HCI Renditefonds I: Fondsschiff MS Auguste Schulte insolvent, Fachanwälte helfen Anlegern

"Wirtschaftlich anlegen, von Erfahrung profitieren" lautete der Leitspruch auf dem Prospekt des HCI Renditefonds I. Im Nachhinein erweist sich die Fondsanlage für die Anleger als alles andere als wirtschaftlich. In 4 Containerschiffe und 2 Mehrzweckfrachter investierten Anleger im Jahr 2003 knapp 9 Mio. €. Am 14. September 2012 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Fondsschiff MS „Auguste Schulte“ eröffnet. Das im Jahr 2010 für dieses Schiff beschlossene Restrukturierungskonzept dürfte damit gescheitert sein. Die Anleger haben bereits durch diese Schiffsinsolvenz viel Geld verloren.

Tiefpunkt der Krise der Schifffahrtsmärkte erst in 12 - 18 Monaten erreicht

Die angespannte Situation auf den weltweiten Schifffahrtsmärkten, die durch besonders niedrige Charterraten geprägt ist, fordert immer mehr Opfer unter den Fondsschiffen. Ob die verbliebenen drei Schiffe des HCI Renditefonds I, die ebenfalls unter den niedrigen Einnahmen leiden und eine angespannte Liquiditätssituation beklagen, die Krise überstehen werden, wird sich zeigen. Erschwert wird die Sanierung der angeschlagenen Schiffsfonds auch durch weiter massiv steigenden Schiffskapazitäten. In den Orderbüchern der Werften stehen laut Fondszeitung rund 500 Containerschiffe mit einer kumulierten Transportkapazität von 3,6 Millionen TEU. Das entspräche etwa 23 Prozent der derzeitigen Flotte. Zwei Drittel davon stünden bereits 2013 zur Ablieferung an.

Die gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen im Euroraum sowie in China haben darüber hinaus nach Meinung der HSH Nordbank, einem der maßgeblichen Schiffsfinanzierer, die Unsicherheiten bezüglich der Aussichten für die Schifffahrt weiter erhöht. Infolge der Entwicklungen auf der Angebots- und Nachfrageseite bewegten sich die Fracht- und Zeitcharterraten in allen drei Märkten (Containerschiffe, Massenguttransport und Öltanker) auf sehr niedrigem und nur zum Teil kostendeckendem Niveau. Daran werde sich in allernächster Zeit nichts ändern, so HSH in ihrem Halbjahresbericht 2012. Die Bank erwartet den Tiefpunkt im Zyklus der Branche in den kommenden zwölf bis 18 Monaten und rechnet nicht vor Ende 2013 mit dem Beginn einer langsamen Erholung bei Fracht- und Charterraten.

Die Anleger des HCI Renditefonds I stehen jetzt vor der Frage, den drohenden Verlust zu akzeptieren, oder um ihr Geld zu kämpfen - die Chancen stehen nicht schlecht. Allerdings ist zu beachten, dass die Verjährung von Schadenersatzansprüchen möglicherweise schon zum Jahresende 2012 droht. Schnelles Handeln ist daher angeraten. Mehr Informationen zur Verjährung von Ansprüchen von Anlegern geschlossener Fonds

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Warum kommen wir zu dieser grundsätzlich optimistischen Einschätzung? Für Mandanten, die am HCI Renditefonds I beteiligt sind, haben wir bisher sowohl die Beratungen, als auch den Prospekt des Fonds geprüft und dabei nach unserer Auffassung Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche festgestellt. Die Schadenersatzansprüche richten sich gegen das Beratungsunternehmen und gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die spekulativen Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Schiffsfonds beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen insbesondere folgende Mängel festgestellt:
  • Hoher Weichkosten-Anteil verschwiegen
  • Hohe Vertriebskosten - verschwiegen
  • Keine Aufklärung über die Risiken der Beteiligung
  • Starke Schwankungen der Charterraten nach Auslaufen von Festcharterzeiten möglich - verschwiegen
  • Einfluss der Charterraten auf den Schiffswert - verschwiegen
  • Keine Information über loan-to-value Klausel (105 % Klausel) in den Darlehensverträgen
  • Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet – dennoch als Altersvorsorge empfohlen
  • Keine Aufklärung über das Provisionsinteressen der beratenden Banken und Sparkassen (kickbacks)
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.
Haben auch Sie eine Beteiligung am HCI Renditefonds I gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen?

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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/hci-renditefonds-i-fondsschiff-ms-auguste-schulte-insolvent-fachanwaelte-helfen-anlegern.html

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HCI Schiffsfonds in der Krise - Hilfe für geschädigte Anlegern

Die Krise auf den weltweiten Schifffahrtsmärkten reißt derzeit einen Schiffsfonds nach dem anderen in die Insolvenz. Allein das börsennotierte Hamburger Emissionshaus HCI hat in der zurückliegenden Woche fünf Schiffe verloren. Hintergrund ist, dass der seit Herbst 2008 anhaltende Einbruch der Charterraten und Poolausschüttungen den meisten Fonds die wirtschaftliche Grundlage entzogen hat. Nachschüsse der Anleger im Rahmen von Sanierungs- oder Restrukturierungskonzepten haben sich vielfach als bloße Sterbeverlängerung erwiesen, die den Banken regelmäßige Zinszahlungen, den Emissionshäusern die Treuhandvergütungen und den zumeist eng mit den Fondshäusern verbundenen Reedereien die Reedereivergütung als lukrative Einnahmequelle gesichert haben. Was springt für die Anleger dabei heraus? Sie dürfen zahlen.

Tiefpunkt der Krise der Schifffahrtsmärkte erst in 12 - 18 Monaten erreicht

Auch fast 4 Jahre nach dem Beginn der Krise ist eine nachhaltige Erholung nicht in Sicht. Die derzeit (September 2012) veröffentlichten Prognosen lassen auf absehbare Zeit keinen Anstieg der Charterraten erwarten. Für die Schiffsfonds fehlt jede Perspektive für eine Erholung; das Sterben der Schiffsfonds wird weitergehen.

Die gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen im Euroraum sowie in China haben darüber hinaus nach Meinung der HSH Nordbank, einem der maßgeblichen Schiffsfinanzierer, die Unsicherheiten bezüglich der Aussichten für die Schifffahrt weiter erhöht. Infolge der Entwicklungen auf der Angebots- und Nachfrageseite bewegten sich die Fracht- und Zeitcharterraten in allen drei Märkten (Containerschiffe, Massenguttransport und Öltanker) auf sehr niedrigem und nur zum Teil kostendeckendem Niveau. Daran werde sich in allernächster Zeit nichts ändern, so HSH in ihrem Halbjahresbericht 2012. Die Bank erwartet den Tiefpunkt im Zyklus der Branche in den kommenden zwölf bis 18 Monaten und rechnet nicht vor Ende 2013 mit dem Beginn einer langsamen Erholung bei Fracht- und Charterraten.

Erschwert wird die Sanierung der angeschlagenen Schiffsfonds auch durch weiter massiv steigende Schiffskapazitäten. So stehen in den Orderbüchern der Werften laut Fondszeitung rund 500 Containerschiffe mit einer kumulierten Transportkapazität von 3,6 Millionen TEU. Das entspricht etwa 23 Prozent der derzeitigen Flotte. Zwei Drittel davon stehen bereits 2013 zur Ablieferung an. Dieser Kapazitätsausbau wird die Krise weiter verschlimmern.

Auch Schiffsfonds des Emissionshauses HCI sind von der Krise betroffen. 17 Schiffe von HCI Fonds mussten in diesem Jahr bereits Insolvenz anmelden.

MS "Magellan Star"
MS "Magellan Meteor"
Hellespont Commander (HCI Shipping Select 28)
Hellespont Crusader (HCI Shipping Select 28)
Hellespont Centurion (HCI Shipping Select 26)
Hellespont Challenger (HCI Shipping Select 26)
Hellespont Charger (HCI Shipping Select 26)
Hellespont Chieftain (HCI Shipping Select 26)
Voge Prestige (HCI Shipping Select XXV)
Voge Prosperity (HCI Shipping Select XXV)
Vogetrader (HCI Shipping Select XXV)
Vogevoyager (HCI Shipping Select XXV)
MS "Hammonia Majesty" (HCI Shipping Select XVII)
MS "Hellespont Trader" (HCI Shipping Select XVI)
MS "Hellespont Trooper" (HCI Shipping Select XVI)
MS "Hellespont Triumph" (HCI Shipping Select XVII)

Bei zahlreichen weiteren HCI Fondsschiffen ist es in der gegenwärtigen Situation nur eine Frage der Zeit, bis die finanzierenden Banken die notleidenden Kredite kündigen und die Schiffe verwerten. Auf der Strecke bleiben dabei die Anleger, deren Kapital in der Regel verloren ist.

Handlungsmöglichkeiten für Anleger der HCI Schiffsfonds angesichts drohender Verjährung von Schadenersatzansprüchen?

Für Schiffsfondsanleger stellt sich die Frage, ob sie die weitere Entwicklung abwarten, oder handeln und Schadenersatzansprüche von erfahrenen Fachanwälten prüfen und gegebenenfalls durchsetzen lassen sollen. Dabei sollte die vergleichsweise kurze Verjährung von Schadenersatzansprüchen nicht unberücksichtigt bleiben. Denn manche Bemühungen von Emissionshäusern und Treuhändern legen den Verdacht nahe, dass Anleger bewusst in die Verjährungsfalle gelockt werden sollen um bestehende Schadenersatzansprüche abzuwenden.

> Mehr zur Verjährung von Ansprüchen von Schiffsfondsanlegern finden Sie auf unserer Spezialseite

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Warum kommen wir zu dieser grundsätzlich optimistischen Einschätzung? Für Mandanten, die an HCI Schiffsfonds beteiligt sind, haben wir bisher sowohl die Beratungen, als auch den Prospekt des Fonds geprüft und dabei nach unserer Auffassung Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche festgestellt. Die Schadenersatzansprüche richten sich gegen das Beratungsunternehmen und gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die spekulativen Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Schiffsfonds beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen insbesondere folgende Mängel festgestellt:
  • Hoher Weichkosten-Anteil verschwiegen
  • Hohe Vertriebskosten - verschwiegen
  • Keine Aufklärung über die Risiken der Beteiligung
  • Starke Schwankungen der Charterraten nach Auslaufen von Festcharterzeiten möglich - verschwiegen
  • Einfluss der Charterraten auf den Schiffswert - verschwiegen
  • Risiken der teilweisen Finanzierung der Schiffshypothekendarlehen in Yen verschwiegen
  • KeineInformation über loan-to-value Klausel (105% Klausel) in den Darlehensverträgen
  • Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet - dennoch als Altersvorsorge empfohlen
  • Keine Aufklärung über das Provisionsinteressen der beratenden Banken und Sparkassen (kickbacks)
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.
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Das Ende für den HCI Fonds Shipping Select XVI: Auch das dritte Fondsschiff meldet Insolvenz an, Totalverlust für Anleger

Nachdem am 13. September 2012 zwei Tanker des HCI Shipping Select XVI, die Fondsschiffe MS "Hellespont Trader" und MS "Hellespont Trooper" Insolvenzantrag gestellt hatten, wurde nur einen Tag später auch über das dritte Fondsschiff, die MS "Hellespont Trinity" das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.

Die knapp 59 Mio. €, die Anleger des HCI Fonds Shipping Select XVI im Jahr 2005 in den Fonds investiert haben, sind verloren. Die bei einer Verwertung der Schiffe in der Insolvenz zu erzielenden Erlöse werden nach bisherigen Erfahrungen in der Regel nicht einmal ausreichen, um die Darlehensverbindlichkeiten der drei Schiffe zurückzuführen. Die Anleger müssen sich daher darauf einstellen, dass ihr gesamtes investiertes Vermögen verloren und der Totalverlust eingetreten ist.

Die Anleger stehen jetzt vor der Frage, den drohenden Verlust zu akzeptieren, oder um ihr Geld zu kämpfen - die Chancen stehen nicht schlecht. Allerdings ist zu beachten, dass die Verjährung von Schadenersatzansprüchen möglicherweise schon zum Jahresende 2012 droht. Schnelles Handeln ist daher angeraten. Mehr Informationen zur Verjährung von Ansprüchen von Anlegern geschlossener Fonds

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Warum kommen wir zu dieser grundsätzlich optimistischen Einschätzung? Für Mandanten, die am HCI Shipping Select XVI beteiligt sind, haben wir bisher sowohl die Beratungen, als auch den Prospekt des Fonds geprüft und dabei nach unserer Auffassung Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche festgestellt. Die Schadenersatzansprüche richten sich gegen das Beratungsunternehmen und gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die spekulativen Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Schiffsfonds beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen insbesondere folgende Mängel festgestellt:
  • Hoher Weichkosten-Anteil verschwiegen
  • Hohe Vertriebskosten - verschwiegen
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  • Risiken der teilweisen Finanzierung der Schiffshypothekendarlehen in Yen verschwiegen
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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/hci-shipping-select-xvi-zwei-fondsschiffe-in-der-insolvenz-totalverlust-fuer-anleger-droht.html


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FHH Fonds Nr. 27 MS ''Silver Bay'' - MS ''Sunset Bay'' GmbH & Co. Containerschiff KG: überschuldet und zahlungsunfähig

Schadenersatzansprüche der Anleger verjähren möglicherweise Ende 2012

Jetzt ist es endgültig: Über das Vermögen des FHH Fonds Nr. 27 MS ''Silver Bay'' - MS ''Sunset Bay'' GmbH & Co. Containerschiff KG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Hintergrund ist, dass durch den vorläufigen Insolvenzverwalter festgestellt wurde, dass der Fonds zahlungsunfähig und überschuldet ist. Privatanleger hatten in die MS Silver Bay und die MS Sunset Bay in den Jahren 2004 und 2005 rund 12 Mio. € investiert. Dieses Geld ist nun endgültig verloren, der Totalverlust ist eingetreten.

Anleger des Fonds sollten nun dringend mögliche Schadenersatzansprüche prüfen lassen, denn es besteht die Gefahr, dass die Ansprüche zum Jahresende zumindest teilweise verjähren.

Mehr Informationen zu Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung finden Anleger des FHH Fonds Nr. 27 MS ''Silver Bay'' - MS ''Sunset Bay'' GmbH & Co. Containerschiff KG hier: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/fhh-fonds-27-ms-silver-bay-ms-sunset-bay-zwangsverwaltung-fondsschiffe-totalverlust-anleger-droht.html

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HCI Shipping Select XVI: Zwei Fondsschiffe in der Insolvenz, Totalverlust für Anleger droht

Fünf Schiffsinsolvenzen innerhalb gut einer Woche müssen die Anleger des börsennotierten Emissionshauses HCI verkraften. Nach dem zum HCI Schiffsfonds Shipping Select XVII gehörenden Containerschiff MS Hammonia Majesty sowie dem Fonds MS Greta traf es nun zwei Tanker des HCI Shipping Select XVI, die Fondsschiffe MS Hellespont Trader und MS Hellespont Trooper sowie die MS Hellespont Triumph, einen im HCI Shipping Select XVII fahrenden Tanker.

Für die Anleger des HCI Shipping Select XVI bahnt sich damit der Totalverlust ihrer Einlagen an. Denn ob das letzte im Fonds verbleben Schiff, der Tanker MS Hellespont Trinity die derzeitige Krise übersteht, ist alles andere als sicher.

Tiefpunkt der Krise der Schifffahrtsmärkte erst in 12 - 18 Monaten erreicht

Die angespannte Situation auf den weltweiten Schifffahrtsmärkten, die durch besonders niedrige Charterraten geprägt ist, fordert immer mehr Opfer unter den Fondsschiffen. Erschwert wird die Sanierung der angeschlagenen Schiffsfonds auch durch weiter massiv steigende Schiffskapazitäten. In den Orderbüchern der Werften stehen laut Fondszeitung rund 500 Containerschiffe mit einer kumulierten Transportkapazität von 3,6 Millionen TEU. Das entspräche etwa 23 Prozent der derzeitigen Flotte. Zwei Drittel davon stünden bereits 2013 zur Ablieferung an.

Die gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen im Euroraum sowie in China haben darüber hinaus nach Meinung der HSH Nordbank, einem der maßgeblichen Schiffsfinanzierer, die Unsicherheiten bezüglich der Aussichten für die Schifffahrt weiter erhöht. Infolge der Entwicklungen auf der Angebots- und Nachfrageseite bewegten sich die Fracht- und Zeitcharterraten in allen drei Märkten (Containerschiffe, Massenguttransport und Öltanker) auf sehr niedrigem und nur zum Teil kostendeckendem Niveau. Daran werde sich in allernächster Zeit nichts ändern, so HSH in ihrem Halbjahresbericht 2012. Die Bank erwartet den Tiefpunkt im Zyklus der Branche in den kommenden zwölf bis 18 Monaten und rechnet nicht vor Ende 2013 mit dem Beginn einer langsamen Erholung bei Fracht- und Charterraten.

Die Anleger stehen jetzt vor der Frage, den drohenden Verlust zu akzeptieren, oder um ihr Geld zu kämpfen - die Chancen stehen nicht schlecht. Allerdings ist zu beachten, dass die Verjährung von Schadenersatzansprüchen möglicherweise schon zum Jahresende 2012 droht. Schnelles Handeln ist daher angeraten. Mehr Informationen zur Verjährung von Ansprüchen von Anlegern geschlossener Fonds

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Warum kommen wir zu dieser grundsätzlich optimistischen Einschätzung? Für Mandanten, die am HCI Shipping Select XVI beteiligt sind, haben wir bisher sowohl die Beratungen, als auch den Prospekt des Fonds geprüft und dabei nach unserer Auffassung Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche festgestellt. Die Schadenersatzansprüche richten sich gegen das Beratungsunternehmen und gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die spekulativen Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Schiffsfonds beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen insbesondere folgende Mängel festgestellt:
  • Hoher Weichkosten-Anteil verschwiegen
  • Hohe Vertriebskosten - verschwiegen
  • Keine Aufklärung über die Risiken der Beteiligung
  • Starke Schwankungen der Charterraten nach Auslaufen von Festcharterzeiten möglich - verschwiegen
  • Einfluss der Charterraten auf den Schiffswert - verschwiegen
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  • KeineInformation über loan-to-value Klausel (105 % Klausel) in den Darlehensverträgen
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HCI Shipping Select XVII: Jetzt auch Tanker Hellespont Triumph insolvent

Hohe Verluste für Schiffsfonds-Anleger

Jetzt wurde auch für den zum Schiffsfonds HCI Shipping Select XVII gehörenden Tanker MS Hellespont Triumph Insolvenzantrag gestellt. Damit haben die Anleger des HCI Dachfonds innerhalb weniger Tage zwei Schiffe verloren. In den Tanker Hellespont Triumph sind seinerzeit 45% des von den Anlegern in den HCI Shipping Select XVII einbezahlten Gelder geflossen. Da die Verwertung des Schiffs angesichts der zur Zeit erzielbaren Preise kaum die bestehenden Darlehensverbindlichkeiten decken werden, dürften die Anleger des HCI Shipping Select XVII nunmehr mit ziemlicher Sicherheit mehr als 60% ihres investierten Kapitals endgültig verloren haben.

Schadenersatz für Anleger

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt zahlreiche Anleger des krisengebeutelten HCI Schiffsfonds Shipping Select XVII. Wir sehen gute Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, da nach unserer Erfahrung Schiffsfondsanleger über wesentliche Eckpunkte des ihnen empfohlenen Fonds sowie die damit einhergehenden Risiken nicht ausreichend oder sogar falsch informiert wurden. Mehr zu den möglichen Aufklärungspflichtverletzungen finden Sie auf unserer HCI Shipping Select XVII Seite.

Möchten Sie wissen, ob auch Sie als Anleger des HCI Shipping Select XVII Schadenersatzansprüche durchsetzen können?

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Bundesfinanzhof erkennt nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an - Steuerentlastung für Schrottimmobilien-Anleger

Bundesfinanzhof erkennt nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an

Mit Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. "Diese Entscheidung hat damit auch Auswirkungen für Anleger die so genannte Schrottimmobilien gekauft und zwischenzeitlich mit Verlust verkauft haben", betont der Heidelberger Anlegeranwalt Mathias Nittel.

Der Kläger in dem vom BFH entschiedenen Fall hatte 1994 ein Wohngebäude erworben, dieses vermietet und hieraus Einkünfte erzielt. Im Jahr 2001 veräußerte er das Gebäude mit Verlust. Mit dem Veräußerungserlös konnten die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen nicht vollständig abgelöst werden; dadurch musste der Kläger auch im Streitjahr 2004 noch Schuldzinsen auf die ursprünglich aufgenommenen Verbindlichkeiten aufwenden. Das Finanzamt erkannte die vom Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung für 2004 geltend gemachten "nachträglichen Schuldzinsen" nicht als Werbungskosten an. Der BFH gab dem Kläger Recht. Die geltend gemachten Schuldzinsen seien zu Unrecht nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden.

Für die Opfer von Schrottimmobilien bedeutet dies, dass sie auch nach einem verlustbringenden Verkauf der Wohnung die auf das verbliebene Restdarlehen gezahlten Zinsen steuermindernd in Ansatz bringen können. Anwalt Nittel: "Damit werden die Spätfolgen der Schrottimmobilie wenigstens ein wenig gelindert."

Haben Sie Fragen zu Ihrer Schrottimmobilie? Möchten Sie wissen, ob wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/steuerentlastung-fuer-schrottimmobilien-anleger-bundesfinanzhof-schuldzinsen.html


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HCI Shipping Select 26: Beim Verkauf der D-Schiffe bleibt für die Anleger ein Verlust von rund 40%

Der erst im Februar 2008 vom börsennotierten Emissionshaus HCI aufgelegte HCI Schiffsfonds Shipping Select 26 geht wahrscheinlich seinem Ende zu. Auf der Strecke bleiben einmal mehr die Anleger, die erhebliche Verluste erwarten können.

Nachdem Anfang Februar 2012 die zum Fonds gehörenden Produktentanker "Hellespont Centurion", "Hellespont Challenger", "Hellespont Charger" und "Hellespont Chieftain", die für die Reedereigruppe Hellespont fuhren, Insolvenzantrag stellen mussten, sollen die nunmehr verbliebenen Fondsschiffe verkauft werden. Wie den Anlegern mitgeteilt wurde, läge ein durchaus attraktives Kaufangebot für die vier Plattformversorger vor. Der Markt für Plattformversorger ist von der Krise der weltweiten Schifffahrtsmärkte nicht in gleicher Weise betroffen, wie die sonstigen Teilmärkte Container, Bulker oder Tanker.

Für die rund 1.900 Anleger, die insgesamt rund 65 Mio. € in den Fonds investiert haben, bliebe nach einem Verkauf der Plattformversorger ein Verlust von rund 40 % des investierten Kapitals. Im Fondsprospekt war ihnen eine annähernde Verdoppelung ihres eingesetzten Geldes in Aussicht gestellt worden.

Schadenersatz für Anleger des HCI Fonds Shipping Select 26

Vor dem Hintergrund der sich konkret abzeichnenden erheblichen Kapitalverluste sollten Anleger die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen ernsthaft ins Auge fassen - die Chancen hierfür stehen nicht schlecht.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az. III ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.
  • Nur 56,6% der Anlegergelder flossen in die Schiffsinvestition:Dem Prospekt muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne großes Nachrechnen ermitteln lassen, welcher Teil des vom Anleger aufgebrachten Kapitals werthaltig in die Schiffsinvestition fließt und welcher Teil für nicht investive Zwecke, so genannte Weichkosten verbraucht wird. Hierauf muss auch der Berater, der die Anlage empfiehlt hinweisen.Der Prospekt des HCI Fonds Shipping Select 26 enthält solche Aussage nicht. Erst durch gesonderte Berechnungen lässt sich dies ermitteln. Das aus Anlegersicht erschreckende Ergebnis: 43,4% des von den Anlegern aufzubringenden Kommanditkapital incl. Agio wurde für nicht investive Zwecke einschließlich Bauzeitzinsen und vorbereitender Bereederung aufgewandt. Nur 56,6% flossen tatsächlich in den Kauf der Schiffe.
  • 22,9% der Anlegergelder flossen in Vertriebsprovisionen: Bankberater müssen nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer darauf hinweisen, welche Provisionen ihre Bank oder Sparkasse, für die Vermittlung eines Fondsanteils erhält. Nicht bankgebundene Berater müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich darauf hinweisen, wenn der Anteil der Vertriebskosten an dem von den Anlegern aufgebrachten Kapital mehr als 15% beträgt. Beim HCI Fonds Shipping Select 26 belief sich die Vertriebsprovision auf sagenhafte 22,9% des von den Anlegern investierten Kapitals. Hierüber klärt weder der Prospekt explizit auf, noch wurden die uns bekannten Anleger hierüber im Beratungsgespräch informiert.
  • Hohes Risiko durch Kreditaufnahme in Japanischem Yen: Da ein Teil der von den Schiffen des HCI Shipping Select 26 aufzunehmenden Kreditmittel in Japanischen Yen (JPY) aufgenommen wurde, die Einnahmen des Fonds aber in US$ erzielt werden sollten, besteht ein erhebliches Währungsrisiko. Steigt der Wert des Yen gegenüber dem US-$, was in den zurückliegenden Jahren der Fall war, muss der Fonds deutlich mehr US-$ für Zinsen und eventuelle Tilgungen aufwenden, als geplant. Im Ergebnis wurde der gesamten Kalkulation des Fonds der Boden entzogen. Auf diese Risiken hätten die Berater die Anleger ausdrücklich hinweisen müssen.
  • Kein Zweitmarkt für "gebrauchte" Fondsbeteiligungen - Anleger kommen bis 2023 nicht mehr an ihr Geld: Die Anlegern des HCI Fonds Shipping Select 26 können die Beteiligung nicht vor dem 31.12.2021 kündigen. Vorher besteht keine Chance, an ihr Geld zu kommen. Da es keinen geregelten Zweitmarkt für gebrauchte Fondsbeteiligungen gibt ist eine Veräußerung nahezu ausgeschlossen. Außerdem ist äußerst unwahrscheinlich, dass sie, sollte ein Käufer gefunden werden, das investierte Kapital als Preis erhalten. Hier sind regelmäßig erhebliche Abstriche hinzunehmen.
  • Keine Informationen über Kickbacks: Banken und Sparkassen haben die Fondsbeteiligungen nicht aus purer Nächstenliebe empfohlen. Dem Rat, eine Beteiligung am HCI Fonds Shipping Select 26 zu zeichnen lagen ganz handfeste wirtschaftliche Interessen zu Grunde: Die Banken und Sparkassen haben Vertriebsprovisionen in Höhe von 10-15 % erhalten. Haben sie die Anleger über dieses Provisionsinteresse nicht aufgeklärt, sind Sie nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schadenersatz verpflichtet.
  • Keine Aufklärung über wirtschaftliche Verflechtungen: Dem Prospekt ist zu entnehmen, dass die allermeisten Vertragspartner der Anleger bzw. des Fonds eng miteinander verflochten sind. Über diese Verflechtungen und die daraus für die Anleger resultierenden Risiken hätte der Berater im Beratungsgespräch aufklären müssen.
  • Keine Information über Sondervergütungen: Die zu den Unternehmensgruppen HCI/Hellespont/Hammonia gehörenden Gesellschaften, die an den Fonds die Schiffe verkauft haben, haben, wie dem Prospekt zu entnehmen ist, einen Zwischenhandelsgewinn in Höhe von insgesamt 600.000 US$ dadurch erzielt, dass sie die Schiffe gekauft und an den Fonds weiterverkauft haben. Hierüber hätte der Anlageberater vor der Zeichnung aufklaren müssen.
Dies sind nur einige wenige Punkte, über die nach unserer Erfahrung falsch beraten wurde. Zahlreiche weitere Punkte, über die Sie hätten beraten werden müssen, können wir mit Ihnen gerne im persönlichen Kontakt klären.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am HCI Fonds Shipping Select 26? Möchten Sie wissen, ob wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/hci-shipping-select-26-hilfe-fuer-anleger-des-insolvenzbedrohten-hci-schiffsfonds.html

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HCI Shipping Select XVII: Container Feederschiff MS "Hammonia Majesty" insolvent

Über das zum Schiffsfonds HCI Shipping Select XVII gehörende Container Feederschiff MS "Hammonia Majesty" ist mit Beschluss des Amtsgerichts Reinbeck am 4. September 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Damit hat der vom börsennotierten Emissionshaus HCI Capital AG emittierte Dachfonds sein erstes Schiff verloren. Letztlich ist die Pleite der Schiffsgesellschaft eine Folge der Beluga Insolvenz und der desaströsen Entwicklung auf den weltweiten Schifffahrtsmärkten und den dadurch verursachten drastischen Rückgang der Charterraten. Da die Verwertung des Schiffes angesichts der zur Zeit erzielbaren Preise kaum die bestehenden Darlehensverbindlichkeiten decken wird, dürften die Anleger des HCI Shipping Select XVII mit ziemlicher Sicherheit 15,8% ihres investierten Kapitals endgültig verloren haben.

Auch der MT "Hellespont Triumph" steht vor dem Aus

Auch bezüglich ihrer unter dem Dach des Shipping Select XVII bestehenden Beteiligung am Tanker "Hellespont Triumph" sieht die Situation alles andere als rosig aus. Noch immer sucht der alte Tanker, in den 45% des Anlegerkapitals geflossen sind, nach kostendeckender Beschäftigung. Auch hier droht die Zahlungsunfähigkeit des Schiffes und entsprechend der Totalverlust des von den Anlegern in das Schiff investierten Kapitals.

Schadenersatz für Anleger

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt zahlreiche Anleger des krisengebeutelten HCI Schiffsfonds Shipping Select XVII. Wir sehen gute Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, da nach unserer Erfahrung Schiffsfondsanleger über wesentliche Eckpunkte des ihnen empfohlenen Fonds sowie die damit einhergehenden Risiken nicht ausreichend oder sogar falsch informiert wurden. Mehr zu den möglichen Aufklärungspflichtverletzungen finden Sie auf unserer HCI Shipping Select XVII Seite.


Möchten Sie wissen, ob auch Sie als Anleger des HCI Shipping Select XVII Schadenersatzansprüche durchsetzen können?

Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

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MS "GUSTAV SCHULTE" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG insolvent: Totalverlust für Schiffsfondsanleger

Fachanwälte setzen Schadenersatz durch

Am 03. September 2012 wurde das Aus für den von BS Invest, einer Tochtergesellschaft der renommierten Hamburger Reederei Bernhard Schulte im Jahr 2007 aufgelegten Schiffsfonds MS Gustav Schulte besiegelt. Das Amtsgericht Hamburg eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fondsgesellschaft. Knapp 18,7 Mio. € haben Anleger in das 3.534 TEU Containerschiff investiert. Die Anleger dürften ihr investiertes Kapital verloren haben. Angesichts der niedrigen Charterraten dürfte der Verwertungserlös nicht einmal die Darlehensverbindlichkeiten des Fonds decken. Vertrieben wurde der Fonds unter anderem von der Lange Vermögensberatung GmbH in München.

Auch die MS "Gustav Schulte" wurde Opfer der Krise auf den weltweiten Schifffahrtsmärkten. Da das Schiff keine anfängliche Festcharter vereinbart hatte, wirkten sich die im Herbst 2008 drastisch gesunkene Nachfrage nach Transportkapazitäten und der Preisverfall bei den Charterraten besonders negativ auf das Schiff aus. Da der Fonds 35% der Kredite in Japanischen Yen aufgenommen hat, wurde er zusätzlich von dem dramatischen Kursverlust des USD gegenüber dem Japanischen Yen getroffen.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht beziehungsweise nicht vollständig informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az. III ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.
  • Hohes Risiko durch Kreditaufnahme in Japanischem Yen: Da ein Teil der vom BS Invest Fonds MS "Gustav Schulte" aufzunehmenden Kreditmittel in Japanischen Yen (JPY) aufgenommen wurde, die Einnahmen des Fonds aber in US$ erzielt werden, besteht ein erhebliches Währungsrisiko. Steigt der Wert des Yen gegenüber dem US-$, was in den zurückliegenden Jahren der Fall war, muss der Fonds deutlich mehr US-$ für Zinsen und eventuelle Tilgungen aufwenden, als geplant. Im Ergebnis wurde der gesamten Kalkulation des Fonds der Boden entzogen. Steigt beispielsweise der Wert des Yen gegenüber dem US-$ um 35% und hat der Fonds 35% seiner Kredite in Yen aufgenommen, steigt die Belastung für Zins und Tilgung absolut um 12,25%. Auf dieses Risiko hätten die Berater die Anleger des Fonds ausdrücklich hinweisen müssen.
  • Kein Zweitmarkt für "gebrauchte" Fondsbeteiligungen: Die Anlegern des BS Invest Fonds MS "Gustav Schulte" können die Beteiligung erst nach einer langen Laufzeit kündigen. Vorher besteht keine Chance, an ihr Geld zu kommen. Da es keinen geregelten Zweitmarkt für gebrauchte Fondsbeteiligungen gibt ist eine Veräußerung nahezu ausgeschlossen. Außerdem ist äußerst unwahrscheinlich, dass sie, sollte ein Käufer gefunden werden, das investierte Kapital als Preis erhalten. Hier sind regelmäßig erhebliche Abstriche hinzunehmen.
  • Keine Informationen drohenden Verfall der Charterraten: Bereits im Jahr 2007 häuften sich Berichte in der seriösen Wirtschaftspresse, wonach der massive Ausbau der weltweiten Containerflotte zu einem erhöhten Wettbewerbsdruck und damit zu sinkenden Charterraten führen würde. Diese negativen Prognosen hätten Anlageberater zum Anlass nehmen müssen, ihren Kunden nicht nur die den Mund mit aktuell über dem prognostizierten Wert liegenden wässrig zu machen sondern sie zugleich auf die Risiken fallender Charterraten hinzuweisen.
Dies sind nur einige wenige Punkte, über die nach unserer Erfahrung falsch beraten wurde. Zahlreiche weitere Punkte, über die Sie hätten beraten werden müssen, können wir mit Ihnen gerne im persönlichen Kontakt klären.


Verjährung von Schadenersatzansprüchen droht


Zum Ende des Jahres 2012 drohen viele Schadenersatzansprüche von Schiffsfondsanlegern zu verjähren. Hintergrund ist, dass in zahlreichen Schiffsfonds im Jahr 2009 erstmals Ausschüttungen ausgesetzt, Sanierungskonzepte entwickelt und Anleger zu Nachschüssen oder Sanierungsbeiträgen aufgefordert wurden. Dadurch wurde den Anlegern bekannt, dass es sich bei einer Schiffsfondsbeteiligung keineswegs um eine so sichere und risikolose Beteiligung handelt, als die sie ihnen im Beratungsgespräch dargestellt wurde. Diese Kenntnis setzt möglicher Weise den lauf von dreijährigen Verjährungsfristen in Gang, die die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach 2012 erschweren oder unmöglich machen.

Mehr Informationen zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei geschlossenen Fonds erfahren Sie hier: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/verjaehrung-von-schadenersatzanspruechen-von-anlegern-geschlossener-fonds.html

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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/ms-gustav-schulte-schifffahrtsgesellschaft-mbh-co-kg-insolvent-totalverlust-fuer-schiffsfondsanleger.html


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MPC Offen Flotte Santa B-Schiffe: Sanierungskonzept beruht auf gewagten Prognosen

Mit dem MPC Fonds "Offen Flotte" - MPC Santa B Schiffe - ist ein weiterer Schiffsfonds zum Sanierungsfall geworden. Der in der Boomphase im Jahr 2006 aufgelegte Fonds umfasst 14 Containerschiffe. Bei allen Schiffen laufen spätestens in diesem Jahr die anfänglichen Festcharterverträge aus. Die aktuell erzielbaren Charterraten liegen mit 6.000 - 7.000 USD/Tag zum Teil bei nur noch 1/3 der im Prospekt kalkulierten Anschlussraten von 18.450 Dollar für die neun 1.819-TEU-Frachter und 21.750 Dollar für die fünf 2.824-TEU-Frachter.

Wie Reeder Claus-Peter Offen bereits in einem Rundschreiben vom Mai 2012 mitteilte, "decken die momentan vereinnahmten Charterraten im Wesentlichen die Betriebskosten der Schiffe, nicht jedoch die Zinsen und Tilgungen auf die Schiffshypothekendarlehen". Selbst bei einer vollständigen Aussetzung der Tilgungen für die Jahre 2012 und 2013 entstünden Verlusten und finanzielle Engpässe.

Von den Anlegern wird nun eine Kapitalerhöhung von 12 Prozent des Kommanditkapitals und die Rückzahlung der erhaltenen Auszahlungen in Höhe von 4,41% gefordert. Die Banken, die die 14 Schiffe finanziert haben, seien im Gegenzug bereit, Tilgungen in Höhe von insgesamt rund 60 Mio. € zu stunden (nicht zu erlassen), berichtet die Fondszeitung.

Gibt es für die Schiffe eine realistische Fortführungsprognose?

Eine Beteiligung an dem Sanierungskonzept macht für die Anleger nur dann Sinn, wenn sie mit hoher Sicherheit davon ausgehen können, mit dem Einsatz zusätzlichen Geldes ihre ursprüngliche Investition zumindest zu einem überwiegenden Teil zu retten. Grundvoraussetzung dafür wäre, dass die von MPC und Offen aufgestellten Prognosen zur Entwicklung der Charterraten und damit der Einnahmen der Fondsschiffe mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgehen. MPC geht in der Prognose von 2013 bis 2016 von stetig steigenden Charterraten aus. Ab 2014 soll mindestens der Durchschnitt aus den Jahren 2002 bis 2011 erreicht werden.

Doch selbst Reeder Offen scheint von dem Konzept nicht sonderlich überzeugt zu sein. Die Fondszeitung (18/2012) zitiert ihn mit den Worten: "Die getroffenen Annahmen über Charterraten ab 2013 sind … mit Blick auf die 1.800 TEU Schiffe sehr optimistisch." Selbst wenn die Prognosewerte erreicht würden, wäre erst ab 2015 ein kostendeckender Betrieb der Schiffe möglich. Die Fondszeitung hat selbst daran erhebliche Zweifel. Eine rasche Kehrtwende bei den Charterraten für Containerschiffen mit der Größe der Schiffe des MPC Fonds Offen Flotte (1.500 - 3.000 TEU) sei derzeit nicht in Sicht. Reeder würden angesichts steigender Treibstoffkosten zunehmend auf größere und sparsamere Schiffe ausweichen und so die Kosten senken. Von einer eventuellen Markterholung würden daher eher größere Schiffe profitieren, nicht aber Schiffe unter 4.000 TEU.


Weiterhin steigende Überkapazitäten, moderne Schiffe drängen auf den Markt

Erschwert wird die Sanierung der angeschlagenen Schiffsfonds auch durch weiter massiv steigende Schiffskapazitäten. In den Orderbüchern der Werften stehen laut Fondszeitung rund 500 Containerschiffe mit einer kumulierten Transportkapazität von 3,6 Millionen TEU. Das entspräche etwa 23 Prozent der derzeitigen Flotte. Zwei Drittel davon stünden bereits 2013 zur Ablieferung an.

Die gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen im Euroraum sowie in China haben darüber hinaus nach Meinung der HSH Nordbank, einem der maßgeblichen Schiffsfinanzierer, die Unsicherheiten bezüglich der Aussichten für die Schifffahrt weiter erhöht. Infolge der Entwicklungen auf der Angebots- und Nachfrageseite bewegten sich die Fracht- und Zeitcharterraten in allen drei Märkten (Containerschiffe, Massenguttransport und Öltanker) auf sehr niedrigem und nur zum Teil kostendeckendem Niveau. Daran werde sich in allernächster Zeit nichts ändern, so HSH in ihrem Halbjahresbericht 2012. Die Bank erwartet den Tiefpunkt im Zyklus der Branche in den kommenden zwölf bis 18 Monaten und rechnet nicht vor Ende 2013 mit dem Beginn einer langsamen Erholung bei Fracht- und Charterraten.

Es sieht also so aus, als bestünde wenig realistische Hoffnung dafür, dass die von MPC und Offen angekündigte und für die erfolgreiche Sanierung der "Santa B-Schiffe" deutliche Erholung auf den Chartermärkten tatsächlich eintritt. Vielmehr erscheint der Totalverlust für Anleger auch bei der Umsetzung des vorgeschlagenen Konzepts angesichts der "gewagten Annahmen" (Fondszeitung) noch immer das wahrscheinlichste Szenario.
Das Fazit der Fondszeitung: "Angesichts der zahlreichen Unwägbarkeiten erscheint das Sanierungsszenario für die Anleger in der gewählten Form nicht interessant."
Schadenersatz für Anleger des MPC Fonds Offen Flotte (Santa B-Schiffe)

Vor dem Hintergrund der wenig realistischen Aussichten für eine Rettung des Fonds sollten Anleger die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen ernsthaft ins Auge fassen - die Chancen hierfür stehen nicht schlecht.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az. III ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen. Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am MPC Fonds "Santa B Schiffe" mbH & Co. KG? Möchten Sie wissen, ob wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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Schiffsfonds und andere Hochrisikoanlagen: Wenn Best Agers von Banken über den Tisch gezogen werden

Den Lebensabend in Ruhe und ohne Sorgen genießen, das ist der Wunsch vieler Seniorinnen und Senioren. In vielen Fällen haben Banken dafür gesorgt, dass dieser Traum vom sorglosen Ruhestand zerstört wurde – und dabei satte Provisionen verdient. Das ZDF Magazin WISO berichtet in seiner Sendung vom 10. September 2012 über einen ganz und gar nicht ungewöhnlichen Fall.

Die Bankberaterin wollte mit ihrem Kunden über Anlagemöglichkeiten für sein Geld sprechen. Der Kunde hat seiner Beraterin voll vertraut und dachte, sie wisse schon, was für ihn gut sei. Im Nachhinein sei dieses Vertrauen ein großer Fehler gewesen, räumt der Bankkunde ein. Denn der 75-Jährige lies sich von seiner Bankberaterin überzeugen, seine Ersparnisse in mehrere Schiffsfonds anzulegen. Die Aufklärung über Risiken sei völlig unzureichend gewesen, die Bank habe seine Unwissenheit ausgenutzt, zugunsten von Profiten und Provisionen, zitiert WISO den Rentner. So erfuhr er beispielsweise nicht, dass eine Kündigung des Schiffsfonds erstmals 2036 möglich ist, dass seine Geldanlage einen Totalverlust erleiden könne.

"Über die Hälfte der Schiffsfonds wurden an Kunden über 60 Jahren verkauft", zitiert WISO den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel, der eine große Zahl von Schiffsfondsanlegern vertritt. Über die Risiken und die Kosten wurden sie in der Regel nicht aufgeklärt. Auch auf die überaus hohen Vertriebsprovisionen - bei Schiffsfonds bis zu 25 Prozent - hat man sie nicht hingewiesen.

Nach Recherchen von WISO besitzen in Deutschland die über 55-Jährigen knapp über die Hälfte des Geldvermögens. Das Geld steckt vornehmlich in Lebensversicherungen, Sparprodukten und zu einem geringen Teil auch in Wertpapieren. Die "Best Ager" sind, so WISO, aufgrund ihrer Kaufkraft eine begehrte Zielgruppe für Versicherungen und Banken. Dies gilt insbesondere bei der Geldanlage. Anlegeranwalt Mathias Nittel: "Hier lassen sich hohe Provisionen verdienen, wenn riskante Anlagen mit unzureichender Beratung an Ruheständler verkauft werden." Die meisten Senioren wollen für ihr Geld Sicherheit und Flexibilität, berichtet WISO. "Diesen Anforderungen trägt kaum eines der Anlageportfolien von Seniorinnen und Senioren, die ich bisher gesehen habe, Rechnung", so Fachanwalt Nittel. In der Regel finden sich bei Rentnern zahlreiche geschlossene Fonds, wie Immobilien- und Schiffsfonds, weil diese als hochriskante Anlagen den Banken und Sparkassen besonders hohe Provisionen versprachen.

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DS-Rendite-Fonds Nr. 43 MS Cape Natal GmbH & Co. Containerschiff KG - Fondsgesellschaft fordert geleistete Auszahlungen zurück

Welche Rolle spielt es, dass die Gesellschafter an der Kapitalerhöhung 2010 teilgenommen haben?

Nicht nur ein schlechtes, sondern mittlerweile ein böses Erwachen gibt es für die Anleger des MS Cape Natal. Bereits 2010 wurden sie schon einmal mit 25% der Einlage zur Kasse gebeten. Mit der Aussicht auf die von der Geschäftsführung prognostizierten rosigen Zeiten nach der Krise war die Teilnahme an der Kapitalerhöhung außerordentlich hoch. Zwischenzeitlich rudert die Geschäftsleitung zurück: Der hauseigene Charterpool dümpelt mit verlustbringenden Raten vor sich hin und viel zu lange hat man auf Pump gelebt. Jetzt lässt sich die Bank die Inanspruchnahme des Kontokorrents nicht mehr gefallen und es ist ja auch noch das "Reederei-Darlehen" des (mindestens ehemaligen) Mitgesellschafters von Dr. Salamon zu bedienen.

Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausschüttungen in diesem Fall fraglich

Im Auftrag von Mandanten haben wir geprüft, ob Gesellschafter, die sich an der Kapitalerhöhung 2010 beteiligt haben, tatsächlich zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen verpflichtet sind.

Zwar dürfte nach der bisherigen Rechtsprechung insbesondere des Oberlandesgerichts Hamm an der grundsätzlichen Rückforderbarkeit der Auszahlung wenig Zweifel bestehen, aber bisher war auch noch über einen solchen Fall zu entscheiden. In den bisherigen Konstellationen, beispielsweise beim DS-Rendite-Fonds Nr. 62 MS Cape Cook GmbH & Co. Containerschiff KG, wurden die Anleger durchweg zur Zahlung verurteilt. Nach unserer Überzeugung keine Überraschung, denn dort kam es eben nicht vorher noch zu einer Kapitalerhöhung; der Liquiditätsbedarf musste sofort gedeckt werden, teilweise waren die Schiffe auch bereits verkauft.

Nach Meinung von Rechtsanwalt Michael Minderjahn, der die Anleger dieses und anderer Schiffsfonds des Hauses Dr. Peters betreut, bestehen gute Aussichten, dass die Rückforderung zumindest überwiegend unbegründet sein dürfte. "Es kann ja nicht angehen, dass in anderen Fonds bei gleicher, mindestens ähnlicher Konstellation von einem Enthaftungsmodell gesprochen wird und hier macht man genau das Gegenteil", meint Minderjahn.

Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung und Prospektfehlern sind inzwischen verjährt

Anlegern wird daher dringend geraten, vor einer Zahlung gemäß Aufforderung den Rat eines spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen. Diese Zahlung zu vermeiden ist oft noch das Einzige, was Anleger sinnvoller Weise tun können, denn Ansprüche gegen die damaligen Berater sowie die Gründungsgesellschafter des Fonds sind ja seit dem 01.01.2012 durchweg verjährt, sofern nicht vorher für Hemmung gesorgt wurde.

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Michael Minderjahn
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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/ds-rendite-fonds-nr-43-ms-cape-natal-containerschiff-fondsgesellschaft-fordert-geleistete-auszahlungen-zurueck.html


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Lloyd Fonds LF 94: MS "Tosa Sea" insolvent - Fachanwälte helfen Anlegern

Der im Jahr 2008 vom Emissionshaus Lloyd Fonds aufgelegte Schiffsfonds MS "Tosa Sea" ist gescheitert. Am 31. August 2008 wurde durch das Amtsgericht Bremen die Zwangsverwaltung angeordnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.

Die 29,5 Mio. € Eigenkapital, die die Anleger des Lloyd Fonds 94 sowie die Anleger des Schwesterfonds LF 91 MS "Thira Sea", deren Kapital im Jahr 2010 in die MS "TOSA SEA" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG überführt wurde, aufgebracht haben, dürfte damit verloren sein. Angesichts der weltweiten Krise auf den Schifffahrtsmärkten, die Fracht- und Charterraten weit unter den Prospektannahmen zu Folge hat, war ein kostendeckender Betrieb des Schiffs offensichtlich nicht möglich. Die Tilgung der Bankdarlehen war seit dem Jahr 2011 ausgesetzt (Lloyd Fonds Leistungsbilanz 2010).

Totalverlust für Anleger

Da angesichts der derzeit äußerst niedrigen Charterraten und damit einhergehend niedrigen Schiffspreise bei einer Verwertung des Schiffs kein die bestehenden Bankverbindlichkeiten deckender Erlös zu erwarten ist, werden die Anleger ihr in den Lloyd Fonds MS Tosa Sea investiertes Geld abschreiben dürfen. Den Anlegern droht damit konkret der Totalverlust ihrer Einlagen.

Die Anleger stehen jetzt vor der Frage, den drohenden Verlust zu akzeptieren, oder um ihr Geld zu kämpfen - die Chancen stehen nicht schlecht. Allerdings ist zu beachten, dass die Verjährung von Schadenersatzansprüchen möglicherweise schon zum Jahresende 2012 droht. Schnelles Handeln ist daher angeraten. Mehr Informationen zur Verjährung von Ansprüchen von Anlegern geschlossener Fonds

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Warum kommen wir zu dieser grundsätzlich optimistischen Einschätzung? Für Mandanten, die am Lloyd Fonds LF 94 MS Tosa Sea beteiligt sind, haben wir bisher sowohl die Beratungen, als auch den Prospekt des Fonds geprüft und dabei nach unserer Auffassung Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche festgestellt. Die Schadenersatzansprüche richten sich gegen das Beratungsunternehmen und gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die spekulativen Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Schiffsfonds beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen insbesondere folgende Mängel festgestellt:
  • Hoher Weichkosten-Anteil verschwiegen
  • Hohe Vertriebskosten - verschwiegen
  • Keine Aufklärung über die Risiken der Beteiligung
  • Starke Schwankungen der Charterraten nach Auslaufen von Festcharterzeiten möglich - verschwiegen
  • Einfluss der Charterraten auf den Schiffswert - verschwiegen
  • Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet - dennoch als Altersvorsorge empfohlen
  • Keine Aufklärung über das Provisionsinteressen der beratenden Banken und Sparkassen (kickbacks)
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.

Haben auch Sie eine Beteiligung am Lloyd Fonds LF 94 MS "Tosa Sea" gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen?

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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MPC Offen Flotte (Beteiligungsgesellschaft MS "Santa-B Schiffe" mbH & Co. KG) - Teilverlust der bisherigen Beteiligung steht endgültig fest

Anleger sollen ohne Aussicht auf Kapitalerhalt aber 12% nachschießen

In den Fonds „MPC Offen Flotte“ - MS „Santa B Schiffe“ GmbH & Co. KG investierten Anleger in den Jahren 2006 und 2007 über 177 Mio. €. Auf dem MPC-Zweitmarktportal werden gegenwärtig 5 % der Zeichnungssumme als Kaufpreis geboten (Stand 23.07.2012). Jetzt soll es eine Kapitalerhöhung richten, über die die Anleger auf einer Informationsveranstaltung am 10. September Näheres erfahren könne. Die Beschlussfassung über das längst fällige, knapp 24 Mio. € schwere Sanierungskonzept soll aber auf schriftlichem Wege erfolgen, wofür bis zum 28. September Zeit sei, so die Treuhandkommanditistin in einem Rundschreiben vom 28. August 2012.

Nach fast vier Monaten wird endlich ein Sanierungskonzept vorgelegt

Bereits mit Schreiben vom 10. Mai 2012 hatte die Vertragsreederei und Gründungsgesellschafterin, die Reederei Claus-Peter Offen, angekündigt, dass es nicht ohne „einen Kapitalnachschuss von 8 – 10%“ abgehen werde. Begründet wurde dies damit, dass es – nach 2009 – unabsehbarer Weise im Jahre 2011 nochmals einen erheblichen Einbruch der Charterraten gegeben habe. Dieser sei durch „ruinösen Wettbewerb der weltgrößten Linienreedereien um Marktanteile“ ausgelöst worden.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Fonds MPC Offen Flotte bisher überhaupt nur 4% ausgeschüttet hat, bedeutet der jetzt unterbreitete Vorschlag für die Anleger, dass sie in jedem Fall 8% frisches Geld in die Hand nehmen müssen, um ihre Beteiligung zu retten. Ob das nun vorliegende Sanierungs- und Fortführungskonzept tatsächlich erfolgreich sein wird, ist aus heutiger Sicht unsicher, das räumt auch die Reederei Offen in ihrem Begleitschreiben vom 8. August 2012 ein.

Anleger sollten sich reiflich überlegen, ob sie am Sanierungskonzept teilnehmen

Aus Sicht von Rechtsanwalt Michael Minderjahn, der in der Kanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht die Mandanten aus dem MPC Offen Flotte - „Santa B Schiffe“ betreut, erscheint es durchaus fraglich, ob die dem Sanierungskonzept zugrunde liegende Prognoserechnung zurückhaltend genug ist, um auch derzeit nicht absehbare Rückschläge verkraften zu können. „Wir erwarten nicht, dass es gelingen wird, ab 2015 ‚den Ratendurchschnitt der vergangenen 10 Jahre, d.h. 2002 - 2011‘ zu treffen, wie dies Claus-Peter Offen meint. Schon die ursprüngliche Annahme im Prospekt erwies sich nach unserer Auffassung als deutlich zu hoch, weil man sich wegen der, durch die Hausse der Jahre 2004/05 erheblich erhöhten Durchschnittswerte reich gerechnet hat“, meint Minderjahn.

Knapp 60% der Einlage sind heute schon verloren

Vorsicht ist für Anleger bereits deshalb geboten, weil auf der Grundlage der Zahlen des neuen Finanzierungskonzepts schon heute 58,7% des von den Anlegern investieren Kapitals als verloren gelten müssen. Für die Jahre 2025 bis 2027 werden nämlich nur noch Rückflüsse von insgesamt 41,3% in Aussicht gestellt. Versprochen werden aber auch diese Zahlungen keineswegs, betont Minderjahn.

Was bedeutet das Finanzierungskonzept das für einen Anleger mit einer nominalen Beteiligung von 20.000,00 €? Anwalt Minderjahn: „Nun, zunächst muss er sich darüber klar sein, dass [20.000,00 € x 58,7% =] 11.740,00 € schon heute verloren sind.

Die Kapitalerhöhung soll nicht einmal das bisherige Kapital retten!

Um diesen verlorenen Betrag – nach der nunmehr vorgelegten Prognoserechnung! – am Ende der Laufzeit wieder eingespielt zu haben, müsste dieser Anleger also mit mindestens [11.740,00 € / 255% =] 4.603,92 €, also 4.604,00 € an der Kapitalerhöhung teilnehmen, um die Chance (und nicht mehr!) zu be- bzw. erhalten, im Jahre 2027 auch wieder seine im Jahre 2006/07 eingesetzten 20.000,00 € zurückzuerhalten. Agio, Steuern, Inflation und ähnliches sind hier natürlich außer Acht gelassen!

Um also keinen Verlust zu machen, müsste ein Anleger also mit rd. 23% an dieser Kapitalerhöhung teilnehmen, was – wenigstens vorläufig – ausscheidet, weil nur die Teilnahme der Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungen vorgesehen ist. Es heißt nämlich: „ein Anspruch auf Überzeichnung besteht nicht“. Ein Anleger kann also nur in dem Masse an der Kapitalerhöhung höher teilnehmen, als andere das nicht tun. Insgesamt soll ja auch nur eine Kapitalerhöhung von 23,7 Mio. € beschlossen werden.

Die vorstehende Rechnung signalisiert aber, dass die Teilnahme an der Kapitalerhöhung entsprechend der bisherigen Beteiligung mit [20.000,00 € x 12% =] 2.400,00 € zu prognostizierten Rückflüssen von [2.400,00 € x 255% =] 6.120,00 € führen wird, womit der Anleger am Ende der geplanten Laufzeit immer noch einen Verlust von [11.740,00 € ./. 6.120,00 € =] 5.620,00 € zu beklagen haben wird, was 28,1% seiner ursprünglichen Beteiligung ausmacht.

Nach Meinung von Anlegeranwalt Minderjahn dürfte es nach diesen Berechnungen wenig Sinn machen, sich an der Kapitalerhöhung mit mehr als der Höhe der bisherigen Ausschüttungen (nach Darstellung der Gesellschaft 4,41%) zu beteiligen. Insofern könne gar nicht deutlich genug darauf hingewiesen werden, dass die Treuhandkommanditistin zwar eine Zustimmung zum Finanzierungskonzept empfiehlt, eine Teilnahme aber nur in Höhe der bisherigen Auszahlung.

Merkt der Beirat nicht, was ihm die Geschäftsführung unterjubelt?

Aus Sicht der Anleger stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls warum der Beirat nicht darauf hingewirkt hat, die Sanierung so zu gestalten, dass für die Altgesellschafter zumindest die Chance auf Erhalt der bisherigen Beteiligung besteht. Dass durch die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung um 12% der Verlust von derzeit rd. 43% auf „nur“ noch rd. 28% begrenzt wird, scheint dem Beirat entgangen zu sein; in seiner – zustimmenden! – Stellungnahme tauchen diese Überlegungen gar nicht auf.

Die Geschäftsführung mag sich nicht den Fragen der Anleger stellen?

Darüber hinaus fällt aus Sicht der Anlegeranwälte auch unangenehm auf, warum die Geschäftsleitung eine Präsenzveranstaltung der Gesellschaft scheut und eine Entscheidung über das Finanzierungskonzept im schriftlichen Umlaufverfahren vorgeschlagen hat. Eine Informationsveranstaltung kostet ganz sicher ebenso Geld, bietet aber nicht die Möglichkeiten für die Anleger, die eine Gesellschafterversammlung eröffnet. Vermutlich mag man sich dem Unmut der allenthalben erzürnten Anleger nicht stellen, die zu Recht unbequeme Fragen stellen werden. Immerhin wäre ja nach dem Gesellschaftsvertrag ohnehin bis zum 31. Oktober eine ordentliche Gesellschafterversammlung abzuhalten. Es bestünde also die Möglichkeit, hier ohne Mehraufwand den Gesellschaftern die Möglichkeit zu geben, miteinander über den richtigen Weg in ihrem Fonds zu diskutieren.

Anlegern, die dieser Meinung sind, empfiehlt Rechtsanwalt Minderjahn daher, der schriftlichen Beschlussfassung (Punkt 1 des Stimmbogens) zu widersprechen. Nur wenn auf diese Weise mindestens 20% des Gesellschaftskapitals der Beschlussfassung auf schriftlichem Wege widersprechen, kann es überhaupt zu einer Präsenzveranstaltung kommen.

Zustimmung zum Finanzierungskonzept und Teilnahme an der Kapitalerhöhung hindert die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht!

Abschließend weist Minderjahn darauf hin, dass Gesellschafter, die vor der Beteiligung an dem Fonds falsch beraten wurden, nicht befürchten müssen, durch Zustimmung und/oder Teilnahme an der Sanierung ihre möglichen Schadensersatzansprüche gegen die Berater und Gründungsgesellschafter des Fonds zu verlieren. Nach der Rechtsprechung besteht der Schaden in der Beteiligung selbst, deren Zeichnung wegen der fehlerhaften Beratung erfolgte. Der geschädigte Anleger ist weder verpflichtet, sich an solchen Sanierungsbeschlüssen aktiv zu beteiligen, noch verliert er dadurch seine Rechte gegen den Berater und andere Anspruchsverpflichtete. Wichtig sei es aber, wegen einer eventuellen Verjährung von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche bestehen.

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Lex Konzept Rente: Anleger können nach BGH-Urteilen Schadenersatz von Clerical Medical fordern

Für mehr als zehntausend Anleger, die in Versicherungspolicen der britischen Gesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) mit den Bezeichnungen Wealthmaster Noble investiert haben, haben die langersehnten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Juli 2012 (IV ZR 122/11, IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 271/10, IV ZR 286/10) verschiedene rechtliche Möglichkeiten eröffnet. Dies gilt auch für die Anleger, die in die "Lex Konzept Rente" investiert haben.
  • Der BGH sprach geschädigten Anlegern dabei zum einen Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit fehlerhafter Beratung im Vorfeld der Beteiligung an dem Modell "EuroPlan" zu, einem in den wesentlichen Strukturprinzipien mit der "Lex Konzept Rente" identischen "Rentenmodell".
  • Zum anderen stellte er die Verpflichtung von CMI fest, regelmäßige Auszahlungen, die in so genannten "Entnahmeplänen", wie sie auch bei der "Lex Konzept Rente" regelmäßig vereinbart wurden, versprochen und in den Versicherungspolicen vorbehaltlos festgeschrieben sind, unabhängig von den dem Versicherungsvertrag zugeordneten Anteilseinheiten an einem Anlagepool für den gesamten in der Police genannten Zeitraum zu leisten, sofern der Vermittler im Beratungsgespräch nicht mit der erforderlichen Klarheit einen derartigen Vorbehalt erläutert hat.
  • Darüber hinaus erklärte der BGH die von CMI bei der vorzeitigen Vertragskündigung praktizierte Marktpreisanpassung für unzulässig.
Was bedeutet dies konkret für "Lex Konzept Rente"-Anleger?
  • 1. Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der "Lex Konzept Rente"
Anleger, die sich an der "Lex Konzept Rente" beteiligt haben, wurden durch die Vermittler mit - überhöhten - Renditeerwartungen von mindestens 8,5% p.a., die die Darlehenszinsen decken würden, geworben. Die "Lex Konzept Rente" wurde dabei ausdrücklich als zusätzliche private Altersvorsorge empfohlen. Über das von CMI praktizierte "Glättungsverfahren" und die poolübergreifende Reservebildung wurden sie nicht aufgeklärt.

Der BGH bejahte sowohl Aufklärungspflichtverletzungen durch die Vermittler, als auch eine Haftung und Schadenersatzpflicht von CMI. CMI hat ihre Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits Untervermittler eingesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten. Sie hat es also diesen Vermittlern überlassen, den Versicherungsinteressenten, den Lex Konzept Rente-Anlegern ihre Angebote nahezubringen, ihnen dabei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen. Deshalb muss sich CMI ein etwaiges Aufklärungsverschulden des jeweiligen Vermittlers zurechnen lassen und ist entsprechend zum Schadenersatz verpflichtet.
  • Eine Verletzung von Aufklärungspflichten sieht der BGH zunächst darin, dass CMI ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Renditeerwartung gegeben hat. Bei Vertragsabschluss wurde gegenüber dem Anleger der Eindruck erweckt, dass die Prognose einer Durchschnittsrendite von 8,5% realistisch ist. Tatsächlich hat CMI aber nur die Prognose einer Wertentwicklung von 6% als gerechtfertigt angesehen.
  • Einen weiteren Aufklärungsfehler sieht der BGH in einer unzureichenden Information über die Verwaltung der Versicherungsbeiträge. Insbesondere sei über das von CMI betriebene "Glättungsverfahren" nur unzureichend informiert worden. Dass Clerical Medical unter Berücksichtigung der Vergangenheitsrenditen und einer Prognose der zukünftigen Wertentwicklung entscheidet, in welcher Höhe die Gesamtrendite in Reserven fließt, dass also die Anleger gegebenenfalls nur zu einem geringen Anteil hieran beteiligt werden, ist ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand, der regelmäßig in den Beratungen nicht erwähnt wurde. Auch in den von CMI verwandten Policenbedingungen findet sich nach den Feststellungen des BGH keine Erläuterung des Glättungsverfahrens.
  • Auch über den Umstand, dass CMI eine über die verschiedenen von ihr verwalteten Pools, die unterschiedlichen Versicherungsverträgen zugeteilt sind hinweggehende, poolübergreifende Reservenbildung betreibt, wurden die Anleger regelmäßig nicht aufgeklärt. Der BGH hält auch diesen Umstand für aufklärungspflichtig. Wurde der Anleger über den Umstand, dass die mit seiner Einmalzahlung erwirtschaftete Rendite auch zur Gewährleistung von Garantieansprüchen der Anleger anderer Pools verwendet werden kann, nicht aufgeklärt, stellt dies eine Aufklärungspflichtverletzung von CMI dar.
Infolgedessen stehen den Anlegern der "Lex Konzept Rente" nach der Rechtsprechung des BGH Schadenersatzansprüche gegen CMI zu. Sie sind so zu stellen, als hätten sie sich an dem Modell nicht beteiligt.

Verjährung droht: Die Schadenersatzansprüche der Anleger im Zusammenhang mit fehlerhafter Beratung im Vorfeld der Beteiligung an der "Lex Konzept Rente" unterliegen der absoluten Verjährung von 10 Jahren. Die Verjährung läuft taggenau und beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Beratung vor der Zeichnung des Modells.
Beispiel: Beratung 15. August 2002 - Verjährung 15. August 2012.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Schadenersatzansprüche nicht mehr durchgesetzt werden.
  • 2. Erfüllung der Verpflichtungen aus dem "Entnahmeplan"
Anleger der "Lex Konzept Rente" haben bei CMI einen Lebensversicherungsvertrag "Wealthmaster Noble" abgeschlossen, bei dem im Versicherungsschein der Höhe nach benannte vierteljährliche Auszahlungen ("Entnahmen") für eine bestimmte Dauer - oftmals 30 - 40 Jahre) festgelegt sind.

CMI bestreitet, zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen ohne Reduzierung von Anteilen verpflichtet zu sein. Nach Ansicht des Versicherers müsse er nur so lange Auszahlungen vornehmen, wie auch ausreichende Anteile des Versicherungsnehmers an dem dem Vertrag zu Grunde liegenden "Pool" vorhanden sind. Sind diese Anteile aufgebraucht, müsse CMI keine weiteren Zahlungen leisten.

Der BGH hat sich klar auf die Seite der CMI-Kunden gestellt und die auch von den Anwälten von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretene Rechtsauffassung in vollem Umfang bestätigt. Sowohl im Versicherungsantrag als auch im Versicherungsschein sind in den allermeisten Fällen die Auszahlungen hinsichtlich Betrag und Auszahlungszeiträumen aufgeführt, ohne dass sie dort an weitere Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen eines genügenden Versicherungswerts im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung, geknüpft sind. Ein über diese Auszahlungen hinaus gehender eventueller Mehrertrag aus der Lebensversicherung sollte den zusätzlichen Gewinn des Klägers darstellen. Nur dieser war betragsmäßig noch nicht festgelegt. Die dem Versicherungsantrag entsprechende Wiedergabe der Auszahlungsbeträge im Versicherungsschein kann daher aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) nicht anders verstanden werden, als dass diese Beträge zu den angegebenen Zahlungsterminen geleistet werden sollen und es sich damit um einen Bestandteil der vom Versicherer zugesagten Versicherungsleistung handelt.

"Lex Konzept Rente"-Anleger, die bei CMI eine Versicherungspolice vom Typ "Wealthmaster Noble" mit regelmäßigen Auszahlungen (Entnahmeplan) abgeschlossen haben, können daher von CMI verlangen, dass sie die im Versicherungsschein genannten regelmäßigen Auszahlungen über die gesamte dort genannte Zeit erhalten.
  • 3. Unzulässige Vertragsklauseln - "Lex Konzept Rente"-Anleger, die ihren CMI-Vertrag gekündigt haben, haben zu geringe Auszahlungsbeträge erhalten.
Auch für "Lex Konzept Rente"-Anleger, die ihren Versicherungsvertrag bei CMI zwischenzeitlich gekündigt haben, ergeben sich nach den Entscheidungen des BGH weitere Ansprüche gegen den britischen Versicherer. Grundlage ist eine fehlerhafte Berechnung des Auszahlungsbetrages, bei der CMI zu ihren Gunsten unzulässige Vertragsklauseln zu Grunde gelegt hat. Denn der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die von CMI praktizierte poolübergreifende Reservenbildung und die Marktpreisanpassung unzulässig sind.
  • Poolübergreifende Reservenbildung: Jedem Versicherungsvertrag werden Anteile an einem "Pool" zugeordnet. Die mit den Geldern des Pools erwirtschafteten Erträge fließen zu einem Teil in die für den Versicherungsvertrag deklarierten Wertzuwächse. Ein anderer Teil fließt in einen allgemeinen Reservetopf, aus dem CMI fällige Garantieverpflichtungen bedient. Aus den Gewinnen, die mit den Geldern eines Pools erwirtschaftet werden, werden Auszahlungen an andere Pools subventioniert. Die Policenbedingungen, die Vertragsbestandteil geworden sind, enthalten hierzu nach der Feststellung des BGH keine Erläuterungen. Dies hat nach unserem Verständnis zur Folge, dass CMI rückwirkend die aus den Geldern des jeweiligen Pools erwirtschafteten Erträge diesen zuschreiben muss, also faktisch der Reserve dieses einen Pools zuführen muss.
  • Marktpreisanpassungen: Die Regelungen zur Marktpreisanpassung in den Policenbedingungen sind, wie der BGH festgestellt hat, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. CMI durfte also bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages bei der vorzeitigen Kündigung eines Versicherungsvertrages keine Marktpreisanpassungen vornehmen.
In der Folge der BGH-Urteile muss CMI den Auszahlungsbetrag gekündigter Versicherungsverträge "Wealthmaster Noble" neu berechnen. Dabei muss sie die aus den Anlagen des dem Versicherungsvertrag zugeordnetem Pool erwirtschafteten Erträge ausschließlich dem Pool als Reserven zuweisen und darf keine Marktpreisanpassungen vornehmen. Für die "Lex Konzept Rente"-Anleger, die ihren Versicherungsvertrag bereits gekündigt haben, können daraus höhere Auszahlungsbeträge resultieren.

Möchten Sie wissen, welche rechtlichen Möglichkeiten für Sie aus den BGH-Urteilen gegen Clerical Medical ergeben? Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/sonstige-anlagen/fremdfinanzierte-rentenversicherungen/lex-konzept-rente-anleger-koennen-nach-bgh-urteilen-schadenersatz-von-clerical-medical-fordern.html


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Auch für Anleger der Individualrente: Clerical Medical vom BGH zu Schadenersatz und Erfüllung des Entnahmeplans verurteilt

Für mehr als zehntausend Anleger, die in Versicherungspolicen der britischen Gesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) mit den Bezeichnungen Wealthmaster Noble investiert haben, haben die langersehnten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Juli 2012 (IV ZR 122/11, IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 271/10, IV ZR 286/10) verschiedene rechtliche Möglichkeiten eröffnet. Dies gilt auch für die Anleger, die in die "Individualrente" investiert haben.
  • Der BGH sprach geschädigten Anlegern in einem in der Grundkonzeption mit der "Individualrente" übereinstimmenden Modell ("EuroPlan") zum einen Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit fehlerhafter Beratung im Vorfeld der Beteiligung an dem "Rentenmodell" zu.
  • Zum anderen stellte er die Verpflichtung von CMI fest, regelmäßige Auszahlungen, die in so genannten "Entnahmeplänen", wie sie auch bei der "Individualrente" regelmäßig vereinbart wurden, versprochen und in den Versicherungspolicen vorbehaltlos festgeschrieben sind, unabhängig von den dem Versicherungsvertrag zugeordneten Anteilseinheiten an einem Anlagepool für den gesamten in der Police genannten Zeitraum zu leisten, sofern der Vermittler im Beratungsgespräch nicht mit der erforderlichen Klarheit einen derartigen Vorbehalt erläutert hat.
  • Darüber hinaus erklärte der BGH die von CMI bei der vorzeitigen Vertragskündigung praktizierte Marktpreisanpassung für unzulässig.
Was bedeutet dies konkret für Individualrente-Anleger?
  • 1. Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit "Individualrente"
Anleger, die sich an der "Individualrente" beteiligt haben, wurden durch die Vermittler mit - überhöhten - Renditeerwartungen von mindestens 8,5% p.a., die die Darlehenszinsen decken würden, geworben. Die "Individualrente" wurde dabei ausdrücklich als zusätzliche private Altersvorsorge empfohlen. Über das von CMI praktizierte "Glättungsverfahren" und die poolübergreifende Reservebildung wurden sie nicht aufgeklärt.

Der BGH bejahte sowohl Aufklärungspflichtverletzungen durch die Vermittler, als auch eine Haftung und Schadenersatzpflicht von CMI. CMI hat ihre Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits Untervermittler eingesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten. Sie hat es also diesen Vermittlern überlassen, den Versicherungsinteressenten, den Individualrente-Anlegern ihre Angebote nahezubringen, ihnen dabei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen. Deshalb muss sich CMI ein etwaiges Aufklärungsverschulden des jeweiligen Vermittlers zurechnen lassen und ist entsprechend zum Schadenersatz verpflichtet.
  • Eine Verletzung von Aufklärungspflichten sieht der BGH zunächst darin, dass CMI ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Renditeerwartung gegeben hat. Bei Vertragsabschluss wurde gegenüber dem Anleger der Eindruck erweckt, dass die Prognose einer Durchschnittsrendite von 8,5% realistisch ist. Tatsächlich hat CMI aber nur die Prognose einer Wertentwicklung von 6% als gerechtfertigt angesehen.
  • Einen weiteren Aufklärungsfehler sieht der BGH in einer unzureichenden Information über die Verwaltung der Versicherungsbeiträge. Insbesondere sei über das von CMI betriebene "Glättungsverfahren" nur unzureichend informiert worden. Dass Clerical Medical unter Berücksichtigung der Vergangenheitsrenditen und einer Prognose der zukünftigen Wertentwicklung entscheidet, in welcher Höhe die Gesamtrendite in Reserven fließt, dass also die Anleger gegebenenfalls nur zu einem geringen Anteil hieran beteiligt werden, ist ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand, der regelmäßig in den Beratungen nicht erwähnt wurde. Auch in den von CMI verwandten Policenbedingungen findet sich nach den Feststellungen des BGH keine Erläuterung des Glättungsverfahrens.
  • Auch über den Umstand, dass CMI eine über die verschiedenen von ihr verwalteten Pools, die unterschiedlichen Versicherungsverträgen zugeteilt sind hinweggehende, poolübergreifende Reservenbildung betreibt, wurden die Anleger regelmäßig nicht aufgeklärt. Der BGH hält auch diesen Umstand für aufklärungspflichtig. Wurde der Anleger über den Umstand, dass die mit seiner Einmalzahlung erwirtschaftete Rendite auch zur Gewährleistung von Garantieansprüchen der Anleger anderer Pools verwendet werden kann, nicht aufgeklärt, stellt dies eine Aufklärungspflichtverletzung von CMI dar.
Infolgedessen stehen den Anlegern der "Individualrente" Schadenersatzansprüche gegen CMI zu. Sie sind so zu stellen, als hätten sie sich an dem Modell nicht beteiligt.

Verjährung droht: Die Schadenersatzansprüche der Anleger im Zusammenhang mit fehlerhafter Beratung im Vorfeld der Beteiligung an der Individualrente unterliegen der absoluten Verjährung von 10 Jahren. Die Verjährung läuft taggenau und beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Beratung vor der Zeichnung des Modells.
Beispiel: Beratung 15. August 2002 - Verjährung 15. August 2012.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Schadenersatzansprüche nicht mehr durchgesetzt werden.
  • 2. Individualrente: Erfüllung der Verpflichtungen aus dem "Entnahmeplan"
Anleger der "Individualrente" haben bei CMI einen Lebensversicherungsvertrag "Wealthmaster Noble" abgeschlossen, bei dem im Versicherungsschein der Höhe nach benannte vierteljährliche Auszahlungen für eine bestimmte Dauer festgelegt sind.

CMI bestreitet, zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen ohne Reduzierung von Anteilen verpflichtet zu sein. Nach Ansicht des Versicherers müsse er nur so lange Auszahlungen vornehmen, wie auch ausreichende Anteile des Versicherungsnehmers an dem dem Vertrag zu Grunde liegenden "Pool" vorhanden sind. Sind diese Anteile aufgebraucht, müsse CMI keine weiteren Zahlungen leisten.

Der BGH hat sich klar auf die Seite der CMI-Kunden gestellt und die auch von den Anwälten von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretene Rechtsauffassung in vollem Umfang bestätigt. Sowohl im Versicherungsantrag als auch im Versicherungsschein sind in den allermeisten Fällen die Auszahlungen hinsichtlich Betrag und Auszahlungszeiträumen aufgeführt, ohne dass sie dort an weitere Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen eines genügenden Versicherungswerts im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung, geknüpft sind. Ein über diese Auszahlungen hinaus gehender eventueller Mehrertrag aus der Lebensversicherung sollte den zusätzlichen Gewinn des Klägers darstellen. Nur dieser war betragsmäßig noch nicht festgelegt. Die dem Versicherungsantrag entsprechende Wiedergabe der Auszahlungsbeträge im Versicherungsschein kann daher aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) nicht anders verstanden werden, als dass diese Beträge zu den angegebenen Zahlungsterminen geleistet werden sollen und es sich damit um einen Bestandteil der vom Versicherer zugesagten Versicherungsleistung handelt.

"Individualrente"-Anleger, die bei CMI eine Versicherungspolice vom Typ "Wealthmaster Noble" mit regelmäßigen Auszahlungen (Entnahmeplan) abgeschlossen haben, können daher von CMI verlangen, dass sie die im Versicherungsschein genannten regelmäßigen Auszahlungen über die gesamte dort genannte Zeit erhalten.
  • 3. Unzulässige Vertragsklauseln - "Individualrente"-Anleger, die ihren CMI-Vertrag gekündigt haben, haben zu geringe Auszahlungsbeträge erhalten.
Auch für "Individualrente"-Anleger, die ihren Versicherungsvertrag bei CMI zwischenzeitlich gekündigt haben, ergeben sich nach den Entscheidungen des BGH weitere Ansprüche gegen den britischen Versicherer. Grundlage ist eine fehlerhafte Berechnung des Auszahlungsbetrages, bei der CMI zu ihren Gunsten unzulässige Vertragsklauseln zu Grunde gelegt hat. Denn der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die von CMI praktizierte poolübergreifende Reservenbildung und die Marktpreisanpassung unzulässig sind.
  • Poolübergreifende Reservenbildung: Jedem Versicherungsvertrag werden Anteile an einem "Pool" zugeordnet. Die mit den Geldern des Pools erwirtschafteten Erträge fließen zu einem Teil in die für den Versicherungsvertrag deklarierten Wertzuwächse. Ein anderer Teil fließt in einen allgemeinen Reservetopf, aus dem CMI fällige Garantieverpflichtungen bedient. Aus den Gewinnen, die mit den Geldern eines Pools erwirtschaftet werden, werden Auszahlungen an andere Pools subventioniert. Die Policenbedingungen, die Vertragsbestandteil geworden sind, enthalten hierzu nach der Feststellung des BGH keine Erläuterungen. Dies hat nach unserem Verständnis zur Folge, dass CMI rückwirkend die aus den Geldern des jeweiligen Pools erwirtschafteten Erträge diesen zuschreiben muss, also faktisch der Reserve dieses einen Pools zuführen muss.
  • Marktpreisanpassungen: Die Regelungen zur Marktpreisanpassung in den Policenbedingungen sind, wie der BGH festgestellt hat, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. CMI durfte also bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages bei der vorzeitigen Kündigung eines Versicherungsvertrages keine Marktpreisanpassungen vornehmen.
In der Folge der BGH-Urteile muss CMI den Auszahlungsbetrag gekündigter Versicherungsverträge "Wealthmaster Noble" neu berechnen. Dabei muss sie die aus den Anlagen des dem Versicherungsvertrag zugeordnetem Pool erwirtschafteten Erträge ausschließlich dem Pool als Reserven zuweisen und darf keine Marktpreisanpassungen vornehmen. Für die "Individualrente"-Anleger, die ihren Versicherungsvertrag bereits gekündigt haben, können daraus höhere Auszahlungsbeträge resultieren.

Möchten Sie wissen, welche rechtlichen Möglichkeiten für Sie aus den BGH-Urteilen ergeben? Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Heidelberg:
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Tel.: 030 95999280 | Fax: 030 95999279

Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/sonstige-anlagen/fremdfinanzierte-rentenversicherungen/fuer-individualrente-anleger-clerical-medical-vom-bgh-zu-schadenersatz-und-erfuellung-des-entnahmeplans-verurteilt.html


Mehr Informationen zu Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie im Internet unter www.nittel.co oder www.schiffsfonds-anleger.de.

EuroPlan: Clerical Medical vom BGH zu Schadenersatz und Erfüllung des Entnahmeplans verurteilt

Für mehr als zehntausend Anleger, die in Versicherungspolicen der britischen Gesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) mit den Bezeichnungen Wealthmaster Noble investiert haben, haben die langersehnten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Juli 2012 (IV ZR 122/11, IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 271/10, IV ZR 286/10) verschiedene rechtliche Möglichkeiten eröffnet. Dies gilt auch für die Anleger, die in den von der Firma Röbke & Partner initiierten "EuroPlan" investiert haben.
  • Der BGH sprach geschädigten Anlegern dabei zum einen Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit fehlerhafter Beratung im Vorfeld der Beteiligung an dem Modell "EuroPlan" zu.
  • Zum anderen stellte er die Verpflichtung von CMI fest, regelmäßige Auszahlungen, die in so genannten "Entnahmeplänen", wie sie beim "EuroPlan" regelmäßig vereinbart wurden, versprochen und in den Versicherungspolicen vorbehaltlos festgeschrieben sind, unabhängig von den dem Versicherungsvertrag zugeordneten Anteilseinheiten an einem Anlagepool für den gesamten in der Police genannten Zeitraum zu leisten, sofern der Vermittler im Beratungsgespräch nicht mit der erforderlichen Klarheit einen derartigen Vorbehalt erläutert hat.
  • Darüber hinaus erklärte der BGH die von CMI bei der vorzeitigen Vertragskündigung praktizierte Marktpreisanpassung für unzulässig.
Was bedeutet dies konkret für EuroPlan-Anleger?
  • 1. Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem "EuroPlan"
Anleger, die sich am "EuroPlan" beteiligt haben, wurden durch die Vermittler mit - überhöhten - Renditeerwartungen von mindestens 8,5% p.a., die die Darlehenszinsen decken würden, geworben. Der "EuroPlan" wurde dabei ausdrücklich als zusätzliche private Altersvorsorge empfohlen. Über das von CMI praktizierte "Glättungsverfahren" und die poolübergreifende Reservebildung wurden sie nicht aufgeklärt.

Der BGH bejahte sowohl Aufklärungspflichtverletzungen durch die Vermittler, als auch eine Haftung und Schadenersatzpflicht von CMI. CMI hat ihre Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits Untervermittler eingesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten. Sie hat es also diesen Vermittlern überlassen, den Versicherungsinteressenten, den EuroPlan-Anlegern ihre Angebote nahezubringen, ihnen dabei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen. Deshalb muss sich CMI ein etwaiges Aufklärungsverschulden des jeweiligen Vermittlers zurechnen lassen und ist entsprechend zum Schadenersatz verpflichtet.
  • Eine Verletzung von Aufklärungspflichten sieht der BGH zunächst darin, dass CMI ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Renditeerwartung gegeben hat. Bei Vertragsabschluss wurde gegenüber dem Anleger der Eindruck erweckt, dass die Prognose einer Durchschnittsrendite von 8,5% realistisch ist. Tatsächlich hat CMI aber nur die Prognose einer Wertentwicklung von 6% als gerechtfertigt angesehen.
  • Einen weiteren Aufklärungsfehler sieht der BGH in einer unzureichenden Information über die Verwaltung der Versicherungsbeiträge. Insbesondere sei über das von CMI betriebene "Glättungsverfahren" nur unzureichend informiert worden. Dass Clerical Medical unter Berücksichtigung der Vergangenheitsrenditen und einer Prognose der zukünftigen Wertentwicklung entscheidet, in welcher Höhe die Gesamtrendite in Reserven fließt, dass also die Anleger gegebenenfalls nur zu einem geringen Anteil hieran beteiligt werden, ist ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand, der regelmäßig in den Beratungen nicht erwähnt wurde. Auch in den von CMI verwandten Policenbedingungen findet sich nach den Feststellungen des BGH keine Erläuterung des Glättungsverfahrens.
  • Auch über den Umstand, dass CMI eine über die verschiedenen von ihr verwalteten Pools, die unterschiedlichen Versicherungsverträgen zugeteilt sind hinweggehende, poolübergreifende Reservenbildung betreibt, wurden die Anleger regelmäßig nicht aufgeklärt. Der BGH hält auch diesen Umstand für aufklärungspflichtig. Wurde der Anleger über den Umstand, dass die mit seiner Einmalzahlung erwirtschaftete Rendite auch zur Gewährleistung von Garantieansprüchen der Anleger anderer Pools verwendet werden kann, nicht aufgeklärt, stellt dies eine Aufklärungspflichtverletzung von CMI dar.
Infolgedessen stehen den Anlegern des "EuroPlan", so der BGH, Schadenersatzansprüche gegen CMI zu. Sie sind so zu stellen, als hätten sie sich an dem Modell nicht beteiligt.

Verjährung droht: Die Schadenersatzansprüche der Anleger im Zusammenhang mit fehlerhafter Beratung im Vorfeld der Beteiligung am "EuroPlan" unterliegen der absoluten Verjährung von 10 Jahren. Die Verjährung läuft taggenau und beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Beratung vor der Zeichnung des Modells.
Beispiel: Beratung 15. August 2002 - Verjährung 15. August 2012.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Schadenersatzansprüche nicht mehr durchgesetzt werden.
  • 2. Erfüllung der Verpflichtungen aus dem "Entnahmeplan"
Anleger des "EuroPlan" haben bei CMI einen Lebensversicherungsvertrag "Wealthmaster Noble" abgeschlossen, bei dem im Versicherungsschein der Höhe nach benannte vierteljährliche Auszahlungen für eine bestimmte Dauer festgelegt sind.

CMI bestreitet, zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen ohne Reduzierung von Anteilen verpflichtet zu sein. Nach Ansicht des Versicherers müsse er nur so lange Auszahlungen vornehmen, wie auch ausreichende Anteile des Versicherungsnehmers an dem dem Vertrag zu Grunde liegenden "Pool" vorhanden sind. Sind diese Anteile aufgebraucht, müsse CMI keine weiteren Zahlungen leisten.

Der BGH hat sich klar auf die Seite der CMI-Kunden gestellt und die auch von den Anwälten von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretene Rechtsauffassung in vollem Umfang bestätigt. Sowohl im Versicherungsantrag als auch im Versicherungsschein sind in den allermeisten Fällen die Auszahlungen hinsichtlich Betrag und Auszahlungszeiträumen aufgeführt, ohne dass sie dort an weitere Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen eines genügenden Versicherungswerts im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung, geknüpft sind. Ein über diese Auszahlungen hinaus gehender eventueller Mehrertrag aus der Lebensversicherung sollte den zusätzlichen Gewinn des Klägers darstellen. Nur dieser war betragsmäßig noch nicht festgelegt. Die dem Versicherungsantrag entsprechende Wiedergabe der Auszahlungsbeträge im Versicherungsschein kann daher aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) nicht anders verstanden werden, als dass diese Beträge zu den angegebenen Zahlungsterminen geleistet werden sollen und es sich damit um einen Bestandteil der vom Versicherer zugesagten Versicherungsleistung handelt.

"EuroPlan"-Anleger, die bei CMI eine Versicherungspolice vom Typ "Wealthmaster Noble" mit regelmäßigen Auszahlungen (Entnahmeplan) abgeschlossen haben, können daher von CMI verlangen, dass sie die im Versicherungsschein genannten regelmäßigen Auszahlungen über die gesamte dort genannte Zeit erhalten.
  • 3. Unzulässige Vertragsklauseln - "EuroPlan"-Anleger, die ihren CMI-Vertrag gekündigt haben, haben zu geringe Auszahlungsbeträge erhalten.
Auch für "EuroPlan"-Anleger, die ihren Versicherungsvertrag bei CMI zwischenzeitlich gekündigt haben, ergeben sich nach den Entscheidungen des BGH weitere Ansprüche gegen den britischen Versicherer. Grundlage ist eine fehlerhafte Berechnung des Auszahlungsbetrages, bei der CMI zu ihren Gunsten unzulässige Vertragsklauseln zu Grunde gelegt hat. Denn der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die von CMI praktizierte poolübergreifende Reservenbildung und die Marktpreisanpassung unzulässig sind.
  • Poolübergreifende Reservenbildung: Jedem Versicherungsvertrag werden Anteile an einem "Pool" zugeordnet. Die mit den Geldern des Pools erwirtschafteten Erträge fließen zu einem Teil in die für den Versicherungsvertrag deklarierten Wertzuwächse. Ein anderer Teil fließt in einen allgemeinen Reservetopf, aus dem CMI fällige Garantieverpflichtungen bedient. Aus den Gewinnen, die mit den Geldern eines Pools erwirtschaftet werden, werden Auszahlungen an andere Pools subventioniert. Die Policenbedingungen, die Vertragsbestandteil geworden sind, enthalten hierzu nach der Feststellung des BGH keine Erläuterungen. Dies hat nach unserem Verständnis zur Folge, dass CMI rückwirkend die aus den Geldern des jeweiligen Pools erwirtschafteten Erträge diesen zuschreiben muss, also faktisch der Reserve dieses einen Pools zuführen muss.
  • Marktpreisanpassungen: Die Regelungen zur Marktpreisanpassung in den Policenbedingungen sind, wie der BGH festgestellt hat, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. CMI durfte also bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages bei der vorzeitigen Kündigung eines Versicherungsvertrages keine Marktpreisanpassungen vornehmen.
In der Folge der BGH-Urteile muss CMI den Auszahlungsbetrag gekündigter Versicherungsverträge "Wealthmaster Noble" neu berechnen. Dabei muss sie die aus den Anlagen des dem Versicherungsvertrag zugeordnetem Pool erwirtschafteten Erträge ausschließlich dem Pool als Reserven zuweisen und darf keine Marktpreisanpassungen vornehmen. Für die "EuroPlan"-Anleger, die ihren Versicherungsvertrag bereits gekündigt haben, können daraus höhere Auszahlungsbeträge resultieren.

Möchten Sie wissen, welche rechtlichen Möglichkeiten für Sie aus den BGH-Urteilen ergeben? Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihr Ansprechpartner

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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/sonstige-anlagen/fremdfinanzierte-rentenversicherungen/europlan-clerical-medical-vom-bgh-zu-schadenersatz-und-erfuellung-des-entnahmeplans-verurteilt.html


Mehr Informationen zu Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie im Internet unter www.nittel.co oder www.schiffsfonds-anleger.de.

Clerical Medical vom BGH zu Schadenersatz und Erfüllung des Entnahmeplans verurteilt - auch Anleger des Smart In "Rentenmodells" profitieren von der Entscheidung

Für mehr als zehntausend Anleger, die in Versicherungspolicen der britischen Gesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) mit den Bezeichnungen Wealthmaster Noble investiert haben, haben die langersehnten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Juli 2012 (IV ZR 122/11, IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 271/10, IV ZR 286/10) verschiedene rechtliche Möglichkeiten eröffnet. Dies gilt auch für die Anleger, die in das von der Clever Capital AG erdacht und unter dem Namen "Smart In" vertriebene "Rentenmodell" investiert haben.
  • Der BGH sprach geschädigten Anlegern dabei zum einen Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit fehlerhafter Beratung im Vorfeld der Beteiligung an dem Modell "EuroPlan" zu. Die die Entscheidung tragenden Gründe sind auf das "Smart In" Konzept übertragbar.
  • Zum anderen stellte er die Verpflichtung von CMI fest, regelmäßige Auszahlungen, die in so genannten "Entnahmeplänen", wie sie beim "Smart In"-Konzept regelmäßig vereinbart wurden, versprochen und in den Versicherungspolicen vorbehaltlos festgeschrieben sind, unabhängig von den dem Versicherungsvertrag zugeordneten Anteilseinheiten an einem Anlagepool für den gesamten in der Police genannten Zeitraum zu leisten, sofern der Vermittler im Beratungsgespräch nicht mit der erforderlichen Klarheit einen derartigen Vorbehalt erläutert hat.
  • Darüber hinaus erklärte der BGH die von CMI bei der vorzeitigen Vertragskündigung praktizierte Marktpreisanpassung für unzulässig.
Was bedeutet dies konkret für "Smart In"-Anleger?
  • 1. Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem "Smart In" Modell
Anleger, die sich am "Smart In" Modell beteiligt haben, wurden durch die Vermittler mit - überhöhten - Renditeerwartungen von mindestens 8,5% p.a., die die Darlehenszinsen decken würden, geworben. Das Konzept wurde dabei ausdrücklich als zusätzliche private Altersvorsorge empfohlen. Über das von CMI praktizierte "Glättungsverfahren" und die poolübergreifende Reservebildung wurden sie nicht aufgeklärt.

Der BGH bejahte sowohl Aufklärungspflichtverletzungen durch die Vermittler, als auch eine Haftung und Schadenersatzpflicht von CMI. CMI hat ihre Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits Untervermittler eingesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten. Sie hat es also diesen Vermittlern überlassen, den Versicherungsinteressenten, den Rentenmodell-Anlegern ihre Angebote nahezubringen, ihnen dabei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen. Deshalb muss sich CMI ein etwaiges Aufklärungsverschulden des jeweiligen Vermittlers zurechnen lassen und ist entsprechend zum Schadenersatz verpflichtet.
  • Eine Verletzung von Aufklärungspflichten sieht der BGH zunächst darin, dass CMI ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Renditeerwartung gegeben hat. Bei Vertragsabschluss wurde gegenüber dem Anleger der Eindruck erweckt, dass die Prognose einer Durchschnittsrendite von 8,5% realistisch ist. Tatsächlich hat CMI aber nur die Prognose einer Wertentwicklung von 6% als gerechtfertigt angesehen.
  • Einen weiteren Aufklärungsfehler sieht der BGH in einer unzureichenden Information über die Verwaltung der Versicherungsbeiträge. Insbesondere sei über das von CMI betriebene "Glättungsverfahren" nur unzureichend informiert worden. Dass Clerical Medical unter Berücksichtigung der Vergangenheitsrenditen und einer Prognose der zukünftigen Wertentwicklung entscheidet, in welcher Höhe die Gesamtrendite in Reserven fließt, dass also die Anleger gegebenenfalls nur zu einem geringen Anteil hieran beteiligt werden, ist ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand, der regelmäßig in den Beratungen nicht erwähnt wurde. Auch in den von CMI verwandten Policenbedingungen findet sich nach den Feststellungen des BGH keine Erläuterung des Glättungsverfahrens.
  • Auch über den Umstand, dass CMI eine über die verschiedenen von ihr verwalteten Pools, die unterschiedlichen Versicherungsverträgen zugeteilt sind hinweggehende, poolübergreifende Reservenbildung betreibt, wurden die Anleger regelmäßig nicht aufgeklärt. Der BGH hält auch diesen Umstand für aufklärungspflichtig. Wurde der Anleger über den Umstand, dass die mit seiner Einmalzahlung erwirtschaftete Rendite auch zur Gewährleistung von Garantieansprüchen der Anleger anderer Pools verwendet werden kann, nicht aufgeklärt, stellt dies eine Aufklärungspflichtverletzung von CMI dar.
Infolgedessen stehen auch den Anlegern des "Smart In" Modells Schadenersatzansprüche gegen CMI zu. Sie sind so zu stellen, als hätten sie sich an dem Modell nicht beteiligt.

Verjährung droht: Die Schadenersatzansprüche der Anleger im Zusammenhang mit fehlerhafter Beratung im Vorfeld der Beteiligung am "Smart In" unterliegen der absoluten Verjährung von 10 Jahren. Die Verjährung läuft taggenau und beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Beratung vor der Zeichnung des Modells.
Beispiel: Beratung 15. August 2002 - Verjährung 15. August 2012.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Schadenersatzansprüche nicht mehr durchgesetzt werden.
  • 2. Erfüllung der Verpflichtungen aus dem "Entnahmeplan"
Anleger des "Smart In" Rentenmodells haben bei CMI einen Lebensversicherungsvertrag "Wealthmaster Noble" abgeschlossen, bei dem im Versicherungsschein der Höhe nach benannte vierteljährliche Auszahlungen für eine bestimmte Dauer festgelegt sind.

CMI bestreitet, zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen ohne Reduzierung von Anteilen verpflichtet zu sein. Nach Ansicht des Versicherers müsse er nur so lange Auszahlungen vornehmen, wie auch ausreichende Anteile des Versicherungsnehmers an dem dem Vertrag zu Grunde liegenden "Pool" vorhanden sind. Sind diese Anteile aufgebraucht, müsse CMI keine weiteren Zahlungen leisten.

Der BGH hat sich klar auf die Seite der CMI-Kunden gestellt und die auch von den Anwälten von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretene Rechtsauffassung in vollem Umfang bestätigt. Sowohl im Versicherungsantrag als auch im Versicherungsschein sind in den allermeisten Fällen die Auszahlungen hinsichtlich Betrag und Auszahlungszeiträumen aufgeführt, ohne dass sie dort an weitere Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen eines genügenden Versicherungswerts im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung, geknüpft sind. Ein über diese Auszahlungen hinaus gehender eventueller Mehrertrag aus der Lebensversicherung sollte den zusätzlichen Gewinn des Klägers darstellen. Nur dieser war betragsmäßig noch nicht festgelegt. Die dem Versicherungsantrag entsprechende Wiedergabe der Auszahlungsbeträge im Versicherungsschein kann daher aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) nicht anders verstanden werden, als dass diese Beträge zu den angegebenen Zahlungsterminen geleistet werden sollen und es sich damit um einen Bestandteil der vom Versicherer zugesagten Versicherungsleistung handelt.

"Smart In"-Anleger, die bei CMI eine Versicherungspolice vom Typ "Wealthmaster Noble" mit regelmäßigen Auszahlungen (Entnahmeplan) abgeschlossen haben, können daher von CMI verlangen, dass sie die im Versicherungsschein genannten regelmäßigen Auszahlungen über die gesamte dort genannte Zeit erhalten.
  • 3. Unzulässige Vertragsklauseln - "Smart In"-Anleger, die ihren CMI-Vertrag gekündigt haben, haben zu geringe Auszahlungsbeträge erhalten.
Auch für "Smart In"-Anleger, die ihren Versicherungsvertrag bei CMI zwischenzeitlich gekündigt haben, ergeben sich nach den Entscheidungen des BGH weitere Ansprüche gegen den britischen Versicherer. Grundlage ist eine fehlerhafte Berechnung des Auszahlungsbetrages, bei der CMI zu ihren Gunsten unzulässige Vertragsklauseln zu Grunde gelegt hat. Denn der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die von CMI praktizierte poolübergreifende Reservenbildung und die Marktpreisanpassung unzulässig sind.
  • Poolübergreifende Reservenbildung: Jedem Versicherungsvertrag werden Anteile an einem "Pool" zugeordnet. Die mit den Geldern des Pools erwirtschafteten Erträge fließen zu einem Teil in die für den Versicherungsvertrag deklarierten Wertzuwächse. Ein anderer Teil fließt in einen allgemeinen Reservetopf, aus dem CMI fällige Garantieverpflichtungen bedient. Aus den Gewinnen, die mit den Geldern eines Pools erwirtschaftet werden, werden Auszahlungen an andere Pools subventioniert. Die Policenbedingungen, die Vertragsbestandteil geworden sind, enthalten hierzu nach der Feststellung des BGH keine Erläuterungen. Dies hat nach unserem Verständnis zur Folge, dass CMI rückwirkend die aus den Geldern des jeweiligen Pools erwirtschafteten Erträge diesen zuschreiben muss, also faktisch der Reserve dieses einen Pools zuführen muss.
  • Marktpreisanpassungen: Die Regelungen zur Marktpreisanpassung in den Policenbedingungen sind, wie der BGH festgestellt hat, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. CMI durfte also bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages bei der vorzeitigen Kündigung eines Versicherungsvertrages keine Marktpreisanpassungen vornehmen.
In der Folge der BGH-Urteile muss CMI den Auszahlungsbetrag gekündigter Versicherungsverträge "Wealthmaster Noble" neu berechnen. Dabei muss sie die aus den Anlagen des dem Versicherungsvertrag zugeordnetem Pool erwirtschafteten Erträge ausschließlich dem Pool als Reserven zuweisen und darf keine Marktpreisanpassungen vornehmen. Für die "Smart In"-Anleger, die ihren Versicherungsvertrag bereits gekündigt haben, können daraus höhere Auszahlungsbeträge resultieren.

Möchten Sie wissen, welche rechtlichen Möglichkeiten für Sie aus den BGH-Urteilen ergeben? Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihr Ansprechpartner

ansprechpartner_nittel3
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Heidelberg:
Hans-Böckler-Straße 2 A, 69115 Heidelberg
Tel.: 06221 915770 | Fax: 06221 9157729

München:
Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 25549850 | Fax: 089 25549855

Hamburg:
Dörpfeldstraße 6, 22609 Hamburg
Tel.: 040 53799042 | Fax: 040 53799043

Berlin:
Rotherstraße 19, 10245 Berlin
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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/sonstige-anlagen/fremdfinanzierte-rentenversicherungen/clerical-medical-vom-bgh-zu-schadenersatz-verurteilt-anleger-des-smart-in-rentenmodells-profitieren.html


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MPC Offen Flotte - Santa B Schiffe: Anlegern droht Totalverlust der Einlage

Für die Anleger des MPC Fonds "Offen Flotte" - Santa B Schiffe gibt es abermals dramatische Nachrichten. Die nunmehr im fünften Jahr andauernde Krise der Schifffahrtsmärkte wirkt sich auch für den Container-Dachfonds und seine 14 Schiffsgesellschaften äußerst negativ aus. Die Schiffsgesellschaften brauchen angesichts des dramatischen Verfalls der Charterraten dringend frisches Kapital, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können.

Ob die Anleger der Aufforderung des Fondsmanagements Folge leisten und weitere 12% des ursprünglichen Eigenkapitals nachschießen werden, ist mehr als fraglich. Denn eine nachhaltige Erholung der Charterraten sehen namhafte Analysten nicht vor dem Jahr 2014, wie die Fondszeitung (August 2012) berichtet. Vor diesem Hintergrund eine realistische Fortführungsperspektive zu sehen, erfordert viel Fantasie.

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Wir vertreten zahlreiche Anleger, die an dem Fonds "MPC Offen Flotte" - MS "Santa B Schiffe" GmbH & Co. KG beteiligt sind. Wir haben für diese die jeweilige Anlageberatung sowie den Fondsprospekt geprüft. Nach unserer Auffassung bestehen erhebliche Anhaltspunkte für eine regelmäßig fehlerhafte Anlageberatung sowie Prospektmängel und somit gute Chancen für Schadenersatzansprüche der Anleger dieses MPC Schiffsfonds.

Regelmäßige Beratungsfehler
  • Nur 70% der Anlegergelder flossen in die Schiffsinvestition: Aus dem Fondsprospekt muss sich nach der Rechtsprechung des BGH ohne Nachrechnen ermitteln lassen, welcher Teil des vom Anleger aufgebrachten Kapitals werthaltig in die Schiffsinvestition fließt und welcher Teil für nicht investive Zwecke, so genannte Weichkosten verbraucht wird. Hierauf muss auch der Berater, der die Anlage empfiehlt, hinweisen. Der Prospekt des Fonds "MPC Offen Flotte" enthält solche Angaben nicht. Erst durch gesonderte Berechnungen lässt sich ermitteln, dass 30% des von den Anlegern aufzubringenden Kommanditkapitals incl. Agio für Weichkosten verwendet wurden. Nur 70% flossen tatsächlich in den Kauf der Schiffe.
  • 26,5% der Anlegergelder flossen in Vertriebsprovisionen: Bankberater müssen nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf hinweisen, welche Provisionen die Bank oder Sparkasse für die Vermittlung des Fondsanteils erhält. Allein die für die Beschaffung des Kommanditkapitals, also für den Vertrieb gezahlte Provision belief sich auf sagenhafte 26,5% des von den Anlegern investierten Kapitals. Hierüber klärt weder der Prospekt ausdrücklich auf, noch wurden die uns bekannten Anleger darüber im Beratungsgespräch informiert.
  • Prognostizierte Ausschüttungen wurden als Rendite dargestellt: Irreführender Weise wurden die prognostizierten regelmäßigen Ausschüttungen in den Beratungsgesprächen als Rendite dargestellt. Die Anleger wurden ebenso wenig hingewiesen, dass die regelmäßigen Auszahlungen teilweise eine Rückzahlung des zuvor investierten Eigenkapitals darstellen, wie auf den Umstand, dass durch diese Auszahlungen eine Haftung der Anleger für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft entsteht.
  • Abhängigkeit des Wertes der Schiffe von der Situation auf den Chartermärkten: Der Wert der Schiffe hängt von den am Chartermarkt erzielbaren Einnahmen ab. Dies wurde Anlegern in der Beratung nicht mitgeteilt. Schiffsbeteiligung sind daher weder sicher, noch wertstabil. Von extremen Schwankungen bei Chartereinnahmen und Schiffswert war in den Beratungen nicht die Rede.
  • Keine Information über Risiken der loan-to-value Klauseln in den Kreditverträgen: In den Kreditverträgen der Schiffsfonds sind so genannte loan-to-value Klauseln enthalten, die ein bestimmtes Verhältnis von Schiffswert zu Darlehensvaluta in US-$ festschreiben. Aufgrund des massiven Verfalls des Wertes des US-$ gegenüber dem Japanischen YEN ist der in US-$ gerechnete Darlehensstand stark angestiegen. Zugleich sind die Schiffswerte aufgrund des Einbruchs der Charterraten und des damit verbundenen Rückgangs der Schiffspreise gesunken. Damit wurde das in der loan-to-value Klausel festgeschriebene Wertverhältnis von 105% verletzt. Die Banken haben bei der Verletzung von loan-to-value Klauseln das Recht, unter anderem Zusatzsicherheiten, Sondertilgungen oder höhere Zinsen zu fordern und gegebenenfalls das Darlehen zu kündigen. Über diese Hintergründe und Risiken wurden die Anleger von den Beratern nicht informiert.
  • Hohes Risiko durch Kredite in Japanischem Yen: Ein Teil der vom Fonds bzw. den Schiffen des "MPC Offen Flotte" - MS "Santa B Schiffe" GmbH & Co. KG aufgenommenen Kredite wurde in JPY aufgenommen. Die Chartereinnahmen des Fonds werden in US$ erzielt. Starke Wechselkursschwankungen, wie der seit 2007 andauernde Wertverfall des US-Dollars gegenüber dem Yen können für den Fonds existenzgefährdend sein, denn er erhöht - in US-$ - die für Zins und Tilgung zu leistenden Zahlungen. Hierauf hätte der Berater ausdrücklich hinweisen müssen.
  • Kein Zweitmarkt für "gebrauchte" Fondsbeteiligungen - Anleger kommen bis 2023 nicht mehr an ihr Geld: Was Anlegern des Fonds "MPC Offen Flotte" - MS "Santa B Schiffe" GmbH & Co. KG von ihren Beratern ferner regelmäßig verschwiegen wurde, ist, dass sie die Beteiligung nicht vor dem 31.12.2023 kündigen können. Da es auch keinen geregelten Zweitmarkt für gebrauchte Fondsbeteiligungen gibt, ist eine Veräußerung nahezu ausgeschlossen. Anleger kommen also über zwei Jahrzehnte nicht an ihr Geld.
Prospektfehler als weitere Grundlage von Schadenersatzansprüchen

Der Prospekt weist nach unserer Ansicht einige weitere Mängel auf, über die der Berater hätte aufklären müssen.
  • Das von den Anlegern zu zahlende Agio wird weder als Einnahmen- noch als Ausgabenposition ausgewiesen, obwohl der Betrag der Gesellschaft zufließt und für die Eigenkapitalvermittlung aufgewendet wird.
  • Die Ausführungen zur fehlenden Veräußerbarkeit von Fondsanteilen entsprechen nicht den Anforderungen, die der BGH an die ordnungsgemäße Aufklärung von Anlegern stellt.
Anleger des Fonds "MPC Offen Flotte" (MS Santa B Schiffe mbH & Co. KG) haben daher grundsätzlich gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen ihre Berater beziehungsweise die Gründungsgesellschafter des Fonds durchzusetzen.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am MPC Fonds Santa B Schiffe mbH & Co. KG? Möchten Sie wissen, wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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Bundesgerichtshof: Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite unzulässig - Kreditnehmer können Rückzahlung verlangen

Bearbeitungsgebühren von Banken und Sparkassen für Verbraucherkredite sind nach einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 8 U 562/11) unzulässig. Die Sparkasse Chemnitz hat die Revision gegen das Urteil zurückgezogen, um ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zu verhindern.

Kreditinstitute verlangen in der Regel Bearbeitungsgebühren von 1 - 3% der Darlehenssumme. Begründet werden diese zusätzlichen Kosten mit dem Aufwand für die Prüfung der Bonität des Kunden und der Bearbeitung des Kreditantrages. Das OLG Dresden ist dieser Auffassung, ebenso wie vor ihm die Oberlandesgerichte Karlsruhe (Az.: 17 U 192/10) und Bamberg (AZ.: 3 U 78/10) in ihren ebenfalls rechtskräftigen Entscheidungen nicht gefolgt. Die Bearbeitungsgebühr ist ein weiteres Beispiel für die Kreativität der Kreditwirtschaft bei der Schaffung neuer Kosten für die Verbraucher. Der Aufwand beispielsweise für die Bonitätsprüfung liegt im ausschließlichen Interesse des Kreditinstituts und darf folglich nicht auf den Kunden abgewälzt werden.

In dem konkreten Fall ging es um Bearbeitungsgebühren für einen Kredit über 10.000 €. Die Sparkasse Chemnitz hatte dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2% gefordert und vom Kunden von der Kreditsumme einbehalten. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden muss die Sparkasse die Gebühren nun an den Kunden zurückzahlen. Bei höheren Kreditbeträgen können hier schnell größere Forderungen zusammenkommen, die von der Bank nebst Zinsen zurückgefordert werden können.

Die Entgelt- und Auslagenpraxis der Kreditwirtschaft beschäftigt immer wieder die Gerichte. Bereits im Mai 2012 hatte der Bundesgerichtshof in zwei Fällen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen als teilweise rechtswidrig einstuft (BGH, Urt. vom 08.05.2012 - XI ZR 61/11 und 437/11). Diese betreffen unter anderem den Anspruch der Institute auf Erstattung von Auslagen im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten. Der BGH geht auch hier davon aus, dass diese Tätigkeiten im alleinigen Interesse der Banken und Sparkassen stehen und daher eine Abwälzung der Kosten auf den Kunden unzulässig sei.

Kreditnehmern empfehlen wir, ihre Verträge auf einen möglichen Erstattungsanspruch hin prüfen zu lassen.

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Clerical Medical: Bundesgerichtshof macht den Weg für Ansprüche von CMI Anlegern frei

Für mehr als zehntausend Anleger, die in Versicherungspolicen der britischen Gesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) mit den Bezeichnungen Wealthmaster Noble investiert haben, haben die langersehnten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Juli 2012 (IV ZR 122/11, IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 271/10, IV ZR 286/10) verschiedene rechtliche Möglichkeiten eröffnet.

Der BGH sprach geschädigten Anlegern dabei zum einen Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit fehlerhafter Beratung im Vorfeld der Beteiligung an so genannten "Rentenmodellen" wie Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) der Schneegruppe oder Schnee-Rente, LEX-Konzept Rente, System-Rente, Novarent, Europlan, Smart-In Konzept, Euro-Wealth Plan, Individualrente zu.
> mehr Informationen zu Schadenersatzansprüchen von CMI-Anlegern


Zum anderen stellte er die Verpflichtung von CMI fest, regelmäßige Auszahlungen, die in so genannten "Entnahmeplänen" versprochen und in den Versicherungspolicen vorbehaltlos festgeschrieben sind, unabhängig von den dem Versicherungsvertrag zugeordneten Anteilseinheiten an einem Anlagepool für den gesamten in der Police genannten Zeitraum zu leisten, sofern der Vermittler im Beratungsgespräch nicht mit der erforderlichen Klarheit einen derartigen Vorbehalt erläutert hat. > mehr Informationen zu den Rechten von Anlegern von CMI- Entnahmeplänen

Darüber hinaus erklärte der BGH die von CMI praktizierte Marktpreisanpassung für unzulässig. >mehr Informationen für Anleger, die ihre CMI-Policen gekündigt haben

 

Was bedeuten diese Entscheidungen konkret für CMI-Anleger?

Es gibt zwei verschiedene Fallgruppen:

(1) Anleger, die die CMI-Policen noch nicht gekündigt haben
  • (1a) Anleger in einem "Rentenmodell" mit einer kreditfinanzierten EinmalanlageAnleger, die sich an einem „Rentenmodell“ wie Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) der Schneegruppe oder Schnee-Rente, LEX-Konzept Rente, System-Rente, Novarent, Europlan, Smart-In Konzept, Euro-Wealth Plan oder Individualrente beteiligt und ihre CMI-Police noch nicht gekündigt haben, haben grundsätzlich drei Möglichkeiten. Sie können:
  1. Schadenersatz wegen fehlerhafter Aufklärung/Beratung im Vorfeld des Abschlusses des jeweiligen Modells und der CMI Wealthmaster Noble Police geltend machen,
  2. alternativ, sofern im Versicherungsvertrag ein Entnahmeplan mit regelmäßigen Auszahlungen vereinbart ist, diese bis zu dem in der Police genannten Zeitpunkt durchsetzen,
  3. von CMI eine Mitteilung des Auszahlungsbetrages der Police bei vorzeitiger Kündigung verlangen, wobei bei der Ermittlung weder poolübergreifende Rücklagenverwaltung noch Marktpreisanpassungen den Auszahlungsbetrag mindern dürfen, oder
  4. den Vertrag kündigen und eine Auszahlung des bei Kündigung verbleibenden Versicherungswertes verlangen, bei dem weder Marktpreisanpassungen vorgenommen werden, noch Gewinnabflüsse aus der poolübergreifenden Rücklagenverwaltung den Auszahlungswert mindern.

Verjährung droht: Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist zu berücksichtigen, dass die Maximalverjährung 10 Jahre ab Vertragsschluss und Schadenseintritt beträgt und daher eine große Zahl von Ansprüchen bereits verjährt sein dürfte. Hier ist daher für Anleger dringend Handlungsbedarf geboten, da die Verjährung nicht zum Jahresende sondern taggenau eintritt.

  • (1b) Anleger, die die CMI Wealthmaster Noble Police als Einmalanlage für vorhandenes Vermögen genutzt habenViele Anleger haben bei Clerical Medical Versicherungsverträge mit Einmaleinzahlung "Wealthmaster Noble" abgeschlossen, aus denen sie regelmäßige Auszahlungen zur Absicherung des Lebensunterhalts oder als zusätzliche "Rente" erhalten sollen. Auch hier findet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anwendung, wonach vorbehaltslos ausgewiesene regelmäßige Auszahlungen ungeachtet eines von CMI ermittelten Policen - Rest - Wertes in vereinbarten Umfang geleistet werden müssen.
(2) Anleger, die die CMI-Policen bereits gekündigt haben

Auch für Anleger, die ihren Versicherungsvertrag bei CMI zwischenzeitlich gekündigt haben, ergeben sich nach den Entscheidungen des BGH weitere Ansprüche gegen den britischen Versicherer. Grundlage ist eine fehlerhafte Berechnung des Auszahlungsbetrages.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die von CMI praktizierte poolübergreifende Reservenbildung und die Marktpreisanpassung unzulässig sind.

In der Folge der BGH-Urteile muss CMI den Auszahlungsbetrag gekündigter Versicherungsverträge "Wealthmaster Noble" neu berechnen. Dabei muss sie die aus den Anlagen des dem Versicherungsvertrag zugeordnetem Pool erwirtschafteten Erträge ausschließlich dem Pool als Reserven zuweisen und darf keine Marktpreisanpassungen vornehmen. Für die Anleger können daraus höhere Auszahlungsbeträge resultieren.

 

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit Ihrer CMI-Police oder ihrem "Rentenmodell", rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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Lloyd Fonds 87 - Best of Shipping 1: Sanierung des Zweitmarktfonds gescheitert

Fachanwälte beraten Anleger

Die Sanierung des vom börsennotierten Emissionshaus Lloyd Fonds AG Ende 2007 aufgelegten Zweitmarktfonds "Best of Shipping 1" ist in der ersten Runde gescheitert. Dies berichtet der Informationsdienst fondstelegramm im August 2012. Probleme bereitet insbesondere die durch den Fonds aufgenommene Fremdfinanzierung. Die kreditgebende Bank fordere demnach einen Nachschuss der Anleger von 1,7 Mio. € um mittels einer Sondertilgung die Beleihungsgrenzen wiederherzustellen. Da sich in einer ersten Runde nicht genügend Anleger bereit erklärt hätten, den geforderten Nachschuss zu leisten, sei nunmehr eine zweite Frist gesetzt worden. Ob eine Sanierung drohende Verluste reduzieren oder gar abwenden könne, sei fraglich, so das fondstelegramm.

Für die meisten Anleger des Lloyd Fonds 87 - Best of Shipping 1 kam diese Entwicklung völlig überraschend.
  • In den Risikodarstellungen des Prospekts ist von einer faktischen Nachschusspflicht zur Wiederherstellung der im Kreditvertrag vereinbarten Beleihungsgrenzen nicht die Rede. In den uns bekannten Fällen wurden die Anleger auch von ihren Beratern überhaupt nicht darauf hingewiesen, dass es zu einer Kreditaufnahme durch die Fondsgesellschaft kommt und dass dort bestimmte Beleihungsgrenzen vereinbart sind und welche Folgen deren Verletzung haben kann.
  • Ebenfalls verschwiegen wurde in den meisten uns bekannten Beratungen der Umstand, dass der Wert von Anteilen an Schiffsfonds regelmäßig ebenso starken Schwankungen unterliegt wie der vom aktuellen Charterniveau abgeleitete Wert der Schiffe selbst. Zwar ist bei den Risikodarstellungen im Prospekt davon die Rede, dass der Marktwert des Portfolios sich verändern kann, welche Parameter für diese Veränderungen ausschlaggebend sein können, wird dort nicht dargestellt.
Droht der Totalverlust für Anleger?

Die Krise der Schiffsbranche hat seit Herbst 2008 zu einem massiven Rückgang der Chartereinnahmen geführt. Die meisten Fondsschiffe sind bereits seit Jahren nicht mehr kostendeckend zu betreiben. Bereits in den Jahren 2006 und 2007 warnten Fachleute in der einschlägigen Wirtschaftspresse vor den Folgen eines hemmungslosen Aufbaus von Überkapazitäten, nicht zuletzt durch deutsche Fondsemittenten und den dadurch zu erwartenden Rückgang der Charterraten und damit der von den Schiffen erzielten Einnahmen. Uns ist kein Fall bekannt, in dem ein Schiffsfonds-Anleger über diese Presseberichte und die bereits damals bestehenden düsteren Prognosen informiert wurde.

Da der massive Einbruch der Charterraten sich auch auf die Schiffsfonds auswirkt, an denen sich der Lloyd Fonds 87 - Best of Shipping 1 beteiligt hat, da auch diese Fonds in zum Teil erheblichem Maße Kreditmittel aufgenommen haben und teilweise ihre Bankverbindlichkeiten nicht mehr ordnungsgemäß bedienen können, vermag auch die vermeintliche Risikostreuung im Lloyd Fonds 87 nicht mehr zu helfen. Die gesamte Branche leidet unter der Einnahmekrise. Beharrt die finanzierende Bank im Falle des Lloyd Fonds 87 auf ihrer Forderung nach einer Wiederherstellung der Beleihungsgrenze, wird den Anlegern zunächst einmal nichts anderes übrig bleiben, als Nachzuschießen oder die Verwertung der Fondsinvestments und damit ganz erhebliche Verluste hinzunehmen. Ob damit angesichts des massiven Wertverfalls von Anteilen an Schiffsfonds auch das Risiko des Totalverlusts in greifbare Nähe gerückt ist, lässt sich gegenwärtig nicht mit Gewissheit sagen.

Die Anleger stehen jetzt vor der Frage, den drohenden Verlust zu akzeptieren, oder um ihr Geld zu kämpfen - die Chancen stehen nicht schlecht. Allerdings ist zu beachten, dass die Verjährung von Schadenersatzansprüchen möglicherweise schon zum Jahresende 2012 droht. Schnelles Handeln ist daher angeraten. Mehr Informationen zur Verjährung von Ansprüchen von Anlegern geschlossener Fonds: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/verjaehrung-von-schadenersatzanspruechen-von-anlegern-geschlossener-fonds.html

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Warum kommen wir zu dieser grundsätzlich optimistischen Einschätzung? Für Mandanten, die am Lloyd Fonds 87 - Best of Shipping 1 beteiligt sind, haben wir bisher sowohl die Beratungen, als auch den Prospekt des Fonds geprüft und dabei nach unserer Auffassung Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche festgestellt. Die Schadenersatzansprüche richten sich gegen das Beratungsunternehmen und gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften - http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/gruendungsgesellschafter-von-fonds-haften-fuer-falschberatung.html.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die spekulativen Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Schiffsfonds beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen insbesondere folgende Mängel festgestellt:
  • Hoher Weichkosten-Anteil verschwiegen
  • Hohe Vertriebskosten - verschwiegen
  • Fremdfinanzierung und daraus resultierende Risiken verschwiegen
  • Keine Aufklärung über die Risiken der Beteiligung
  • Einfluss der Charterraten auf den Schiffswert - verschwiegen
  • Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet - dennoch als Altersvorsorge empfohlen
  • Keine Aufklärung über das Provisionsinteressen der beratenden Banken und Sparkassen (kickbacks)
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.

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MS MCP Blankenese unter Zwangsverwaltung - weiterer Schiffsfonds des Elbe Emissionshauses gescheitert

Fachanwälte helfen Fondsanlegern

Der vom Elbe Emissionshaus (EEH) aufgelegten Fonds MS "MCP Blankenese" ist gescheitert. Das Amtsgericht Hamburg hat über den Mehrzweckfrachter die Zwangsverwaltung angeordnet. Für die Anleger dürfte aller Erfahrung nach der Totalverlust ihres investierten Geldes eingetreten sein. Die Krise der Schiffsbranche hat damit ein weiteres Opfer gefordert. Bereits in der EEH-Leistungsbilanz 2010 war von niedrigen Poolraten des Charterpools die Rede. Bereits im März 2011 wurden Auszahlungen in Höhe von 7% des Kommanditkapitals zurückgefordert. Außerdem wurde eine Kapitalerhöhung beschlossen. Privatanleger hatten in die MS "MCP Blankenese" im Jahr 2008 rund 4,5 Mio. € investiert. Der Vertrieb erfolgte exklusiv über das Finanzkontor Vater.

Totalverlust für Anleger

Da angesichts der derzeit äußerst niedrigen Charterraten und damit einhergehend niedrigen Schiffspreise bei einer Verwertung des Schiffs kein die bestehenden Bankverbindlichkeiten deckender Erlös zu erwarten ist, werden die Anleger ihr in den EEH Fonds MS "MCP Blankenese" investiertes Geld abschreiben dürfen. Den Anlegern droht damit konkret der Totalverlust ihrer Einlagen.

Die Anleger stehen jetzt vor der Frage, den drohenden Verlust zu akzeptieren, oder um ihr Geld zu kämpfen - die Chancen stehen nicht schlecht. Allerdings ist zu beachten, dass die Verjährung von Schadenersatzansprüchen möglicherweise schon zum Jahresende 2012 droht. Schnelles Handeln ist daher angeraten. Mehr Informationen zur Verjährung von Ansprüchen von Anlegern geschlossener Fonds: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/verjaehrung-von-schadenersatzanspruechen-von-anlegern-geschlossener-fonds.html

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

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Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die spekulativen Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Schiffsfonds beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen insbesondere folgende Mängel festgestellt:
  • Hoher Weichkosten-Anteil verschwiegen
  • Hohe Vertriebskosten - verschwiegen
  • Keine Aufklärung über die Risiken der Beteiligung
  • Starke Schwankungen der Charterraten nach Auslaufen von Festcharterzeiten möglich - verschwiegen
  • Einfluss der Charterraten auf den Schiffswert - verschwiegen
  • Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet - dennoch als Altersvorsorge empfohlen
  • Keine Aufklärung über das Provisionsinteressen der beratenden Banken und Sparkassen (kickbacks)
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.

Haben auch Sie eine Beteiligung am EEH Fonds MS Blankenese gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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EEH Schiffsfonds MS Svenja in Schieflage - Fachanwälte helfen Fondsanlegern

An der M/S "Svenja" GmbH & Co. KG, einer vom Elbe Emissionshaus (EEH) aufgelegte Fondgesellschaft, haben sich im Jahr 2008 mehr als 500 Anleger mit knapp 14 Mio. € beteiligt. Das Fondsschiff, ein ehemals unter dem Namen MS "Beluga Graduation" und heute unter dem Namen MS "BBC Thames" fahrender Mehrzweckfrachter, hat Schlagseite. Bereits in der EEH-Leistungsbilanz 2010 für das Jahr 2011 war von stark gestiegenen Schiffsbetriebskosten und Charterraten, die unter Prospektniveau lagen, die Rede. Die erste Quartalstilgung für 2011 sei ausgesetzt worden und es würden nur "nahezu kostendeckende" Erlöse, in anderen Worten also laufende Verluste erzielt.

Totalverlust für Anleger?

Da die Krise der Schiffsbranche unvermindert anhält und auch auf absehbare Zeit nur äußerst niedrigen Charterraten zu erwarten sind, stehen die Aussichten für einen künftig kostendeckenden Schiffsbetrieb schlecht. Den Anlegern des EEH Schiffsfonds MS Svenja drohen damit weitere Nachforderungen und, betrachtet man die Situation bei zahlreichen anderen Schiffsfonds, schlimmstenfalls der Totalverlust ihrer Einlagen.

Die Anleger stehen jetzt vor der Frage, den drohenden Verlust zu akzeptieren, oder um ihr Geld zu kämpfen - die Chancen stehen nicht schlecht. Allerdings ist zu beachten, dass die Verjährung von Schadenersatzansprüchen möglicherweise Verjährung droht. Schnelles Handeln ist daher angeraten. Mehr Informationen zur Verjährung von Ansprüchen von Anlegern geschlossener Fonds: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/verjaehrung-von-schadenersatzanspruechen-von-anlegern-geschlossener-fonds.html

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Warum kommen wir zu dieser grundsätzlich optimistischen Einschätzung? Für Mandanten, die am EEH Schiffsfonds MS Svenja beteiligt sind, haben wir bisher sowohl die Beratungen, als auch den Prospekt des Fonds geprüft und dabei nach unserer Auffassung Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche festgestellt. Die Schadenersatzansprüche richten sich gegen die Berater, beratenden Banken und gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften - http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/gruendungsgesellschafter-von-fonds-haften-fuer-falschberatung.html.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Schiffsfonds beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen insbesondere folgende Mängel festgestellt:
  • Hoher Weichkosten-Anteil verschwiegen
  • Hohe Vertriebskosten - verschwiegen
  • Keine Aufklärung über die Risiken der Beteiligung
  • Starke Schwankungen der Charterraten nach Auslaufen von Festcharterzeiten möglich - verschwiegen
  • Einfluss der Charterraten auf den Schiffswert - verschwiegen
  • Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet - dennoch als Altersvorsorge empfohlen
  • Keine Aufklärung über das Provisionsinteressen der beratenden Banken und Sparkassen (kickbacks)
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.

Haben auch Sie eine Beteiligung am EEH Schiffsfonds MS Svenja gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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MPC Fonds Santa-R Schiffe vor dem Aus? Fachanwälte raten zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen, Verjährung droht!

"Ein oder mehrere" MPC Santa-R-Schiffe stehen vor Notverkäufen. Claus-Peter Offen erhöht den Druck auf die Gesellschafter des in den Jahren 2001 und 2002 platzierten MPC Schiffsfonds "Santa-R-Schiffe". auf eine erneute Sanierungsrunde hingewiesen. Nachdem vor einem Jahr bereits 15,85 Prozent der ursprünglichen Einlage als Nachschuss eingesammelt wurden, werden nun 19,75 Prozent oder 19 Mio. € gefordert. "Sollte die Kapitalmaßnahme nicht vollständig gezeichnet werden, muss davon ausgegangen werden, dass je nach Höhe der endgültigen Zeichnungssumme ein oder mehrere Schiffe kurzfristig verkauft werden müssen", zitiert das fondstelegramm aus einem Schreiben an die Gesellschafter.

Für viele Anleger des Fonds besteht nur die Alternative, dem Verlust ihres Kapitals zuzusehen oder gutes dem schlechten Geld hinterherzuwerfen. Denn ob die geforderten Nachschüsse eine nachhaltige Lösung der Probleme ermöglichen, ist angesichts der trostlosen Lage auf den Schifffahrtsmärkten zweifelhaft.

Verjährung von Schadenersatzansprüchen: 10 Jahre taggenau

Nur noch jene Anleger, bei denen der Zeichnungstermin noch keine 10 Jahre zurückliegt haben eine Chance, Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung gegen die Berater, beratenden Banken und Sparkassen und - nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs - die Gründungsgesellschafter des Fonds durchzusetzen. Ist die 10-Jahresfrist erst einmal verstrichen, lassen sich Schadenersatzansprüche nicht mehr durchsetzen.

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Im Auftrag von Mandanten, die an dem Fonds beteiligt sind, haben wir den Prospekt des MPC Fonds MS "Santa-R Schiffe" GmbH & Co. KG geprüft und dabei nach unserer Auffassung sowohl Prospektmängel, als auch fehlerhafte Anlageberatungen festgestellt. Beides begründet Schadenersatzansprüche.
  • Nur 41% der Anlegergelder flossen in die Schiffsinvestition, der Rest in Dienstleistungsvergütungen, Vertriebsprovisionen und Zinsen. Damit war eine Rentabilität des Fonds von Anfang an äußerst fraglich.
  • 24% der Anlegergelder flossen in Vertriebsprovisionen
  • Hohes Risiko durch Kreditaufnahme in Japanischem Yen
  • Unzureichende Hinweise auf die hohen Risiken einer Schiffsfondsanlage
  • Prospektfehler
Anleger des MPC Fonds Santa "R" Schiffe mbH & Co. KG haben daher grundsätzlich gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen ihre Berater beziehungsweise die Gründungsgesellschafter des Fonds durchzusetzen.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am MPC Fonds Santa "R" Schiffe mbH & Co. KG? Rufen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne!

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FHH Fonds 15 MT Oceania - Zwangsverwaltung über Fondsschiff angeordnet, Totalverlust für Anleger

Fachanwälte setzen Schadenersatzansprüche durch

Der vom Fondshaus Hamburg (FHH) aufgelegten Fonds Nr. 15 ist gescheitert, für die Anleger dürfte aller Erfahrung nach der Totalverlust ihres investierten Geldes eingetreten sein. Das Amtsgericht Hamburg hat über das Fondsschiff MT "Oceania" die Zwangsverwaltung angeordnet. Die Krise der Schiffsbranche hat damit ein weiteres Opfer gefordert. Bereits in der FHH-Leistungsbilanz 2010 war von Charterraten unter Prospektniveau, gestiegenen Schiffsbetriebskosten und einer Tilgungsaussetzung gegenüber der finanzierenden Bank die Rede. Noch Mitte 2011 war von der Gesellschafterversammlung ein weiteres Betriebsfortführungskonzept beschlossen worden, das weiteres Sanierungskapital von 2.100 T€ vorsah. Die Sanierung des Schiffes, die infolge fehlender Perspektiven für eine Markterholung sowieso auf tönernen Füßen stand, ist jetzt gescheitert. Privatanleger hatten in die MT "Oceania" im Jahr 2003 rund 10,6 Mio. € investiert.

Totalverlust für Anleger

Da angesichts der derzeit äußerst niedrigen Charterraten und damit einhergehend niedrigen Schiffspreise bei einer Verwertung des Schiffs kein die bestehenden Bankverbindlichkeiten deckender Erlös zu erwarten ist, werden die Anleger ihr in den MT "Oceania" investiertes Geld abschreiben dürfen. Den Anlegern des FHH Schiffsfonds Nr. 15 droht damit konkret der Totalverlust ihrer Einlagen.

Die Anleger stehen jetzt vor der Frage, den drohenden Verlust zu akzeptieren, oder um ihr Geld zu kämpfen - die Chancen stehen nicht schlecht. Allerdings ist zu beachten, dass die Verjährung von Schadenersatzansprüchen möglicherweise schon zum Jahresende 2012 droht. Schnelles Handeln ist daher angeraten. Mehr Informationen zur Verjährung von Ansprüchen von Anlegern geschlossener Fonds: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/verjaehrung-von-schadenersatzanspruechen-von-anlegern-geschlossener-fonds.html

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Warum kommen wir zu dieser grundsätzlich optimistischen Einschätzung? Für Mandanten, die am FHH Fonds Nr. 15 beteiligt sind, haben wir bisher sowohl die Beratungen, als auch den Prospekt des Fonds geprüft und dabei nach unserer Auffassung Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche festgestellt. Die Schadenersatzansprüche richten sich gegen die Berater, beratenden Banken und gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften - http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/gruendungsgesellschafter-von-fonds-haften-fuer-falschberatung.html.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Schiffsfonds beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen insbesondere folgende Mängel festgestellt:
  • Hoher Weichkosten-Anteil verschwiegen
  • Hohe Vertriebskosten - verschwiegen
  • Keine Aufklärung über die Risiken der Beteiligung
  • Starke Schwankungen der Charterraten nach Auslaufen von Festcharterzeiten möglich - verschwiegen
  • Einfluss der Charterraten auf den Schiffswert - verschwiegen
  • Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet - dennoch als Altersvorsorge empfohlen
  • Keine Aufklärung über das Provisionsinteressen der beratenden Banken und Sparkassen (kickbacks)
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.

Schadenersatzansprüche verjähren möglicher Weise zum 31. Dezember 2012

Da die massiven Probleme des Fonds bereits im Jahr 2009 aufgetaucht sind, drohen Schadenersatzansprüche mit großer Wahrscheinlichkeit spätestens zum Jahresende 2012 zu verjähren. Für Anleger des FHH Fonds 15 besteht daher dringender Handlungsbedarf, denn die sorgfältige Vorbereitung von Schadenersatzklagen, die zur Hemmung der Verjährung eingereicht werden müssen, ist zeitaufwändig.

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FHH Fonds Nr. 27 MS Silver Bay und MS Sunset Bay - Zwangsverwaltung über Fondsschiffe angeordnet, Totalverlust für Anleger droht!

Fachanwälte helfen Fondsanlegern

Der vom Fondshaus Hamburg (FHH) aufgelegten Fonds Nr. 27 ist gescheitert, für die Anleger dürfte aller Erfahrung nach der Totalverlust ihres investierten Geldes eingetreten sein. Das Amtsgericht Hamburg hat über die beiden Fondsschiffe MS Silver Bay und MS Sunset Bay die Zwangsverwaltung angeordnet. Die Krise der Schiffsbranche hat damit ein weiteres Opfer gefordert. Bereits in der FHH-Leistungsbilanz 2010 war von Charterraten unter Prospektniveau, gestiegenen Schiffsbetriebskosten und der Notwendigkeit der Vereinbarung einer Tilgungsaussetzung mit der finanzierenden Bank die Rede. Privatanleger hatten in die MS Silver Bay und die MS Sunset Bay in den Jahren 2004 und 2005 rund 12 Mio. € investiert.

Totalverlust für Anleger

Da angesichts der derzeit äußerst niedrigen Charterraten und damit einhergehend niedrigen Schiffspreise bei einer Verwertung des Schiffs kein die bestehenden Bankverbindlichkeiten deckender Erlös zu erwarten ist, werden die Anleger ihr in die MS Silver Bay und MS Sunset Bay investiertes Geld abschreiben dürfen. Den Anlegern des FHH Schiffsfonds Nr. 27 droht damit konkret der Totalverlust ihrer Einlagen.

Die Anleger stehen jetzt vor der Frage, den drohenden Verlust zu akzeptieren, oder um ihr Geld zu kämpfen – die Chancen stehen nicht schlecht. Allerdings ist zu beachten, dass die Verjährung von Schadenersatzansprüchen möglicherweise schon zum Jahresende 2012 droht. Schnelles Handeln ist daher angeraten. Mehr Informationen zur Verjährung von Ansprüchen von Anlegern geschlossener Fonds: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/verjaehrung-von-schadenersatzanspruechen-von-anlegern-geschlossener-fonds.html

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Warum kommen wir zu dieser grundsätzlich optimistischen Einschätzung? Für Mandanten, die am FHH Fonds Nr. 27 beteiligt sind, haben wir bisher sowohl die Beratungen, als auch den Prospekt des Fonds geprüft und dabei nach unserer Auffassung Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche festgestellt. Die Schadenersatzansprüche richten sich gegen die Berater, beratenden Banken und gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften - http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/gruendungsgesellschafter-von-fonds-haften-fuer-falschberatung.html.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Schiffsfonds beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen insbesondere folgende Mängel festgestellt:
  • Hoher Weichkosten-Anteil verschwiegen
  • Hohe Vertriebskosten - verschwiegen
  • Keine Aufklärung über die Risiken der Beteiligung
  • Starke Schwankungen der Charterraten nach Auslaufen von Festcharterzeiten möglich - verschwiegen
  • Einfluss der Charterraten auf den Schiffswert - verschwiegen
  • Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet - dennoch als Altersvorsorge empfohlen
  • Keine Aufklärung über das Provisionsinteressen der beratenden Banken und Sparkassen (kickbacks)
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.

Schadenersatzansprüche verjähren möglicher Weise zum 31. Dezember 2012

Da die massiven Probleme des Fonds bereits im Jahr 2009 aufgetaucht sind, drohen Schadenersatzansprüche mit großer Wahrscheinlichkeit spätestens zum Jahresende 2012 zu verjähren. Für Anleger des FHH Fonds 27 besteht daher dringender Handlungsbedarf, denn die sorgfältige Vorbereitung von Schadenersatzklagen, die zur Hemmung der Verjährung eingereicht werden müssen, ist zeitaufwändig.

Haben auch Sie eine Beteiligung am FHH Fonds Nr. 27 MS Silver Bay und MS Sunset Bay gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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OwnerShip Feeder Duo - erstes Fondsschiff insolvent, Totalverlust für Anleger droht!

Auch an den Fonds des Emissionshauses Ownership geht die Krise der Schiffsbranche nicht spurlos vorüber. Die bereits seit Monaten offenkundigen Probleme des Schiffsfonds OwnerShip Feeder Duo haben mit dem Beschluss des Amtsgerichts Leer zur Zwangsverwaltung des Fondsschiffs MS Stadt Hameln ihren vorläufigen Höhepunkt erreicht. Privatanleger hatten in die MS Stadt Hameln und ihr Schwesterschiff MS Stadt Lauenburg im Jahr 2007 rund 16,6 Mio. € investiert.

Gescheiterte Sanierung

Der Schiffsfonds OwnerShip Feeder Duo scheint damit ein weiterer Fall einer gescheiterten Sanierung zu sein. Bereits Anfang 2010 waren die Fondsgesellschafter aufgefordert worden, erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen, um den Fortbestand der Schiffsgesellschaften zu sichern. Denn Ende 2009 war der Fonds ausweislich der OwnerShip Leistungsbilanz 2009 bereits mit 25% der Zinszahlungen und rund 1/3 der Tilgung im Rückstand. Die Leistungsbilanz 2010 weist einen Zinsrückstand von rund 1/3 und einen Tilgungsrückstand von rund 50% aus. Die Erlöse blieben insgesamt bis Ende 2010 um rund 1/3 hinter den prospektierten Einnahmen zurück, trotz des Sanierungsbeitrages der Gesellschafter in Höhe von rund 1,3 Mio. €. Das Sanierungskonzept für den OwnerShip Feeder Duo dürfte mit der nun eingetretenen Entwicklung endgültig gescheitert zu sein.

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Die Anleger des OwnerShip Feeder Duo stehen jetzt vor der Frage, den drohenden Verlust zu akzeptieren, oder um ihr Geld zu kämpfen - die Chancen stehen nicht schlecht. Allerdings ist zu beachten, dass die Verjährung von Schadenersatzansprüchen möglicherweise schon zum Jahresende 2012 droht. Schnelles Handeln ist daher angeraten. Mehr Informationen zur Verjährung von Ansprüchen von Anlegern geschlossener Fonds erhalten Sie auf unserer Spezialseite.

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Warum kommen wir zu dieser grundsätzlich optimistischen Einschätzung? Für zahlreiche Mandanten, die am OwnerShip Feeder Duo beteiligt sind, haben wir bisher sowohl die Beratungen, als auch den Prospekt des Fonds geprüft und dabei nach unserer Auffassung Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche festgestellt. Die Schadenersatzansprüche richten sich gegen die Berater, beratenden Banken und gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften. Gründungsgesellschafter haften für Falschberatung

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/ownership-feeder-duo-fachanwaelte-setzen-anlegerinteressen-durch.html

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Multi Advisor Fund - Anleger mit 30 und 40-jähriger Bindung können Beteiligung kündigen

Anleger, die sich an einem Multi Advisor Fund beteiligt und eine Vertragsdauer von 30 oder gar 40 Jahren gewählt haben, können ihre Beteiligung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 22. Mai 2012 (II ZR 205/10) für einen Fall mit 30-jähriger Vertragsbindung entschieden. Der BGH folgte damit der Argumentation des Landgerichts Berlin, das in der langen Vertragslaufzeit wegen des damit verbundenen unüberschaubaren Haftungsrisikos eine unzulässige Kündigungsbeschränkung gesehen hatte.

Für Anleger der Multi Advisor Funds, die bei Zeichnung eine 30 oder 40-jährige Vertragslaufzeit vereinbart haben, besteht damit die Möglichkeit, sich durch Kündigung von der Beteiligung und den künftigen Zahlungsverpflichtungen zu lösen.

Möchten Sie wissen, ob auch für Sie die Möglichkeit der Kündigung besteht? Wir beraten Sie gerne und setzen Ihre Ansprüche durch.

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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/multi-advisor-fund-anleger-mit-30-und-40-jaehriger-bindung-koennen-beteiligung-kuendigen.html

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Schiffsfonds HCI Shipping Select XVII: Bedrohliche Entwicklung der Fondsschiffe

Der vom börsennotierten Emissionshaus HCI aufgelegten Dachfonds HCI Shipping Select XVII steckt in großen Schwierigkeiten. Zwei der fünf Schiffe, die HR Majesty (ehem. MS Beluga Majesty) und die Hellespont Triumph sind wirtschaftlich stark gefährdet. Wie die Fondszeitung berichtet, verweigert die finanzierende Bank der HR Majesty eine dringend benötigte zusätzliche Finanzierung. Beim Tanker Hellespont Triumph hat die Suche nach einem neuen Charterer begonnen, nachdem der bisherige Charterer Sanko Steamship Anfang Juli Antrag auf Eröffnung des Gläubigerschutzverfahrens gestellt hat und keine Charter mehr zahlt. Aufgrund des Alters des Tankers gestalte sich die Suche nach einem neuen Charterer als wenig aussichtsreich. Sofern keine Lösungen für die akuten Liquiditätsprobleme beider Schiffe gefunden wird, droht die Zahlungsunfähigkeit beider Schiffe.

Für die Anleger des HCI Fonds sind dies keine guten Nachrichten. Auch für die anderen drei Schiffe sieht die Situation nicht gut aus. Die Fondszeitung berichtet, dass auch bei ihnen Auszahlungen, Tilgung und Liquiditätsreserve laut aktueller HCI-Leistungsbilanz unter Plan liegen. Zeichnet sich auch bei diesem Fonds ein wirtschaftliches Scheitern ab?

Die Anleger des HCI Shipping Select XVII stehen jetzt vor der Frage, den drohenden Verlust zu akzeptieren, oder um ihr Geld zu kämpfen – die Chancen stehen nicht schlecht. Allerdings ist zu beachten, dass die Verjährung von Schadenersatzansprüchen möglicherweise schon zum Jahresende 2012 droht. Schnelles Handeln ist daher angeraten. Mehr Informationen zur Verjährung von Ansprüchen von Anlegern geschlossener Fonds: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/verjaehrung-von-schadenersatzanspruechen-von-anlegern-geschlossener-fonds.html

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Warum kommen wir zu dieser grundsätzlich optimistischen Einschätzung? Für zahlreiche Mandanten, die am HCI Dachfonds Shipping Select XVII beteiligt sind, haben wir bisher sowohl die Beratungen, als auch den Prospekt des Fonds geprüft und dabei nach unserer Auffassung sowohl Prospektmängel, als auch fehlerhafte Anlageberatungen festgestellt. Beides begründet Schadenersatzansprüche gegen die Berater, beratenden Banken und gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften - http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/gruendungsgesellschafter-von-fonds-haften-fuer-falschberatung.html.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az. III ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Schiffsfonds beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken der hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung nicht informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen insbesondere folgende Mängel festgestellt:
  • Hoher Weichkosten-Anteil verschwiegen
  • Hoher Anteil der Anlegergelder nicht werthaltig investiert - verschwiegen
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  • Überkapazitäten bei Containerschiffen - verschwiegen
  • Starke Schwankungen der Charterraten nach Auslaufen von Festcharterzeiten möglich - verschwiegen
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Schadenersatzansprüche verjähren möglicher Weise zum 31. Dezember 2012

Da die massiven Probleme des Fonds bereits im Jahr 2009 aufgetaucht sind, drohen Schadenersatzansprüche mit großer Wahrscheinlichkeit spätestens zum Jahresende 2012 zu verjähren. Für Anleger des HCI Shipping Select XVII besteht daher dringender Handlungsbedarf, denn die sorgfältige Vorbereitung von Schadenersatzklagen, die zur Hemmung der Verjährung eingereicht werden müssen, ist zeitaufwändig.


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