlage von Vermögen im Alter sind die Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I-VIII daher nicht geeignet. Vielfach wurden sie jedoch gerade zu diesem Zweck empfohlen.
  • Teil- und Totalverlustrisiken sind – wie in dem Prospekt der Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I-VIII beschrieben – nicht auszuschließen. In nicht wenigen Fällen wurden diese Verlustrisiken durch den Berater pflichtwidrig verharmlost.
  • Auch hier blieb den Anlegern oftmals völlig unbekannt, dass sie sich mit der Investition in den Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I-VIII an einer österreichischen Gesellschaft beteiligen. In vielen Fällen war den Anlegern schon die Rechtsform der GmbH & Co. KG nach deutschem Recht unbekannt; in keinem Fall wurde auch nur ansatzweise der Versuch unternommen, die Grundzüge der GmbH & Co. KG nach österreichischem Recht zu erläutern. Auf den Umstand, dass dadurch die Wahrnehmung und Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen der Anleger gegen die Gesellschaft österreichischem Recht unterliegt und daher mit erhöhtem Aufwand verbunden ist, wurde nicht hingewiesen.
  • Dass zur Erhöhung der Investitionen (nicht nur zur Finanzierung der laufenden Versicherungsprämien!) von den Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I -VIII Kredite aufgenommen werden sollen, wurde sehr oft in den Beratungen nicht erwähnt, ebenso wenig die daraus resultierenden Risiken.
  • Das so genannte Blindpool-Risiko der Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I-VIII, also dass nicht feststeht, in welche Policen der Fonds investiert, kam ebenfalls in keinem der uns bekannten Beratungsgespräche zur Sprache.
  • Für Anteile an derartigen Fonds gibt es keinen Zweitmarkt. Daher ist eine Veräußerung in der Regel gar nicht oder nur unter Hinnahme erheblicher Verluste möglich. Das Kapital der Anleger ist damit regelmäßig langfristig gebunden, die Anleger kommen nicht an ihr Geld. Hierauf hätte im Rahmen der Beratung hingewiesen werden müssen, was in den allermeisten der uns bekannten Fälle nicht der Fall war.
  • Die beratenden Banken und Sparkassen haben ihre Kunden, denen sie die Beteiligung an den Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I-VIII empfohlen haben, in keinem der uns bekannten Fälle darüber aufgeklärt, dass und in welcher Höhe sie für eine erfolgreiche Empfehlung geldwerte Vorteile oder Provisionen (so genannte Kickbacks) erhalten. Hierzu wären sie nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen. Die Verletzung dieser Beratungspflicht allein begründet bereits den Schadenersatzanspruch des betroffenen Anlegers.
Die beschriebenen Beratungsfehler begründen Schadensersatzansprüche der Anleger der Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I-VIII gegen die beratende Bank, Sparkasse oder sonstigen Berater. In vielen Fällen haben Anleger dieses Fonds gute Chancen, ihre Beteiligung im Wege des Schadensersatzes rückabzuwickeln. Sie können damit ihr investiertes Kapital zurückerhalten und bekommen eine angemessene Verzinsung als entgangenen Gewinn.

Wollen Sie wissen, ob Ihnen als Anleger der Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I-VIII Schadenersatzansprüche zustehen? Wir stehen Ihnen gerne für eine unverbindliche telefonische Ersteinschätzung Ihrer Situation zur Verfügung. Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Ihre Ansprechpartner

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Michael Minderjahn
Michael Minderjahn
Rechtsanwalt

Heidelberg | Hans-Böckler-Straße 2 A | D-69115 Heidelberg | Tel.: 06221 915770
München | Residenzstraße 25 | D-80333 München | Tel.: 089 25549850

http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/lloyd-fonds-britische-kapital-leben-hilfe-fuer-anleger-der-lloyd-lebensversicherungsfonds.html

Lloyd Britische Kapital Leben IV GmbH & Co. KG - Schadensersatz für Fondsanleger

Anleger des vielfach über Sparkassen vertriebenen Fonds Lloyd Britische Kapital Leben IV. GmbH & Co. KG haben uns mit der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen beauftragt. Die Zeichnungen erfolgten in den Jahren 2006 und 2007.

Wie schon zum Vorgängerfonds Lloyd Britische Kapital Leben III. GmbH & Co. KG mussten wir feststellen, dass die Beratungsgespräche vielfach mangelhaft waren. Einige Punkte, die einen Schadensersatzanspruch auslösen:
  • Britische Lebensversicherungen sind ein komplett anderes Produkt als deutsche. Es gibt keine garantierten Verzinsungen. Die den Policen zuzuschreibenden hängen davon ab, wie erfolgreich der jeweilige Versicherer mit seinen Kapitalmarktgeschäften im jeweils vorausgehenden Jahr war. Da sehr viel mehr in Aktien und innovative Produkte investiert wird, als in Deutschland, ist das Risiko sehr viel höher, dass Wertzuwächse und Boni ausbleiben.
  • Obwohl natürlich ein Geschäft mit Lebensversicherungen eine hohe Seriosität vermittelt, handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung. Solche sind jedenfalls nicht zur Altersvorsorge geeignet.
  • Teil- und Totalverlustrisiken sind – wie in den Prospekten beschrieben – nicht auszuschließen. Vielfach wurden diese aber mit dem Hinweis abgetan, ein Beipackzettel müsse ja schließlich auch jedem Medikament beigefügt sein.
  • Auch hier blieb den Mandanten wiederum oftmals völlig unbekannt, dass sie sich an einer österreichischen Gesellschaft beteiligen. In vielen Fällen war den Anlegern schon die Rechtsform der GmbH & Co. KG nach deutschem Recht unbekannt; in keinem Fall wurde auch nur ansatzweise der Versuch unternommen, die Grundzüge der GmbH & Co. KG nach österreichischem Recht zu erläutern.
  • Der Prospekt geht davon aus, dass die in den Jahren 2000 bis 2005 stark rückläufigen Renditen („Bonuskürzungen“) zu sehr günstigen Kaufpreisen geführt habe, was für das Konzept vorteilhaft sei.
  • Der im Prospekt enthaltene Hinweis, Anleger sollten vor Zeichnung einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, wurde bisher in keinem einzigen Beratungsgespräch erteilt.
  • Der Prospekt verschweigt, dass es im Herbst 2006 den Vorgängerfonds immer noch nicht gelungen war, ihre Mittel vollständig zu investieren. Nach der Leistungsbilanz der Lloyd Fonds AG für 2005 (vom September 2006) hatte beispielsweise der Fonds Lloyd Britische Kapital Leben II. GmbH & Co. KG im Jahr 2005 noch nicht ansatzweise die geplanten Investitionen durchführen können; das hatte sich erst im ersten Halbjahr 2006 gebessert.
  • Dass zur Erhöhung der Investitionen (nicht nur zur Finanzierung der laufenden Versicherungsprämien!) von der Gesellschaft Kredite aufgenommen werden sollten, wurde sehr oft in den Beratungen nicht erwähnt, ebenso wenig die daraus resultierenden Risiken.
  • Ebenfalls kam praktisch nie zur Sprache, dass gar nicht feststeht, in welche Policen der Fonds investiert. Dieses sog. Blindpool-Risiko wird im Prospekt zwar ansatzweise ausgeführt, fand aber nicht Eingang in die Beratung.
  • Die beratenden Banken und Sparkassen haben ihre Kunden nicht darüber aufgeklärt, dass und in welcher Höhe sie für eine erfolgreiche Empfehlung geldwerte Vorteile (sog. Kickbacks) erhalten werden (und später auch erhalten haben).
Oft wurden den Anlegern ein Formular „Checkliste/Aufklärungshinweise/Ergänzendes Protokoll für die Beratung“ zur Unterzeichnung vorgelegt. Regelmäßig war dies nach der Beitrittserklärung zu unterschreiben. Die dortigen Punkte wurden in keinem von uns untersuchten Fall vollständig mit dem jeweiligen Anleger vollständig durchgesprochen, obwohl es ausgerechnet dazu vorgesehen war. Regelmäßig wurde das als lästiger Formalismus abgetan.

Die beschriebenen Beratungsfehler begründen Schadensersatzansprüche gegen den Berater. In vielen Fällen haben Anleger dieses Fonds gute Chancen, ihre Beteiligung im Wege des Schadensersatzes rückabzuwickeln. Sie können damit ihr investiertes Kapital zurückerhalten.

Wollen Sie wissen, ob Ihnen Schadenersatzansprüche zustehen? Ich stehe Ihnen gerne für eine unverbindliche telefonische Ersteinschätzung Ihrer Situation zur Verfügung. Rufen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne.

Ihr Ansprechpartner
Michael Minderjahn

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http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/lloyd-britische-kapital-leben-iv.-gmbh-co.-kg-schadenersatz-fuer-fondsanleger.html

Spezial: Verjährung von Schadenersatzansprüchen von Anlegern offener Immobilienfonds

Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen erfordert grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage und ist teilweise äußerst kompliziert. Die nachfolgende Darstellung kann daher nur eine erste Orientierung bieten und vermag eine Prüfung im Einzelfall nicht zu ersetzen.

Bei der Verjährung von Schadenersatzansprüchen von Anlegern offener Immobilienfonds ist zunächst einmal danach zu unterscheiden, ob der Anleger von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen (z.B. einer Bank) oder von sonstigen Finanzdienstleister (z.B. Anlageberater) beraten wurde.

Beratung durch die Bank


Erfolgte die Beratung durch eine Bank und fand die Beratung vor dem 05. August 2009 statt, gilt für Schadenersatzansprüche nach § 37a WpHG grundsätzlich eine taggenau zu berechnende Verjährungsfrist von 3 Jahren ab dem Datum des Wertpapierkaufs, welches in der Regel auf der Wertpapierkaufabrechnung ausgewiesen ist. (Beispiel: Wertpapierkauf 07. Oktober 2008 – Verjährung 07. Oktober 2011) Erfolgte die Falschberatung vorsätzlich, was beispielsweise bei der unterbliebenen Aufklärung über Rückvergütungen (kickbacks) von der Rechtsprechung angenommen wird, beginnt die dreijährige Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von den die vorsätzliche Falschberatung begründenden Umständen erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat.

Ab dem 05. August 2009 verjähren Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Analgeberatung bei offenen Immobilienfonds und anderen Wertpapieren nach den allgemeinen Verjährungsregeln, ohne dass zwischen fahrlässiger oder vorsätzlicher Falschberatung zu unterscheiden ist. Die dreijährige Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von den die vorsätzliche Falschberatung begründenden Umständen erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat.

Beratung durch sonstige Berater

Handelt es sich bei dem Berater nicht um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, gelten die allgemeinen Verjährungsregeln, unabhängig davon, wann die Berastung stattgefunden hat.

Endgültige Verjährung

Ansprüche auf Schadenersatz verjähren, wenn sie nicht wegen § 37a WpHG oder anderer Vorschriften zu einem früheren Zeitpunkt verjähren, spätestens 10 Jahre nach Entstehen des Anspruchs, unabhängig davon, ob der Anleger Kenntnis von der Falschberatung hatte, oder nicht. Diese Frist ist taggenau zu berechnen. (Beispiel: Wertpapierkauf 07. Oktober 2002 – Verjährung 07. Oktober 2012)

Weitere Informationen zu offenen Immobilienfonds und Immobilien-Dachfonds in der Krise:
AXA Immoselect, DEGI Europa, DEGI International, KanAm US Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, Premium Management Immobilien Anlagen

Möchten Sie wissen, ob Ihre Schadenersatzansprüche verjährt sind? Rufen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne.

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Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Artikellink

DB IMMOFLEX - Öffnung des Immobilien-Dachfonds wird immer unwahrscheinlicher

Bei Zuwarten droht Verjährung von Schadenersatzansprüchen

Seit 16. Mai 2011 hat auch der Immobilien-Dachfonds db immoflex (DE000DWS0N90) die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt. Ob die Deutsche Bank Fondstochter DWS den Fonds wieder öffnen kann, wird immer fraglicher. Denn rund 47 % des Fondsvermögens sind in offene Immobilienfonds investiert, die derzeit liquidiert werden. Weitere 45 % des Fondsvermögens sind in offene Immobilienfonds investiert, bei denen die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt ist. (Quelle: Halbjahresbericht vom 07.09.2011) An der Hamburger Börse werden Fondsanteile derzeit für rund 60 % des letzten Rücknahmekurses gehandelt (Stand 1.11.2011).

Die vor wenigen Wochen verkündete Liquidation des AXA Immoselect, in den der Dachfonds db immoflex mit 16,5 % seines Fondsvermögens investiert ist, hat die Situation des Fonds und damit auch die seiner Anleger nicht verbessert.

Wer abwartet droht seine Schadenersatzansprüche zu verlieren
Viele Anleger hoffen auf eine Wiedereröffnung des erst im Oktober 2007 aufgelegten db immoflex. Doch die auch immer wieder von den Beratern geschickt geschürte Hoffnung ist trügerisch. Denn während die Anleger warten, verjähren die Schadenersatzansprüche, die sie in vielen Fällen gegen ihre Berater haben. Details zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen finden Sie hier.

Zahlreiche Mandanten haben uns mit der Prüfung und Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche beauftragt. Dabei haben wir immer wieder festgestellt, dass sie über die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht richtig informiert wurden.

Keine Information über das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen
Keiner unserer Mandanten gab an, in der Beratung darüber informiert worden zu sein, dass es zu einer zeitlich unbegrenzten Aussetzung der Rücknahme der Anteile kommen könne und dass in dieser Zeit keine regelmäßigen Entnahmen, beispielsweise zur Aufbesserung der Altersrente möglich sind. In unseren Augen insbesondere bei Anlegern, die auf regelmäßige Entnahmen angewiesen waren, ein krasser Beratungsfehler.

Keine Information über bereits erfolgte Rücknahmeaussetzungen
Keinem unserer Mandanten wurde mitgeteilt, dass es seit Ende 2005 immer wieder Aussetzungen der Anteilsrücknahme bei offenen Immobilienfonds gegeben hat. Zum Teil wurden Anlegern zur Zeichnung von Anteilen des Immobilien-Dachfonds geraten, obwohl bereits Zielinvestments ds Fonds die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt hatten. Die Anleger wurden über diesen Umstand „natürlich“ nicht informiert.

Keine Information über das Risiko von Verlusten bei der Liquidation des Fonds
Keiner unserer Mandanten wurde darauf hingewiesen, wie lange die Aussetzung der Rücknahme grundsätzlich andauern kann und welche Verluste entstehen können, wenn die Fondsgesellschaft den Fonds abwickeln muss. So wurden den Anlegern die bestehenden Verlustrisiken verschwiegen. Stattdessen schildern alle unsere Mandanten, dass ihnen gegenüber die vermeintliche Sicherheit des Fonds herausgestellt und ihnen eine risikofreie Anlage suggeriert wurde.

Keine Information über Provisionsinteresse des Beraters
Keiner unserer Mandanten wusste, dass die ihn beratende Bank den Ausgabeaufschlag sowie Teile der laufenden Verwaltungsvergütung als Vertriebsprovision erhält und so ein ganz erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hinter ihrer Anlageempfehlung stand. Nach der Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht allein dieser Fehler aus, um eine wirtschaftliche Rückabwicklung der Beteiligung zu erreichen.

"Mündelsichere Anlage"
Zum Teil wurde die Fondsbeteiligung von den Beratern sogar unzutreffender Weise als mündelsichere Anlage bezeichnet, um das Vertrauen der Anleger zu gewinnen.

Wenn auch Sie wissen wollen, ob Sie wegen Falscher Beratung beim db immoflex Schadenersatzansprüche haben, stehe ich Ihnen für eine unverbindliche telefonische Ersteinschätzung gerne zur Verfügung. Rufen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne.

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Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co

Artikellink: www.nittel.co/kanzlei/aktuell/db-immoflex-oeffnung-des-immobilien-dachfonds-wird-immer-unwahrscheinlicher.html

DEGI International

Völlig unzureichende Angebote der Allianz-Bank zur Abgeltung aller Ansprüche

Viele Anleger des offenen Immobilienfonds DEGI International fühlen sich von ihren Anlageberatern getäuscht und über die Risiken dieser als sicher angepriesenen Anlage falsch beraten. Vertrieben wurde der Fonds vielfach durch Allianz-Berater. Rechtlich betrachtet dürfte in vielen Fällen die Allianz Bank für die zahlreichen Fälle von Falschberatung schadenersatzpflichtig sein. Gerade einmal zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Auflösung des Fonds, bekommen die Kunden der Allianz Bank Post von ihrer Depotbank. Angeboten wird ihnen, die Fondsanteile zu einem Preis von 42,78 € je Anteil anzukaufen. Im Gegenzug sollen die Anleger auf alle Schadenersatzansprüche gegen die Allianz-Gruppe verzichten.

In unseren Augen ist dies ein völlig unzureichendes Angebot. Für die Anleger, die die Fondsanteile zum Teil zu einem Preis von über 56 € erworben haben, bedeutet dieses Angebot, dass sie einen Verlust von zum Teil bis zu 25 % hinnehmen sollen. Dabei ist der entgangene Gewinn noch nicht einmal berücksichtigt. Angesichts der guten Chancen für eine Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen sei dieses Angebot schlichtweg indiskutabel.

Wir vertreten eine große Zahl von DEGI International Anlegern und haben in den Gesprächen mit unseren Mandanten eine Vielzahl von Beratungsfehlern festgestellt, die sich in erschreckender und fast systematischer Weise wiederholen. So erfolgte durch die Allianz-Berater in der Regel keine Aufklärung über das Provisionsinteresse der Dresdner Bank, für die sie tätig waren. Ein Versäumnis, das nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits ausreicht, um heute – je nach Fallgestaltung - die Commerzbank oder die Allianz Bank zur vollständigen Rückzahlung des investierten Betrages zu verpflichten.

Einen weiteren Punkt stellt die Hervorhebung der vermeintlichen Risikolosigkeit der Anlage in diesen Fonds dar. Besonders erschreckend ist es, wenn, wie nur allzu oft geschehen, die Beteiligung als mündelsicher bezeichnet wurde. Was eine mündelsichere Anlage ist, ist in § 1807 BGB geregelt, offene Immobilienfonds sind dort nicht genannt. Vielfach wurde mit Entscheidungen von Amtsgerichten geworben wurden, die angeblich die Mündelsicherheit der Fondsanlage bestätigt hätten. Dabei hat es sich aber nur um Ausnahmeentscheidungen in der teils mehrere Jahre zurückliegenden Vergangenheit gehandelt. Wer mit der Mündelsicherheit des Fonds geworben hat, hat vor dem Hintergrund der eindeutigen Gesetzesregelung zumindest bedingt vorsätzlich falsch beraten. Für die beratenden Banken beziehungsweise die für die damalige Falschberatung im Namen der Dresdner Bank haftende Commerzbank und Allianz-Bank sind damit hohe Risiken verbunden, denn bei vorsätzlicher Falschberatung wären darauf gestützte Schadenersatzansprüche noch nicht verjährt.

Auch die Tatsache, dass Ende 2005/Anfang 2006 die ersten drei offenen Immobilienfonds vorübergehend die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben, hätte bei den darauffolgenden Beratungen nicht unerwähnt bleiben dürfen. Diese Ereignisse haben in der Branche ein Erdbeben verursacht, das erhebliche Diskussionen über die Liquiditätssituation offener Immobilienfonds nach sich gezogen und in der Wirtschaftspresse umfangreich kommentiert wurde. Gerade Anleger, denen es auf die jederzeitige Verfügbarkeit ihres Geldes ankam hätten über das Risiko der Rücknahmeaussetzung vor dem Hintergrund der aktuellen Situation informiert werden müssen. Wenn in der Beratung dennoch betont wurde, dass die Anleger jederzeit an ihr Geld kämen, liegt auch hier die Vermutung einer vorsätzlichen Falschberatung nahe. So hat das Landgericht Heidelberg vor wenigen Wochen darauf hingewiesen, dass im Mai 2008 vor dem Hintergrund der Berichterstattung in der Wirtschaftspresse auf das sich erneut konkretisierende Risiko von Fondsschließung hingewiesen hätte werden müssen.

Anleger des DEGI International, die von der Allianz Bank Rückkaufangebote erhalten haben, sollten dieses daher genau prüfen. In unseren Augen wird das Angebot den Prozessrisiken der Allianz-Bank nicht gerecht und müsste dringend nachgebessert werden.

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Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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weitere Informationen zu DEGI International: www.nittel.co

Niederlage für Rechtsschutzversicherungen - OLG München kassiert unklare Klausel in den Versicherungsbedingungen

Hoffnung für Anleger

Auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin wurde die D.A.S.-Rechtsschutzversicherung verurteilt, folgende Klausel zu verwenden oder sich darauf zu berufen:

„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, aufweiche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds ).“

Fast alle Rechtsschutzversicherungen haben diese Klausel in ihren Versicherungsbedingungen verwendet. In den Vorgaben des Versicherungsverbandes (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung) zum Beispiel ARB 2008/II findet sich diese Klausel naturgemäß auch, nämlich in § 3 Nr. 2 f).

Vor allem Anlegern und ihren Anwälten wurde damit das Leben schwer gemacht, weil immer wieder die Übernahme der Kosten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen anlageberatende Banken und Sonstige versagt wurde.

Nunmehr ist zumindest für diese Klausel klar, dass sich diese Versicherung nicht mehr darauf berufen kann. Ob die anderen Rechtsschutzversicherer riskieren, ebenfalls verklagt zu werden, bleibt abzuwarten. Sowohl für die Verbraucherzentralen wie auch den einzelnen Verbraucher stehen damit die Chancen günstig, im Falle einer Absage die Versicherung auf Leistung in Anspruch nehmen zu können.

Ob die Lage allerdings in Zukunft besser wird, muss leider bezweifelt werden. In den neueren Musterbedingungen des Versicherungsverbandes (ARB 2010, Stand September 2010) lautet die Klausel nunmehr so:

„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z.B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile) , Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen (z.B. an Kapitalanlagemodellen, stille Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung.“

Das ist der nunmehr offene Versuch, den gesamten Bereich komplett aus dem Rechtsschutz herauszunehmen. Verbraucher, die in einen (vermeintlich) günstigeren Tarif wechseln wollen oder denen derartiges von ihrer Versicherung vorgeschlagen wird, sollten daher genau prüfen, welche Änderungen damit verbunden sind, insbesondere welche ARB dann künftig dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen sollen. Im Zweifel sollen sie sich von einem unabhängigen Fachmann beraten lassen. Zusagen des Versicherungsvertreters sollten in jedem Falle schriftlich erfolgen und den Vereinbarungen beigefügt werden. Andernfalls könnte sich der günstige Wechsel später als teurer Bumerang herausstellen.

Michael Minderjahn
Michael Minderjahn
Rechtsanwalt

DEGI International wird abgewickelt - Anlegerkanzlei Nittel klagt für Anleger wegen falscher Beratung

Das Ende kam früher als erwartet: Noch bis Mitte November hätte das Fondsmanagement für eine endgültige Entscheidung Zeit gehabt. Aber nach dem vorzeitigen Aus für den DEGI International in der vergangenen Woche hat das Fondsmanagement offenbar erkannt, dass auch der DEGI International nicht mehr zu retten ist. Am 25. Oktober 2011 wurde das Ende des nächsten großen Immobilienfonds bekanntgegeben. Die Geschäftsführung sah keine Alternative zur geordneten Auflösung des Fonds, da nicht sicherzustellen gewesen sei, dass die Liquidität zu einer nachhaltigen Wiedereröffnung des Fonds ausreichen würde. – mit dem DEGI International wird jetzt ein weiterer offener Immobilienfonds liquidiert. Der Fonds soll nun bis zum Oktober 2014 aufgelöst werden. Ob innerhalb dieser Zeit die Fondsimmobilien tatsächlich zu marktgerechten Preisen verkauft werden können, bezweifeln Marktbeobachter. Für die rund 70.000 Anleger des DEGI International bedeutet dies, dass sie sich auf weitere Verluste einstellen müssen.

Anleger des DEGI International, die nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben möchten, haben vielfach gute Aussichten, ihre Verluste im Wege des Schadenersatzes von ihrem der sie beratenden Bank bzw. ihrem Anlageberater zurückzubekommen.

Wir haben inzwischen für zahlreiche Anleger des DEGI International Schadenersatzklagen eingereicht

Unseren Mandanten wurde die Beteiligung an dem offenen Immobilienfonds DEGI International zumeist von der Dresdner Bank oder einem Allianz-Berater, der für die Bank auftrat, angeboten. Verlustrisiken gebe es nicht, die Anleger kämen jederzeit an ihr Geld und könnten durch monatliche Entnahmen ihren Lebensunterhalt im Alter finanzieren. Von Provisionen, die die Bank für die Vermittlung des Fonds erhält, war regelmäßig nicht die Rede. Auch nicht informiert wurde über die bereits Ende 2005 eingetretene negative Entwicklung der offenen Immobilienfonds, die bis weit in das Jahr 2008 hinein mehrfach in der einschlägigen Wirtschaftspresse thematisiert wurde.
All dies sind Beratungsfehler, die Schadenersatzansprüche der Anleger des DEGI International nach sich ziehen, die wir derzeit außergerichtlich und gerichtlich gegen die beratenden Banken und die Berater geltend machen.

Verjährung droht

Bei vielen Anlegern, die in den DEGI International investiert haben, ist Eile geboten, denn Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Falschberatung durch Banken im Zusammenhang mit offenen Immobilienfonds verjähren regelmäßig innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des Anlagegeschäfts. Da diese Verjährung taggenau und nicht erst zum Jahresende eintritt, ist in vielen Fällen schnelles Handeln erforderlich.

Diese kurze Verjährung gilt nicht für Anleger, die von ihrer Bank bei der Beratung über den DEGI International nicht über die der Bank zufließenden Provisionen, die so genannten Rückvergütungen oder Kickbacks informiert wurden. Hier beginnt eine dreijährige Verjährung erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Anleger Kenntnis davon erhalten, dass die Bank derartige Zahlungen erhalten hat.

Anleger, denen die Investition in den DEGI International von nicht bankgebundenen Beratern empfohlen wurde, wissen vielfach erst seit 2 Jahren, dass offene Immobilienfonds die Rücknahme von Anteilen aussetzen können, dass sie also nicht an ihr Geld kommen. Sie haben jetzt noch bis Ende 2012 Zeit, gestützt auf diesen Beratungsfehler Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Fragen auch Sie sich, ob Sie bei der Anlage in den DEGI International richtig beraten wurden?

Vier Punkte in denen wir regelmäßig eine Falschberatung festgestellt haben:



• Sicherheit vor Wertverlusten

Viele Anleger haben in den DEGI INTERNATIONAL investiert, weil ihnen diese Anlagen in einen offenen Immobilienfonds als sicher, gleichsam als Ersatz für Festgeldanlagen angepriesen wurden. Die zum Teil erheblichen Abwertungen offener Immobilienfonds haben erhebliche Risiken in Bezug auf Wertverluste aufgezeigt. Auslöser für die Abwertungen waren Neubewertungen der Fondsimmobilien, die nach dem Überschreiten des Höhepunktes der Immobilienblase mit zum Teil astronomischen Kaufpreisen erforderlich wurden.

Wenn in der Beratung nicht auf das Risiko von Wertverlusten beim DEGI INTERNATIONAL hingewiesen wurde, kann der Berater schadenersatzpflichtig sein.



• Alternative zu Festgeld

Festgeldanlagen bei deutschen Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken sind durch den Einlagensicherungsfonds geschützt. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kreditinstituts sind die Anlegergelder dadurch sicher. Wertverluste sind daher nicht zu befürchten. Ganz anders bei offenen Immobilienfonds wie dem DEGI INTERNATIONAL, hier sind Wertverluste, wie die jüngste Vergangenheit zeigt, tatsächlich möglich. Ein Umstand, den unsere Mandanten beim Erwerb des DEGI - Fonds nicht für möglich hielten.

Wenn eine Anlage am DEGI INTERNATIONAL als Alternative zur Festgeldanlage empfohlen wurde, könnte der Berater schadenersatzpflichtig sein.


• Risiko der Aussetzung der Rücknahme
Viele Anleger haben Kapital, das sie zur Altersvorsorge angespart haben, in den DEGI INTERNATIONAL investiert und geben in regelmäßigen Abständen Anteile zurück, um ihren Lebensunterhalt davon zu finanzieren. Mit der Aussetzung der Rücknahme durch dias Fondsmanagement stehen sie oft mittellos da oder müssen ihren Lebensunterhalt zumindest stark einschränken.

Wenn auf das Risiko der Aussetzung der Rücknahme beim DEGI INTERNATIONAL nicht hingewiesen wurde, könnte der Berater schadenersatzpflichtig sein.


• Rückvergütungen (Kickback Zahlungen)

Banken, Sparkassen und andere Finanzdienstleister, die ihre Kunden berieten, haben für die Empfehlung zur Beteiligung an offenen Immobilienfonds wie dem DEGI INTERNATIONAL in der Regel Teile des Ausgabeaufschlages (Agio) erhalten und bekommen Teile der laufenden Verwaltungsvergütung als Bestandsprovision, so genannte Kickback Zahlungen. Über dieses wirtschaftliche Eigeninteresse hätten zumindest Banken und Sparkassen ihre Kunden nach den kickback Urteilen des BGH vorab informieren müssen, was in vielen uns bekannten Fällen nicht der Fall war.

Wenn auch Sie wissen wollen, ob Sie wegen falscher Beratung beim DEGI International Schadenersatzansprüche haben, stehe ich Ihnen für eine unverbindliche telefonische Ersteinschätzung gerne zur Verfügung. Rufen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne.


ansprechpartner_nittel3
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co

Heidelberg | Hans-Böckler-Straße 2 A | D-69115 Heidelberg | Tel.: 06221 915770
München | Residenzstraße 25 | D-80333 München | Tel.: 089 25549850

http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/degi-international-wird-abgewickelt-schadenersatz-fuer-anleger.html

AXA IMMOSELECT wird abgewickelt

Zahlreiche Schadenersatzklagen für Fondsanleger eingereicht

Aus und vorbei – mit dem AXA Immoselect wird jetzt ein weiterer offener Immobilienfonds liquidiert. Die Investmentgesellschaft AXA Investment Managers zog einen Monat vor dem Ende der für die Restrukturierung des Fonds vorhandenen Frist die Reißleine: Der AXA Immoselect wird aufgelöst, da es nicht gelungen ist, die für die Wiedereröffnung erforderliche Liquidität zu schaffen, verkündete das Fondsmanagement.

Der im Jahr 2002 aufgelegte Fonds soll nun bis zum Oktober 2014 aufgelöst werden. Ob innerhalb dieser Zeit die 66 Fondsimmobilien tatsächlich zu marktgerechten Preisen verkauft werden können, bezweifeln Marktbeobachter. Für die Anleger bedeutet dies, dass sie sich auf weitere Verluste einstellen müssen.

Anleger des AXA Immoselect, die nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben möchten, haben vielfach gute Aussichten, ihre Verluste im Wege des Schadenersatzes von ihrem Anlageberater bzw. der sie beratenden Bank zurückzubekommen.

Wir haben inzwischen für zahlreiche Anleger des AXA IMMOSELECT Schadenersatzklagen eingereicht

Unseren Mandanten wurde die Beteiligung an dem offenen Immobilienfonds AXA IMMOSELECT von ihrer Bank als sichere Sachwertanlage angeboten. Verlustrisiken gebe es nicht, die Anleger kämen jederzeit an ihr Geld und könnten durch monatliche Entnahmen ihren Lebensunterhalt im Alter finanzieren. Von Provisionen, die die Bank für die Vermittlung des Fonds erhält, war regelmäßig nicht die Rede.

All dies sind Beratungsfehler, die Schadenersatzansprüche der Anleger des AXA Immo Select nach sich ziehen, die wir derzeit außergerichtlich und gerichtlich gegen die Berater geltend machen.

Unser erstes Ziel ist es, für unsere Mandanten wenn möglich eine schnelle und kostengünstige Lösung auf dem Vergleichsweg herbeizuführen. Erst wenn dies sich nicht als möglich erweist, müssen wir die Gerichte zur Hilfe nehmen und zur Klageerhebung raten.

Verjährung droht

Bei vielen Anlegern, die in den AXA Immoselect investiert haben, ist Eile geboten, denn Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Falschberatung durch Banken im Zusammenhang mit offenen Immobilienfonds verjähren regelmäßig innerhalb von 3 Jahren nach Abschluß des Anlagegeschäfts. Da diese Verjährung taggenau und nicht erst zum Jahresende eintritt, ist in vielen Fällen schnelles Handeln erforderlich.

Diese kurze Verjährung gilt nicht für Anleger, die von ihrer Bank bei der Beratung über den AXA Immoselect nicht über die der Bank zufließenden Provisionen, die so genannten Rückvergütungen oder Kickbacks informiert wurden. Hier beginnt eine dreijährige Verjährung erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Anleger Kenntnis davon erhalten, dass die Bank derartige Zahlungen erhalten hat.

Anleger, denen die Investition in den AXA Immoselect von nicht bankgebundenen Beratern empfohlen wurde, wissen vielfach erst seit 2 Jahren, dass offene Immobilienfonds die Rücknahme von Anteilen aussetzen können, dass sie also nicht an ihr Geld kommen. Sie haben jetzt noch bis Ende 2012 Zeit, gestützt auf diesen Beratungsfehler Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Fragen auch Sie sich, ob Sie bei der Anlage in den AXA Immoselect richtig beraten wurden?

Vier Punkte in denen wir regelmäßig eine Falschberatung festgestellt haben:

• Sicherheit vor Wertverlusten

Viele Anleger haben in den AXA IMMOSELECT investiert, weil ihnen diese Anlagen in einen offenen Immobilienfonds als sicher, gleichsam als Ersatz für Festgeldanlagen angepriesen wurden. Die zum Teil erheblichen Abwertungen offener Immobilienfonds haben erhebliche Risiken in Bezug auf Wertverluste aufgezeigt. Auslöser für die Abwertungen waren Neubewertungen der Fondsimmobilien, die nach dem Überschreiten des Höhepunktes der Immobilienblase mit zum Teil astronomischen Kaufpreisen erforderlich wurden.

Wenn in der Beratung nicht auf das Risiko von Wertverlusten beim AXA IMMOSELECT hingewiesen wurde, könnte der Berater schadenersatzpflichtig sein.

• Alternative zu Festgeld
Festgeldanlagen bei deutschen Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken sind durch den Einlagensicherungsfonds geschützt. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kreditinstituts sind die Anlegergelder dadurch sicher. Wertverluste sind daher nicht zu befürchten. Ganz anders bei offenen Immobilienfonds wie dem AXA IMMOSELECT, hier sind Wertverluste, wie die jüngste Vergangenheit zeigt, tatsächlich möglich. Ein Umstand, den unsere Mandanten beim Erwerb des AXA Immo - Fonds nicht für möglich hielten.

Wenn eine Anlage am AXA IMMOSELECT als Alternative zur Festgeldanlage empfohlen wurde, könnte der Berater schadenersatzpflichtig sein.

• Risiko der Aussetzung der Rücknahme
Viele Anleger haben Kapital, das sie zur Altersvorsorge angespart haben, in den AXA IMMOSELECT investiert und geben in regelmäßigen Abständen Anteile zurück, um ihren Lebensunterhalt davon zu finanzieren. Mit der Aussetzung der Rücknahme durch die AXA Investement Managers stehen sie oft mittellos da oder müssen ihren Lebensunterhalt zumindest stark einschränken.

Wenn auf das Risiko der Aussetzung der Rücknahme beim AXA IMMOSELECT nicht hingewiesen wurde, könnte der Berater schadenersatzpflichtig sein.


• Rückvergütungen (Kickback Zahlungen)

Banken, Sparkassen und andere Finanzdienstleister, die ihre Kunden berieten, haben für die Empfehlung zur Beteiligung an offenen Immobilienfonds wie dem AXA IMMOSELECT in der Regel Teile des Ausgabeaufschlages (Agio) erhalten und bekommen Teile der laufenden Verwaltungsvergütung als Bestandsprovision, so genannte Kickback Zahlungen. Über dieses wirtschaftliche Eigeninteresse hätten sie ihre Kunden nach den kickback Urteilen des BGH vorab informieren müssen, was in vielen uns bekannten Fällen nicht der Fall war.

Wenn auch Sie wissen wollen, ob Sie wegen Falscher Beratung beim AXA Immoselect Schadenersatzansprüche haben, stehe ich Ihnen für eine unverbindliche telefonische Ersteinschätzung gerne zur Verfügung. Rufen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne.

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Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Leasing-Fonds: Schadenersatzansprüche gegen beratende Banken sowie Gründungsgesellschafter der Fonds

Die Finanzierung von Anlagen, Gebäuden und Maschinen wickeln Unternehmen gerne über Leasing-Fonds ab, um ihre Bonität nicht allzu sehr zu belasten. Beispielsweise werden neue und gebrauchte Flugzeuge von Fonds gekauft, um sie dann – meist auch nur mittelbar – Fluglinien für ihren Geschäftsbetrieb zur Verfügung zu stellen.

Die in den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts aufgelegten Fonds waren fast durchweg als gewerblich geprägte Vermögensverwaltungsgesellschaften in der Form der GmbH & Co. KG konzipiert. Dabei wurden Verträge geschlossen, die – angeblich zugunsten des Fonds – vorsahen, dass die Leasingnehmer am Ende der Laufzeit die Flugzeuge zu einem Mindestpreis abzunehmen hatten. Dieser Veräußerungserlös war Bestandteil des Konzepts, weil – so die Absicht – damit der Beweis angetreten werden konnte, dass ein Totalgewinn zu erzielen sei und die Konstruktion, die insbesondere mit erheblichen steuerlichen Verlustzuweisungen warb, die steuerliche Anerkennung erhalten werde.

Kehrseite des nach Ansicht von Anlegeranwalt Michael Minderjahn gefährlichen Spiels: Wird der Fonds wie eine normale Leasinggesellschaft behandelt, führt der Verkaufserlös in steuerlicher Hinsicht zu laufendem Gewinn und nicht zu einem begünstigten Aufgabegewinn. Damit sind sämtliche Argumente, die erst zu einer Beteiligung der Anleger führten, zunichte gemacht.

Mit Urteil vom 26.06.2007 hat der Bundesfinanzhof die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, die in Betriebsprüfungen genau diese, natürlich unerwünschte Ansicht vertreten hat. Gehört der Verkauf des Investitionsobjekts zum Geschäftskonzept dazu, entsteht eine Klammerwirkung, die der Geschäftstätigkeit gewerblichen Charakter verleiht und damit nicht mehr die Behandlung als Vermögensverwaltung mit gewerblicher Prägung eröffnet.

Konsequenz: Durch den Veräußerungserlös erzielte Überschuss ist vollständig als laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

Das hört sich harmlos an, wirkt sich aber erheblich aus.
  • Das zieht zum einen nach sich, dass der Fonds Gewerbesteuerzahlungen zu leisten hat und hierauf auch noch Zinsen (6% p.a. seit dem ursprünglichen Steuerbescheid, der durch das Ergebnis der Betriebsprüfung geändert wurde). Hat die Geschäftsführung nicht aus Gründen der Vorsicht entsprechende Rückstellungen gebildet, sondern den Fonds schon abgerechnet und alle Gelder ausbezahlt, haben die Anleger unter Umständen damit zu rechnen, dass sie erhebliche Beträge zurückzahlen müssen.
  • Infolge der Änderung des Gewinnfeststellungsbescheides ändern sich dann auch die den jeweiligen Anlegern zuzuweisenden Ergebnisse. Als weitere Folge zieht das auch eine Änderung der Einkommensteuerbescheide aller beteiligten Anleger nach sich, die nunmehr für die Jahre 2004 oder später mit zweistelligen Beträgen (in Euro!) zur Kasse gebeten werden und wiederum 6% auf die jeweilige Steuerschuld für mehrere Jahre.
Minderjahn, der in der Heidelberger Anlegerkanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarkrecht zahlreiche Anleger verschiedener Leasingfonds betreut, ist der Auffassung, dass viele Prospekte aus der Zeit zwischen 1990 und 1997 fehlerhaft sind. „Die Prospekte behandeln die erheblichen, steuerrechtlichen Risiken schlicht gar nicht. Der schlichte Vorbehalt, es genau erst nach einer Betriebsprüfung wissen zu können, reicht als Aufklärung über mögliche Gefahren keinesfalls aus!“ Daher werden Ansprüche von Anlegern geltend gemacht, die beispielsweise in folgende Fonds investiert haben:

BBV Leasing-Fonds GmbH & Co. Apollo KG
BBV Leasing-Fonds GmbH & Co. Ariadne KG
BBV Leasing-Fonds GmbH & Co. Phönix KG
BBV Leasing-Fonds GmbH & Co. Uranus KG
Resido Flugzeug Leasinggesellschaft mbH & Co. Objekt Kopenhagen KG (CFB 83 bis 86)
Resido Flugzeug-Leasinggesellschaft mbH & Co. Objekt Hong Kong KG (CFB 99)
Resido Flugzeug-Leasinggesellschaft mbH & Co. Objekt London KG (CFB 100)
Resido Flugzeug-Leasinggesellschaft mbH & Co. Objekt London KG (CFB 103)


Zudem hat Minderjahn festgestellt, dass oft die Anleger weder durch den Prospekt noch durch die Berater (Banken, Sparkassen, Finanzberater) darauf hingewiesen wurden, infolge von nicht durch Gewinne gedeckten Ausschüttungen könnte ihre Haftung als Kommanditisten auf Einzahlung der Einlage wiederaufleben.

Schließlich hat fast keine Bank oder Sparkasse in den neunziger Jahren den Anleger darüber aufgeklärt, dass und wie viel sie für eine erfolgreiche Empfehlung solch einer Beteiligung erhalten werden. Dabei hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.06.2010 ausdrücklich festgestellt, dass Bank seit 1990 nicht mehr darauf berufen können, sie hätten die Verpflichtung zur Offenbarung sog. Kickbacks nicht gekannt. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 16.03.2011) spricht sogar von vorsätzlichem Verschweigen im Fall der dort beklagten Sparkasse.

Aus Vorsichtsgründen sollten alle betroffenen Anleger unverzüglich prüfen lassen, ob ihre Ansprüche nicht bereits schon zum 31.12.2011 endgültig verjähren. Außerdem sollten sie sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, bevor die von einzelnen Fonds geforderten Beträge gezahlt werden. Nicht immer sind solche Forderungen wirklich berechtigt.

Michael Minderjahn
Michael Minderjahn
Rechtsanwalt

Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/leasingfonds/index.html

Dr. Peters DS-Fonds 111 - Fonds wird abgewickelt: Totalverlust für Anleger

Gesellschafterversammlung beschließt Verkauf der Fondsschiffe

Für die Anleger des vom Fondsinitiator Dr. Peters emittierten Schiffsfonds DS-Fonds 111 werden die schlimmsten Befürchtungen wahr. Wie aus Gesellschafterkreisen zu erfahren war, hat die Gesellschafterversammlung am 5. Oktober 2011 unter dem Druck der finanzierenden Banken dem Verkauf der beiden Fondsschiffe, die Rohöltanker DS Performer und DS Power zugestimmt. Die zu erwartenden Verkaufserlöse fallen voraussichtlich weit niedriger aus, als die vorhandenen Darlehensverbindlichkeiten. Für die Anleger bedeutet dies den Totalverlust des von ihnen investierten Kapitals.

Doch es soll noch schlimmer kommen. Anlegeranwalt Mathias Nittel, der zahlreiche Anleger des DS-Fonds 111 vertritt, erfuhr von Mandanten, dass wohl beabsichtigt sei, zu Gunsten der Gläubiger der Fondsgesellschaft von den Anlegern Ausschüttungen zurückzufordern. Dies ist grundsätzlich dann möglich, wenn es sich bei den Ausschüttungen nicht um Gewinne der Fondsgesellschaft gehandelt hat.

Keine Beratung über Risiken und hohe Weichkosten

Doch der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sieht Chancen für die Anleger. Für viele Anleger, mit denen er in den letzten Wochen gesprochen hat, kam die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds völlig überraschend. Anwalt Nittel: „Ihnen war der Fonds als sichere krisenfeste Anlage empfohlen worden. Von Risiken, gar von Totalverlust war in den Beratungsgesprächen in keinem mir bekannten Fall die Rede.“ Auch über die Höhe der so genannten weichen Kosten, also Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb der Schiffe stehen, wurde in den ihm bekannten Beratungsgesprächen nicht gesprochen. „Über all diese Umstände muss der Anleger aber von seinem Berater informiert werden, bevor er sich an einem Fonds beteiligt“, so der Fachanwalt.

Kickbacks wurden verschwiegen

Viele Anleger wurden von Sparkassen und anderen Banken geworben. Dabei hätten diese nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihre Kunden unaufgefordert darauf hinweisen müssen, welche Provisionen sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten. „Wurden die Anleger auf diesen Umstand nicht ausdrücklich hingewiesen, können sie alleine deshalb Schadenersatzansprüche durchsetzen“, so Anlegeranwalt Nittel.

Darüber hinaus wurden die Anleger damit konfrontiert, dass aller Voraussicht nach Ausschüttungen, die sie erhalten haben, zurückgfordert werden. Ob diese Forderung zu Recht besteht prüfen wir derzeit für unsere Mandanten.

Schadenersatz für Anleger?

Anleger, die in den DS-Fonds 111 investiert haben, sollten dringend mögliche Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung prüfen lassen. Zu denken ist dabei insbesondere an eine unterlassene Aufklärung über die Risiken der Fondsbeteiligung, über das Totalverlustrisiko, über das Risiko des Wiederauflebens der Einlageverpflichtung, was zur Rückforderung bereites erhaltener Ausschüttungen führen kann und über das Interesse der beratenden Bank, Provisionen, so genannte Kickbacks zu erhalten.

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Michael Minderjahn
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http://www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/schiffsfonds/dr-peters-ds-fonds-111-totalverlust-anleger.html

OwnerShip Tonnage VI - Schadenersatz für Schiffsfonds-Anleger

Mit rund 10Mio. € haben sich Anleger an dem im Jahr 2006 emittierten Schiffsfonds OwnerShip Tonnage VI beteiligt. Der Fonds wurde unter anderem über Cortal Consors aktiv vertrieben und beraten.

Bei der Prüfung des Fondsprospekts haben wir festgestellt, dass dieser nicht ausweist, welcher Anteil des von den Anlegern aufzubringenden Eigenkapitals in die Schiffsinvestition fließt und welcher in so genannte „Weichkosten“ wie Kosten für Konzeption, Vertrieb und Platzierungsgarantie. Der Bundesgerichtshof fordert, dass dies für den Anleger ohne weiteres Nachrechnen erkennbar sein muss. Der Prospekt weist die entsprechenden Einzelpositionen aber nur in Bezug auf den Gesamtaufwand aus. Erst durch Nachrechnen wird erkennbar, dass rund 25 % des von den Anlegern aufgebrachten Eigenkapitals nicht werthaltig in das Schiff investiert wurde, sondern in die Taschen der Initiatoren floss. Hierüber wurde unser Mandant in der telefonischen Beratung durch Cortal Consors nicht aufgeklärt.

Ebenso wenig wurde er in dem Beratungsgespräch darüber informiert, welches eigene wirtschaftliche Interesse Cortal Consors mit der Anlageempfehlung verfolgte. Wäre unserem Mandanten mitgeteilt worden, dass und in welcher Höhe Cortal Consors für den Vertrieb des Fonds Provisionen erhält, wäre für ihn der Interessenkonflikt – Provisionsinteresse auf der einen Seite, an den Interessen des Anlegers ausgerichtete Beratung auf der anderen Seite – erkennbar geworden. Nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die unterlassene Aufklärung über dieses Provisionsinteresse einen Schadenersatzanspruch.

Haben auch Sie eine Beteiligung am Schiffsfonds OwnerShip Tonnage VI gezeichnet? Sind auch Sie über die Höhe der Weichkosten und die Provisionen der Sie beratenden Bank nicht informiert worden? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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http://www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/ownership-tonnage-vi-schadenersatz-fuer-schiffsfondsanleger.html

HCI Schiffsfonds III - Falschberatung und Prospektfehler

Anlegerkanzlei Nittel macht Schadenersatz geltend

Mit rund 40 Mio. € haben sich Anleger am HCI Schiffsfonds III beteiligt. Wir sind von Mandanten, die von einem Berater beraten wurden, beauftragt worden, Schadenersatzansprüche zu prüfen. Dabei haben wir Beratungs- und Prospektfehler festgestellt, die gute Aussichten für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen begründen.

Situation des Fonds hat sich 2010 weiter verschlechtert

Betrachtet man die Leistungsbilanzen der HCI Capital AG, wird deutlich, dass die vier Schiffe des HCI Schiffsfonds III teilweise bereits seit dem Jahr 2006 regelmäßig hinter den prospektierten Erlösen zurückgeblieben sind. Waren es im Jahr 2008 noch durchschnittlich 24 % Mindererlöse, belief sich der Erlösausfall im Jahr 2009 bereits auf durchschnittlich 31 % um im Jahr 2010 auf 37% anzusteigen. Allein in den drei Jahren 2008 – 2010 fehlen dem HCI Schiffsfonds III gegenüber der Prognose jetzt fast ein Jahreserlös. Ein desaströses Ergebnis.

Prospektfehler

Bei der im Auftrag unserer Mandanten erfolgten Prüfung des Fondsprospekts, welcher beim Vertrieb des Fonds eingesetzt wurde, haben wir eklatante Prospektmängel festgestellt. Der Anleger kann dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen. Eine Gesamtdarstellung, der sich entnehmen lässt, in welcher Höhe Kosten für die Konzeption des Anlagemodells und den Vertrieb anfallen, sucht man vergebens. In welcher Höhe diese Kosten entstanden sind und welchen Anteil an dem von den Anlegern aufgebrachten Kapital sie ausmachen, kann man nur durch aufwändige Berechnungen entnehmen. Daher ist der Prospekt, legt man die diesbezügliche Rechtsprechung des BGH zu Grunde, fehlerhaft.

Kurze Charterverträge = hohes Risiko

Das Risiko von Charterverträgen, die nur für vergleichsweise kurze Zeiträume geschlossen wurden, hat beim HCI Schiffsfonds IV voll durchgeschlagen. Die durchschnittliche Laufzeit der Festcharterverträge für die vier Schiffe belief sich laut Prospekt auf nur 4 Jahre. Die Bedingungen die Anschlusscharterverträge richteten sich nach den Marktbedingungen. Da die Charterraten regelmäßig starken Schwankungen, die durch konjunkturelle Einflüsse bedingt sind, unterliegen, bestand von Anfang an das Risiko stark sinkender Chartereinnahmen. Ein Risiko, das sich in der Form stark verminderter Erlöse seit 2006 in besonders ausgeprägter Weise verwirklicht hat. Auf dieses spezielle Risiko des HCI Schiffsfonds III hätte bei der Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Fonds hingewiesen werden müssen.

Kickbacks – Schadenersatz bei unterlassener Aufklärung über Provisionsinteresse

Sowohl Banken, als auch bankenunabhängige Berater hätten ihre Kunden über die Höhe der Provisionen aufklären müssen, die sie für den Vertrieb der Anteile am HCI Schiffsfonds IV erhalten haben. Da die Provision über 15 % gelegen hat, waren auch bankunabhängige Berater zur Aufklärung verpflichtet. Nach der Kickback-Rechtsprechung des BGH begründet das Unterlassen dieser Information einen Schadenersatzanspruch des Anlegers.

Wurden auch Sie in Bezug auf Ihre Beteiligung am HCI Schiffsfonds III beraten? Haben auch Sie den Verdacht, falsch beraten worden zu sein? Rufen Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung an. Wir helfen Ihnen gerne.

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http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/hci-schiffsfonds-iii-schadenersatz-fuer-anleger.html

CFB Fonds 131 - "Marienbader Höfe" - Schadenersatzansprüche verjähren zum 31.12.2011

Noch bleiben die Ausschüttungen des CFB Fonds 131 – Marienbader Höfe nur leicht hinter den prospektierten Werten zurück. Noch hat der Fonds einen Mietvertrag mit einem bonitätsstarken Mieter mit einer Laufzeit bis zum 1. Februar 2015. Was aber passiert danach? Kann es den Anlegern dann genauso ergehen, wie den Anlegern des CFB Fonds 130 „Die Neue Börse Frankfurt“, deren Gebäude nach Auslaufend er 10-jährigen Festanmietungsdauer und dem Auszug des Mieters jetzt leersteht? Mit diesen Fragen werden wir derzeit vermehrt von verunsicherten Anlegern des CFB Fonds 131 konfrontiert.

Letztlich offenbaren diese Fragen, dass die betreffenden Anleger im Rahmen der Beratung, die der Fondsbeteiligung vorherging, falsch oder unvollständig beraten wurden.

Was passiert, wenn der Mieter den Mietvertrag nicht verlängert?

Ein auf 15 Jahre mit einem bonitätsstarken Mieter abgeschlossener, inflationsindizierter Mietvertrag ist für einen Fonds auf den ersten Blick ein guter Ausgangspunkt, bedeutet er doch, die anhaltend gute Bonität des Mieters unterstellt, sichere Einnahmen für 15 Jahre. Doch angesichts einer auf 20 Jahren ausgelegten Fondslaufzeit stellt sich die Frage, was danach geschieht zu Recht. Wie die Situation des CFB Fonds 130 zeigt, ist es nicht sicher, dass der Mieter von der gewährten Option zur Vertragsverlängerung Gebrauch macht. Leerstand mit Mietausfall, Kosten für die Mietersuche , Kosten für die Anpassung des Mietobjekts an die Bedürfnisse eines neuen Mieters (Revitalisierungskosten) können sich insgesamt leicht auf 1-2 Jahresmieten belaufen.

Im Fondsprospekt des CFB Fonds 131 hätte hierfür in Form von ausreichend kalkulierten Rückstellungen Vorsorge getroffen werden müssen, was nicht geschehen ist.

In der Anlageberatung hätte besprochen werden müssen, dass der Mieter nach 15 Jahren ausziehen kann und welche Folgen dies für den CFB Fonds 131 haben würde.


Was passiert, wenn nach 15 Jahren die Mieteinnahmen sinken?

Nach Ablauf von 15 Jahren hat die Mieterin des CFB Fonds 131 „Marienbader Höfe“ ein Optionsrecht, das Objekt für weitere 15 Jahre anzumieten. Nach den im Prospekt wiedergegebenen Vertragsbedingungen bedeutet dies nicht, dass die Bedingungen des Mietvertrages fortbestehen. Vielmehr muss auch die Miethöhe neu verhandelt werden. Können sich Fonds und Mieter nicht einigen, entscheidet ein Sachverständiger unter Berücksichtigung der Marktmiete für vergleichbare Objekte. Dem aktuellen Geschäftsbericht des CFB Fonds 131 ist zu entnehmen, dass die Spitzenmiete in Bad Homburg im Jahr 2009 je Quadratmeter und Monat bei 15,50 € lag. Die Miete des Fondsobjekts belief sich zur gleichen Zeit auf 16,12 €/qm. Also ist nicht auszuschließen, dass die Mieterin des Fondsobjekts, wenn sie den Mietvertrag nach 15 Jahren fortsetzt, einen niedrigeren Mietpreis vereinbaren möchte. Dies sicherlich auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Fonds für die Wiedervermietung des Objektes hohe Kosten aufwenden müsste. Dies kann zu weiter sinkenden Mieteinnahmen und sinkenden Ausschüttungen führen. Auch der beim Verkauf des Fondsobjekts, der für das Jahr 2020 geplant ist, zu realisierende Kaufpreis, der sich an der erzielten Miete orientiert, würde dann entsprechend niedriger ausfallen.

In der Beratung durch den Anlageberater hätte auf diese Problematik hingewiesen werden müssen.

Vermeintliche Sicherheit der Anlage in den CFB Fonds 131

Vielfach wurde die Beteiligung an dem Immobilienfonds CFB Fonds 131 als sichere Anlage empfohlen. Bei einer Fondsbeteiligung handelt es sich aber um eine unternehmerische Beteiligung, bei der unternehmerische Risiken bestehen, die bis zum Totalverlust führen können.

Keine Eignung des CFB Fonds 131 als Altersvorsorge

In nicht wenigen Fällen wurde die Investition in den Fonds CFB Fonds 131 zur Altersvorsorge empfohlen. Beteiligungen an derartigen Immobilienfonds sind aber wegen der damit verbundenen hohen Verlustrisiken als Altersvorsorge nicht geeignet, wie zahlreiche Gerichte festgestellt haben.

Kein Hinweis auf finanzielles Interesse der beratenden Bank (kick-backs)

Die Anleger des CFB Fonds 131 wurden von einer Bank im Zusammenhang mit der Beteiligung beraten. Die Bank hat für die Empfehlung Provisionen, so genannte Rückvergütungen erhalten. Keiner der Anleger, mit denen wir bislang gesprochen haben, wurde von seinem Bankberater über diesen Umstand informiert. Nach der kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichthofs wäre die Bank zur ungefragten Aufklärung über ihr Provisionsinteresse verpflichtet gewesen. Nach den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs steht ferner fest, dass die Angaben im Emissionsprospekt des CFB Fonds Nr. 131 nicht ausreichen, um den Anlageinteressenten über das Eigeninteresse der Bank in Form der ihr versprochenen Provisionszahlungen aufzuklären. Nach unserer Erfahrung ist nahezu auszuschließen, dass die Bankberater ihre Kunden in den Jahren um die Jahrtausendwende im Beratungsgespräch von sich aus auf die Höhe der Provision hingewiesen haben. Schadenersatzansprüche der Anleger des CFB Fonds 131 werden daher in den allermeisten Fällen bereits aus diesem Grund durchsetzbar sein.

Langfristige Bindung

Keiner der Anleger, mit denen wir gesprochen haben, wurde in der Beratung darauf hingewiesen, dass er die Beteiligung frühestens nach 20 Jahren kündigen kann und ein Verkauf der Anteile wegen des fehlenden Zweitmarkts nicht oder nur unter Hinnahme erheblicher Verluste möglich ist.

Wiederaufleben der Haftung für die bereits geleistete Einlage

Als Anleger einer Kommanditgesellschaft haften Anleger nur in Höhe ihrer Einlageverpflichtung. Erhalten sie aber von der Fondsgesellschaft Ausschüttungen, die nicht durch Bilanzgewinne gedeckt sind, lebt die Haftung wieder auf. Die Folge: der Anleger haftet in Höhe der vermeintlichen Ausschüttungen gegenüber Gläubigern der Gesellschaft, zum Beispiel der die Fremdfinanzierung stellenden Bank.

Keine Übergabe des Fondsprospekts vor der Beteiligungsentscheidung

Für die Anlageentscheidung kommt den im Fondsprospekt zusammengestellten Informationen eigentlich eine große Bedeutung zu. Der Anleger kann hier alle für seine Entscheidung erforderlichen Informationen in Ruhe nachlesen. Dies geht nur dann, wenn ihm der Prospekt rechtzeitig vor der Zeichnung der Beteiligung überlassen wird. In der überwiegenden Zahl der uns bekannten Fälle hat die beratende Bank dies unterlassen und den Prospekt erst nach Zeichnung übergeben. Dies reicht zur Aufklärung der Anleger nicht aus.

Schadenersatz für Anleger des CFB Fonds 131

Anleger des CFB Fonds 131, die über die Risiken des Fonds und das wirtschaftliche Eigeninteresse der sie beratenden Bank nicht informiert wurden, haben die Möglichkeit, Schadenersatz durchzusetzen. Sie erhalten dann ihr investiertes Kapital zurück, die beratende Bank erhält den Fondsanteil. Schnelles Handeln ist erforderlich, denn Schadenersatzansprüche verjähren mit Ablauf des Jahres 2011. Das heißt, dass bis zum 31.12.2011 Klage eingereicht worden sein muss.

Fühlen Sie sich als Anleger des CFB Fonds 131 falsch beraten und wollen wissen, ob auch Sie Schadenersatzansprüche durchsetzen können? Rufen Sie uns für eine unverbindliche und kostenfreie Ersteinschätzung an, wir helfen Ihnen gerne.


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HCI Schiffsfonds IV - Falschberatung und Prospektfehler

Schadenersatzansprüche gegen den AWD

Mit rund 25 Mio. € haben sich Anleger im Jahr 2003 am HCI Schiffsfonds IV beteiligt. Wir sind von Mandanten, die vom AWD beraten wurden, beauftragt worden, Schadenersatz geltend zu machen. Bei der Überprüfung haben wir Beratungs- und Prospektfehler festgestellt, die gute Aussichten für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen begründen.

Situation des Fonds hat sich 2010 weiter verschlechtert


Betrachtet man die Leistungsbilanzen der HCI Capital AG, wird deutlich, dass die drei Schiffe des HCI Schiffsfonds IV bereits seit dem Jahr 2008 regelmäßig hinter den prospektierten Erlösen zurückgeblieben sind. Waren es im Jahr 2008 noch durchschnittlich 20 % Mindererlöse, belief sich der Erlösausfall im Jahr 2009 bereits auf durchschnittlich 63 %. Nur eine leichte Besserung war im Jahr 2010 zu verzeichnen: Die Erlöse der drei Fondsschiffe blieben durchschnittlich um 58 % hinter den geplanten Erlösen zurück. Allein in den drei Jahren 2008 – 2010 fehlen dem HCI Schiffsfonds IV gegenüber der Prognose jetzt fast 1 ½ Jahreserlöse. Bei der MS „Gerd“ beläuft sich der Fehlbetrag allein in diesem Zeitraum auf minus 184 %. Ein desaströses Ergebnis.

Prospektfehler

Bei der im Auftrag unserer Mandanten erfolgten Prüfung des Fondsprospekts, welcher beim Vertrieb des Fonds eingesetzt wurde, haben wir eklatante Prospektmängel festgestellt. Der Anleger kann dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen. Eine Gesamtdarstellung, der sich entnehmen lässt, in welcher Höhe Kosten für die Konzeption des Anlagemodells und den Vertrieb anfallen, sucht man vergebens. In welcher Höhe diese Kosten entstanden sind und welchen Anteil an dem von den Anlegern aufgebrachten Kapital sie ausmachen, kann man nur durch aufwändige Berechnungen entnehmen. Daher ist der Prospekt, legt man die diesbezügliche Rechtsprechung des BGH zu Grunde, fehlerhaft.

Kurze Charterverträge = hohes Risiko


Das Risiko von Charterverträgen, die nur für vergleichsweise kurze Zeiträume geschlossen wurden, hat beim HCI Schiffsfonds IV voll durchgeschlagen. Die durchschnittliche Laufzeit der Festcharterverträge für die ursprünglich sechs Schiffe belief sich laut Prospekt auf nur 3,5 Jahre. Die Bedingungen die Anschlusscharterverträge richteten sich nach den Marktbedingungen. Da die Charterraten regelmäßig starken Schwankungen, die durch konjunkturelle Einflüsse bedingt sind, unterliegen, bestand von Anfang an das Risiko stark sinkender Chartereinnahmen. Ein Risiko, das sich aufgrund der starken Einbrüche im Welthandel seit Mitte des Jahres 2008 in besonders ausgeprägter Weise verwirklicht hat. Auf dieses spezielle Risiko des HCI Schiffsfonds IV hätte bei der Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Fonds hingewiesen werden müssen.

Kickbacks – Schadenersatz bei unterlassener Aufklärung über Provisionsinteresse

Sowohl Banken, als auch bankenunabhängige Berater, wie der AWD hätten ihre Kunden über die Höhe der Provisionen aufklären müssen, die sie für den Vertrieb der Anteile am HCI Schiffsfonds IV erhalten haben. Da die Provision über 15 % gelegen hat, waren auch bankunabhängige Berater wir der AWD zur Aufklärung verpflichtet. Nach der Kickback-Rechtsprechung des BGH begründet das Unterlassen dieser Information einen Schadenersatzanspruch des Anlegers.

Wurden auch Sie vom AWD in Bezug auf Ihre Beteiligung am HCI Schiffsfonds IV beraten? Haben auch Sie den Verdacht, falsch beraten worden zu sein? Rufen Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung an. Wir helfen Ihnen gerne.

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Link: www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/schiffsfonds/hci-schiffsfonds-iv-falschberatung-und-prospektfehler.html

PRORENDITA FÜNF - Anlegerkanzlei Nittel macht Schadenersatz gegen die Sparkasse KölnBonn und andere Sparkassen geltend

Anleger des vom Initiator Ideenkapital im Jahr 2006 aufgelegten Fonds PRORENDITA FÜNF GmbH & Co KG haben die Anlegerkanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht in Heidelberg und München mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Sparkasse KölnBonn und andere Sparkassen beauftragt.

Hintergrund ist der dramatische Wertverlust der Fondsanteile des PRORENDITA FÜNF. Den Anlegern droht der Totalverlust ihres investierten Kapitals. Für zahlreiche Anleger kommt diese Situation völlig überraschend, weil sie im Rahmen der Beratung durch die Sparkassen insbesondere über die Risiken der Beteiligung unzutreffend informiert wurden. Sie gingen davon aus, dass es sich bei dem ihnen empfohlenen Fonds PRORENDITA FÜNF um eine sichere Geldanlage handeln würde. Offensichtlich wurden sie vor dem Erwerb der Beteiligung falsch beraten.

Falschberatung in diesen Punkten haben wir bei den von uns vertretenen Mandanten – neben vielen anderen - bislang besonders häufig angetroffen:
  • Die Beteiligung an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG wurde als sichere Anlage empfohlen. Von Verlustrisiken, gar vom Totalverlust der Einlage war in den Beratungsgesprächen nie die Rede.
  • Die Beteiligung am Fonds PRORENDITA FÜNF wurde als Altersvorsorge bzw. zur Anlage von Vermögen im Alter empfohlen. Für diese Zwecke ist die Investition in diesen Fonds grundsätzlich ungeeignet, da die Beteiligung als unternehmerische Beteiligung hohe Verlustrisiken mit sich bringt.
  • Die im Vertrieb des Fonds PRORENDITA FÜNF beteiligte Commerzbank AG hat erhebliche Provisionszahlungen erhalten. Über diese „Kickbacks“ hätten die Anleger unaufgefordert im Rahmen des Beratungsgesprächs informiert werden müssen. Dies war nach unserer Erfahrung regelmäßig nicht der Fall.
Der Schadenersatz

Anleger, die über den Fonds PRORENDITA FÜNF von der Sparkasse KölnBonn oder einer anderen Sparkassen falsch beraten wurden, können gegenüber ihrer Sparkasse Schadenersatz durchsetzen. Sie erhalten dabei regelmäßig das investierte Kapital sowie entgangenen Gewinn. Im Gegenzug erhält die Sparkasse die Beteiligung am Fonds PRORENDITA FÜNF. Erhaltene Ausschüttungen werden vom Schadenersatzanspruch in Abzug gebracht.

Die Anlegerkanzlei Nittel hat bereits mit Erfolg Schadenersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem PRORENDITA Fonds durchgesetzt.

Ihre Ansprechpartner:

Fachanwalt Mathias Nittel

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Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Michael Minderjahn
Rechtsanwalt

Heidelberg | Hans-Böckler-Straße 2 A | D-69115 Heidelberg | Tel.: 06221 915770
München | Residenzstraße 25 | D-80333 München | Tel.: 089 25549850

http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/prorendita-fonds-totalverlust-fuer-anleger-droht.html

PRORENDITA VIER - Anlegerkanzlei Nittel macht Schadenersatz gegen die Commerzbank AG geltend

Anleger des vom Initiator Ideenkapital im Jahr 2006 aufgelegten Fonds PRORENDITA VIER GmbH & Co KG haben die Anlegerkanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht in Heidelberg und München mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Commerzbank AG beauftragt.

Hintergrund ist der dramatische Wertverlust der Fondsanteile des PRORENDITA VIER. Den Anlegern droht der Totalverlust ihres investierten Kapitals. Für zahlreiche Anleger kommt diese Situation völlig überraschend, weil sie im Rahmen der Beratung durch die Commerzbank AG insbesondere über die Risiken der Beteiligung unzutreffend informiert wurden. Sie gingen davon aus, dass es sich bei dem ihnen empfohlenen Fonds PRORENDITA VIER um eine sichere Geldanlage handeln würde. Offensichtlich wurden sie vor dem Erwerb der Beteiligung falsch beraten.

Falschberatung in diesen Punkten haben wir bei den von uns vertretenen Mandanten – neben vielen anderen - bislang besonders häufig angetroffen:
  • Die Beteiligung an der PRORENDITA VIER GmbH & Co. KG wurde als sichere Anlage empfohlen. Von Verlustrisiken, gar vom Totalverlust der Einlage war in den Beratungsgesprächen nie die Rede.
  • Die Beteiligung am Fonds PRORENDITA VIER wurde als Altersvorsorge bzw. zur Anlage von Vermögen im Alter empfohlen. Für diese Zwecke ist die Investition in diesen Fonds grundsätzlich ungeeignet, da die Beteiligung als unternehmerische Beteiligung hohe Verlustrisiken mit sich bringt.
  • Die im Vertrieb des Fonds PRORENDITA VIER beteiligte Commerzbank AG hat erhebliche Provisionszahlungen erhalten. Über diese „Kickbacks“ hätten die Anleger unaufgefordert im Rahmen des Beratungsgesprächs informiert werden müssen. Dies war nach unserer Erfahrung regelmäßig nicht der Fall.
Der Schadenersatz

Anleger, die über den Fonds PRORENDITA VIER von der Commerzbank AG falsch beraten wurden, können gegenüber ihrer Bank Schadenersatz durchsetzen. Sie erhalten dabei regelmäßig das investierte Kapital sowie entgangenen Gewinn. Im Gegenzug erhält die Commerzbank AG die Beteiligung am Fonds PRORENDITA VIER. Erhaltene Ausschüttungen werden vom Schadenersatzanspruch in Abzug gebracht.

Die Anlegerkanzlei Nittel hat bereits mit Erfolg Schadenersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem PRORENDITA Fonds durchgesetzt.

Ihre Ansprechpartner:

Fachanwalt Mathias Nittel

Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Michael Minderjahn

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PRORENDITA DREI - Anlegerkanzlei Nittel macht Schadenersatz gegen die TARGOBANK geltend

Anleger des vom Initiator Ideenkapital im Jahr 2006 aufgelegten Fonds PRORENDITA DREI GmbH & Co KG haben die Anlegerkanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht in Heidelberg und München mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die TARGOBANK beauftragt.

Hintergrund ist der dramatische Wertverlust der Fondsanteile des PRORENDITA DREI. Den Anlegern droht der Totalverlust ihres investierten Kapitals. Für zahlreiche Anleger kommt diese Situation völlig überraschend, weil sie im Rahmen der Beratung durch die Berater der Citibank, deren Rechtsnachfolgerin die TARGOBANK ist, insbesondere über die Risiken der Beteiligung unzutreffend informiert wurden. Sie gingen davon aus, dass es sich bei dem ihnen empfohlenen Fonds PRORENDITA DREI um eine sichere Geldanlage handeln würde. Offensichtlich wurden sie vor dem Erwerb der Beteiligung falsch beraten.

Falschberatung in diesen Punkten haben wir bei den von uns vertretenen Mandanten – neben vielen anderen - bislang besonders häufig angetroffen:
  • Die Beteiligung an der PRORENDITA Drei GmbH & Co. KG wurde als sichere Anlage empfohlen. Von Verlustrisiken, gar vom Totalverlust der Einlage war in den Beratungsgesprächen nie die Rede.
  • Die Beteiligung am Fonds PRORENDITA DREI wurde als Altersvorsorge bzw. zur Anlage von Vermögen im Alter empfohlen. Für diese Zwecke ist die Investition in diesen Fonds grundsätzlich ungeeignet, da die Beteiligung als unternehmerische Beteiligung hohe Verlustrisiken mit sich bringt.
  • Die im Vertrieb des Fonds PRORENDITA DREI beteiligte Commerzbank AG hat erhebliche Provisionszahlungen erhalten. Über diese „Kickbacks“ hätten die Anleger unaufgefordert im Rahmen des Beratungsgesprächs informiert werden müssen. Dies war nach unserer Erfahrung regelmäßig nicht der Fall.
Der Schadenersatz

Anleger, die über den Fonds PRORENDITA DREI von der Citibank (heute TARGOBANK) falsch beraten wurden, können gegenüber ihrer Bank Schadenersatz durchsetzen. Sie erhalten dabei regelmäßig das investierte Kapital sowie entgangenen Gewinn. Im Gegenzug erhält die TARGOBANK die Beteiligung am Fonds PRORENDITA DREI. Erhaltene Ausschüttungen werden vom Schadenersatzanspruch in Abzug gebracht.

Die Anlegerkanzlei Nittel hat bereits mit Erfolg Schadenersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem PRORENDITA Fonds durchgesetzt.

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PRORENDITA DREI - Anlegerkanzlei Nittel macht Schadenersatz gegen Sparkassen geltend

Anleger des vom Initiator Ideenkapital im Jahr 2006 aufgelegten Fonds PRORENDITA DREI GmbH & Co KG haben die Anlegerkanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht in Heidelberg und München mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen verschiedene Sparkassen beauftragt.

Hintergrund ist der dramatische Wertverlust der Fondsanteile des PRORENDITA DREI. Den Anlegern droht der Totalverlust ihres investierten Kapitals. Für zahlreiche Anleger kommt diese Situation völlig überraschend, weil sie im Rahmen der Beratung durch die Berater der Sparkassen insbesondere über die Risiken der Beteiligung unzutreffend informiert wurden. Sie gingen davon aus, dass es sich bei dem ihnen empfohlenen Fonds PRORENDITA DREI um eine sichere Geldanlage handeln würde. Offensichtlich wurden sie vor dem Erwerb der Beteiligung falsch beraten.

Falschberatung in diesen Punkten haben wir bei den von uns vertretenen Mandanten – neben vielen anderen - bislang besonders häufig angetroffen:
  • Die Beteiligung an der PRORENDITA Drei GmbH & Co. KG wurde als sichere Anlage empfohlen. Von Verlustrisiken, gar vom Totalverlust der Einlage war in den Beratungsgesprächen nie die Rede.
  • Die Beteiligung am Fonds PRORENDITA DREI wurde als Altersvorsorge bzw. zur Anlage von Vermögen im Alter empfohlen. Für diese Zwecke ist die Investition in diesen Fonds grundsätzlich ungeeignet, da die Beteiligung als unternehmerische Beteiligung hohe Verlustrisiken mit sich bringt.
  • Die im Vertrieb des Fonds PRORENDITA DREI beteiligte Commerzbank AG hat erhebliche Provisionszahlungen erhalten. Über diese „Kickbacks“ hätten die Anleger unaufgefordert im Rahmen des Beratungsgesprächs informiert werden müssen. Dies war nach unserer Erfahrung regelmäßig nicht der Fall.
Der Schadenersatz

Anleger, die über den Fonds PRORENDITA DREI von der Sparkasse falsch beraten wurden, können gegenüber ihrer Bank Schadenersatz durchsetzen. Sie erhalten dabei regelmäßig das investierte Kapital sowie entgangenen Gewinn. Im Gegenzug erhält die Sparkasse die Beteiligung am Fonds PRORENDITA DREI. Erhaltene Ausschüttungen werden vom Schadenersatzanspruch in Abzug gebracht.

Die Anlegerkanzlei Nittel hat bereits mit Erfolg Schadenersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem PRORENDITA Fonds durchgesetzt.

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PRORENDITA DREI - Anlegerkanzlei Nittel macht Schadenersatz gegen die Commerzbank AG geltend

Anleger des vom Initiator Ideenkapital im Jahr 2006 aufgelegten Fonds PRORENDITA DREI GmbH & Co KG haben die Anlegerkanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht in Heidelberg und München mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Commerzbank AG beauftragt.

Hintergrund ist der dramatische Wertverlust der Fondsanteile des PRORENDITA DREI. Den Anlegern droht der Totalverlust ihres investierten Kapitals. Für zahlreiche Anleger kommt diese Situation völlig überraschend, weil sie im Rahmen der Beratung durch die Commerzbank AG insbesondere über die Risiken der Beteiligung unzutreffend informiert wurden. Sie gingen davon aus, dass es sich bei dem ihnen empfohlenen Fonds PRORENDITA DREI um eine sichere Geldanlage handeln würde. Offensichtlich wurden sie vor dem Erwerb der Beteiligung falsch beraten.

Falschberatung in diesen Punkten haben wir bei den von uns vertretenen Mandanten – neben vielen anderen - bislang besonders häufig angetroffen:
  • Die Beteiligung an der PRORENDITA Drei GmbH & Co. KG wurde als sichere Anlage empfohlen. Von Verlustrisiken, gar vom Totalverlust der Einlage war in den Beratungsgesprächen nie die Rede.
  • Die Beteiligung am Fonds PRORENDITA DREI wurde als Altersvorsorge bzw. zur Anlage von Vermögen im Alter empfohlen. Für diese Zwecke ist die Investition in diesen Fonds grundsätzlich ungeeignet, da die Beteiligung als unternehmerische Beteiligung hohe Verlustrisiken mit sich bringt.
  • Die im Vertrieb des Fonds PRORENDITA DREI beteiligte Commerzbank AG hat erhebliche Provisionszahlungen erhalten. Über diese „Kickbacks“ hätten die Anleger unaufgefordert im Rahmen des Beratungsgesprächs informiert werden müssen. Dies war nach unserer Erfahrung regelmäßig nicht der Fall.
Der Schadenersatz

Anleger, die über den Fonds PRORENDITA DREI von der Commerzbank AG falsch beraten wurden, können gegenüber ihrer Bank Schadenersatz durchsetzen. Sie erhalten dabei regelmäßig das investierte Kapital sowie entgangenen Gewinn. Im Gegenzug erhält die Commerzbank AG die Beteiligung am Fonds PRORENDITA DREI. Erhaltene Ausschüttungen werden vom Schadenersatzanspruch in Abzug gebracht.
Die Anlegerkanzlei Nittel hat bereits mit Erfolg Schadenersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem PRORENDITA Fonds durchgesetzt.

Ihre Ansprechpartner:

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Heidelberg | Hans-Böckler-Straße 2 A | D-69115 Heidelberg | Tel.: 06221 915770
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WealthCap BC Österreich 1 - Schadenersatz für Anleger des gescheiterten Immobilienfonds

17,6 Mio. € haben rund 700 Anleger in den im Jahr 2003 von Blue Capital aufgelegten Immobilienfonds BC Österreich 1 (Blue Capital Europa Immobilien GmbH & Co. Vierte Objekte Österreich KG) investiert. Der Fonds kaufte davon vier Bürogebäude in Wien. Jetzt droht den Fondsanlegern der Verlust von rund 50 % ihrer Einlage, wie das Internetportal Graumarktinfo berichtet. Massive Leerstände in einem Fondsobjekt, niedrigere Mieten bei der Anschlussvermietung und der Umstand, dass die Hälfte der Kredite des Fonds in Schweizer Franken abgeschlossen wurde, der sich gegenüber dem Euro erheblich verteuert hat, zwingen danach das Fondsmanagement zur Veräußerung aller Fondsobjekte und zur Abwicklung des Fonds.

Falschberatung bei der Anlageentscheidung

Für Anleger, die sich am Blue Capital Immobilienfonds BC Österreich 1 beteiligt haben, stellt sich die Frage, ob sie im Vorfeld der Anlageentscheidung richtig und vor allem vollständig über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt wurden.
  • In Vielen der uns bekannten Fälle wurde die Beteiligung am Immobilienfonds BC Österreich 1 wahrheitswidrig als sichere und lukrative Anlage dargestellt.
  • Dabei handelt es sich bei dem Fonds um eine unternehmerische Beteiligung, die mit entsprechenden Verlustrisiken, die bis hin zum Totalverlust des investierten Betrages gehen können, verbunden ist. Darauf wurden die Anleger regelmäßig nicht hingewiesen.
  • Hinzu kommt, dass auch das Risiko, dass bei Anschlussvermietungen die prospektierten Mieten nicht erzielbar sein könnten, oftmals verschwiegen wurde.
  • Auch über den Umstand, dass bei einem Wechsel der Mieter Kosten für Leerstand, Mietersuche, Modernisierung und Anpassung der Mieträume an die Bedürfnisse des Nachmieters anfallen, die bei der Fondskalkulation zu berücksichtigen gewesen wären, wurde nicht hingewiesen.
  • Die beratende Bank hat für den Vertrieb der Anteile am Immobilienfonds BC Österreich 1 Provisionen, so genannte Rückvergütungen oder Kick-backs erhalten. Keiner unserer Mandanten wurde von seinem Bankberater über diesen Umstand informiert. Nach der kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichthofs wäre die Bank verpflichtet gewesen, die Anleger von sich aus über ihr Provisionsinteresse aufzuklären. Nach unserer Erfahrung ist nahezu auszuschließen, dass die Bankberater ihre Kunden von sich aus auf die Höhe der Provision hingewiesen haben. Schadenersatzansprüche der Anleger des Immobilienfonds BC Österreich 1 werden daher in den allermeisten Fällen bereits aus diesem Grund durchsetzbar sein.
  • Als Anleger einer Kommanditgesellschaft haften Anleger nur in Höhe ihrer Einlageverpflichtung. Erhalten sie aber von der Fondsgesellschaft Ausschüttungen, die nicht durch Bilanzgewinne gedeckt sind, lebt die Haftung wieder auf. Die Folge: der Anleger haftet in Höhe der vermeintlichen Ausschüttungen gegenüber Gläubigern der Gesellschaft, zum Beispiel der die Fremdfinanzierung stellenden Bank. Unter bestimmten Umständen müssen sie daher die Ausschüttungen zurückzahlen. Hierüber hätte bei der Beratung aufgeklärt werde müssen.
  • Für die Anlageentscheidung kommt den im Fondsprospekt zusammengestellten Informationen eigentlich eine große Bedeutung zu. Der Anleger kann hier alle für seine Entscheidung erforderlichen Informationen in Ruhe nachlesen. Dies geht nur dann, wenn ihm der Prospekt rechtzeitig vor der Zeichnung der Beteiligung überlassen wird. In der überwiegenden Zahl der uns bekannten Fälle wurde dies unterlassen und den Prospekt erst nach Zeichnung übergeben. Dies reicht zur Aufklärung der Anleger nicht aus.
Schadenersatz für Anleger

Anleger des Blue Capital Immobilienfonds BC Österreich 1, die von ihrem Berater über diese Punkte nicht informiert wurden, haben gute Chancen, mit Erfolg Schadenersatzansprüche gegen den Berater durchzusetzen und die drohenden Verluste abzuwenden. Der Anspruch ist darauf gerichtet, das investierte Kapital zurückzuerhalten. Im Gegenzug erhält der Berater den Fondsanteil und muss den Anleger von etwaigen Verbindlichkeiten aus der Beteiligung freistellen.


Wenn auch Sie in in den Immobilienfonds BC Österreich 1 investiert haben und wissen wollen, wie Ihre Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen sind: Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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HCI Schiffsfonds VIII - Hilfe für Anleger des angeschlagenen Schiffsfonds

In acht Schiffe hat der HCI Schiffsfonds VIII investiert, an dem sich im Jahr 2004 Anleger mit rund 43 Mio. € Eigenkapital beteiligt haben, jetzt droht der Fonds unterzugehen. Die Anleger stehen nicht nur vor dem drohenden Totalverlust ihrer Einlage, sie sollen auch Ausschüttungen, die sie bereits erhalten haben, zurückzahlen.

Erlösausfälle seit 2006

Betrachtet man die Leistungsbilanzen der HCI Capital AG, wird deutlich, dass sechs der acht Schiffe des Fonds bereits seit dem Jahr 2006 regelmäßig hinter den prospektierten Erlösen zurückgeblieben sind. Waren es im Jahr 2006 noch durchschnittlich 9 % Mindererlöse, belief sich der Erlösausfall im Jahr 2009 bereits auf durchschnittlich 42 %

Schiff 2006 2007 2008 2009 kumuliert
Ile de Batz - - - -
Ile de Molene - - - -
Lake Erie -13% -17% -22,50% -25% -78%
Lake Ontario -13% -17% -23% -20% -73%
Maria Sibum -8% -10% -7% -63% -88%
Nordamerika -7% -15% -20% -22% -64%
Pandora -8% -15% -15% -60% -98%
Pioneer -7% -13% -10% -60% -90%
Durchschnitt -9% -15% -16% -42% -82%

Bis Ende 2009 waren bei den sechs Schiffen im Durchschnitt 82% der für ein Jahr geplanten Erlöse ausgefallen. Ein desaströses Ergebnis, das die Fähigkeit der einzelnen Schiffsgesellschaften, die aufgenommenen Kredite vereinbarungsgemäß zu bedienen, stark beeinträchtigt. Bereits im Jahr 2006 wurde die Tilgung für drei Schiffe reduziert.

Kurze Charterverträge, hohes Risiko

Das Risiko von Charterverträgen, die nur für vergleichsweise kurze Zeiträume geschlossen wurden, hat beim HCI Schiffsfonds VIII voll durchgeschlagen. Die durchschnittliche Laufzeit der Festcharterverträge für die acht Schiffe belief sich laut Prospekt auf nur 3,25 Jahre. Die Bedingungen die Anschlusscharterverträge richteten sich nach den Marktbedingungen. Da die Charterraten regelmäßig starken Schwankungen, die durch konjunkturelle Einflüsse bedingt sind, unterliegen bestand von Anfang an das Risiko stark sinkender Chartereinnahmen. Ein Risiko, das sich aufgrund der starken Einbrüche im Welthandel seit Mitte des Jahres 2008 in besonders ausgeprägter Weise verwirklicht hat.

Steigende Schiffsbetriebskosten belasten das wirtschaftliche Ergebnis

Bei einigen Schiffen kam es darüber hinaus zu einem starken Anstieg der Schiffsbetriebskosten, die von den jeweiligen Schiffsgesellschaften zu tragen sind. Hiervon waren insbesondere die MS „Lake Erie“, die MS „Lake Ontario“ und die MS „Nordamerika“ betroffen. Bei der MS „Nordamerika“ wurden in den vier Jahren von 2006 bis 2009 die für 5,5 Jahre veranschlagten Schiffsbetriebskosten ausgegeben, bei der MS „Lake Erie“ und der MS „Lake Ontario“ wurden zusätzlich 75% bzw. 92% der geplanten Jahreskosten ausgegeben.

Sanierungsbemühungen gescheitert

Der Versuch, die Fondsgesellschaft durch den Verkauf der MS „Lake Erie“ einstweilen zu retten, war nicht von Erfolg gekrönt, der Käufer sprang ab. Jetzt werden die Anleger zur Kasse gebeten und sollen die bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen. Für viele überraschend: Bei den Ausschüttungen der Schiffsgesellschaften handelt es sich größtenteils nicht um Gewinne, sondern um die Rückzahlung geleisteter Hafteinlagen.

Verschiedene Ansatzpunkte für fehlerhafte Beratung

Viele Anleger des HCI Schiffsfonds VIII wurden vor ihrer Anlageentscheidung falsch beraten, wie wir in Gesprächen mit zahlreichen Anlegern feststellen konnten.
  • Die Beteiligung am HCI Schiffsfonds VIII wurde ihnen wahrheitswidrig als sichere und lukrative Anlage dargestellt.
    Dabei handelt es sich bei dem Fonds um eine unternehmerische Beteiligung, die mit entsprechenden Verlustrisiken, die bis hin zum Totalverlust des investierten Betrages gehen können, verbunden ist. Darauf wurden die Anleger oftmals nicht hingewiesen.
  • Durch die extrem kurze Laufzeit der anfänglichen Festcharterverträge hängt der wirtschaftliche Erfolg in besonderem Maße von der Entwicklung der Charterraten – der Miete, die Charterer für Schiffe zahlen – ab. Charterraten sind aber schon immer starken Schwankungen unterworfen. Es war also mehr als unsicher, ob die Schiffe nach Ablauf der Festcharter entsprechende Erlöse würden einfahren können. Dieser Umstand gibt dem HCI Schiffsfonds VIII einen besonders spekulativen Charakter. Dies wurde den Anlegern, mit denen wir gesprochen haben, von ihren Beratern verschwiegen.
  • Durch die Rückforderung von Ausschüttungen wurden die Anleger erstmals mit diesem Risiko und seinen Voraussetzungen konfrontiert. Hintergrund ist eine gesetzliche Regelung, wonach Zahlungen, die Kommanditisten Seitens der Gesellschaft erhalten, die nicht durch Bilanzgewinne gedeckt sind, als Rückzahlung der Kommanditeinlage anzusehen sind. Die Verpflichtung zur Leistung der Kommanditeinlage lebt also in entsprechender Höhe wieder auf. Die Kommanditisten – hier die Anleger des HCI Schiffsfonds VIII – haften also in entsprechender Höhe für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ob die Ausschüttungen im konkreten Fall wirklich zu einem so genannten Wiederaufleben der Einlageverpflichtung geführt haben, prüfen wir derzeit im Auftrag von Anlegern.
Schadenersatz für Anleger

Anleger des HCI Schiffsfonds VIII, die von ihrem Berater über diese Punkte nicht informiert wurden, haben gute Chancen, mit Erfolg Schadenersatzansprüche gegen den Berater durchzusetzen. Der Anspruch ist darauf gerichtet, das investierte Kapital zurückzuerhalten. Im Gegenzug erhält der Berater den Fondsanteil und muss den Anleger von etwaigen Verbindlichkeiten aus der Beteiligung freistellen.

Möchten Sie wissen, ob Sie als Anleger des HCI Schiffsfonds VIII mit Aussicht auf Erfolg Schadenersatz geltend machen können? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.


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Dr. Peters DS-Fonds 111 - ein Ende mit Schrecken

1.184 Anleger haben in den Jahren 2005 und 2006 fast 45 Mio. € in den DS-Fonds 111 investiert. Jetzt stehen sie vor dem Verlust ihres Kapitals. Wie der Initiator Dr. Peters mitteilte, müssen die Schiffe des DS-Fonds 111, die beiden Tanker DS Performer und DS Power zwangsweise verkauft werden. Da der kurzfristig voraussichtlich zu erzielende Kaufpreis von 32 Mio. US-$ noch nicht einmal die Kredite von rund 60 Mio. US-$ decke, könnten die Anleger nicht mit einer Rückzahlung rechnen. Auf einer Gesellschafterversammlung am 5. Oktober 2011 sollen die für die Veräußerung erforderlichen Beschlüsse gefasst werden.

Rückforderung von Ausschüttungen?

Noch nicht abzusehen ist, was mit den bisherigen Ausschüttungen passiert. Da anzunehmen ist, dass es sich dabei um Zahlungen handelte, die nicht durch Gewinne der Gesellschaften gedeckt waren, könnten sich die Anleger im Falle einer anschließenden Insolvenz des Fonds Ansprüchen des Insolvenzverwalters ausgesetzt sehen. Dieser kann von den Anlegern die Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen verlangen.

Schadenersatz für Anleger?

Anleger, die in den DS-Fonds 111 investiert haben, sollten dringend mögliche Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung prüfen lassen. Zu denken ist dabei insbesondere an eine unterlassene Aufklärung über die Risiken der Fondsbeteiligung, über das Totalverlustrisiko, über das Risiko des Wiederauflebens der Einlageverpflichtung, was zur Rückforderung bereites erhaltener Ausschüttungen führen kann und über das Interesse der beratenden Bank, Provisionen, so genannte Kickbacks zu erhalten.

Fühlen auch Sie sich als Anleger des DS-Fonds 111 falsch beraten und möchten wissen, ob Sie Chancen auf die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen haben? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.


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http://www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/schiffsfonds/dr.-peters-ds-fonds-111-ein-ende-mit-schrecken376.html

HCI Exklusiv Schiffsfonds 2 vor dem Aus? - Hilfe für Schiffsfondsanleger

Droht die Insolvenz des Fonds?

Nach schweren Zeiten kommt meist Licht am Ende des Tunnels. Für die Anleger des HCI Exclusiv Schiffsfonds 2, die schon lange auf prospektgemäße Ausschüttungen verzichten müssen, scheint dies nicht zu gelten. Ihre Treuhänderin, die HCI Treuhand hat die Gesellschafter des Fonds HCI Exclusiv Schiffsfonds 2 über die drohende Insolvenz der zum Fonds gehörenden Schiffsgesellschaft MS „Winona“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. Reederei KG informiert. Doch damit nicht genug: Auch die anderen drei Fondschiffe haben Probleme.


(Für mehr Informationen zur wirtschaftlichen Entwicklung der einzelnen Schiffe klicken Sie bitte auf den Schiffsnamen)


MS „Winona“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. Reederei KG
MarChaser Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co KG
Beluga Shipping GmbH & Co. KG MS „Margaretha Green“
MS „Bulk Europe“ GmbH & Co. KG


Ausschüttungen sind nicht mehr zu erwarten

Vor dem Hintergrund der nachhaltig schlechten Situation auf den Chartermärkten ist eine Besserung der Einnahmesituation der Fonds nicht zu erwarten. Die HCI-Treuhand geht davon aus, dass bei den Schiffen Margaretha Green und Winona auf absehbare Zeit keine Ausschüttungen werden erfolgen können. Die negative Entwicklung bei den Charterraten für Capesizebulker hat zur Folge, dass auch die Bulk Europe keine Ausschüttungen mehr an den HCI Exclusiv Schiffsfonds 2 leisten wird. Da auch die Liquidität der MarChaser der HCI Treuhand zu Folge aufgebraucht ist, sind auch hier keine Ausschüttungen mehr möglich.


Gründe für die Situation

Im Wesentlichen haben drei Umstände zu der für die Anleger desaströsen Entwicklung geführt:
  • der massive Rückgang der Charterraten,
  • der gleichzeitige Anstieg der Schiffsbetriebskosten,
  • die kurzen Charterlaufzeiten von drei Fondsschiffen.

Die Folgen

Die kurze Laufzeit der Festcharterverträge von nur 3 Jahren für die Fondsschiffe Winona, MarChaser und Margaretha Green hatte zur Folge, dass die Anschlussvercharterung in die sich verschlechternde weltwirtschaftliche Lage hinein erfolgte, und die Chartererlöse dementsprechend zurückgingen.


Der hohe Anteil der Fremdfinanzierung der Schiffe (Schiffshypothek), der von rund 2/3 bis zu 80% (Winona) beträgt, hat zur Folge, dass die Einnahmeausfälle und Kostensteigerungen die Kapitaldienstfähigkeit der Gesellschaften in Frage stellen. Bei anhaltend niedrigen Einnahmen ist daher auch mit Kreditkündigungen zu rechnen. Für Anleger droht der Totalverlust, bereits erhaltene Ausschüttungen müssen, da sie in weiten Teilen nicht aus Gewinnen der Gesellschaften gezahlt wurden, zurückgezahlt werden.


Beratungsfehler

Anleger, die über die vorgenannten besonderen Risiken der Schiffsbeteiligung nicht informiert wurden und für die die aufgezeigten Zusammenhänge überraschend oder neu sind, haben gute Chancen, gegen ihre Berater Schadenersatzansprüche durchzusetzen, da sie im Vorfeld der Anlageentscheidung falsch beraten wurden.


Möchten Sie wissen, ob Sie mit Aussicht auf Erfolg Schadenersatz geltend machen können? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.



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CFB-Fonds Nr. 130 "Die Neue Börse Frankfurt"

Anleger haben Schadenersatzansprüche gegen die Commerzbank AG

In der Rossittener Straße 1-7 in Frankfurt, dem ehemaligen Sitz der Deutschen Börse sind die Lichter ausgegangen. Nach 10 Jahren hat sie ein neues Domizil bezogen. Dem Vermieter, der von der Commerzbank-Gruppe initiierten und von der Commerzbank vertriebenen CFB Fonds 130 „Die Neue Börse Frankfurt“ droht die Pleite, denn ein Nachmieter für das Großobjekt wurde seit der Kündigung des Mieters im Herbst 2009 nicht gefunden. Die 2.600 Anleger, die vor 10 Jahren rund 100 Mio. € in den CFB Fonds 130 investiert haben, droht der Verlust ihrer Einlage.

„Wenn die Anleger jetzt schnell handeln, haben sie gute Chancen, ihr in den Fonds investiertes Geld von der Commerzbank zurückzubekommen“, betont Anlegeranwalt Mathias Nittel. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der zahlreiche Investoren des CFB Fonds 130 vertritt, sieht sowohl Beratungsfehler, als auch Fehler im Fondsprospekt, auf die die Anleger ihre Ansprüche stützen können.

Falschberatung durch die Commerzbank Berater

Vielen seiner Mandanten wurde die Investition in den Fonds CFB Fonds 130 als sichere Anlage für ihre Altersvorsorge empfohlen. „Beteiligungen an derartigen Immobilienfonds sind aber wegen der damit verbundenen hohen Verlustrisiken als Altersvorsorge nicht geeignet“, stellt Anwalt Nittel fest und verweist auf zahlreiche Urteile, die mit dieser Begründung Fondsanlegern Schadenersatz zugesprochen haben.

Darüber hinaus sei, so Anwalt Nittel, davon auszugehen, dass die Commerzbank auch für die Vermittlung von Anteilen an dem CFB Fonds 130 Provisionen, so genannte Kickbacks erhalten hat. „Keiner unserer Mandanten wurde von seinem Commerzbank-Berater über diesen Umstand informiert.“ Nach der kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichthofs wäre die Commerzbank zur ungefragten Aufklärung über ihr Provisionsinteresse verpflichtet gewesen. „Nach unserer Erfahrung ist nahezu auszuschließen, dass die Berater der Commerzbank schon damals im Beratungsgespräch von sich aus auf die Höhe der Provision hingewiesen haben“, betont der Verbraucheranwalt. Seine Schlussfolgerung: „Schadenersatzansprüche der Anleger des CFB Fonds 130 werden daher in den allermeisten Fällen bereits aus diesem Grund durchsetzbar sein.“

Zahlreiche Prospektfehler beim CFB Fonds 130

Auch der Fondsprospekt des CFB Fonds 130 weist in den Augen von Fachanwalt Nittel zahlreiche Prospektfehler auf. Diese können Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche von Anlegern sein. Der Fondsprospekt muss für den Anleger ohne großes Nachrechnen erkennen lassen, welcher Teil seines investierten Kapitals tatsächlich in die Immobilieninvestition fließt und welcher Teil für so genannte „weiche Kosten“ verbraucht wird. Eine solche Angabe fehlt. Anwalt Nittel hat nachgerechnet: „Nur 66 % der Anlegergelder sind in die Immobilie geflossen, 34 % wurden für Provisionen und sonstige Vergütungen ausgegeben, eine aberwitzig hohe Quote!“
Der Auszug der Deutschen Börse, der damit verbundene Leerstand und die bisher erfolglose Suche nach einem Nachmieter haben offengelegt, welche Kostenrisiken für den Fonds mit einem Mieterwechsel verbunden sind. Laut Fondsgeschäftsführung belaufen sich die Kosten für eine Neuvermietung des Fondsobjekts auf rund 20 Mio. €. Doch auf dieses Risiko findet sich im Prospekt kein Hinweis. Für Fondspezialist Nittel ein klarer Prospektfehler: „Da der Mietvertrag mit der Deutschen Börse AG nur auf 10 Jahre fest abgeschlossen war, hätte dieser Betrag in der Planrechnung des Fondsprospekts mit einbezogen und entsprechende Rückstellungen gebildet werden müssen, zu Lasten der prognostizierten Ausschüttung an die Anleger.“ Bei einer niedrigeren Rendite wäre der Fonds aber für Anleger nicht so attraktiv gewesen, so dass diese Risiken dem Vertriebserfolg geopfert wurden, vermutet der Anlegeranwalt.
Verjährung droht zum Jahresende 2011

So gut die Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Beratung gegen die Commerzbank auch sind, werden sie nicht noch in diesem Jahr gerichtlich geltend gemacht, droht den Anlegern der Verlust ihrer Rechte. Da die Beratung zur Zeichnung dieses Fonds im Wesentlichen im Jahr 1999 erfolgte, verjähren die Schadenersatzansprüche zum 31. Dezember 2011. „Werden bis dahin keine Schritte zur Hemmung der Verjährung eingeleitet, lassen sich die Ansprüche nicht mehr durchsetzen“, mahnt Fachanwalt Nittel.

Fachanwalt Mathias Nittel
Mathias Nittel
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