König & Cie. Schiffsfonds MT King Edwin - Totalverlust für Anleger

Die Sanierung ist gescheitert. Anleger haben gute Chancen auf Schadenersatz.

Einnahmen, die weit hinter den prospektierten Annahmen zurückbleiben und eine Bank, die mit ihrem säumigen Kreditnehmer die Geduld verliert. Das Ergebnis ist für die Anleger des König & Cie. Renditefonds 62 - MT "King Edwin" fatal: Sie werden von ihrem investierten Geld mit Sicherheit nichts mehr wiedersehen, der Totalverlust ist eingetreten.

Mit dem König & Cie. Schiffsfonds MT "King Edwin" ist damit ein weiterer Schiffsfonds gescheitert, es wird nicht der letzte sein, bei dem sich die Risiken einer spekulativen unternehmerischen Beteiligung verwirklicht haben. Neben den allgemeinen Risiken des Schifffahrtsmarktes und dem von Deutschen Fondsinitiatoren, Reedern und Banken aus bloßem Gewinnstreben zu Lasten der Anleger geschaffenen Überkapazitäten waren es viele Risiken der Schiffsfondskonstruktion selbst, die sich zum Nachteil der Anleger ausgewirkt haben.

Bedauerlicher Weise wurden zumindest die uns bekannten Anleger des Fonds über grundlegende Tatsachen der Fondsbeteiligung und die Risiken von ihren Beratern, beispielsweise der Karlsruher BBBank und anderer Volks- und Raiffeisenbanken nicht informiert.

Keine Information über Mittelherkunft und Kreditaufnahme in der Beratung

Die Berater haben unsere Mandanten nicht darauf hingewiesen, dass die für Erwerb des Schiffs aufzuwendenden Kosten gerade einmal 87% des Gesamtaufwandes des König & Cie. Renditefonds 62 MT "King Edwin" ausmachten. Ebenso wenig wurden sie darüber informiert, dass das von den Anlegern aufzubringende Kommanditkapital incl. Agio in Höhe von 14.227.500 € 43% des Gesamtaufwandes ausmacht und die restlichen 57% durch Kredite finanziert wurden. Je höher die Kreditaufnahme ist, umso größer sind die Verlustrisiken für die Anleger.

Nur 72% des Anlegerkapitals flossen in den Bau des Schiffes - 21 % in Vertriebsprovisionen

Auch über die Verwendung der von ihnen als Anleger aufzubringenden Mittel im Rahmen des König & Cie. Schiffsfonds MT "King Edwin" wurden unsere Mandanten im Unklaren gelassen. Die Berater haben ihnen nicht mitgeteilt, dass nur 72% des Anlegerkapitals für den Erwerb des Schiffes Verwendung finden, während 28% des Anlegerkapitals in nichtinvestive Zwecke wie vorbereitende Bereederung, Gründungs- und Emissionskosten fließen. Auch der Prospekt enthält diese Information nicht. Dabei machen die für die Vermittlung der Anleger gezahlte Vergütung, also die so genannten Vertriebsprovisionen alleine 21% des von den Anlegern aufzubringenden Kapitals aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Anlageberater und -vermittler über Vertriebskosten von mehr als 15% ausdrücklich im Rahmen der Beratung informieren.

Beteiligung mit hohen Risiken

Schiffsfondsbeteiligungen sind grundsätzlich unternehmerische Beteiligungen, die erheblichen Risiken beinhalten, die bis zum Totalverlust der von den Anlegern investierten Mittel führen können. Die uns bekannten Anleger des König & Cie. Schiffsfonds MT "King Edwin" wurden nicht explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Fonds um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die nur für Anleger geeignet ist, die Teile ihres Vermögens in eine unternehmerische Anlageform investieren möchten und die gegebenenfalls den bei einem unerwartet negativen wirtschaftlichen Verlauf eintretenden Verlust, gegebenenfalls auch einen Totalverlust ihres investierten Geldes, in Kauf nehmen können.

Unsichere Einnahmen gefährden den Erfolg der Anlage

Ebenso wenig wurden sie darauf hingewiesen, dass die im Prospekt dargestellten Einnahmen des Schiffes keinesfalls sicher sind. Das Fondsschiff des König & Cie. Schiffsfonds MT "King Edwin" verfügt nicht über eine Festcharter (ist nicht fest angemietet). Es soll vielmehr für konkrete Transportaufträge verchartert werden (Tagescharter). Die Chartereinnahmen bei der Tagescharter unterliegen sehr starken Schwankungen. Den zukünftigen Verlauf der Charterraten kann niemand vorhersagen. Gerade bei einer Schiffsinvestition, die mit einer hohen Kreditaufnahme verbunden ist, stellt die Unberechenbarkeit der Schiffseinnahmen ein extremes Risiko dar.

Die MT "King Edwin" fuhr in einem so genannten Einnahmepool, bei dem die Einnahmen aller Schiffe untereinander aufgeteilt werden. Die Gesellschafterin, von der der Fonds das Schiff erworben hat, ist eine der Gründungsgesellschafter dieses Pools. Die Beschäftigung des Schiffes im Pool kann zwar einen Ausgleich der Einnahmen zwischen den einzelnen Poolschiffen herbeiführen, nicht aber die enormen Einnahmeschwankungen, denen alle Schiffe unterliegen, ausgleichen. Dies kann zur Folge haben, dass die Fondsgesellschaft MT "King Edwin" die an die Banken für aufgenommene Kredite zu leistenden Zahlungen nicht mehr erbringen kann, so das die Bank im schlimmsten Fall den Kredit kündigt und das Schiff verwertet. Da der Schiffspreis auch von den dann erzielbaren Chartereinnahmen abhängt, übersteigen Erlöse von zwangsversteigerten Schiffen in der Regel nicht die Darlehensschulden. Die Anleger gehen leer aus. Über diese Zusammenhänge und Risiken wurden die uns bekannten Anleger des König und Cie. Schiffsfonds MT "King Edwin" von ihren Beratern nicht informiert.

Hohes Risiko durch Kreditaufnahme in Euro und Japanischem Yen

Da ein Teil der vom König & Cie. Renditefonds 62 - MT "King Edwin" aufzunehmenden Kreditmittel in Japanischen Yen (JPY) aufgenommen wurde, die Einnahmen des Fonds aber in US$ erzielt werden, besteht ein erhebliches Währungsrisiko, welches zu größeren Verwerfungen durch Wechselkursschwankungen führen kann. Aufgrund des hohen Fremdfinanzierungsanteils des Fonds kann dies nicht nur Auswirkungen auf die Liquidität des Fonds infolge der in US$ steigenden Kapitaldienstaufwendungen sondern auch zu einer Zahlungsunfähigkeit des Fonds und zur Kreditkündigung mit anschließender Verwertung des Fondsobjekts und somit zum Totalverlust für die Anleger führen. Hierauf hätte der Berater ausdrücklich hinweisen müssen.

Kein Zweitmarkt für "gebrauchte" Fondsbeteiligungen – Kündigung der Beteiligung erst zum 31.12.2022 möglich

Was für den von uns vertretenen Anlegern des König & Cie. Schiffsfonds MT "King Edwin" von ihren Beratern ferner verschwiegen wurde, ist, dass sie die Beteiligung nicht vor dem 31.12.2022 kündigen können und vorher keine Chance besteht, an ihr Geld zu kommen. Da es keinen geregelten Zweitmarkt für gebrauchte Fondsbeteiligungen gibt, ist eine Veräußerung nahezu ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Erzielung eines Anteilspreises, der dem investierten Kapital entspricht. Hier sind für den Fall, dass ein Käufer gefunden wird, erhebliche Abstriche hinzunehmen. Die diesbezüglichen Darstellungen im Fondsprospekt sind nach unserem Dafürhalten unzureichend und erwähnen auch nicht, dass für den Fall, dass man einen Erwerber für den Fondsanteil findet, eine fünfjährige Nachhaftung besteht, die insbesondere dann greift, wenn die Anleger Ausschüttungen erhalten haben, bei denen es sich nicht um (Bilanz-) Gewinne des Fonds gehandelt hat.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Beteiligung am König & Cie. Renditefonds 62 - MT "King Edwin"? Wollen auch Sie wissen, ob Sie falsch beraten wurden und ob Sie Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen haben?

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne!

Ihre Ansprechpartner:

Michael Minderjahn
Michael Minderjahn
Rechtsanwalt

ansprechpartner_nittel3
Mathias Nittel
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Heidelberg | Hans-Böckler-Straße 2 A | D-69115 Heidelberg | Tel.: 06221 915770
München | Residenzstraße 25 | D-80333 München | Tel.: 089 25549850
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www.nittel.co

Artikellink mit mehr Informationen zur Ursache der Krise: http://www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/schiffsfonds/krise-der-schiffsfonds-ursachen-und-hintergruende-der-schiffsfonds-pleiten.html

HCI Schiffsfonds MS Hammonia Berolina - Hilfe für Anleger

Als Anlage mit hohen Risiken hat sich die Beteiligung an dem HCI Schiffsfonds MS "Hammonia Berolina" Schiffahrts GmbH & Co. KG für die Fondsanleger erwiesen. Seit Oktober 2006 haben sie rund 12 Mio. € in den Fonds investiert. Ob sie angesichts des dramatischen Verfalls der Charterraten und der anhaltenden Krise der Schiffsfonds ihr investiertes Geld zurückerhalten werden, ist fraglich. Die bislang ausgebliebenen Ausschüttungen sind möglicher Weise erst der Anfang vom Ende.

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Im Auftrag von Mandanten, die an dem HCI Schiffsfonds MS "Hammonia Berolina" Schiffahrts GmbH & Co. KG beteiligt sind, haben wir deren Beratung und auch den im Rahmen der Beratung übergebenen Prospekt auf etwaige Fehler geprüft und dabei zahlreiche Versäumnisse festgestellt, die nach unserem Dafürhalten gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen versprechen.

Hohe Kreditaufnahme des Schiffsfonds

Die Berater haben unsere Mandanten nicht darauf hingewiesen, dass die für die Herstellung des Schiffs aufzuwendenden Bau- und Baunebenkosten mit gut 30,8 Mio. € gerade einmal 85% des Gesamtaufwandes des HCI Schiffsfonds MS „Hammonia Berolina“ ausmachten. Ebenso wenig wurden sie darüber informiert, dass das von den Anlegern aufzubringende Kommanditkapital incl. Agio in Höhe von 12.495.000 € lediglich 34% des Gesamtaufwandes ausmacht und die restlichen 66% durch Kredite finanziert wurden. Je höher die Kreditaufnahme ist, um so größer sind die Verlustrisiken für die Anleger.

Nur 58% des Anlegerkapitals flossen in den Bau des Schiffes, 15,7% in Vertriebsprovisionen

Auch über die Verwendung der von ihnen als Anleger aufzubringenden Mittel im Rahmen des HCI Schiffsfonds MS "Hammonia Berolina" wurden unsere Mandanten im Unklaren gelassen. Die Berater haben ihnen nicht mitgeteilt, dass nur 58% des Anlegerkapitals für den Bau des Schiffes und die Baunebenkosten Verwendung finden, während 42% des Anlegerkapitals in nichtinvestive Zwecke wie Bauzwischenfinanzierungszinsen, vorbereitende Bereederung, Gründungs- und Emissionskosten fließen. Dabei machen die für die Vermittlung der Anleger gezahlte Vergütung, also die so genannten Vertriebsprovisionen alleine 15,7% des von den Anlegern aufzubringenden Kapitals aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Anlageberater und -vermittler über Vertriebskosten von mehr als 15% ausdrücklich im Rahmen der Beratung informieren.

Beteiligung mit hohen Risiken

Die uns bekannten Anleger des HCI Fonds "Hammonia Berolina" wurden nicht explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Fonds um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die nur für Anleger geeignet ist, die Teile ihres Vermögens in eine unternehmerische Anlageform investieren möchten und die gegebenenfalls den bei einem unerwartet negativen wirtschaftlichen Verlauf eintretenden Verlust, gegebenenfalls auch einen Totalverlust ihres investierten Geldes, in Kauf nehmen können.

Unsichere Einnahmen gefährden den Erfolg der Anlage

Ebenso wenig wurden sie darauf hingewiesen, dass die Einnahmen des Schiffes keinesfalls sicher sind. Das Fondsschiff des HCI Schiffsfonds MS "Hammonia Berolina" verfügt nicht über eine Festcharter (ist nicht fest angemietet), sondern gehört einem so genannten Einnahmepool an, bei dem die Einnahmen aller Schiffe untereinander aufgerteilt werden. Da die für Containerschiffe gezahlten Charterraten (Mieten) unter anderem starken konjunkturellen Schwankungen unterliegen, besteht die Möglichkeit, dass die Einnahmen erheblich hinter den im Prospekt prognostizierten Einnahmen zurückbleiben. Dies kann zur Folge haben, dass die Fondsgesellschaft MS "Hammonia Berolina" Schiffahrts GmbH & Co. KG die an die Banken für aufgenommenen Kredite zu leistenden Zahlungen nicht mehr erbringen kann, so das die Bank im schlimmsten Fall den Kredit kündigt und das Schiff verwertet. Da der Schiffspreis auch von den dann erzielbaren Chartereinnahmen abhängt, übersteigen Erlöse von zwangsversteigerten Schiffen in der Regel nicht die Darlehensschulden. Die Anleger gehen leer aus.

Schiffsfonds der HCI Capital AG


Haben Sie Fragen zu Ihrer Beteiligung am des HCI Schiffsfonds MS "Hammonia Berolina"? Wollen auch Sie wissen, ob Sie falsch beraten wurden und wir Ihre Chancen auf Schadenersatz sind?

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> Hilfe für Schiffsfonds Anleger

HCI Schiffsfonds MS City of Guangzhou - Hilfe für Anleger

Als Anlage mit hohen Risiken hat sich die Beteiligung an dem HCI Schiffsfonds MS "City of Guangzhou" (Reederei M. Lauterjung GmbH & Co. KG MS "City of Guangzhou") für die Fondsanleger erwiesen. Seit Mai 2007 haben sie rund 15,2 Mio. € in den Fonds investiert. Ob sie angesichts des dramatischen Verfalls der Charterraten und der anhaltenden Krise der Schiffsfonds ihr investiertes Geld zurückerhalten werden, ist fraglich. Möglicher Weise sind die ausgebliebenen Ausschüttungen nur der Anfang der Misere.

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Im Auftrag von Mandanten, die an dem HCI Schiffsfonds MS "City of Guangzhou" beteiligt sind, haben wir deren Beratung und auch den im Rahmen der Beratung übergebenen Prospekt auf etwaige Fehler geprüft und dabei zahlreiche Versäumnisse festgestellt, die nach unserem Dafürhalten gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen versprechen.

Hohe Kreditaufnahme des Schiffsfonds

Die Berater haben unsere Mandanten nicht darauf hingewiesen, dass die für die Herstellung des Schiffs aufzuwendenden Bau- und Baunebenkosten mit gut 28,5 Mio. € gerade einmal 82% des Gesamtaufwandes des HCI Schiffsfonds MS "City of Guangzhou" ausmachten. Ebenso wenig wurden sie darüber informiert, dass das von den Anlegern aufzubringende Kommanditkapital incl. Agio in Höhe von 15.220.000 € lediglich 44% des Gesamtaufwandes ausmacht und die restlichen 56% durch Kredite finanziert wurden. Je höher die Kreditaufnahme ist, umso größer sind die Verlustrisiken für die Anleger.

Nur 61% des Anlegerkapitals flossen in den Bau des Schiffes, 23% in Vertriebsprovisionen

Auch über die Verwendung der von ihnen als Anleger aufzubringenden Mittel im Rahmen des HCI Schiffsfonds MS "City of Guangzhou" wurden unsere Mandanten im Unklaren gelassen. Die Berater haben ihnen nicht mitgeteilt, dass nur 61% des Anlegerkapitals für den Bau des Schiffes und die Baunebenkosten Verwendung finden, während 39% des Anlegerkapitals in nichtinvestive Zwecke wie Bauzwischenfinanzierungszinsen, vorbereitende Bereederung, Gründungs- und Emissionskosten fließen. Auch der Prospekt enthält diese Information nicht. Dabei machen die für die Vermittlung der Anleger gezahlte Vergütung, also die so genannten Vertriebsprovisionen alleine 23 % des von den Anlegern aufzubringenden Kapitals aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Anlageberater und -vermittler über Vertriebskosten von mehr als 15% ausdrücklich im Rahmen der Beratung informieren.

Beteiligung mit hohen Risiken

Die uns bekannten Anleger des HCI Fonds "City of Guangzhou" wurden nicht explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Fonds um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die nur für Anleger geeignet ist, die Teile ihres Vermögens in eine unternehmerische Anlageform investieren möchten und die gegebenenfalls den bei einem unerwartet negativen wirtschaftlichen Verlauf eintretenden Verlust, gegebenenfalls auch einen Totalverlust ihres investierten Geldes, in Kauf nehmen können.

Unsichere Einnahmen gefährden den Erfolg der Anlage

Ebenso wenig wurden sie darauf hingewiesen, dass die Einnahmen des Schiffes keinesfalls sicher sind. Das Fondsschiff des HCI Schiffsfonds MS "City of Guangzhou" verfügt nicht über eine Festcharter (ist nicht fest angemietet), sondern gehört einem so genannten Einnahmepool an, bei dem die Einnahmen aller Schiffe untereinander aufgerteilt werden. Da die für Containerschiffe gezahlten Charterraten (Mieten) unter anderem starken konjunkturellen Schwankungen unterliegen, besteht die Möglichkeit, dass die Einnahmen erheblich hinter den im Prospekt prognostizierten Einnahmen zurückbleiben. Dies kann zur Folge haben, dass die Fondsgesellschaft Reederei M. Lauterjung GmbH & Co. KG MS "City of Guangzhou" die an die Banken für aufgenommenen Kredite zu leistenden Zahlungen nicht mehr erbringen kann, so das die Bank im schlimmsten Fall den Kredit kündigt und das Schiff verwertet. Da der Schiffspreis auch von den dann erzielbaren Chartereinnahmen abhängt, übersteigen Erlöse von zwangsversteigerten Schiffen in der Regel nicht die Darlehensschulden. Die Anleger gehen leer aus.

Hohes Risiko durch Kreditaufnahme in Japanischem Yen

Da ein Teil der vom des HCI Schiffsfonds MS "City of Guangzhou" aufzunehmenden Kreditmittel in JPY aufgenommen wurde, die Einnahmen des Fonds aber in US$ erzielt werden, besteht ein erhebliches Währungsrisiko, welches zu größeren Verwerfungen durch Wechselkursschwankungen führen kann. Aufgrund des hohen Fremdfinanzierungsanteils des Fonds kann dies nicht nur Auswirkungen auf die Liquidität des Fonds infolge der in US$ steigenden Kapitaldienstaufwendungen sondern auch zu einer Zahlungsunfähigkeit des Fonds und zur Kreditkündigung mit anschließender Verwertung des Fondsobjekts und somit zum Totalverlust für die Anleger führen. Hierauf hätte der Berater ausdrücklich hinweisen müssen.

Schiffsfonds der HCI Capital AG

Haben Sie Fragen zu Ihrer Beteiligung am des HCI Schiffsfonds MS "City of Guangzhou"? Wollen auch Sie wissen, ob Sie falsch beraten wurden?

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne!

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Michael Minderjahn
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Hilfe für Anleger: HCI Schiffsfonds MS Alexander Sibum

Als hochriskante Anlage hat sich die Beteiligung an dem HCI Schiffsfonds MS "Alexander Sibum" (MS "Alexander Sibum" GmbH & Co. KG) für die Fondsanleger erwiesen. Seit Juni 2007 haben sie rund 5,7 Mio. € in den Fonds investiert. Ob sie angesichts des dramatischen Verfalls der Charterraten und der anhaltenden Krise der Schiffsfonds ihr investiertes Geld zurückerhalten werden, ist fraglich. Angesichts der erheblichen Tilgungsrückstände sind die ausgebliebenen Ausschüttungen möglicher Weise nur der Anfang der Misere.

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Im Auftrag von Mandanten, die an dem HCI Schiffsfonds MS "Alexander Sibum" beteiligt sind, haben wir deren Beratung und auch den im Rahmen der Beratung übergebenen Prospekt auf etwaige Fehler geprüft und dabei zahlreiche Versäumnisse festgestellt, die nach unserem Dafürhalten gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen versprechen.

Hohe Kreditaufnahme des Schiffsfonds

Die Berater haben unsere Mandanten nicht darauf hingewiesen, dass die für die Herstellung des Schiffs aufzuwendenden Bau- und Baunebenkosten mit gut 17 Mio. € gerade einmal 90% des Gesamtaufwandes des HCI Schiffsfonds MS "Alexander Sibum" ausmachten. Ebenso wenig wurden sie darüber informiert, dass das von den Anlegern aufzubringende Kommanditkapital incl. Agio in Höhe von 5.670.000 € lediglich 30% des Gesamtaufwandes ausmacht und die restlichen 70% durch Kredite finanziert wurden. Je höher die Kreditaufnahme ist, umso größer sind die Verlustrisiken für die Anleger.

Nur 72% des Anlegerkapitals flossen in den Bau des Schiffes, 23% in Vertriebsprovisionen

Auch über die Verwendung der von ihnen als Anleger aufzubringenden Mittel im Rahmen des HCI Schiffsfonds MS "Alexander Sibum" wurden unsere Mandanten im Unklaren gelassen. Die Berater haben ihnen nicht mitgeteilt, dass nur 72% des Anlegerkapitals für den Bau des Schiffes und die Baunebenkosten Verwendung finden, während 28% des Anlegerkapitals in nichtinvestive Zwecke wie vorbereitende Bereederung, Gründungs- und Emissionskosten fließen. Auch der Prospekt enthält diese Information nicht. Dabei machen die für die Vermittlung der Anleger gezahlte Vergütung, also die so genannten Vertriebsprovisionen alleine 23% des von den Anlegern aufzubringenden Kapitals aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Anlageberater und -vermittler über Vertriebskosten von mehr als 15% ausdrücklich im Rahmen der Beratung informieren.

Beteiligung mit hohen Risiken

Die uns bekannten Anleger des HCI Fonds "Alexander Sibum" wurden nicht explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Fonds um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die nur für Anleger geeignet ist, die Teile ihres Vermögens in eine unternehmerische Anlageform investieren möchten und die gegebenenfalls den bei einem unerwartet negativen wirtschaftlichen Verlauf eintretenden Verlust, eventuell auch einen Totalverlust ihres investierten Geldes, in Kauf nehmen müssen.

Unsichere Einnahmen gefährden den Erfolg der Anlage

Ebenso wenig wurden sie darauf hingewiesen, dass die Einnahmen des Schiffes keinesfalls sicher sind. Das Fondsschiff des HCI Schiffsfonds MS "Alexander Sibum" verfügt nicht über eine Festcharter (ist nicht fest angemietet), sondern gehört einem so genannten Einnahmepool an, bei dem die Einnahmen aller Schiffe untereinander aufgeteilt werden. Da die für Containerschiffe gezahlten Charterraten (Mieten) unter anderem starken konjunkturellen Schwankungen unterliegen, besteht die Möglichkeit, dass die Einnahmen erheblich hinter den im Prospekt prognostizierten Einnahmen zurückbleiben. Dies kann zur Folge haben, dass die Fondsgesellschaft MS "Alexander Sibum" die an die Banken für aufgenommenen Kredite zu leistenden Zahlungen nicht mehr erbringen kann, so das die Bank im schlimmsten Fall den Kredit kündigt und das Schiff verwertet. Da der Schiffspreis auch von den dann erzielbaren Chartereinnahmen abhängt, übersteigen Erlöse von zwangsversteigerten Schiffen in der Regel nicht die Darlehensschulden. Die Anleger gehen leer aus.

Hohes Risiko durch Kreditaufnahme in Euro und Japanischem Yen

Da ein Teil der vom des HCI Schiffsfonds MS "Alexander Sibum" aufzunehmenden Kreditmittel in Euro und JPY aufgenommen wurde, die Einnahmen des Fonds aber in US$ erzielt werden, besteht ein erhebliches Währungsrisiko, welches zu größeren Verwerfungen durch Wechselkursschwankungen führen kann. Aufgrund des hohen Fremdfinanzierungsanteils des Fonds kann dies nicht nur Auswirkungen auf die Liquidität des Fonds infolge der in US$ steigenden Kapitaldienstaufwendungen sondern auch zu einer Zahlungsunfähigkeit des Fonds und zur Kreditkündigung mit anschließender Verwertung des Fondsobjekts und somit zum Totalverlust für die Anleger führen. Hierauf hätte der Berater ausdrücklich hinweisen müssen.

Schiffsfonds der HCI Capital AG

Haben Sie Fragen zu Ihrer Beteiligung am des HCI Schiffsfonds MS "Alexander Sibum"? Wollen auch Sie wissen, ob Sie falsch beraten wurden und ob Sie Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen haben?

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne!

Ihre Ansprechpartner:

Michael Minderjahn
Michael Minderjahn
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Mathias Nittel
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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HCI MS Hammonia Fortuna - Hilfe für Schiffsfonds Anleger

Als Anlage mit hohen Risiken hat sich die Beteiligung an dem HCI Schiffsfonds MS "Hammonia Fortuna" Schiffahrts GmbH & Co. KG für die Anleger erwiesen. Diese haben nach der Emission im Januar 2007 rund 13 Mio. € in den Fonds investiert. Ob sie angesichts des dramatischen Verfalls der Charterraten und der anhaltenden Krise der Schiffsfonds von ihrem investierten Geld noch einmal etwas zurückerhalten werden, ist fraglich.

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Im Auftrag von Mandanten, die an dem HCI Schiffsfonds MS "Hammonia Fortuna" Schiffahrts GmbH & Co. KG beteiligt sind, haben wir deren Beratung und auch den im Rahmen der Beratung übergebenen Prospekt auf etwaige Fehler geprüft und dabei zahlreiche Versäumnisse festgestellt, die nach unserem Dafürhalten Schadenersatzansprüche begründen.

Hohe Kreditaufnahme des Schiffsfonds

Unsere Mandanten wurden von ihren Beratern nicht darauf hingewiesen, dass die für die Herstellung des Schiffs aufzuwendenden Bau- und Baunebenkosten mit gut 30 Mio. € gerade einmal 82% des Gesamtaufwandes des HCI Schiffsfonds MS „Hammonia Fortuna“ ausmachten. Ebenso wenig wurden sie darüber informiert, dass das von den Anlegern aufzubringende Kommanditkapital incl. Agio in Höhe von 13.440.000 € gerade einmal 36% des Gesamtaufwandes ausmachte und 64% durch Kredite finanziert wurden.

Nur 54% des Anlegerkapitals flossen in den Bau des Schiffes, 23% in Vertriebsprovisionen

Auch über die Verwendung der von ihnen als Anleger aufzubringenden Mittel im Rahmen des HCI Schiffsfonds MS "Hammonia Fortuna" wurden unsere Mandanten im Unklaren gelassen. Der Berater hat ihm nicht mitgeteilt, dass nur 54% des Anlegerkapitals für den Bau des Schiffes und die Baunebenkosten Verwendung finden, während 46% des Anlegerkapitals für nichtinvestive Zwecke wie Bauzwischenfinanzierungszinsen, vorbereitende Bereederung, Gründungs- und Emissionskosten fließen. Dabei machen die für die Vermittlung der Anleger gezahlte Vergütung, also die so genannten Vertriebsprovisionen alleine 23 % des von den Anlegern aufzubringenden Kapitals aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist über Vertriebskosten von mehr als 15% ausdrücklich im Rahmen der Beratung zu informieren.

Beteiligung mit hohen Risiken

Die uns bekannten Anleger des HCI Fonds "Hammonia Fortuna" wurde nicht explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Fonds um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die nur für Anleger geeignet ist, die Teile ihres Vermögens in eine unternehmerische Anlageform investieren möchten und die gegebenenfalls den bei einem unerwartet negativen wirtschaftlichen Verlauf eintretenden Verlust, gegebenenfalls auch einen Totalverlust ihres investierten Geldes, in Kauf nehmen können.

Unsichere Einnahmen gefährden den Erfolg der Anlage

Ebenso wenig wurden sie darauf hingewiesen, dass die Einnahmen des Schiffes keinesfalls sicher sind. Das Fondsschiff des HCI Schiffsfonds MS „Hammonia Fortuna“ verfügt nicht über eine Festcharter (ist nicht fest angemietet), sondern gehört einem so genannten Einnahmepool an, bei dem die Einnahmen aller Schiffe untereinander verteilt werden. Da die für Containerschiffe gezahlten Charterraten (Mieten) unter anderem starken konjunkturellen Schwankungen unterliegen, besteht die Möglichkeit, dass die Einnahmen erheblich hinter den im Prospekt prognostizierten Einnahmen zurückbleiben. Dies kann zur Folge haben, dass die Fondsgesellschaft MS "Hammonia Fortuna" Schiffahrts GmbH & Co. KG die an die Banken für aufgenommenen Kredite zu leistenden Zahlungen nicht mehr erbringen kann, so das die Bank im schlimmsten Fall den Kredit kündigt und das Schiff verwertet. Da der Schiffspreis auch von den dann erzielbaren Chartereinnahmen abhängt, übersteigen Erlöse von zwangsversteigerten Schiffen in der Regel nicht die Darlehensschulden. Die Anleger gehen leer aus.

Hohes Risiko durch Kreditaufnahme in Japanischem Yen

Da ein Teil der vom des HCI Schiffsfonds MS "Hammonia Fortuna" aufzunehmenden Kreditmittel in JPY aufgenommen wurde, die Einnahmen des Fonds aber in US$ erzielt werden, besteht ein erhebliches Währungsrisiko, welches zu größeren Verwerfungen durch Wechselkursschwankungen führen kann. Aufgrund des hohen Fremdfinanzierungsanteils des Fonds kann dies nicht nur Auswirkungen auf die Liquidität des Fonds infolge der in US$ steigenden Kapitaldienstaufwendungen sondern auch zu einer Zahlungsunfähigkeit des Fonds und zur Kreditkündigung mit anschließender Verwertung des Fondsobjekts und somit zum Totalverlust für die Anleger führen. Hierauf hätte der Berater ausdrücklich hinweisen müssen.

Schiffsfonds der HCI Capital AG

Haben Sie Fragen zu Ihrer Beteiligung am des HCI Schiffsfonds MS "Hammonia Fortuna"? Wollen auch Sie wissen, ob Sie falsch beraten wurden?

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne!

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Heidelberg | Hans-Böckler-Straße 2 A | D-69115 Heidelberg | Tel.: 06221 915770
München | Residenzstraße 25 | D-80333 München | Tel.: 089 25549850
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Krise der Schiffsfonds - Ursachen und Hintergründe

Die Krise der Schiffsfonds hat ein ungeahntes Tempo aufgenommen. Brancheninsider gehen davon aus, dass sich diese Entwicklung 2012 noch weiter beschleunigen wird.

Im August 2009 waren es lediglich 70 Fondsschiffe, die sich in Schieflage befanden. Seitdem benötigten und benötigen mindestens 550 Fondsschiffe neues Kapital, haben neue Darlehen aufnehmen müssen, sind zahlungsunfähig oder aus der Not heraus verkauft. Für 40 Schiffe kam jede Rettung zu spät – sie sind insolvent, gleichbedeutend mit Verlusten der Anleger bis hin zum Totalverlust des investierten Vermögens. Bei 36 Schiffen blieb nur der Notverkauf. Auch bei ihnen ist das Geld der Anleger in der Regel komplett verloren. Diese Mitte Dezember 2011 aufgestellte Bilanz des Brancheninformationsdienstes fondstelegram ist für Anleger ein wahres Horrorszenario. Doch ein Ende ist nicht in Sicht.

Für das Jahr 2012 rechnen Brancheninsider damit, dass zahlreiche weitere Schiffsfonds Sanierungsfälle werden, von den Anlegern Ausschüttungen zurückfordern werden oder Insolvenz anmelden müssen.

Krise der Weltwirtschaft führt zu Einbruch bei den Schiffsfrachterlösen

Auslöser der aktuellen Krise waren die mit der Entwicklung der Weltwirtschaft einher gehenden Schwankungen der Schiffs-Transportpreise. Charterraten und Frachtraten – die für die Nutzung der Schiffe zu zahlenden Mieten bzw. Transportpreise - unterliegen seit jeher konjunkturellen Schwankungen. Diese bekannte und offensichtliche Tatsache wurden bei der Konzeption von Schiffsfonds und der Beratung der Anleger durch ihre Berater häufig ausgeblendet. Entsprechende Risiken wurden nicht erwähnt.

Die derzeit erzielbaren Schiffseinnahmen (Charter- und Frachtraten) befinden sich im Tiefflug:
  • Der Harpex - Index, der die weltweite Preisentwicklung am Chartermarkt für Schiffe abbildet, fiel im Dezember 2011 auf unter 400 Zähler und notiert damit rund 50 % unter seinem langjährigen Durchschnittswert.
  • der Baltic Exchange Dry Index, der Verschiffungskosten von Rohstoffen auf den Hauptschifffahrtsrouten in einem Index zusammenfasst, notiert Anfang 2012 im Bereich des 10-Jahres-Tiefs.
Für die nahe Zukunft ist keine Besserung in Sicht. Ein signifikanter Anstieg der Frachtraten ist in naher Zukunft nicht zu erwarten. Da gleichzeitig die Schiffsbetriebskosten steigen werden, ist für 2012 eine weitere negative Entwicklung für die Schiffsfonds zu erwarten.

Hemmungsloser Aufbau von Überkapazitäten durch Schiffsfonds eigentliche Ursache der Krise

Dass die Schiffsfonds von den konjunkturellen Schwankungen der Frachtraten so stark getroffen werden, liegt vor allem an den massiven Überkapazitäten an Schiffen. Das Handelsblatt benennt die Verantwortlichen der derzeitigen Krise:

"Fondshäuser, Reeder und Banken hatten aus Gewinnstreben zu viele Schiffe in den Markt gedrückt und eine gewaltige Blase erzeugt. Den Schaden haben nun die Anleger, deren Geld in etwa 2500 deutschen Handelsschiffen steckt. Viele ihrer Fonds sitzen auf dem Trockenen, können seit rund zwei Jahren weder Bankschulden bedienen noch das Anlegerkapital prospektgemäß zurückführen."

Christian Reuter, Schiffsmarktanalyst der HSH Nordbank, die zahlreiche Schiffsfonds finanziert hat, verweist in der Financial Times Deutschland darauf, dass Reedereien und Fondsgesellschaften während der Boomjahre bis 2007 viel zu viele neue Frachter und Tanker geordert hätten, die nun nach und nach vom Stapel laufen:

"Was den Markt immer tiefer in die Krise treibt, sind die zunehmenden Überkapazitäten. … Die Zahl der Schiffe wächst deutlich stärker als das Frachtaufkommen und treibt die Reedereien in einen ruinösen Wettbewerb"

Die beispielsweise bei den Containerschiffen bestehenden erhebliche Überkapazitäten hätten sich bereits seit Jahren aus den Bestellbüchern der Schiffswerften ersehen lassen. Und die Überkapazitäten wachsen weiter. Allein im Jahr 2011 wurden 129 neue Schiffe mit einer Gesamtkapazität von 1,4 Millionen TEU in Fahrt gesetzt, zitiert die Welt am Sonntag einen Brancheninsider. Das wirkt sich auf die Frachtraten, damit auf die Erlöse der Charterer und Reedereien und letztlich auf die Charterraten aus.

Schiffsfonds auch 2012 in schwerer See

Der Brancheninformationsdienst fondstelegram berichtet von einem Verdrängungswettbewerb der großen Containerlinien-Reeder und sinkenden Charterraten. Dass diese Krise schnell vorbeigeht, glaubt in der Branche niemand. Vieles spricht dafür, dass schleppendes Wachstum beim Welthandel und rasantes Flottenwachstum noch für lange Zeit einen Wiederanstieg der Charterraten verhindern werden. Die Charterraten werden vielmehr auf niedrigem Niveau verbleiben. Für eine große Zahl notleidender Schiffsfonds wird dies im Jahr 2012 wohl die Insolvenz zur Folge haben, erwartet das Handelsblatt.

Risiken waren vielen Anlegern unbekannt

Viele Anleger trifft die Krise der Schiffsfonds völlig überraschend. Auf konjunkturelle Schwankungen der Einnahmen, Überkapazitäten, Risiken in der Finanzierung und möglichen Totalverlust wurden sie in der Beratung nicht hingewiesen. Stattdessen sollte es sich bei dem ihnen empfohlenen Schiffsfonds um eine sichere langfristige Anlage handeln.

Provisionsinteresse der Berater als Triebfeder der Falschberatung

Ausschlaggebend für die Falschberatung war vielfach das Provisionsinteresse der beratenden Banken und Sparkassen, die nicht nur den Ausgabeaufschlag, sondern auch Teile der in den Fondskonzepten für die Eigenkapitalbeschaffung vorgesehen hohen Vergütung erhalten haben, ohne ihre Kunden darauf hinzuweisen. Diese Praxis versteckter Rückvergütungen (Kick-Backs) wird für die Anleger nun zur großen Chance, ihre fehlgeschlagene Schiffsfonds-Beteiligung im Wege des Schadenersatzes wirtschaftlich rückabzuwickeln. Weiß der Anleger nicht, ob und wie viel Provisionen seine Bank oder Sparkasse erhalten hat, hilft eine Frage an seine Bank weiter. Denn die muss ihm darüber Auskunft erteilen.

Meine Empfehlung:

Lassen Sie die Ausstiegsmöglichkeiten aus ihrer Schiffsfonds-Beteiligung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, um einen endgültigen Verlust ihres investierten Geldes zu vermeiden. Die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe lohnt sich.


Ihr Ansprechpartner:

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/schiffsfonds/krise-der-schiffsfonds-ursachen-und-hintergruende-der-schiffsfonds-pleiten.html

MPC Fonds MS "Santa-R Schiffe" - Schadenersatz für Schiffsfonds Anleger

Bei dem MPC Fonds MS "Santa-R Schiffe" GmbH & Co. KG handelt es sich um einen Dachfonds, der in sieben 4.100-TEU-Containerfrachter investiert hat. Der Fonds wurde in den Jahren 2001 und 2002 platziert.

Der Fonds befindet sich in extremer wirtschaftlicher Schieflage. Die Einnahmen bleiben weit hinter den prospektierten Annahmen zurück, die Darlehensrückführung ist ins Stocken gekommen, Ausschüttungen sind nicht möglich. Anlegern droht angesichts der fehlenden Aussichten für einen Anstieg der Chartereinnahmen der Totalverlust ihrer Einlage.

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Im Auftrag von Mandanten, die an dem Fonds beteiligt sind, haben wir den Prospekt des MPC Fonds MS "Santa-R Schiffe" GmbH & Co. KG geprüft und dabei nach unserer Auffassung sowohl Prospektmängel, als auch fehlerhafte Anlageberatungen festgestellt. Beides begründet Schadenersatzansprüche.

Nur 41 % der Anlegergelder flossen in die Schiffsinvestition


Dem Prospekt muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne großes Nachrechnen ermitteln lassen, welcher Teil des vom Anleger aufgebrachten Kapitals werthaltig in die Schiffsinvestition fließt und welcher Teil für nicht investive Zwecke, so genannte Weichkosten verbraucht wird. Hierauf muss auch der Berater, der die Anlage empfiehlt hinweisen.

Der Prospekt enthält solche Aussage nicht. Erst durch die Addition der auf der Ebene des Dachfonds, als auch auf der Ebene der Einschiffsgesellschaften anfallenden Kosten lässt sich dies ermitteln. Das aus Anlegersicht erschreckende Ergebnis: 59 % des von den Anlegern aufzubringenden Kommanditkapital incl. Agio wurde für Weichkosten aufgewandt. Nur 41 % flossen in den Bau der Schiffe.

24 % der Anlegergelder flossen in Vertriebsprovisionen

Bankberater müssen immer darauf hinweisen, welche Provisionen die Bank oder Sparkasse, für die Vermittlung des Fondsanteils erhält. Nicht bankgebundene Berater müssen dies ab einem Anteil der Vertriebskosten an dem von den Anlegern aufgebrachten Kapital von über 15 % tun. Vorliegend belief sich die für die Beschaffung des Kommanditkapitals, also für den Vertrieb des Fonds gezahlte Provision auf 24 % des von den Anlegern investierten Geldes. Hierüber klärt weder der Prospekt explizit auf, noch wurden die uns bekannten Anleger hierüber im Beratungsgespräch informiert.

Hohes Risiko durch Kreditaufnahme in Japanischem Yen

Da ein Teil der vom Fonds aufzunehmenden Kreditmittel in JPY aufgenommen wurde, die Einnahmen des Fonds aber in US$ erzielt werden, besteht ein erhebliches Währungsrisiko, welches zu größeren Verwerfungen durch Wechselkursschwankungen führen kann. Aufgrund des hohen Fremdfinanzierungsanteils des Fonds kann dies nicht nur Auswirkungen auf die Liquidität des Fonds infolge der in US$ steigenden Kapitaldienstaufwendungen sondern auch zu einer Zahlungsunfähigkeit des Fonds und zur Kreditkündigung mit anschließender Verwertung des Fondsobjekts und somit zum Totalverlust für die Anleger führen. Hierauf hätte der Berater ausdrücklich hinweisen müssen.

Der Prospekt weist darüber hinaus einige weitere Mängel auf, über die der Berater hätte aufklären müssen.
  • Der Prospekt weist das Agio weder als Einnahmen, noch als Ausgabenposition aus, obwohl der Betrag der Gesellschaft zufließt und für die Eigenkapitalvermittlung aufgewendet wird.
  • Der Prospekt enthält keinen Hinweis darauf, dass der Kommanditist für eine wieder aufgelebte Einlageverpflichtung auch dann noch haftet, wenn er die Beteiligung veräußert oder sonst wie übertragen hat (Nachhaftung).
Anleger des MPC Fonds Santa "R" Schiffe mbH & Co. KG haben daher grundsätzlich gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen ihre Berater beziehungsweise die Gründungsgesellschafter des Fonds durchzusetzen.

Verjährung der Schadenersatzansprüche der 2002 beigetretenen Anleger

Für die Anleger, die sich im Jahr 2001 beteiligt haben, sind diese Ansprüche jedoch bereits verjährt. Für jene Anleger, die sich im Jahr 2002 beteiligt haben, drohen Schadenersatzansprüche zu verjähren. Es gilt eine 10-jährige absolute Verjährungsfrist, die taggenau ab dem Tag der Beratung/Zeichnung berechnet wird. Hier ist gegebenenfalls Eile geboten.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am MPC Fonds Santa "R" Schiffe mbH & Co. KG? Rufen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne!

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MPC Reefer-Flottenfonds 1 - Schadenersatz für Schiffsfonds Anleger

Bei dem MPC Reefer-Flottenfonds GmbH & Co. KG handelt es sich um einen Dachfonds, der in 14 Kühlschiffe investiert hat. Anleger haben sich an dem Fonds mit rund 145 Mio. € beteiligt. Der Fonds wurde im Jahr 2006 platziert.

Der Fonds befindet sich in wirtschaftlicher Schieflage. Die Einnahmen bleiben hinter den prospektierten Annahmen zurück, die Schiffsbetriebskosten liegen deutlich über den prospektierten Ansätzen und die Darlehensrückführung ist ins Stocken gekommen. Ausschüttungen sind nicht möglich. Anlegern droht angesichts der fehlenden Aussichten für einen Anstieg der Chartereinnahmen möglicher Weise der Totalverlust ihrer Einlage.

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Im Auftrag von Mandanten, die an dem Fonds beteiligt sind, haben wir den Prospekt des MPC Reefer-Flottenfonds GmbH & Co. KG geprüft und dabei nach unserer Auffassung sowohl Prospektmängel, als auch fehlerhafte Anlageberatungen festgestellt. Beides begründet Schadenersatzansprüche.

Nur 73,6 % der Anlegergelder flossen in die Schiffsinvestition

Dem Prospekt muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne großes Nachrechnen ermitteln lassen, welcher Teil des vom Anleger aufgebrachten Kapitals werthaltig in die Schiffsinvestition fließt und welcher Teil für nicht investive Zwecke, so genannte Weichkosten verbraucht wird. Hierauf muss auch der Berater, der die Anlage empfiehlt hinweisen.

Der Prospekt enthält solche Aussage nicht. Erst durch die Addition der auf der Ebene des Dachfonds, als auch auf der Ebene der Einschiffsgesellschaften anfallenden Kosten lässt sich dies ermitteln. Das aus Anlegersicht erschreckende Ergebnis: 26,4% des von den Anlegern aufzubringenden Kommanditkapital incl. Agio wurde für Weichkosten aufgewandt. Nur 73,6 % flossen in den Kauf der Schiffe.

24 % der Anlegergelder flossen in Vertriebsprovisionen

Bankberater müssen immer darauf hinweisen, welche Provisionen die Bank oder Sparkasse, für die Vermittlung des Fondsanteils erhält. Nicht bankgebundene Berater müssen dies ab einem Anteil der Vertriebskosten an dem von den Anlegern aufgebrachten Kapital von über 15 % tun. Vorliegend belief sich die für die Beschaffung des Kommanditkapitals, also für den Vertrieb des Fonds gezahlte Provision auf 24,2 % des von den Anlegern investierten Geldes. Hierüber klärt weder der Prospekt explizit auf, noch wurden die uns bekannten Anleger hierüber im Beratungsgespräch informiert.

Hohes Risiko durch Kreditaufnahme in Japanischem Yen

Da ein Teil der vom Fonds aufzunehmenden Kreditmittel in JPY aufgenommen wurde, die Einnahmen des Fonds aber in US$ erzielt werden, besteht ein erhebliches Währungsrisiko, welches zu größeren Verwerfungen durch Wechselkursschwankungen führen kann. Aufgrund des hohen Fremdfinanzierungsanteils des Fonds kann dies nicht nur Auswirkungen auf die Liquidität des Fonds infolge der in US$ steigenden Kapitaldienstaufwendungen sondern auch zu einer Zahlungsunfähigkeit des Fonds und zur Kreditkündigung mit anschließender Verwertung des Fondsobjekts und somit zum Totalverlust für die Anleger führen. Hierauf hätte der Berater ausdrücklich hinweisen müssen.

Die mit der finanzierenden Bbank vereinbarte 105%-Klausel wurde den uns bekannten Anlegern des Fonds im Rahmen der Beratung nicht erläutert.

Der Prospekt weist darüber hinaus einige weitere Mängel auf, über die der Berater hätte aufklären müssen.
  • Der Prospekt weist das Agio weder als Einnahmen, noch als Ausgabenposition aus, obwohl der Betrag der Gesellschaft zufließt und für die Eigenkapitalvermittlung aufgewendet wird.
  • Der Prospekt weist die für die Kapitalbeschaffung vorgesehenen Kosten zu niedrig aus, da das Agio einfach in einer Fußnote als zusätzliche Kosten „versteckt“ wird. Zutreffend wäre es gewesen, die Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung in voller Höhe auszuweisen. Dies ist nicht geschehen.
  • Der Prospekt stellt die aus der Finanzierung eines wesentlichen Teils der Schiffshypothekendarlehen in JPY nur als Prognosegefährdendes Risiko dar, das eine Reduzierung der Ausschüttung zur Folge haben könnte. Er übersieht, dass eine Wechselkursverschiebung auch zur Folge haben kann, dass die Kapitaldienstfähigkeit insgesamt nicht mehr gegeben ist, was zu einer Anlagegefährdung führt (Kreditkündigung, Verwertung, gemeinsame Haftung aller Schiffe).
  • Der Prospekt enthält keinen Hinweis darauf, dass der Kommanditist für eine wieder aufgelebte Einlageverpflichtung auch dann noch haftet, wenn er die Beteiligung veräußert oder sonst wie übertragen hat (Nachhaftung).
Anleger des MPC Reefer-Flottenfonds haben daher grundsätzlich gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen ihre Berater beziehungsweise die Gründungsgesellschafter des Fonds durchzusetzen.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am MPC Reefer-Flottenfonds? Rufen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne.

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HCI MS "Warnow Vaquita"

Ein Fonds auf dem Weg in die programmierte Pleite

Bei der MS "Warnow Vaquita" (Schiffahrtskontor Warnow GmbH & Co. KG MS "Warnow Vaquita") handelt es sich um ein am 15. Oktober 2008 in Dienst gestelltes Containerschiff mit einer Stellplatzkapazität von 1.288 TEU. Das Schiff verfügte lediglich über eine viermonatige Anfangscharter zu täglich 15.153 US $ netto. Der HCI Schiffsfonds ging Anfang August 2008 in den Vertrieb. Um auf die im Prospekt versprochene Rendite zu kommen, kalkuliert HCI für die Zeit nach dem Ende der viermonatigen Festcharter mit bis auf täglich 14.300 US $ fallenden Chartereinnahmen. Dies war hoch gegriffen, denn die durchschnittlichen Charterraten lagen zwischen 1993 und 2008 im ungewichteten Schnitt bei 12.790 US $. (Manager Magazin)

Betrachtet man die Entwicklung des HARPEX, der als Index den Containermarkt für Charterraten (Mietpreis für ein Schiff pro Tag) repräsentativ darstellt, erkennt man, welchen starken Schwankungen der Containermarkt unterworfen ist. Der für Schiffe vergleichbarer Größe repräsentative Bereich des HARPEX (bis 1.700 TEU) zeigt zum einen, dass der Durchschnittswert von einem besonders außergewöhnlichen Anstieg in den Jahren 2003/2004 beeinflusst wurde und zum anderen, das sich die Charterraten seitdem stetig nach unten bewegt haben. Die Entwicklung des Indexes legt den Verdacht nahe, dass der Prospekt des HCI Fonds MS "Warnow Vaquita" bereits von Anfang an nicht mit der erforderlichen kaufmännischen Vorsicht kalkuliert wurde.

Seit Mitte 2008 befanden sich die Charterraten infolge der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise im freien Fall. In dieser Zeit einen Schiffsfonds zu emittieren, erfordert viel Mut, aber auch aufgeklärte Anleger, denen die Marktsituation und die Risiken bewusst sind bzw. von ihren Beratern bewusst gemacht werden.

Aber gerade hieran fehlte es bei den uns bekannten Anlegern des HCI Fonds MS "Warnow Vaquita". Über die dramatischen Veränderungen auf den Containermärkten und den massiven Einbruch der Charterraten wurden sie weder im Prospekt, noch in den Beratungsgesprächen informiert. Im Gegenteil: Der Fonds wurde ihnen als sichere und lukrative Anlage angeboten.

Aufgrund der nur für 4 Monate (bis 15. Februar 2009) vereinbarten Festcharter barg diese Entwicklung der Charterraten besonders dramatische Risiken, da angesichts der Marktentwicklung für den Schiffsfonds die Erzielung auch nur annähernd auskömmlicher Einnahmen bei der Anschlussvercharterung praktisch ausgeschlossen und die in Ansatz gebrachten 14.300 US $/Tag erkennbar nicht zu erzielen waren. Damit stand bereits kurz nach der Emission fest, dass die prognostizierten Einnahmen und Renditen HCI Schiffsfonds MS "Warnow Vaquita" nicht zu erzielen sein werden.

Über dieses für das wirtschaftliche Gelingen der unternehmerischen Schiffsbeteiligung am HCI Schiffsfonds MS "Warnow Vaquita" hätten die Anleger von ihren Beratern informiert werden müssen.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Beteiligung an dem HCI Schiffsfonds MS "Warnow Vaquita"? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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Außergerichtliche Streitschlichtung - eine bedenkenswerte Alternative zum teuren Zivilprozess

Nicht alle Mandanten verfügen über eineRechtsschutzversicherung, die die Kosten der außergerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche wie auch die eines Klageverfahrens finanziert und – bei negativem Ausgang – auch die Kosten der Gegenpartei(en) trägt. In anderen Fällen ist zwar eine Rechtsschutzversicherung vorhanden, deckt aber (berechtigt oder nicht) diesen Schadensfall nicht.

Nicht selten müssen wir auch von einer Klage abraten, weil die Abwägung vor allem der prozessualen Chancen gegen die erheblichen wirtschaftlichen Risiken ergeben hat, dass die Aussichten nicht gut genug sind oder das Kostenrisiko unvertretbar hoch ist. Allerdings heißt das nicht, dass Sie gar nichts unternehmen können.
Sie können Ihre Ansprüche auch in einem Schlichtungsverfahren weiterverfolgen. Bei den Verbänden der privaten und öffentlichen Banken, der Volks- und Raiffeisenbanken sowie der Sparkassen sind Beschwerdestellen eingerichtet, die zumeist von den sog. Ombudsleuten geführt werden. Daneben gibt es auch – gerichtlich beaufsichtigte und genehmigte – Gütestellen, die ebenfalls auf Antrag tätig werden. Es gibt allerdings auch einige Sparkassen und Bankinstitute, die – zum Teil auch zusammen mit anderen, zumeist in einer Region – vergleichbare Stellen eingerichtet haben.

Durch entsprechende Beschwerden oder Anträge können wir für Sie mit entsprechenden Schriftsätzen rechtzeitig vor Ablauf der Frist die Verjährung Ihrer Ansprüche hemmen.

Wo liegen die Vorteile solcher Verfahren?
  • Ein Beschwerdeverfahren ist in aller Regel für den Beschwerdeführer kostenfrei, jedenfalls bei den Beschwerdestellen der Verbände. Anders als ein Gericht werden dort also keine Kostenvorschüsse verlangt.
  • Die Verjährung Ihrer Ansprüche wird gehemmt, vorausgesetzt die Beschwerde geht dort vor Ablauf der Verjährungsfrist ein.
  • In aller Regel tragen die Parteien auch ihre Kosten selbst. Falls das Verfahren für Sie als Beschwerdeführer nicht mit dem erhofften Ergebnis endet, müssen Sie – anders als im Zivilprozess, wo der ganz oder teilweise Unterliegende die Kosten ganz oder teilweise zu tragen hat – der Gegenseite also nicht ihre Kosten erstatten, auch falls dort Rechtsanwälte aufgetreten sind.
  • Das Verfahren ist nicht so förmlich wie ein Gerichtsverfahren.
  • Falls die Gegenseite unterliegt, ist das nicht so schlimm wie ein für den Anleger obsiegendes Urteil, denn rechtskräftige Urteile werden der jeweiligen Bank natürlich ständig entgegen gehalten.
  • Durch ein solches Verfahren sind sie nicht gehindert, Ihre Ansprüche später einmal doch noch gerichtlich geltend zu machen.
Gibt es auch Nachteile?

Ja, es gibt auch Dinge, die Sie bedenken sollten. Als Ihre Berater haben wir Sie auch darüber aufzuklären, selbst wenn es manchmal unbequem sein mag und Ihnen die Entscheidung nicht gerade erleichtert:
  • Die Banken und Sparkassen sind nicht automatisch an den Spruch des Schlichters oder Ombudsmannes gebunden, sie müssen ihn erst akzeptieren. Nur bei Streitwerten unter 5.000,00 € sind – nach der gegenwärtigen Schiedsordnung – beispielsweise die privaten Banken an einen solchen Schlichterspruch gebunden.
  • Sie als Mandant haben grundsätzlich die Kosten unserer Beauftragung selbst zu tragen, auch dann, wenn eine Entscheidung zu Ihren Gunsten gefällt wird. Nur ausnahmsweise sehen die Verfahrensordnungen vor, dass der Beschwerdeführer Kosten ganz oder teilweise ersetzt bekommt.
  • Endet das Verfahren nicht mit dem gewünschten Ergebnis, stehen Sie im Grunde wieder am Anfang. Danach müssen Sie erneut entscheiden, ob ggf. eine Klage erhoben werden soll, denn nach Beendigung des Verfahrens läuft die Verjährungsfrist weiter, zwar mit Verzögerung aber immerhin.
Wie hoch sind die Kosten dafür?

Ihre Vertretung in einem solchen Verfahren berechnen wir nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Verbindung mit der dazu erlassenen Vergütungsverordnung (VV).

Nachstehend haben wir anhand von Beispielen die Kosten für Sie ausgerechnet.
Gegenstandswert: 10.000,00 €
1,5 Geschäftsgebühr (Vertretung, besondere Verfahren) gem.
Nr. 2303 VV RVG
729,00 €
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 50,00 €
Nettobetrag 779,00 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 148,01 €
Gesamtbetrag 927,01 €
 
Gegenstandswert: 25.000,00 €
1,5 Geschäftsgebühr (Vertretung, besondere Verfahren) gem.
Nr. 2303 VV RVG
1.029,00 €
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 50,00 €
Nettobetrag 1.079,00 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 205,01 €
Gesamtbetrag 1.284,01 €
 
Gegenstandswert: 50.000,00 €
1,5 Geschäftsgebühr (Vertretung, besondere Verfahren) gem.
Nr. 2303 VV RVG
1.569,00 €
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 50,00 €
Nettobetrag 1.619,00 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 307,61 €
Gesamtbetrag 1.926,61 €
Dabei bedenken Sie bitte stets, dass die tatsächlichen Kosten vom Streit- bzw. Gegenstandswert Ihrer persönlichen Angelegenheit abhängen. Dieser Wert wird nicht nur von einem etwaigen Zahlungsanspruch geprägt, sondern – beispielsweise – auch von dem Wert eines etwaigen Freistellungsanspruches.

Ob es in Ihrem Fall die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitschlichtung gibt, erfahren Sie – falls Sie von uns noch keine entsprechende Beratung erhalten haben – von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.
Bitte sprechen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gerne.

Ihr Ansprechpartner:

Michael Minderjahn
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BAC LifeTrust-Fonds - BBBank bietet Vergleiche an

Heidelberg/München, den 1. Dezember 2011 - Die Rechtsanwälte von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht haben unter anderem für diejenigen Anleger, die ihre Beteiligungen an den LifeTrust-Fonds des Berliner Emissionshauses Berlin Atlantic Capital (BAC) von der BBBank empfohlen bekamen, schon diverse Klagen eingereicht. Geltend gemacht wurde Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Nachdem die Bank bisher stets eine Regulierung abgelehnt hatte, bot sie nunmehr eine vergleichsweise Regulierung an. Die klagenden Anleger sollen streitlos gestellt werden, indem sie eine Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung an die Bank erhalten.

Rechtsanwalt Michael Minderjahn, der die Anleger betreut, meinte dazu: "Das Angebot sieht auf den ersten Blick nicht völlig ungünstig aus. Der Teufel steckt jedoch in Detailfragen." Einen grundsätzlichen Rat hierzu kann Minderjahn allerdings nicht geben, denn je nach Fonds sieht der anders aus. Seiner Meinung nach steht zu erwarten, dass andere Banken dem Beispiel der BBBank folgen werden. Ob auch Vertriebe und einzelne Anlageberater sich dem anschließen, glaubt er eher nicht, solange nicht wenigstens ein erstinstanzliches Urteil dazu vorgelegt werden kann. Allerdings ist er sich sicher, dass solche Urteile demnächst vorliegen. Minderjahn dazu: "Nach allem, was ich von den Anlegern in unzähligen Gesprächen erfahren habe, sind hier unternehmerische Beteiligungen wie die sprichwörtlichen Witwen- und Waisenpapiere verkauft worden. Man kann eigentlich die Uhr danach stellen, dass hier auch die freien Anlageberater verurteilt werden."

Allen Kunden der BBBank, die auch solche Beteiligungen gezeichnet haben, wird dringend geraten, auf entsprechende Anfragen oder Angebote der Bank keinesfalls ohne vorherige Konsultation eines spezialisierten Rechtsanwalts anzunehmen. Sie laufen sonst Gefahr, im Nachhinein noch Nachteile zu haben, obwohl sie annehmen, durch diesen Vergleich das Thema eigentlich hinter sich gebracht zu haben. Anleger, die bisher noch keinen Rechtsanwalt mit ihrer Beratung oder Vertretung beauftragten, sollten nunmehr ihre Ansprüche geltend machen lassen. Es ist zu erwarten, dass die Kunden, die sich bisher ruhig verhielten, erst dann befriedigt werden, wenn sie beginnen ihre Ansprüche geltend zu machen.

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Michael Minderjahn
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Mehr Infos: http://www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/lebensversicherungs-fonds/bac-life-trust-hilfe-fuer-anleger.html

Grundfonds Immobilien GmbH & Co. Thüringen Büro Park Erfurt KG

(NLI-Fonds Nr. 31, IVG Wert-Konzept 06)

Die Rechtsanwälte von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht haben die Vertretung von Anlegern übernommen, die in Beteiligungen an der Grundfonds Immobilien GmbH & Co. Thüringen Büro Park Erfurt KG investiert haben. Geprüft werden sowohl fehlerhafte Anlageberatung wie auch Prospekthaftungsansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds.

Grundlage ist unter anderem ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19.07.2011 zu dem Vorgängerfonds Hofgarten Karree Potsdam GmbH & Co. KG (NLI 29), in dem festgestellt wurde, dass der Prospekt fehlerhaft sei. Völlig zutreffend führt das Gericht dort aus, dass es dem Anlageberater obliege, Lücken oder Fehler des Prospekts nicht nur festzustellen, sondern auch richtig zu stellen. Im dortigen Fall war es so, dass die Darstellung im Prospekt den Eindruck nahelegen musste, es werde in absehbarer Zeit einen Zweitmarkt geben, über den die Beteiligung so praktisch jederzeit zum Nominalwert veräußert werden könne. Der Berater wurde deshalb zur Rückabwicklung verurteilt und hat nunmehr Schadensersatz an den dortigen Anleger zu zahlen. Dieser umfasst neben dem selbst aufgebrachten Eigenkapital auch die Zinsen, die der Kläger für eine Finanzierung seiner Beteiligung geleistet hat.

Dieser Fall wie auch die unserer Mandanten zeigen, dass es häufig überhaupt nicht zu Erläuterungen des Prospekts durch den Berater kam. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unkenntnis des Prospekts (Urteile vom 08.07.2010 und 22.07.2010) schadet es daher auch nicht, wenn der Anleger wegen des persönlichen Vertrauens, das er seinem Berater entgegenbrachte, den Prospekt erst sehr viel später darauf hin überprüft, ob die Aussagen überhaupt richtig und vollständig waren.

Allerdings ist hervorzuheben, dass diese Ansprüche nur noch bis zum 31.12.2011 geltend gemacht werden können. Bei allen Beteiligungen, die vor dem 01.01.2002 gezeichnet (!) wurden, tritt nämlich mit Ablauf des Jahresendes die sog. Totalverjährung ein.

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Quelle: http://www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/immobilienfonds/grundfonds-immobilien-gmbh-buero-park-erfurt.html

Amtsgericht Mannheim: ApoBank muss über Kickbacks Auskunft erteilen

Allen beharrlichen Weigerungen zum Trotz: Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank muss Auskunft darüber erteilen, welche Rückvergütungen, sogenannte Kickbacks, sie im Zusammenhang mit der Beteiligung eines Kunden am Gerling Renditefonds (ISIN DE0008481052) im Jahr 2005 erhalten hat. Dies entschied das Amtsgericht Mannheim in einem am 25.Oktober 2011 verkündeten Urteil (Aktenzeichen 2 C 73/11).

Die Apotheker- und Ärztebank hatte im Juni 2005 einem langjährigen Kunden zur Investition in den Gerling Renditefonds geraten. Was Sie dem Kunden nicht gesagt hat ist, ob sie ein eigenes Interesse mit der Anlageempfehlung verfolgte. Dies wollte der Anleger nun wissen und forderte die Bank zur Auskunft darüber auf, ob und in welcher Höhe sie im Zusammenhang mit seiner Beteiligung geldwerte Vorteile, insbesondere Vertriebsprovisionen, Vertriebsfolgeprovisionen, Bestandsprovisionen, Provisionen für die Vermittlung eines Kundenkontakts und sonstige Provisionen erhalten hat. Die ApoBank hatte die Auskunft verweigert.

Das Amtsgericht Mannheim sprach dem von Rechtsanwältin Dr. Katja Lembach aus der Anlegerkanzlei Nittel vertretenen Bankkunden jetzt den Anspruch auf Auskunftserteilung zu und verurteilte die ApoBank. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Allerdings haben wir bereits drei rechtskräftige Urteile gegen Banken erstritten, die nunmehr Auskunft erteilt haben.

Rechtsanwältin Dr. Lembach: "Ich kann Anleger nur ermuntern, von Ihren Banken Auskunft über die eingenommenen Provisionen zu verlangen." Die Bereitschaft, an diesem sensiblen Punkt Transparenz gegenüber dem Kunden zu zeigen, ist den Augen der Anlegeranwältin Indiz dafür, ob man fair und partnerschaftlich mit den Kunden umgeht.


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Neckargemünd:
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Tel.: 06223 - 72 98 080 | Fax: 06223 - 72 98 099

München:
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Tel.: 089 - 25549850 | Fax: 089 - 25549855

Hamburg:
Dörpfeldstraße 6, 22609 Hamburg
Tel.: 040 - 53799042 | Fax: 040 - 53799043

Berlin:
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Tel.: 030 - 95999280 | Fax: 030 - 95999279

MPC Offen Produktentanker Flotte - Anlegern droht Totalverlust

Die schlechte Ertragssituation auf den weltweiten Schiffsmärkten fordert offensichtlich ein weiteres Opfer. Der Fonds MPC Offen Produktentanker Flotte steht vor dem endgültigen Aus. Für die rund 3.000 Anleger, die in den Jahren 2007 und 2008 rund 77,8 Mio. € investiert haben, gibt es kaum noch Hoffnungen, den Totalverlust ihrer Einlage abzuwenden. Der Brancheninformationsdienst fondstelegramm schreibt: "Das Anlegerkapital in der CPO Produktentanker Flotte dürfte verloren sein."

Wurden die Einnahmen des Fonds zu optimistisch kalkuliert?

Die 8 Fondsschiffe des Fonds MPC Offen Produktentanker Flotte hatten von Anfang an keine Festcharter, die für den Vertragszeitraum Einnahmesicherheit versprochen hätte, sondern fuhren in einem Einnahmepool, dessen Einnahmen von Anfang an den Marktschwankungen unterlagen. Bereits Anfang 2010 lagen diese um mehr als 50 Prozent unter dem prospektierten Wert von 20.850 US$ je Schiff und Tag. 18.000 US$/Tag und Schiff wären laut fondstelegramm erforderlich, um die Kosten zu decken und planmäßig zu tilgen. Erhebliche Tilgungsrückstände sind zwangsläufig die Folge.

Daran, dass die Fondskalkulation für den Fonds MPC Offen Produktentanker Flotte mit der erforderlichen kaufmännischen Sorgfalt aufgestellt worden ist, ergeben sich zumindest ernsthafte Zweifel. So schwankte die Tagescharter im Zeitraum von 1996 – 2004 um die 15.000 US$ und war erst 2005 stark angestiegen, was ausschlaggebend für einen Zehnjahresdurchschnitt von 19.500 US$ war. (Fondsprospekt Seite 42) Heranzuziehen ist auch die Schwankungsbreite bei der Zehnjahresbetrachtung. Danach schwankten die Chartereinnahmen zwischen rund 10.000 US$/Tag und 29.000 US$/Tag. Ausgehend vom 10-Jahres-Durchschnitt bedeutet dies eine Volatilität von fast 100 %. Wenn je Schiff 18.000 US$/Tag benötigt wurden, um Kosten und Kapitaldienst zu leisten, heißt dies, dass der Fonds bereits ab einem Einnahmerückgang um knapp 14% in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten musste.

Ob vor diesem Hintergrund die als "Sensitivitätsanalysen" bezeichneten Risikoszenarien im Prospekt des Fonds MPC Offen Produktentanker Flotte, die als Mindereinnahme von einer Tagescharter von 19.500 US$ ausgehen, den an sie zu stellenden Anforderungen genügen, ist zu bezweifeln.

Wurden Anleger über die Risiken richtig aufgeklärt?

Bei der Beteiligung an dem Fonds MPC Offen Produktentanker Flotte handelte es sich von Anfang an um eine unternehmerische Beteiligung mit erheblichen Verlustrisiken, die bis hin zum Totalverlust der Einlage gingen.

Darüber, was mit der Fondsbeteiligung passieren würde, wenn die Chartereinnahmen auf den langjährigen Durchschnittswert von rund 15.000 US$ zurückgehen würden, enthält der Prospekt des Fonds MPC Offen Produktentanker Flotte keine Angaben.

Anleger des Fonds MPC Offen Produktentanker Flotte hätten unserer Meinung nach zumindest darüber aufgeklärt werden müssen, welchen Schwankungen die Tagescharterraten in den letzten 10 Jahren unterlegen haben, und welchen Einfluss dies auf die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds haben könnte.

Auswirkung der riskanten Kreditvertragsklausel im Prospekt nur unzureichend dargestellt

Eine besondere Bedeutung kommt beim Fonds MPC Offen Produktentanker Flotte der so genannten "105%-Klausel" in den Kreditverträgen der einzelnen Schiffsgesellschaften zu. Der Prospekt enthält zwar Angaben dazu, wie sich diese auf die Liquiditätsbelastung der Schiffsgesellschaften auswirken kann. Es fehlen aber Aussagen dazu, dass die finanzierenden Banken dann, wenn die Schiffsgesellschaften aufgrund von Liquiditätsproblemen die Mehrbelastungen nicht tragen können, die Kredite kündigen und die Schiffe des Fonds MPC Offen Produktentanker Flotte verwerten können, was zu einem Totalverlust der Einlage führen kann.

Schiffswert deckt nicht einmal die Kredite

Das fondstelegramm rechnet damit, dass bei einer Veräußerung der Schiffs derzeit 25 bis 30 Mio. US$ je Schiff zu erzielen sein dürften, so dass der Verkaufserlös aller 8 Tanker maximal 240 Mio. US$ erlösen würde. Das sei weniger als die derzeitige Gesamtdarlehensbelastung von rund 300 Mio. US$, so dass auch die Banken mit Verlusten rechnen müssten, so das fondstelegramm. Das Kapital der Anleger des Fonds MPC Offen Produktentanker Flotte wäre damit vollständig verloren.

Schadenersatz wegen Prospektfehlern und Falschberatung

Für die Anleger des Fonds MPC Offen Produktentanker Flotte sehen wir gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Prospektverantwortlichen und die Anlageberater.

Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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Quelle: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/mpc-offen-produktentanker-flotte-anlegern-droht-totalverlust.html

Kosten eines Zivilprozesses können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd angesetzt werden

Bundesfinanzhof entscheidet zu Gunsten der Steuerpflichtigen

Die Kosten für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung können sehr hoch werden. Gut, wenn der Anleger über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die die Kosten eines Schadenersatzprozesses übernimmt.

Doch auch Anleger, die diese Kosten selbst zahlen müssen, bleiben für den Fall, dass sie den Prozess verlieren, nicht auf allen Kosten sitzen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12. Mai 2011 – VI R 42/10 – entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als außergewöhnliche Belastungen steuerlich in Abzug gebracht werden können. Dies gilt immer dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im Einzelfall kann diese Entscheidung helfen, dass durch die Berücksichtigung dieser Kosten in der Steuererklärung die wirtschaftlichen Lasten eines Prozesses die Steuerlast gemindert und damit "unter dem Strich" die Prozesskosten reduziert werden.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs? Rufen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne.

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Bankhaus M.M. Warburg - Falschberatung beim Fonds Lloyd Britische Kapital Leben III ?

Die Kunden mit ihren persönlichen, individuellen Wünschen sollen im Zentrum des Leistungsangebots des Bankhauses M.M. Warburg stehen, dauerhaft und unabhängig von Trends und Zeitgeist. An dieser Selbstdarstellung im Portrait der Bank messen einige ihrer Kunden heute das traditionsreiche Bankhaus. Denn ihnen wurde eine Anlage in einem geschlossenen Fonds empfohlen, der Lloyd Britische Kapital Leben III GmbH & Co. KG. Einem Fonds, der mit gebrauchten britischen Lebensversicherungen handelt, nicht nur mit Eigenkapital, sondern auch auf Kredit und der heute schlecht da steht. So schlecht, dass die Anleger jetzt um ihr eingesetztes Kapital fürchten.

Dass sie sich im Zusammenhang mit der als Altersvorsorge gedachten Beteiligung jemals würden Sorgen machen müssen, hatten die von uns vertretenen Anleger nicht geahnt. Als sichere und ertragreiche Anlage war ihnen der Fonds Lloyd Britische Kapital Leben III von ihrem Kundenberater bei M.M. Warburg dargestellt worden. Von Risiken, gar vom Verlust der in den Fonds investierten Ersparnisse, war nicht die Rede. Ebenso wenig davon, dass ein nicht unerheblicher Teil der Anlegergelder gar nicht in Lebensversicherungspolicen investiert wurde, sondern in so genannte weiche Kosten, also diverse Dienstleistungsvergütungen und Provisionen.

Provisionen, die auch an das Bankhaus M.M. Warburg flossen, wie die Anleger nun vermuten. Denn eine Anfrage, mitzuteilen, ob und in welcher Höhe die Bank so genannte Kickbacks im Zusammenhang mit der Beteiligung am Fonds Lloyd Britische Kapital Leben III erhalten hat, wurde abschlägig beschieden. Der Anleger habe keinen Anspruch auf eine derartige Auskunft hieß es aus der Rechtsabteilung. Statt der vom Kunden erwarteten Verneinung des Erhalts solcher schmiergeldähnlicher Zahlungen wird gemauert, die Auskunft verweigert. Versteht man das bei M.M. Warburg unter hanseatischer Tradition? Steht hier der Kunde im Mittelpunkt, oder folgt das Bankhaus doch dem Zeitgeist des Strebens nach Umsatz hinter dem Rücken der Kunden?

Wir haben jetzt für einen Mandanten Klage auf Auskunft über erhaltene Kickbacks eingereicht. Danach wird unser Mandant schlauer sein.

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http://www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/lebensversicherungs-fonds/m.m.-warburg-vorwurf-der-falschberatung-beim-lloyd-fonds-britische-kapital-leben-iii422.html

AXA Immoselect, DEGI International

Täuschende Werbung mit vermeintlicher "Mündelsicherheit" offener Immobilienfonds

Viele unserer Mandanten, die wegen fehlgeschlagener Investments in offene Immobilienfonds unseren Rat suchen, berichten uns, dass Ihnen der jeweilige offene Immobilienfonds als "mündelsichere Anlage" empfohlen wurde. Dabei wurde vielfach, wie zum Beispiel im Fall des AXA Immoselect oder des DEGI International, auch auf Gerichtsurteile verwiesen, die festgestellt hätten, dass es sich bei dem jeweiligen Fonds um eine mündelsichere Anlage handeln würde.

Dabei regelt § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuches abschließend, welche Anlagen für die Anlage von Mündelgeldern zugelassen sind. Dabei handelt es sich neben inländischen Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, Bundesschatzbriefen, Bundes- und Länderanleihen, Pfandbriefen und Kommunalobligationen vor allem um Geldeinlagen mit Absicherung durch den Einlagensicherungsfonds oder eine andere Sicherungseinrichtung. In diesem Sinne sind "mündelsichere" Anlagen nur solche, die vor dem Insolvenzrisiko und auch vor Kursverlusten geschützt sind, bei denen also ein Wertverlust praktisch ausgeschlossen ist. Von offenen Immobilienfonds ist in der dortigen Aufzählung nicht die Rede.

Damit sind offene Immobilienfonds keine „mündelsicheren“ Anlagen und dürfen auch nicht als solche bezeichnet werden. Wenn in der Beratung von Anlegern dennoch offene Immobilienfonds, namentlich AXA Immoselect und DEGI International als „mündelsichere“ Anlage beworben wurden, handelt es sich dabei um Falschberatung, die Schadenersatzansprüche auslöst.

Dies sah auch die Ombudsfrau der privaten Banken in einem Schlichtungsverfahren gegen die Commerzbank entschieden und dem Anleger Schadenersatz zugesprochen:

"Da jedenfalls die Bezeichnung der Anlage als mündelsicher aus den dargelegten Gründen unzutreffend und unbestritten kausal für die Anlageentscheidung der Beschwerdeführer war, ergibt sich bereits hieraus ein durchgreifender Beratungsfehler im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur "anlage- und anlegergerechten Beratung" (BGZ 123, 126 ff). Weil den Berater der Vorwurf einer fahrlässigen Fehlberatung trifft, folgt hieraus gemäß §§ 280 Abs. l, 278, 276, 249 ff. BGB die Verpflichtung der Bank, den Erwerbsvorgang im Wege des Schadensersatzes rückgängig zu machen. Deshalb komme ich zum Ergebnis, dass die Bank den Beschwerdeführern den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile zu erstatten hat."

Sollte auch Ihnen ein offener Immobilienfonds wie beispielsweise der AXA Immoselect oder der DEGI International als „müdelsicher“ empfohlen worden sein, haben Sie grundsätzlich gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen Ihren Berater beziehungsweise die beratende Bank durchzusetzen.

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Quelle: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/offene-immobilienfonds-als-muendelsichere-anlage-dargestellt-schadenersatz-fuer-anleger.html

OwnerShip Feeder Quintett - Schadenersatz für Schiffsfondsanleger

Schadenersatzansprüche gegen Gründungsgesellschafter und Anlageberater

Mit knapp 40 Mio. € haben sich Anleger an dem im Jahr 2006 emittierten Schiffsfonds OwnerShip Feeder Quintett beteiligt. Das geplante Platzierungsvolumen wurde um 9 Mio. € unterschritten. Von Anfang an vermochten die Fondsschiffe die prospektierten Erlöse nicht zu erzielen, Ausschüttungen blieben aus. Der Fonds wurde über verschiedene Banken, unter anderem über Cortal Consors aktiv vertrieben und beraten.

Prospektfehler

Wir haben den Prospekt des Fonds OwnerShip Feeder Quintett geprüft und dabei nach unserer Auffassung mehrere Prospektfehler festgestellt.
  • Der Bundesgerichtshof fordert, dass die Höhe des Anteils der von den Anlegern aufgebrachten Gelder, der in „Weichkosten“ fließt, für den Anleger ohne weiteres Nachrechnen erkennbar sein muss. Dem wird der Prospekt des Fonds OwnerShip Feeder Quintett nach unserer Auffassung nicht gerecht. Erst durch den Abgleich verschiedener Prospektpositionen und verschiedene Rechenschritte wird erkennbar, dass rund 23 % des von den Anlegern aufgebrachten Eigenkapitals incl. Agio nicht werthaltig in die Schiffe investiert wurde, sondern in die Taschen der Initiatoren floss.
  • Der Prospekt des Fonds OwnerShip Feeder Quintett weist nicht aus, welcher Anteil des von den Anlegern aufzubringenden Eigenkapitals incl. Agio in die Schiffsinvestition fließt und welcher in so genannte „Weichkosten“ wie Kosten für Konzeption, Vertrieb und Platzierungsgarantie etc. Die im Prospekt zu den einzelnen Ausgabepositionen genannten Prozentzahlen sind zur Aufklärung des Anlegers über den Anteil, zu dem das von ihm aufgebrachte Eigenkapital incl. Agio in die jeweilige Kostenposition fließt, nicht geeignet, weil sie als Bezugsgröße das um 1,475 Mio. € höhere, von allen Kommanditisten zur Verfügung zu stellende Kommanditkapital einschließlich des nur von den Fondskommanditisten aufzubringenden Agios verwendet. Dadurch ergeben sich niedrigere Prozentzahlen.
  • Darüber hinaus sollte dem Emissionshaus ausweislich der kumulierten Darstellung der Mittelverwendung der Einschiffsgesellschaften am Anfang des Prospekts des Fonds OwnerShip Feeder Quintett eine Vergütung in Höhe von 2.770.000 € (5,72 % des von den Anlegern aufgebrachten Kapitals incl. Agio) für die „Finanzierungsvermittlung“ zufließen. Eine Position, die weder im Investitionsplan des Dachfonds, noch in den entsprechenden Investitionsplänen der einzelnen Schiffsgesellschaften enthalten und deren Leistungsumfang im Prospekt an keiner Stelle beschrieben ist. Nach einer mündlichen Information des Geschäftsführers der Ownership Emissionshaus GmbH soll diese prospektierte Vergütung nicht geflossen sein. Dies ändert an unserer Feststellung, dass der Prospekt auch an diesem Punkt einen Prospektmangel aufweist, nichts.
  • Außerdem wird in den tabellarischen Darstellungen zur Mittelverwendung des Fonds OwnerShip Feeder Quintett die für die Einwerbung der Anleger gezahlte Vergütung zu niedrig ausgewiesen. Die dort als „Emissionskosten“ bezeichnete Vergütung beläuft sich ausweislich der textlichen Prospektdarstellungen zu den Vertriebs-/Vermittlungskosten, rechnet man die dort gemachten Angaben zusammen, insgesamt auf 8.275 T€. In der kumulierten tabellarischen Darstellung der Investitionen der Einschiffsgesellschaften werden aber unzutreffender Weise nur Emissionskosten in Höhe von 5.970 T€ ausgewiesen. Auch bei der tabellarischen Darstellung der Mittelverwendung der Einschiffsgesellschaften werden die „Emissionskosten“ zu niedrig angegeben.
  • Das „Agio“, bei dem es sich um einen durch den Anleger auf die Einlage zu leistenden Ausgabeaufschlag handelt, wird in der Darstellung der kumulierten Investitionen der Einschiffsgesellschaften des Fonds OwnerShip Feeder Quintett als Ausgabenposition dargestellt. Da das Agio aus der Sicht des Fonds eine Einnahmeposition und keine Ausgabenposition darstellt, ist die Ausweisung bei den Ausgaben falsch. Vielmehr ist das Agio Bestandteil der Vertriebs-/Vermittlungsvergütung und hätte daher gemeinsam mit dieser ausgewiesen werden müssen. Das die gesonderte Ausweisung des Agios als Ausgabeposition der Verschleierung der Höhe der tatsächlich anfallenden Vertriebs-/Emissionskosten diente, drängt sich nach unserer Ansicht auf.
  • Hinzu kommt, dass in den Investitionsplänen der Einschiffsgesellschaften Ausgaben für die Tätigkeit der Vertriebsbeauftragten im Zusammenhang mit der Konzeption, der Aufbereitung wirtschaftlicher Rahmendaten und der Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgesehen sind. In der kumulierten Darstellung der Mittelverwendung der einzelnen unter dem Dachfonds zusammengefassten Schiffsgesellschaften auf Seite 7 des Prospekts des Fonds OwnerShip Feeder Quintett ist diese Position nicht enthalten.
Wer haftet für Prospektfehler?

Prospektfehler begründen grundsätzlich eine Schadenersatzpflicht des Anlageberaters, der den Prospekt bei der Beratung verwandt hat, also beispielsweise der beratenden Bank.

Darüber hinaus haften grundsätzlich die Gründungsgesellschafter des Fonds den Anlegern bei Prospektfehlern ebenfalls auf Schadenersatz, das wären hier die OwnerShip Emissionshaus GmbH und die OwnerShip Treuhand GmbH. Wir sind beauftragt, Schadenersatz gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds durchzusetzen.

Keine Information über Kickbacks

Unser Mandant wurde in dem Beratungsgespräch nicht darüber informiert, welches eigene wirtschaftliche Interesse Cortal Consors mit der Anlageempfehlung verfolgte. Wäre unserem Mandanten mitgeteilt worden, dass und in welcher Höhe Cortal Consors für den Vertrieb des Fonds OwnerShip Feeder Quintett Provisionen erhält, wäre für ihn der Interessenkonflikt – Provisionsinteresse auf der einen Seite, an den Interessen des Anlegers ausgerichtete Beratung auf der anderen Seite – erkennbar geworden. Nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die unterlassene Aufklärung über dieses Provisionsinteresse einen Schadenersatzanspruch. Da die für den Vertrieb des Fonds laut Konzept vorgesehenen Vertriebs-/Emissionskosten mehr als 15 % des von den Anlegern aufzubringenden Eigenkapitals zuzüglich Agio betrugen, hätte auf die tatsächliche Höhe dieser Vergütung vom Anlageberater ausdrücklich hingewiesen werden müssen.

Keine Information über die Situation auf dem Schiffsmarkt und die Risiken des Fonds

Für eine Beurteilung der Chancen und Risiken einer Geldanlage ist es erforderlich, zu wissen, in welche Märkte investiert wir, wie diese funktionieren, welche Erlöse sich erzielen lassen und welche Risiken bestehen. Der Markt für Schiffstransporte ist hochvolatil, die Erlöse sind starken Schwankungen unterworfen. Diese Schwankungen bedingen hohe Risiken für die Einnahmesituation der Schiffe. Hierüber hätten die Anleger im Beratungsgespräch im Vorfeld der Zeichnung des Fonds OwnerShip Feeder Quintett ausdrücklich aufgeklärt werden müssen.

Haben auch Sie eine Beteiligung am Schiffsfonds OwnerShip Feeder Quintett gezeichnet? Sind auch Sie über die Höhe der Weichkosten und die Provisionen der Sie beratenden Bank nicht informiert worden? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Ihre Ansprechpartner:

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VIII (LF 84) - Schadenersatz für Anleger

Wir vertreten zahlreiche Mandanten, die sich in den Jahren 2007/2009 an dem Lebensversicherungsfonds Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VIII (LF 84) beteiligt haben. Insgesamt investierten die Anleger in den Fonds gut 10 Mio. €. Die wirtschaftlichen Ergebnisse des Fonds bleiben weit hinter den prospektierten Erwartungen zurück. Im Jahr 2010 wurden abermals keine Ausschüttungen geleistet, der Ausschüttungsrückstand beläuft sich gegenüber den prospektierten Werten laut Leistungsbilanz 2010 auf – 14,6 %.

Angesichts dieser negativen wirtschaftlichen Daten ihres Fonds und der dramatischen Entwicklung von Lebensversicherungsfonds anderer Anbieter, fürchten Anleger des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VIII um ihr investiertes Vermögen.

Bei Gesprächen mit unseren Mandanten, die am Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VIII beteiligt sind, mussten wir feststellen, dass diese vielfach falsch beraten wurden, so dass sie gute Chancen haben, gegen die sie beratenden Banken und Sparkassen sowie sonstigen Berater Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Einige Punkte, die einen Schadensersatzanspruch auslösen:
  • Britische Lebensversicherungen unterscheiden sich grundlegend von deutschen Versicherungspolicen. Anders als deutsche Policen haben sie keine garantierte Mindestrendite. Die den Policen zuzuschreibenden Erträge hängen vielmehr davon ab, wie erfolgreich der jeweilige Versicherer mit seinen Kapitalmarktgeschäften im jeweils vorausgehenden Jahr war. Da sehr viel mehr in Aktien und innovative Produkte investiert wird, als in Deutschland, ist das Risiko sehr viel höher, dass Wertzuwächse und Boni ausbleiben.
  • Obwohl ein Geschäft mit Lebensversicherungen den Eindruck hoher Seriosität vermittelt, handelt es sich bei dem Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VIII um eine unternehmerische Beteiligung. Dies ist gleichbedeutend damit, dass solche Beteiligungen hohe Risiken haben, die bis hin zum Totalverlust gehen können. Als Altersvorsorge oder zur Anlage von Vermögen im Alter ist der Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VIII daher nicht geeignet. Vielfach wurde er jedoch gerade zu diesem Zweck empfohlen.
  • Teil- und Totalverlustrisiken sind – wie in dem Prospekt des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VIII beschrieben – nicht auszuschließen. In nicht wenigen Fällen wurden diese Verlustrisiken durch den Berater mit dem Hinweis abgetan, ein Beipackzettel müsse ja schließlich auch jedem Medikament beigefügt sein. Dabei darf der Berater Risiken gerade nicht verharmlosen.
  • Auch hier blieb den Anlegern oftmals völlig unbekannt, dass sie sich mit der Investition in den Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VIII an einer österreichischen Gesellschaft beteiligen. In vielen Fällen war den Anlegern schon die Rechtsform der GmbH & Co. KG nach deutschem Recht unbekannt; in keinem Fall wurde auch nur ansatzweise der Versuch unternommen, die Grundzüge der GmbH & Co. KG nach österreichischem Recht zu erläutern. Auf den Umstand, dass dadurch die Wahrnehmung und Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen der Anleger gegen die Gesellschaft österreichischem Recht unterliegt und daher mit erhöhtem Aufwand verbunden ist, wurde nicht hingewiesen.
  • Der im Prospekt des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VIII enthaltene Hinweis, Anleger sollten vor Zeichnung einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, wurde keinem einzigen der von uns vertretenen Anleger im Beratungsgespräch erteilt.
  • Dass zur Erhöhung der Investitionen (nicht nur zur Finanzierung der laufenden Versicherungsprämien!) von der Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VIII GmbH & Co. KG Kredite aufgenommen werden sollen, wurde sehr oft in den Beratungen nicht erwähnt, ebenso wenig die daraus resultierenden Risiken.
  • Das so genannte Blindpool-Risiko des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VIII, also dass nicht feststeht, in welche Policen der Fonds investiert, kam ebenfalls in keinem der uns bekannten Beratungsgespräche zur Sprache.
  • Die beratenden Banken und Sparkassen haben ihre Kunden, denen sie die Beteiligung am Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VIII empfohlen haben, in keinem der uns bekannten Fälle darüber aufgeklärt, dass und in welcher Höhe sie für eine erfolgreiche Empfehlung geldwerte Vorteile oder Provisionen (so genannte Kickbacks) erhalten. Hierzu wären sie nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen. Die Verletzung dieser Beratungspflicht allein begründet bereits den Schadenersatzanspruch des betroffenen Anlegers.
Die beschriebenen Beratungsfehler begründen Schadensersatzansprüche der Anleger des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VIII gegen die beratende Bank, Sparkasse oder sonstigen Berater. In vielen Fällen haben Anleger dieses Fonds gute Chancen, ihre Beteiligung im Wege des Schadensersatzes rückabzuwickeln. Sie können damit ihr investiertes Kapital zurückerhalten und bekommen eine angemessene Verzinsung als entgangenen Gewinn.

Weitere Informationen zu LLoyd Fonds Britische Kapital Leben

Wollen Sie wissen, ob Ihnen als Anleger des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VIII Schadenersatzansprüche zustehen? Wir stehen Ihnen gerne für eine unverbindliche telefonische Ersteinschätzung Ihrer Situation zur Verfügung. Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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Michael Minderjahn
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Schadenersatz für Anleger des Lebensversicherungsfonds Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VII (LF 79)

Wir vertreten zahlreiche Mandanten, die sich in den Jahren 2007/2008 an dem Lebensversicherungsfonds Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VII (LF 79) beteiligt haben. Insgesamt investierten die Anleger in den Fonds rund 11 Mio. €. Die wirtschaftlichen Ergebnisse des Fonds bleiben weit hinter den prospektierten Erwartungen zurück. Im Jahr 2010 wurden abermals keine Ausschüttungen geleistet, der Ausschüttungsrückstand beläuft sich gegenüber den prospektierten Werten laut Leistungsbilanz 2010 auf – 14,8 %.

Angesichts dieser negativen wirtschaftlichen Daten ihres Fonds und der dramatischen Entwicklung von Lebensversicherungsfonds anderer Anbieter, fürchten Anleger des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VII um ihr investiertes Vermögen.

Bei Gesprächen mit unseren Mandanten, die am Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VII beteiligt sind, mussten wir feststellen, dass diese vielfach falsch beraten wurden, so dass sie gute Chancen haben, gegen die sie beratenden Banken und Sparkassen sowie sonstigen Berater Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Einige Punkte, die einen Schadensersatzanspruch auslösen:
  • Britische Lebensversicherungen unterscheiden sich grundlegend von deutschen Versicherungspolicen. Anders als deutsche Policen haben sie keine garantierte Mindestrendite. Die den Policen zuzuschreibenden Erträge hängen vielmehr davon ab, wie erfolgreich der jeweilige Versicherer mit seinen Kapitalmarktgeschäften im jeweils vorausgehenden Jahr war. Da sehr viel mehr in Aktien und innovative Produkte investiert wird, als in Deutschland, ist das Risiko sehr viel höher, dass Wertzuwächse und Boni ausbleiben.
  • Obwohl ein Geschäft mit Lebensversicherungen den Eindruck hoher Seriosität vermittelt, handelt es sich bei dem Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VII um eine unternehmerische Beteiligung. Dies ist gleichbedeutend damit, dass solche Beteiligungen hohe Risiken haben, die bis hin zum Totalverlust gehen können. Als Altersvorsorge oder zur Anlage von Vermögen im Alter ist der Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VII daher nicht geeignet. Vielfach wurde er jedoch gerade zu diesem Zweck empfohlen.
  • Teil- und Totalverlustrisiken sind – wie in dem Prospekt des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VII beschrieben – nicht auszuschließen. Vielfach blieben diese Risiken unerwähnt oder wurden verharmlost.
  • Auch hier blieb den Anlegern oftmals völlig unbekannt, dass sie sich mit der Investition in den Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VII an einer österreichischen Gesellschaft beteiligen. In vielen Fällen war den Anlegern schon die Rechtsform der GmbH & Co. KG nach deutschem Recht unbekannt; in keinem Fall wurde auch nur ansatzweise der Versuch unternommen, die Grundzüge der GmbH & Co. KG nach österreichischem Recht zu erläutern. Auf den Umstand, dass dadurch die Wahrnehmung und Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen der Anleger gegen die Gesellschaft österreichischem Recht unterliegt und daher mit erhöhtem Aufwand verbunden ist, wurde nicht hingewiesen.
  • Der im Prospekt des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VII enthaltene Hinweis, Anleger sollten vor Zeichnung einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, wurde keinem einzigen der von uns vertretenen Anleger im Beratungsgespräch erteilt.
  • Dass zur Erhöhung der Investitionen (nicht nur zur Finanzierung der laufenden Versicherungsprämien!) von der Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VII GmbH & Co. KG Kredite aufgenommen werden sollen, wurde sehr oft in den Beratungen nicht erwähnt, ebenso wenig die daraus resultierenden Risiken.
  • Das so genannte Blindpool-Risiko des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VII, also dass nicht feststeht, in welche Policen der Fonds investiert, kam ebenfalls in keinem der uns bekannten Beratungsgespräche zur Sprache.
  • Die beratenden Banken und Sparkassen haben ihre Kunden, denen sie die Beteiligung am Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VII empfohlen haben, in keinem der uns bekannten Fälle darüber aufgeklärt, dass und in welcher Höhe sie für eine erfolgreiche Empfehlung geldwerte Vorteile oder Provisionen (so genannte Kickbacks) erhalten. Hierzu wären sie nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen. Die Verletzung dieser Beratungspflicht allein begründet bereits den Schadenersatzanspruch des betroffenen Anlegers.
Die beschriebenen Beratungsfehler begründen Schadensersatzansprüche der Anleger des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VII gegen die beratende Bank, Sparkasse oder sonstigen Berater. In vielen Fällen haben Anleger dieses Fonds gute Chancen, ihre Beteiligung im Wege des Schadensersatzes rückabzuwickeln. Sie können damit ihr investiertes Kapital zurückerhalten und bekommen eine angemessene Verzinsung als entgangenen Gewinn.

Weitere Informationen zu Lloyd Fonds Britische Kapital Leben

Wollen Sie wissen, ob Ihnen als Anleger des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VII Schadenersatzansprüche zustehen? Wir stehen Ihnen gerne für eine unverbindliche telefonische Ersteinschätzung Ihrer Situation zur Verfügung. Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Ihre Ansprechpartner:

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Schadenersatz für Anleger: Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VI (LF 77)

Wir vertreten zahlreiche Mandanten, die sich im Jahr 2007 an dem Lebensversicherungsfonds Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VI (LF 77) beteiligt haben. Insgesamt investierte der Fonds rund 35 Mio. €, davon 20,5 Mio. € Anlegergelder. Die wirtschaftlichen Ergebnisse des Fonds bleiben weit hinter den prospektierten Erwartungen zurück. Im Jahr 2010 wurden abermals keine Ausschüttungen geleistet, der Ausschüttungsrückstand beläuft sich gegenüber den prospektierten Werten laut Leistungsbilanz 2010 auf – 14,8 %.

Angesichts dieser negativen wirtschaftlichen Daten ihres Fonds und der dramatischen Entwicklung von Lebensversicherungsfonds anderer Anbieter, fürchten Anleger des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VI um ihr investiertes Vermögen.

Bei Gesprächen mit unseren Mandanten, die am Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VI beteiligt sind, mussten wir feststellen, dass diese vielfach falsch beraten wurden, so dass sie gute Chancen haben, gegen die sie beratenden Banken und Sparkassen sowie sonstigen Berater Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Einige Punkte, die einen Schadensersatzanspruch auslösen:
  • Britische Lebensversicherungen unterscheiden sich grundlegend von deutschen Versicherungspolicen. Anders als deutsche Policen haben sie keine garantierte Mindestrendite. Die den Policen zuzuschreibenden Erträge hängen vielmehr davon ab, wie erfolgreich der jeweilige Versicherer mit seinen Kapitalmarktgeschäften im jeweils vorausgehenden Jahr war. Da sehr viel mehr in Aktien und innovative Produkte investiert wird, als in Deutschland, ist das Risiko sehr viel höher, dass Wertzuwächse und Boni ausbleiben.
  • Obwohl ein Geschäft mit Lebensversicherungen den Eindruck hoher Seriosität vermittelt, handelt es sich bei dem Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VI um eine unternehmerische Beteiligung. Dies ist gleichbedeutend damit, dass solche Beteiligungen hohe Risiken haben, die bis hin zum Totalverlust gehen können. Als Altersvorsorge oder zur Anlage von Vermögen im Alter ist der Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VI daher nicht geeignet. Vielfach wurde er jedoch gerade zu diesem Zweck empfohlen.
  • Teil- und Totalverlustrisiken sind – wie in dem Prospekt des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VI beschrieben – nicht auszuschließen. In nicht wenigen Fällen wurden diese Verlustrisiken durch den Berater mit dem Hinweis abgetan, ein Beipackzettel müsse ja schließlich auch jedem Medikament beigefügt sein. Dabei darf der Berater Risiken gerade nicht verharmlosen.
  • Auch hier blieb den Anlegern oftmals völlig unbekannt, dass sie sich mit der Investition in den Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VI an einer österreichischen Gesellschaft beteiligen. In vielen Fällen war den Anlegern schon die Rechtsform der GmbH & Co. KG nach deutschem Recht unbekannt; in keinem Fall wurde auch nur ansatzweise der Versuch unternommen, die Grundzüge der GmbH & Co. KG nach österreichischem Recht zu erläutern. Auf den Umstand, dass dadurch die Wahrnehmung und Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen der Anleger gegen die Gesellschaft österreichischem Recht unterliegt und daher mit erhöhtem Aufwand verbunden ist, wurde nicht hingewiesen.
  • Der Prospekt des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VI geht davon aus, dass die in den Jahren seit 2000 stark rückläufigen Renditen („Bonuskürzungen“) zu sehr günstigen Kaufpreisen geführt habe, was für das Konzept vorteilhaft sei. Darauf, dass die Versicherungsgesellschaften im Börsencrash 2000 – 2003 zum überwiegenden Teil ganz erhebliche Verluste erlitten haben, die sie jetzt erst wieder ausgleichen müssen, was zu Lasten zukünftiger Renditen gehen kann, wurden die Anleger nicht hingewiesen.
  • Der im Prospekt des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VI enthaltene Hinweis, Anleger sollten vor Zeichnung einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, wurde keinem einzigen der von uns vertretenen Anleger im Beratungsgespräch erteilt.
  • Dass zur Erhöhung der Investitionen (nicht nur zur Finanzierung der laufenden Versicherungsprämien!) von der Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VI GmbH & Co. KG Kredite aufgenommen werden sollen, wurde sehr oft in den Beratungen nicht erwähnt, ebenso wenig die daraus resultierenden Risiken.
  • Das so genannte Blindpool-Risiko des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VI, also dass nicht feststeht, in welche Policen der Fonds investiert, kam ebenfalls in keinem der uns bekannten Beratungsgespräche zur Sprache.
  • Die beratenden Banken und Sparkassen haben ihre Kunden, denen sie die Beteiligung am Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VI empfohlen haben, in keinem der uns bekannten Fälle darüber aufgeklärt, dass und in welcher Höhe sie für eine erfolgreiche Empfehlung geldwerte Vorteile oder Provisionen (so genannte Kickbacks) erhalten. Hierzu wären sie nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen. Die Verletzung dieser Beratungspflicht allein begründet bereits den Schadenersatzanspruch des betroffenen Anlegers.
  • Oft wurden den Anlegern des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VI ein Formular „Checkliste/Aufklärungshinweise/Ergänzendes Protokoll für die Beratung“ zur Unterzeichnung vorgelegt. Regelmäßig war dies nach der Beitrittserklärung zu unterschreiben. Die dortigen Punkte wurden in keinem von uns untersuchten Fall vollständig mit dem jeweiligen Anleger vollständig durchgesprochen, obwohl es ausgerechnet dazu vorgesehen war. In nicht wenigen Fällen wurde das als lästiger Formalismus abgetan.
Die beschriebenen Beratungsfehler begründen Schadensersatzansprüche der Anleger des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VI gegen die beratende Bank, Sparkasse oder sonstigen Berater. In vielen Fällen haben Anleger dieses Fonds gute Chancen, ihre Beteiligung im Wege des Schadensersatzes rückabzuwickeln. Sie können damit ihr investiertes Kapital zurückerhalten und bekommen eine angemessene Verzinsung als entgangenen Gewinn.

Weitere Informationen zu Lloyd Fonds Britische Kapital Leben

Wollen Sie wissen, ob Ihnen als Anleger des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VI Schadenersatzansprüche zustehen? Wir stehen Ihnen gerne für eine unverbindliche telefonische Ersteinschätzung Ihrer Situation zur Verfügung. Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Ihre Ansprechpartner:

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Michael Minderjahn
Michael Minderjahn
Rechtsanwalt

Heidelberg | Hans-Böckler-Straße 2 A | D-69115 Heidelberg | Tel.: 06221 915770
München | Residenzstraße 25 | D-80333 München | Tel.: 089 25549850
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Lloyd Fonds Britische Kapital Leben V - Schadenersatz für Anleger des Lebensversicherungsfonds

Wir vertreten zahlreiche Mandanten, die sich in den Jahren 2006 und 2007 an dem Lebensversicherungsfonds Lloyd Fonds Britische Kapital Leben V (LF 72) beteiligt haben. Insgesamt investierte der Fonds rund 34 Mio. €, davon rund 22 Mio. € Anlegergelder. Die wirtschaftlichen Ergebnisse des Fonds bleiben weit hinter den prospektierten Erwartungen zurück. Im Jahr 2010 wurden abermals keine Ausschüttungen geleistet, der Ausschüttungsrückstand beläuft sich gegenüber den prospektierten Werten laut Leistungsbilanz 2010 auf – 18,9 %.

Für Branchenkenner kommt diese Entwicklung nicht wirklich überraschend. Der Brancheninformationsdienst fondstelegramm schrieb bereits am 22. August 2006 von einer nach seiner Ansicht angesichts der Einkaufsprobleme zu optimistische Prognose. Laut fondstelegramm seien die Mittel der bis dahin aufgelegten Fonds nicht einmal ansatzweise vollständig investiert Die Annahmen der Prognoserechnung lägen zwar im Bereich des Marktüblichen, aufgrund der offensichtlich nicht einfachen Policenbeschaffung und der gesunkenen Renditen britischer Lebensversicherungen würden die Prognosen im Ergebnis aber als zu ptimistisch erscheinen. fondstelegramm verweist in diesem Zusammenhang auf Aussagen des Chefs des von dem Lloyd Fonds Britische Kapital Leben V mit der Policenbeschaffung beauftragten Unternehmens AVD, Johann Kirchmair, der bei diversen Gelegenheiten deutlich unter den Prognoseannahmen liegende Konditionen als realistische Einkaufsrenditen genannt habe.

Angesichts dieser negativen wirtschaftlichen Daten ihres Fonds und der dramatischen Entwicklung von Lebensversicherungsfonds anderer Anbieter, fürchten Anleger um ihr investiertes Vermögen.

Bei Gesprächen mit unseren Mandanten, die am Lloyd Fonds Britische Kapital Leben V beteiligt sind, mussten wir feststellen, dass diese vielfach falsch beraten wurden, so dass sie gute Chancen haben, gegen die sie beratenden Banken und Sparkassen sowie sonstigen Berater Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Einige Punkte, die einen Schadensersatzanspruch auslösen:
  • Britische Lebensversicherungen unterscheiden sich grundlegend von deutschen Versicherungspolicen. Anders als deutsche Policen haben sie keine garantierte Mindestrendite. Die den Policen zuzuschreibenden Erträge hängen vielmehr davon ab, wie erfolgreich der jeweilige Versicherer mit seinen Kapitalmarktgeschäften im jeweils vorausgehenden Jahr war. Da sehr viel mehr in Aktien und innovative Produkte investiert wird, als in Deutschland, ist das Risiko sehr viel höher, dass Wertzuwächse und Boni ausbleiben.
  • Obwohl ein Geschäft mit Lebensversicherungen den Eindruck hoher Seriosität vermittelt, handelt es sich bei dem Lloyd Fonds Britische Kapital Leben V um eine unternehmerische Beteiligung. Dies ist gleichbedeutend damit, dass solche Beteiligungen hohe Risiken haben, die bis hin zum Totalverlust gehen können. Als Altersvorsorge oder zur Anlage von Vermögen im Alter ist der Lloyd Fonds Britische Kapital Leben V daher nicht geeignet. Vielfach wurde er jedoch gerade zu diesem Zweck empfohlen.
  • Teil- und Totalverlustrisiken sind – wie in dem Prospekt des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben V beschrieben – nicht auszuschließen. In nicht wenigen Fällen wurden diese Verlustrisiken durch den Berater mit dem Hinweis abgetan, ein Beipackzettel müsse ja schließlich auch jedem Medikament beigefügt sein. Dabei darf der Berater Risiken gerade nicht verharmlosen.
  • Auch hier blieb den Anlegern oftmals völlig unbekannt, dass sie sich mit der Investition in den Lloyd Fonds Britische Kapital Leben V an einer österreichischen Gesellschaft beteiligen. In vielen Fällen war den Anlegern schon die Rechtsform der GmbH & Co. KG nach deutschem Recht unbekannt; in keinem Fall wurde auch nur ansatzweise der Versuch unternommen, die Grundzüge der GmbH & Co. KG nach österreichischem Recht zu erläutern. Auf den Umstand, dass dadurch die Wahrnehmung und Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen der Anleger gegen die Gesellschaft österreichischem Recht unterliegt und daher mit erhöhtem Aufwand verbunden ist, wurde nicht hingewiesen.
  • Der Prospekt des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben V geht davon aus, dass die in den Jahren seit 2000 stark rückläufigen Renditen („Bonuskürzungen“) zu sehr günstigen Kaufpreisen geführt habe, was für das Konzept vorteilhaft sei. Darauf, dass die Versicherungsgesellschaften im Börsencrash 2000 – 2003 zum überwiegenden Teil ganz erhebliche Verluste erlitten haben, die sie jetzt erst wieder ausgleichen müssen, was zu Lasten zukünftiger Renditen gehen kann, wurden die Anleger nicht hingewiesen.
  • Dass zur Erhöhung der Investitionen (nicht nur zur Finanzierung der laufenden Versicherungsprämien!) von der Lloyd Fonds Britische Kapital Leben V GmbH & Co. KG Kredite aufgenommen werden sollen, wurde sehr oft in den Beratungen nicht erwähnt, ebenso wenig die daraus resultierenden Risiken.
  • Das so genannte Blindpool-Risiko des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben V, also dass nicht feststeht, in welche Policen der Fonds investiert, kam ebenfalls in keinem der uns bekannten Beratungsgespräche zur Sprache.
  • Die beratenden Banken und Sparkassen haben ihre Kunden, denen sie die Beteiligung am Lloyd Fonds Britische Kapital Leben V empfohlen haben, in keinem der uns bekannten Fälle darüber aufgeklärt, dass und in welcher Höhe sie für eine erfolgreiche Empfehlung geldwerte Vorteile oder Provisionen (so genannte Kickbacks) erhalten. Hierzu wären sie nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen. Die Verletzung dieser Beratungspflicht allein begründet bereits den Schadenersatzanspruch des betroffenen Anlegers.
  • Oft wurden den Anlegern des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben V ein Formular „Checkliste/Aufklärungshinweise/Ergänzendes Protokoll für die Beratung“ zur Unterzeichnung vorgelegt. Regelmäßig war dies nach der Beitrittserklärung zu unterschreiben. Die dortigen Punkte wurden in keinem von uns untersuchten Fall vollständig mit dem jeweiligen Anleger vollständig durchgesprochen, obwohl es ausgerechnet dazu vorgesehen war. Regelmäßig wurde das als lästiger Formalismus abgetan.
Die beschriebenen Beratungsfehler begründen Schadensersatzansprüche der Anleger des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben V gegen die beratende Bank, Sparkasse oder sonstigen Berater. In vielen Fällen haben Anleger dieses Fonds gute Chancen, ihre Beteiligung im Wege des Schadensersatzes rückabzuwickeln. Sie können damit ihr investiertes Kapital zurückerhalten und bekommen eine angemessene Verzinsung als entgangenen Gewinn.

Weitere Informationen zu Lloyd Fonds Britische Kapital Leben

Wollen Sie wissen, ob Ihnen als Anleger des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben V Schadenersatzansprüche zustehen? Wir stehen Ihnen gerne für eine unverbindliche telefonische Ersteinschätzung Ihrer Situation zur Verfügung.


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Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Schadenersatz für Fondsanleger - Lloyd Britische Kapital Leben III GmbH & Co. KG (LF 66)

Wir sind von Anlegern des im Jahr 2006 über verschiedene Banken vertriebenen Lebensversicherungsfonds Lloyd Britische Kapital Leben III GmbH & Co. KG mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen beauftragt worden.

Zahlreiche Ansatzpunkte für Falschberatung

Unsere Mandanten wurden in den Beratungsgesprächen auf die mit der Investition in den Fonds verbundenen Risiken nicht hingewiesen. Hierbei sind insbesondere zu nennen:
  • Bei der Lloyd Britische Kapital Leben III GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Gesellschaft österreichischen Rechts, auf die österreichisches Recht Anwendung findet.
  • Auf das Risiko des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Ö-HGB wurde nicht hingewiesen.
  • Auf das Risiko, dass die Wertentwicklung der Policen von den Aktienmärkten abhängt und dass es keine garantierten Verzinsungen wie bei deutschen Lebensversicherungen gibt, wurde nicht hingewiesen. Dementsprechend wurde auch nicht darauf hingewiesen, dass die die hohen Renditen britischer Lebensversicherungen in der Vergangenheit prägenden Bonuszahlungen bei Ablauf der Versicherungsverträge infolge negativer Entwicklungen auf den Aktienmärkten wegfallen können, so dass die prognostizierten Renditen des Fonds Lloyd Britische Kapital Leben III GmbH & Co. KG gegebenenfalls nicht erzielt werden können.
  • Unsere Mandanten wurden nicht darauf hingewiesen, dass bei dem Fonds Lloyd Britische Kapital Leben III GmbH & Co. KG grundsätzlich ein Totalverlust eintreten kann. Aus diesem Grund war der Fonds auch als Altersvorsorge nicht geeignet.
  • Darauf, wie die Mittel des Fonds Lloyd Britische Kapital Leben III GmbH & Co. KG verwendet werden und welcher Anteil des Anlegerkapitals werthaltig in die Investition in Versicherungspolicen fließt und welcher für so genannte „weiche Kosten“ verbraucht wird, erfolgte nicht.
  • Unsere Mandanten wurde nicht darüber informiert, dass der Fonds Lloyd Britische Kapital Leben III GmbH & Co. KG auch Kredite aufnimmt und welche Risiken mit dieser Kreditaufnahme für den Fonds verbunden sind.
  • Auf die langfristige Bindung ihres Kapitals und die fehlende Fungibilität derartiger Beteiligungen, beides Umstände, die den Anlagezielen unserer Mandanten widersprachen, wurde nicht hingewiesen.
Keine Aufklärung über Kickbacks

Darüber hinaus haben die im Vertrieb eingebundenen Banken so genannte Rückvergütungen erhalten. Bei diesen auch als „kickbacks“ bezeichneten Zahlungen handelt es sich um den Ausgabeaufschlag und Vergütungen für die Vermittlung von Anlegerkapital, die hinter dem Rücken der Kunden an die beratenden Banken flossen. Hierüber hätten die Kunden nach der Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen des Beratungsgesprächs aufgeklärt werden müssen.

Gute Chancen für Rückabwicklung der Fondsbeteiligung

Anleger des Fonds Lloyd Britische Kapital Leben III GmbH & Co. KG haben nach unserer Einschätzung gute Chancen, ihre fehlgeschlagene Fondsbeteiligung im Wege des Schadenersatzes rückabzuwickeln. Diese beschriebenen Beratungsfehler begründen Schadenersatzansprüche gegen die beratenden Banken. Die Anleger erhalten auf diesem Weg ihr investiertes Kapital zurück.

Haben auch Sie sich an dem Fonds Lloyd Britische Kapital Leben III GmbH & Co. KG beteiligt und wurden von Ihrem Berater über die Kickback-Zahlungen und Risiken der Beteiligung nicht informiert, setzen wir gerne Ihre Schadenersatzansprüche durch.

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne!


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Weitere Informationen: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/lloyd-fonds-britische-kapital-leben-hilfe-fuer-anleger-der-lloyd-lebensversicherungsfonds.html

Lloyd Fonds Britische Kapital Leben II (LF 62) - Schadenersatz für Anleger

Wir vertreten zahlreiche Mandanten, die sich im Jahr 2005 an dem Lebensversicherungsfonds Lloyd Fonds Britische Kapital Leben II (LF 62) beteiligt haben. Insgesamt investierte der Fonds rund 35 Mio. €, davon 20,5 Mio. € Anlegergelder. Die wirtschaftlichen Ergebnisse des Fonds bleiben weit hinter den prospektierten Erwartungen zurück. Im Jahr 2010 wurden abermals keine Ausschüttungen geleistet, der Ausschüttungsrückstand beläuft sich gegenüber den prospektierten Werten laut Leistungsbilanz 2010 auf –24%.

Angesichts dieser negativen wirtschaftlichen Daten ihres Fonds und der dramatischen Entwicklung von Lebensversicherungsfonds anderer Anbieter, fürchten Anleger um ihr investiertes Vermögen.

Bei Gesprächen mit unseren Mandanten, die am Lloyd Fonds Britische Kapital Leben II beteiligt sind, mussten wir feststellen, dass diese vielfach falsch beraten wurden, so dass sie gute Chancen haben, gegen die sie beratenden Banken und Sparkassen sowie sonstigen Berater Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Einige Punkte, die einen Schadensersatzanspruch auslösen:
  • Britische Lebensversicherungen unterscheiden sich grundlegend von deutschen Versicherungspolicen. Anders als deutsche Policen haben sie keine garantierte Mindestrendite. Die den Policen zuzuschreibenden Erträge hängen vielmehr davon ab, wie erfolgreich der jeweilige Versicherer mit seinen Kapitalmarktgeschäften im jeweils vorausgehenden Jahr war. Da sehr viel mehr in Aktien und innovative Produkte investiert wird, als in Deutschland, ist das Risiko sehr viel höher, dass Wertzuwächse und Boni ausbleiben.
  • Obwohl ein Geschäft mit Lebensversicherungen den Eindruck hoher Seriosität vermittelt, handelt es sich bei dem Lloyd Fonds Britische Kapital Leben II um eine unternehmerische Beteiligung. Dies ist gleichbedeutend damit, dass solche Beteiligungen hohe Risiken haben, die bis hin zum Totalverlust gehen können. Als Altersvorsorge oder zur Anlage von Vermögen im Alter ist der Lloyd Fonds Britische Kapital Leben II daher nicht geeignet. Vielfach wurde er jedoch gerade zu diesem Zweck empfohlen.
  • Teil- und Totalverlustrisiken sind – wie in dem Prospekt des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben II beschrieben – nicht auszuschließen. In nicht wenigen Fällen wurden diese Verlustrisiken durch den Berater mit dem Hinweis abgetan, ein Beipackzettel müsse ja schließlich auch jedem Medikament beigefügt sein. Dabei darf der Berater Risiken gerade nicht verharmlosen.
  • Auch hier blieb den Anlegern oftmals völlig unbekannt, dass sie sich mit der Investition in den Lloyd Fonds Britische Kapital Leben II an einer österreichischen Gesellschaft beteiligen. In vielen Fällen war den Anlegern schon die Rechtsform der GmbH & Co. KG nach deutschem Recht unbekannt; in keinem Fall wurde auch nur ansatzweise der Versuch unternommen, die Grundzüge der GmbH & Co. KG nach österreichischem Recht zu erläutern. Auf den Umstand, dass dadurch die Wahrnehmung und Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen der Anleger gegen die Gesellschaft österreichischem Recht unterliegt und daher mit erhöhtem Aufwand verbunden ist, wurde nicht hingewiesen.
  • Der Prospekt des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben II geht davon aus, dass die in den Jahren seit 2000 stark rückläufigen Renditen („Bonuskürzungen“) zu sehr günstigen Kaufpreisen geführt habe, was für das Konzept vorteilhaft sei. Darauf, dass die Versicherungsgesellschaften im Börsencrash 2000 – 2003 zum überwiegenden Teil ganz erhebliche Verluste erlitten haben, die sie jetzt erst wieder ausgleichen müssen, was zu Lasten zukünftiger Renditen gehen kann, wurden die Anleger nicht hingewiesen.
  • Dass zur Erhöhung der Investitionen (nicht nur zur Finanzierung der laufenden Versicherungsprämien!) von der Lloyd Fonds Britische Kapital Leben II GmbH & Co. KG Kredite aufgenommen werden sollen, wurde sehr oft in den Beratungen nicht erwähnt, ebenso wenig die daraus resultierenden Risiken.
  • Das so genannte Blindpool-Risiko des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben II, also dass nicht feststeht, in welche Policen der Fonds investiert, kam ebenfalls in keinem der uns bekannten Beratungsgespräche zur Sprache.
  • Die beratenden Banken und Sparkassen haben ihre Kunden, denen sie die Beteiligung am Lloyd Fonds Britische Kapital Leben II empfohlen haben, in keinem der uns bekannten Fälle darüber aufgeklärt, dass und in welcher Höhe sie für eine erfolgreiche Empfehlung geldwerte Vorteile oder Provisionen (so genannte Kickbacks) erhalten. Hierzu wären sie nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen. Die Verletzung dieser Beratungspflicht allein begründet bereits den Schadenersatzanspruch des betroffenen Anlegers.
Oft wurden den Anlegern des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben II ein Formular „Checkliste/Aufklärungshinweise/Ergänzendes Protokoll für die Beratung“ zur Unterzeichnung vorgelegt. Regelmäßig war dies nach der Beitrittserklärung zu unterschreiben. Die dortigen Punkte wurden in keinem von uns untersuchten Fall vollständig mit dem jeweiligen Anleger vollständig durchgesprochen, obwohl es ausgerechnet dazu vorgesehen war. Regelmäßig wurde das als lästiger Formalismus abgetan.

Die beschriebenen Beratungsfehler begründen Schadensersatzansprüche der Anleger des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben II gegen die beratende Bank, Sparkasse oder sonstigen Berater. In vielen Fällen haben Anleger dieses Fonds gute Chancen, ihre Beteiligung im Wege des Schadensersatzes rückabzuwickeln. Sie können damit ihr investiertes Kapital zurückerhalten und bekommen eine angemessene Verzinsung als entgangenen Gewinn.

Weitere Informationen zu Lloyd Fonds Britische Kapital Leben

Wollen Sie wissen, ob Ihnen als Anleger des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben II Schadenersatzansprüche zustehen? Wir stehen Ihnen gerne für eine unverbindliche telefonische Ersteinschätzung Ihrer Situation zur Verfügung. Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Ihre Ansprechpartner:

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MPC Rendite-Fonds Britische Leben Plus - Schadenersatz für Anleger

Der MPC Rendite-Fonds Britische Leben Plus wurde 2005 von der MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH aufgelegt. Anleger haben rund 20 Mio. Britische Pfund (GBP) in den Fonds investiert. Ziel des Fonds war der Erwerb von bestehenden britischen Lebensversicherungspolicen auf dem Zweitmarkt. Geplant war, rund 67% der Investitionen in Lebensversicherungen über die Aufnahme von Fremdkapital zu finanzieren. Die erworbenen Policen sollten hierfür als Sicherheit dienen. Von den im Verkaufsprospekt des MPC Rendite-Fonds Britische Leben Plus prognostizierten Ausschüttungen vor Steuern von rund 228 % des eingesetzten Kapitals bis zum Ende der Laufzeit 2019 haben die Anleger bis heute gerade einmal 2% erhalten.

Der MPC Rendite-Fonds Britische Leben Plus befindet sich in großen Schwierigkeiten. Verschiedene britische Versicherungsgesellschaften haben die Rückkaufwerte ihrer Policen aufgrund der aktuellen Lage auf den Kapitalmärkten um bis zu 20 % gesenkt. Die Fondsgesellschaft selbst geht nicht mehr von einer vollständigen Rückzahlung des eingesetzten Anlegerkapitals aus.

Der Brancheninformationsdienst fondstelegramm urteilte bereits im Jahr 2005 über den MPC Rendite-Fonds Britische Leben Plus:

Eine stark über Kredite gehebelte Aktienspekulation mit ambitionierten Annahmen

Für die Anleger des Fonds stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie mit weiteren Rückflüssen aus dem Fonds rechnen können. Erhebliche Verluste sind zu erwarten.

Anleger, die von ihrem Berater nicht über die Risiken der Beteiligung an dem MPC Rendite-Fonds Britische Leben Plus informiert wurden, haben gute Chancen, im Wege des Schadenersatzes ihr gesamtes investiertes Geld zurückzuholen und eine angemessene Verzinsung als entgangenen Gewinn zu erhalten.

Unter anderem hätte über folgende Punkte beraten werden müssen:
  • Britische Lebensversicherungen unterscheiden sich grundlegend von deutschen Versicherungspolicen. Anders als deutsche Policen haben sie keine garantierte Mindestrendite. Die den Policen zuzuschreibenden Erträge hängen vielmehr davon ab, wie erfolgreich der jeweilige Versicherer mit seinen Kapitalmarktgeschäften im jeweils vorausgehenden Jahr war. Da sehr viel mehr in Aktien und innovative Produkte investiert wird, als in Deutschland, ist das Risiko sehr viel höher, dass Wertzuwächse und Boni ausbleiben.
  • Fehlende Eignung als Altersvorsorge – Fondsbeteiligungen sind riskante unternehmerische Beteiligungen und daher als Altersvorsorge völlig ungeeignet, wie zahlreiche Gerichte inzwischen festgestellt haben.
  • Die hohe Kreditaufnahme steigt das Risiko des Totalverlustes der Einlage überproportional. Denn verliert das Versicherungsportfolio nur gering an Wert, kann die Bank den Kredit kündigen und das Portfolio verwerten. Für die Anleger bleibt dann gegebenenfalls nichts mehr übrig.
  • Auf welcher tatsächlichen Renditeerwartung die Kalkulation basiert, lässt sich dem Prospekt nicht eindeutig entnehmen.
  • In den im Prospekt enthaltenen Sensitivitätsanalysen fehlt die Darstellung dafür, welchen Einfluss höhere oder niedrigere Gewinnzuweisungen beziehungsweise Schlussboni der Versicherungsgesellschaften auf den Erfolg des Fonds haben. Interessant wären solche Szenarien schon allein deshalb, da das fondstelegramm darauf verweist, dass nach Aussagen von Marktkennern die Renditen von Gebrauchtpolicen seit Mitte 2005 stark gefallen seien.
  • Wiederaufleben der Einlageverpflichtung – Erhalten Kommanditisten Ausschüttungen, bei denen es sich nicht um Bilanzgewinne handelt, lebt in gleicher Höhe die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft wieder auf. Im Falle der Insolvenz der Fondsgesellschaft müssen die Ausschüttungen zurückgezahlt werden.
  • Die mit der Verwaltung der Versicherungspolicen beauftragte Gesellschaft cash.life AG verfügte über keine Erfahrung mit der Verwaltung von großen Versicherungspaketen, worauf hinzuweisen gewesen wäre.
  • Die Honorare für die beim Ankauf britischer Versicherungspolicen einzuschaltenden Market Maker sind im Prospekt weder ausgewiesen noch bei der Kalkulation berücksichtigt.
  • Wurde der Anleger durch eine Bank oder Sparkasse beraten, hätte diese nach der kickback Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass und in welcher Höhe sie Provisionen für den Vertrieb des Fonds - so genannte kickbacks – erhält.
Möchten Sie wissen, ob Ihnen als Anleger des MPC Rendite-Fonds Britische Leben Plus Schadenersatzansprüche gegen ihren Berater zustehen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/mpc-rendite-fonds-britische-leben-plus-schadenersatz-fuer-anleger.html

Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I - Schadenersatz für Anleger des Lebensversicherungsfonds

Wir vertreten zahlreiche Mandanten, die sich in den Jahren 2004/2005 an dem Lebensversicherungsfonds Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I (LF 49) beteiligt haben. Insgesamt investierte der Fonds rund 39 Mio. €, davon 24,7 Mio. € Anlegergelder. Die wirtschaftlichen Ergebnisse des Fonds bleiben weit hinter den prospektierten Erwartungen zurück. Im Jahr 2010 wurden abermals keine Ausschüttungen geleistet, der Ausschüttungsrückstand beläuft sich gegenüber den prospektierten Werten laut Leistungsbilanz 2010 auf – 23 %.

Vor dem Hintergrund dieser äußerst negativen Entwicklung und in Anbetracht der dramatischen Entwicklung von Lebensversicherungsfonds anderer Anbieter, fürchten Anleger um ihr investiertes Vermögen.

Bei Gesprächen mit unseren Mandanten, die am Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I beteiligt sind, mussten wir feststellen, dass diese vielfach falsch beraten wurden, so dass sie gute Chancen haben, gegen die sie beratenden Banken und Sparkassen sowie sonstigen Berater Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Einige Punkte, die einen Schadensersatzanspruch auslösen:
  • Britische Lebensversicherungen unterscheiden sich grundlegend von deutschen Versicherungspolicen. Anders als deutsche Policen haben sie keine garantierte Mindestrendite. Die den Policen zuzuschreibenden Erträge hängen vielmehr davon ab, wie erfolgreich der jeweilige Versicherer mit seinen Kapitalmarktgeschäften im jeweils vorausgehenden Jahr war. Da sehr viel mehr in Aktien und innovative Produkte investiert wird, als in Deutschland, ist das Risiko sehr viel höher, dass Wertzuwächse und Boni ausbleiben.
  • Obwohl ein Geschäft mit Lebensversicherungen den Eindruck hoher Seriosität vermittelt, handelt es sich bei dem Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I um eine unternehmerische Beteiligung. Dies ist gleichbedeutend damit, dass solche Beteiligungen hohe Risiken haben, die bis hin zum Totalverlust gehen können. Als Altersvorsorge oder zur Anlage von Vermögen im Alter ist der Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I daher nicht geeignet. Vielfach wurde er jedoch gerade zu diesem Zweck empfohlen.
  • Teil- und Totalverlustrisiken sind – wie in dem Prospekt des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I beschrieben – nicht auszuschließen. In nicht wenigen Fällen wurden diese Verlustrisiken durch den Berater mit dem Hinweis abgetan, ein Beipackzettel müsse ja schließlich auch jedem Medikament beigefügt sein. Dabei darf der Berater Risiken gerade nicht verharmlosen.
  • Auch hier blieb den Anlegern oftmals völlig unbekannt, dass sie sich mit der Investition in den Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I an einer österreichischen Gesellschaft beteiligen. In vielen Fällen war den Anlegern schon die Rechtsform der GmbH & Co. KG nach deutschem Recht unbekannt; in keinem Fall wurde auch nur ansatzweise der Versuch unternommen, die Grundzüge der GmbH & Co. KG nach österreichischem Recht zu erläutern. Auf den Umstand, dass dadurch die Wahrnehmung und Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen der Anleger gegen die Gesellschaft österreichischem Recht unterliegt und daher mit erhöhtem Aufwand verbunden ist, wurde nicht hingewiesen.
  • Der Prospekt des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I geht davon aus, dass die in den Jahren seit 2000 stark rückläufigen Renditen („Bonuskürzungen“) zu sehr günstigen Kaufpreisen geführt habe, was für das Konzept vorteilhaft sei. Darauf, dass die Versicherungsgesellschaften im Börsencrash 2000 – 2003 zum überwiegenden Teil ganz erhebliche Verluste erlitten haben, die sie jetzt erst wieder ausgleichen müssen, was zu Lasten zukünftiger Renditen gehen kann, wurden die Anleger nicht hingewiesen.
  • Der im Prospekt des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I enthaltene Hinweis, Anleger sollten vor Zeichnung einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, wurde keinem einzigen der von uns vertretenen Anleger im Beratungsgespräch erteilt.
  • Dass zur Erhöhung der Investitionen (nicht nur zur Finanzierung der laufenden Versicherungsprämien!) von der Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I GmbH & Co. KG Kredite aufgenommen werden sollen, wurde sehr oft in den Beratungen nicht erwähnt, ebenso wenig die daraus resultierenden Risiken.
  • Das so genannte Blindpool-Risiko des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I, also dass nicht feststeht, in welche Policen der Fonds investiert, kam ebenfalls in keinem der uns bekannten Beratungsgespräche zur Sprache.
  • Die beratenden Banken und Sparkassen haben ihre Kunden, denen sie die Beteiligung am Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I empfohlen haben, in keinem der uns bekannten Fälle darüber aufgeklärt, dass und in welcher Höhe sie für eine erfolgreiche Empfehlung geldwerte Vorteile oder Provisionen (so genannte Kickbacks) erhalten. Hierzu wären sie nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen. Die Verletzung dieser Beratungspflicht allein begründet bereits den Schadenersatzanspruch des betroffenen Anlegers.
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Die beschriebenen Beratungsfehler begründen Schadensersatzansprüche der Anleger des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I gegen die beratende Bank, Sparkasse oder sonstigen Berater. In vielen Fällen haben Anleger dieses Fonds gute Chancen, ihre Beteiligung im Wege des Schadensersatzes rückabzuwickeln. Sie können damit ihr investiertes Kapital zurückerhalten und bekommen eine angemessene Verzinsung als entgangenen Gewinn.

Weitere Informationen zu Lloyd Fonds Lebensversicherungsfonds: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/lloyd-fonds-britische-kapital-leben-hilfe-fuer-anleger-der-lloyd-lebensversicherungsfonds.html

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IVG Euroselect Vierzehn "The Gherkin" - Schadenersatz für Anleger wegen Falschberatung

Mehr als 9.000 Anleger des Fonds IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co. KG – „The Gherkin“ bangen um ihr in den Fonds investiertes Vermögen. Mit rund 194 Mio. € haben sie sich an einem der Wahrzeichen Londons, dem 180 Meter hohen Büroturm der Swiss Re, „The Gherkin“ beteiligt. Doch schon kurz nach der Schließung des Fonds im Jahr 2008 begann das Fondskonzept zu wackeln. Der sich fortsetzende Preisverfall auf dem Londoner Gewerbeimmobilienmarkt und der gegenüber dem Britischen Pfund (GBP) immer weiter steigende Kurs des Schweizer Franken (CHF) hatten zur Folge, dass die mit dem finanzierenden Bankenkonsortium in GBP vereinbarte Beleihungswertgrenze der Immobilie zum Teil deutlich unterschritten wurde. Hintergrund ist, dass der Fonds ein Fremdwährungsdarlehen in CHF aufgenommen hat und damit ein Währungsrisiko eingegangen ist, welches sich realisiert hat. Die Banken verlangen nun höhere Zinsen und zusätzliche Sicherheiten von dem IVG Euroselect Vierzehn. Die Verhandlungen mit den Banken haben bislang zu keinem Ergebnis geführt. Der Fonds schüttet an die Anleger auch weiterhin nicht aus, weil die Banken dies blockieren.

Kreditkündigung und Totalverlust für Anleger droht!

Für den Fonds IVG Euroselect Vierzehn – “The Gherkin” wird es langsam brenzlig, denn sollte keine Einigung zustande kommen, drohen die Kreditkündigung und Verwertung der Fondsimmobilie. Für die Anleger würde dies den Totalverlust ihrer Einlage bedeuten.

Vor diesem Hintergrund haben wir für von uns vertretene Anleger mögliche Schadenersatzansprüche gegen die Banken geprüft, die sie im Zusammenhang mit der Beteiligung am IVG Euroselect Vierzehn – “The Gherkin” beraten haben. Dabei haben wir sowohl bei Beratungen durch die Deutschen Bank, als auch durch die Commerzbank zahlreiche Beratungsfehler festgestellt.

So wurde Anlegern die Beteiligung an dem Fonds IVG Euroselect Vierzehn – “The Gherkin” als Altersvorsorge empfohlen. Aufgrund der enormen Risiken derartiger Beteiligungen, die bis hin zum Totalverlust der Einlage gehen können, ist eine solche unternehmerische Beteiligung als Altersvorsorge völlig ungeeignet, wie zwischenzeitlich verschiedene Gerichte festgestellt haben.
  • Keinem der von uns vertretenen Anleger wurde erklärt, dass der Fonds ein Darlehen in Schweizer Franken aufnimmt und damit ein Währungsrisiko besteht. Dieses kann zur Folge haben, dass sowohl die Darlehenssumme, als auch die Zinsraten, umgerechnet in GBP ansteigen. Da die Mietzahlungen in GBP erfolgen, kann sich dies negativ auf die Liquidität des Fonds und damit auf die Gewinne und Gewinnausschüttungen auswirken.
  • Völlig überrascht waren die von uns vertretenen Anleger von der Mitteilung der Fondsgesellschaft, dass mit den finanzierenden Banken eine regelmäßige Wertermittlung des Gebäudes und gewisse Beleihungswertgrenzen vereinbart wurden, bei deren Unterschreiten die Banken zusätzliche Sicherheiten und höhere Zinsen verlangen können. Mit ihnen wurde nicht erörtert, welche Faktoren zu einer solchen Unterschreitung der Beleihungsgrenze führen können. Wechselkursschwankungen und Schwankungen des Preises für Gewerbeimmobilien wurden ihnen gegenüber von den Beratern nicht thematisiert.
  • Dementsprechend blieb auch unerwähnt, dass die Preise für Gewerbeimmobilien in London bereits im Jahr 2007 stark rückläufig waren. Überhaupt wurde auf die Möglichkeit des Wertverlustes der Immobilie durch Marktschwankungen nicht hingewiesen. Vielmehr wurde die Immobilien vielfach als sichere und wertbeständige Sachwertanlage beschrieben.
  • Außerdem unterblieb in den allermeisten Fällen ein Hinweis darauf, dass die beratende Bank ein ganz erhebliches Eigeninteresse daran hatte, am Vertrieb der Fondsanteile an die Anleger Provisionen zu verdienen. Keiner der von uns vertretenen Anleger wurde darüber informiert, dass und in welcher Höhe die ihn beratende Bank Provisionen erhält. Nach der Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre die Bank hierzu verpflichtet gewesen und muss, allein schon wenn sie diese Pflichten verletzt, ihrem Kunden Schadenersatz zahlen.

Wollen Sie wissen, ob Ihnen als Anleger des Fonds IVG Euroselect Vierzehn – “The Gherkin” Schadenersatzansprüche zustehen? Wir stehen Ihnen gerne für eine unverbindliche telefonische Ersteinschätzung Ihrer Situation zur Verfügung. Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.


Ihr Ansprechpartner

ansprechpartner_nittel3
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co

Heidelberg | Hans-Böckler-Straße 2 A | D-69115 Heidelberg | Tel.: 06221 915770
München | Residenzstraße 25 | D-80333 München | Tel.: 089 25549850


http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/ivg-euroselect-vierzehn-gmbh-co-kg-the-gherkin-schadenersatz-fuer-anleger-wegen-falschberatung.html

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